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Beschluss

9 W 43/12

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Konstanz vom 13.07.2012 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Am 29.06.1998 erwarb der Kläger zwei Beteiligungen an der Beklagten Ziff. 1 als atypisch stiller Gesellschafter, eine davon mit Rateneinlagen in Höhe von monatlich 214,74 EUR. Die Laufzeit dieses Vertrags war auf 30 Jahre festgelegt. Die Beteiligung wurde später durch eine Beteiligung an der Beklagten Ziff. 2 ersetzt. Nach Einstellung der Zahlungen und Kündigung hat der Kläger die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Mit dem Klagantrag Ziff. 3 hat er die Feststellung begehrt, dass den Beklagten aus den atypisch stillen Beteiligungsverträgen gegen den Kläger keine Ansprüche mehr zustehen und die Vertragsverhältnisse mit Zugang der Kündigung beendet wurden. 2 Mit Beschluss vom 13.07.2012 hat das Landgericht Konstanz gemäß § 278 Abs. 6 ZPO den Abschluss eines Vergleichs zwischen den Parteien festgestellt und zugleich den Streitwert des Verfahrens auf 52.593,45 EUR festgesetzt. Dabei hat es den Streitwert für den Klagantrag Ziff. 3 gemäß § 9 ZPO auf den 3,5-fachen Wert des einjährigen Bezuges festgesetzt. Dies entspricht rechnerisch dem Betrag von 9.019,08 EUR (42 x 214,74 EUR). 3 Hiergegen richtet sich der Klägervertreter mit seiner Beschwerde vom 24.07.2012, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Der Klägervertreter ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 14.01.2009 - 4 W 36/08 - der Auffassung, dass § 9 ZPO nicht anwendbar sei, der Streitwert hier vielmehr nach dem vollen Wert der noch ausstehenden Verpflichtung zu berechnen sei. Dies würde nach der Berechnung des Klägervertreters zu einem Streitwert von insgesamt 83.851,61 EUR führen. II. 4 Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Konstanz, mit der die Erhöhung des Streitwerts verfolgt wird, ist als Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers anzusehen und als solche gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 GKG zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 5 Das Landgericht hat den Wert für den Klagantrag Ziff. 3 zu Recht nach § 9 S. 1 ZPO festgesetzt. Der Wert der negativen Feststellungsklage eines stillen Gesellschafters bei monatlichen Einlageleistungen bemisst sich gem. §§ 3, 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Wert des Jahresbetrags (BGH, Beschl. vom 04.04.2005 - II ZR 192/04 -, abrufbar bei beck-online, BeckRS 2005, 05082; OLG Dresden, Beschl. v. 20.09.2005 - 8 W 702/05; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.07.2007 - 10 W 29/07; KG, MDR 2010, 47; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 9 Rn. 4; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 9 Rn. 3; a.A. OLG Frankfurt, MDR 2009, 353). 6 Bei einer Einlageverpflichtung, die über die gesamte Beteiligungsdauer in Monatsraten hinweg entrichtet werden soll, handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung aus einem Stammrecht, hier aus dem Gesellschaftsverhältnis als stiller Gesellschafter. Der Umstand, dass die Ratenzahlungspflicht nach dem Gesellschaftsvertrag auf eine bestimmte Dauer angelegt ist, so dass die insgesamt zu zahlende Summe von vorne herein bereits feststeht, steht der Anwendung des § 9 ZPO nicht entgegen, wie sich aus der Regelung in § 9 Satz 2 ZPO ergibt (BGH, Beschl. vom 04.04.2005 - II ZR 107/04 -, abrufbar bei beck-online, BeckRS 2005, 05010; OLG Dresden, Beschl. v. 20.09.2005 - 8 W 702/05; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.07.2007 - 10 W 29/07; KG, MDR 2010, 47). 7 Der Anwendung des § 9 ZPO steht auch nicht entgegen, dass die Klage auf negative Feststellung gerichtet ist. Der Wert einer negativen Feststellungsklage entspricht wegen der anspruchsvernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils in gleicher Weise wie der Wert eines Freistellungsanspruchs der Höhe des jeweiligen Leistungsanspruchs. Die von § 9 ZPO bezweckte Streitwertbeschränkung greift bei beiden Klagearten, soweit es sich bei den streitgegenständlichen Ansprüchen um wiederkehrende Leistungen aus einem Stammrecht handelt. Dementsprechend wendet der Bundesgerichtshof § 9 ZPO unter dieser Voraussetzung nicht nur bei Freistellungsansprüchen (Beschl. v. 04.04.2005 - II ZR 107/04), sondern auch bei der negativen Feststellungsklage an (Beschl. v. 04.04.2005 - II ZR 192/04).