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Entscheidung

AnwZ (B) 53/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 53/03 AnwZ (B) 79/03 vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006 beschlossen: Auf die Erinnerung des Antragstellers wird die Kostenrechnung vom 17. März 2006 zur Geschäftsnummer AnwZ(B) 79/03 (Kas- senzeichen 780061010861) aufgehoben; im Übrigen wird die Er- innerung zurückgewiesen. Gründe: I. Durch den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2006 ist die Anhörungsrü- ge des Antragstellers gegen die Senatsbeschlüsse vom 4. März 2005 zurück- gewiesen worden. Daraufhin hat die Justizbeitreibungsstelle des Bundesge- richtshofs auf der Grundlage des Kostenansatzes des Kostenbeamten gegen den Antragsteller unter dem 17. März 2006 zwei Kostenrechnungen über je 50 € gerichtet, zum einen zur Geschäftsnummer AnwZ(B) 53/03 (Kassenzei- chen 780061010853) und zum anderen zur Geschäftsnummer AnwZ(B) 79/03 (Kassenzeichen 780061010861). Mit seiner Erinnerung wendet sich der An- tragsteller gegen den Kostenansatz. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 1 - 3 - II. 2 Die zulässige Erinnerung hat zum Teil Erfolg. 3 Die zu der Geschäftsnummer AnwZ(B) 79/03 ergangene Kostenrech- nung vom 17. März 2006 ist aufzuheben. An diesem Verfahren war und ist der Antragsteller nicht beteiligt. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren, das von anderen eingeleitet und wegen Sachzusammenhangs mit dem vom An- tragsteller geführten Beschwerdeverfahren AnwZ(B) 53/03 verbunden worden war. Die erfolglos gebliebene Anhörungsrüge des Antragstellers in seinem ei- genen Beschwerdeverfahren löst den Gebührentatbestand nach § 131d KostO in Verbindung mit §§ 29a FGG, 200 BRAO aus. Für diese Gebühr haftet der Antragsteller nach § 2 KostO, da der Senatsbeschluss eine Kostenentschei- dung nicht getroffen hat. Die zu der Geschäftsnummer AnwZ(B) 53/03 ergan- gene Kostenrechnung vom 17. März 2006 ist deshalb nicht zu beanstanden. 4 Hirsch Basdorf Otten Frellesen Frey Wosgien Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 14.02.2003 - 1 ZU 65/02 -