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Entscheidung

II ZR 192/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 192/04 vom 4. April 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe beschlossen: Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf unter 20.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger zeichnete am 14. August 1995 eine Beteiligung in Form eines stillen Gesellschaftsvertrages mit der G. Vermögensanlagen AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Die Einlage hatte er in 180 Monatsraten zu je 210,00 DM zu zahlen. Darauf zahlte er nach seinem Vor- trag 11.340,00 DM = 5.798,05 €. Am 7. Dezember 1996 zeichnete er eine Be- teiligung an der G. Beteiligungs-AG, einer Rechtsvorgängerin der Be- klagten zu 2. Die danach geschuldete Einlage i.H.v. 9.975,00 DM = 5.100,14 € zahlte er ebenfalls. Mit seiner Klage verlangt er Rückzahlung der gezahlten Ein- lagen und Feststellung, daß die Beklagten aus den Beteiligungen keine Rechte mehr gegen ihn herleiten können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger hilfsweise eine Stufenklage erho- ben, gerichtet in der ersten Stufe auf die Erstellung von Auseinandersetzungsbi- lanzen, in die ein Schadensersatzanspruch einzustellen ist, ihn so zu stellen, als wäre er nicht beigetreten. Äußerst hilfsweise hat er eine Stufenklage mit dem Ziel erhoben, die Auseinandersetzungsguthaben - ohne Schadensersatz- - 3 - anspruch - errechnet und ausgezahlt zu bekommen. Die Beklagten haben die Hilfs-Hilfsanträge anerkannt. Das Berufungsgericht hat die Beklagten entsprechend ihren Anerkennt- nissen verurteilt und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Dabei hat es die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes i.S. des § 26 Nr. 8 EGZPO ist auf unter 20.000,00 € festzusetzen. Der Zahlungsantrag des Klägers hat einen Wert von (5.798,05 + 5.100,14 =) 10.898,19 €. Hinzu kommt der Wert der Feststellungsanträge. Die- ser bemißt sich gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem 42-fachen Wert der ausstehen- den Monatsraten. Bei einer monatlichen Ratenhöhe von 210,00 DM = 107,37 € ergibt sich damit für den Feststellungsantrag ein Beschwerdewert i.H.v. 4.509,59 €. Das ergibt mit dem Zahlungsantrag eine Summe von 15.407,78 €. Röhricht Goette Kraemer Strohn Caliebe