Entscheidung
AnwZ (B) 53/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 53/03 AnwZ (B) 79/03 vom 4. März 2005 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 4. März 2005 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 4 gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2003 über den Antrag der Antragsteller zu 2 bis 4 auf Zulassung als Nebenintervenienten im gerichtlichen Verfahren des Antragstellers zu 1 werden als unzu- lässig verworfen (AnwZ (B) 79/03). Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfah- ren AnwZ (B) 79/03 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden in diesem Verfahren nicht erstattet. - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller zu 1 ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht B. zugelassen. Mit Bescheid vom 13. August 2002 forderte ihn die Antragsgegnerin gemäß §§ 8 a, 15 BRAO auf, zur Überprüfung der Wider- rufsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ein fachärztliches Gutach- ten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der An- waltsgerichtshof hat diesen Antrag mit Beschluß vom 14. Februar 2003 zurück- gewiesen. Mit einem weiteren Beschluß vom selben Tag hat der Anwaltsge- richtshof das Begehren der Antragsteller zu 2 bis 4 sowie weiterer Personen, in dem Verfahren über den Antrag des Antragstellers zu 1 auf gerichtliche Ent- scheidung als Haupt- oder Nebenintervenienten zugelassen zu werden, als un- zulässig verworfen. Gegen beide Beschlüsse hat sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt, die der Senat mit gesondertem Be- schluß vom heutigen Tag als unzulässig verworfen hat (AnwZ (B) 53/03). Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 4 (AnwZ (B) 79/03) richten sich gegen den Beschluß vom 14. Februar 2003, mit dem der Anwaltsgerichtshof den Antrag der Antragsteller zu 2 bis 4 auf Zulassung als Nebenintervenienten im gerichtlichen Verfahren des Antragstellers zu 1 zurück- gewiesen hat. - 4 - II. 1. Die Rechtsmittel der Antragsteller zu 2 bis 4 sind nicht statthaft (§ 42 Abs. 1 BRAO). Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 15 in Verbindung mit § 8 a Abs. 2 Satz 2 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof abschlie- ßend, weil es sich bei dieser Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs um eine Entscheidung in Zulassungssachen (§§ 37 bis 42 BRAO) handelt, in denen eine sofortige Beschwerde nur gegen die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Ent- scheidungen des Anwaltsgerichtshofs statthaft ist. Die im vorliegenden Fall er- gangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs im Verfahren nach §§ 8 a Abs. 2 Satz 2, 15 BRAO gehört nicht zu den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Entscheidungen und ist deshalb nicht anfechtbar (st.Rspr.; BGH, Beschluß vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 68/97, BRAK-Mitt. 1998, 151 unter II; Feuerich/ Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 8 a Rdnr. 3). Das gleiche gilt für die innerhalb des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 8 a Abs. 2 Satz 2, 15 BRAO ergangene weitere Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Unzulässigkeit der Anträge auf Zulassung von Haupt- oder Nebenin- terventionen in diesem Verfahren. Auch insoweit ist eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht gegeben (§ 42 Abs. 1 BRAO). - 5 - 2. Die unzulässigen Rechtsmittel der Antragsteller zu 2 bis 4 konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Hirsch Basdorf Otten Frellesen Salditt Hauger Kappelhoff