Entscheidung
VIII ZR 121/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 121/03 vom 3. Februar 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen: Der Beschluß vom 25. November 2003 wird dahin berichtigt, daß der Beschwerdewert 2.290,75 beträgt. Gründe: In dem Beschluß vom 25. November 2003 wurde der Gegenstandswert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde versehentlich in dersel- ben Höhe wie die Beschwer der Beklagten festgesetzt; letztere hat der Senat unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles gemäß §§ 3, 8 ZPO auf das Zehnfache einer Jahresmiete bemessen. Unabhängig hiervon be- stimmt sich der für die Berechnung der Gebühren maßgebende Gegenstands- wert für das Beschwerdeverfahren jedoch nach der für die Dauer eines Jahres - 3 - zu zahlenden Miete (§ 16 Abs. 2 Satz 1 GKG). Dementsprechend war der Beschluß vom 25. November 2003 von Amts wegen zu berichtigen. Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst