Leitsatz
IV ZR 86/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 86/04 Verkündet am: 13. April 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein _____________________ AKB § 2a Abs. 1 Wird dem Versicherer im Zusammenhang mit der Anforderung einer grünen Versicherungskarte mitgeteilt, daß sich der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Fahrzeug in die Türkei begeben wird, muß er diesem - auch für die Fahrzeugversicherung - Klarheit über die Besonderheiten des Versiche- rungsschutzes verschaffen, der sich für die Türkei in einen (versicherten) eu- ropäischen und einen (nicht versicherten) asiatischen Teil spaltet. BGH, Urteil vom 13. April 2005 - IV ZR 86/04 - OLG München LG München I - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2005 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Fahrzeugbrandes auf Versicherungsleistungen in Anspruch. Er hatte bei dieser eine Haftpflicht- und eine Fahrzeugversicherung für sein Wohnmobil genommen. Dem Versicherungsverhältnis lagen All- gemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde, die in ihrem hier maßgeblichen Teil den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversi- cherung (AKB 1996) entsprechen. - 3 - Im Jahre 2002 beabsichtigte der Kläger eine Urlaubsreise in die Türkei. Vor Fahrtantritt setzte sich seine Ehefrau mit dem Versiche- rungsagenten der Beklagten, dem Zeugen S. , telefonisch in Ver- bindung; Einzelheiten des Gesprächs sind zwischen den Parteien strei- tig. Der Kläger erhielt nachfolgend eine grüne Versicherungskarte über- sandt, bei der das Länderkürzel "TR" gestrichen war. Am 3. Juli 2002 brannte sein in C. bei I. abgestelltes Fahrzeug vollständig aus. Den dabei entstandenen Schaden machte der Kläger bei der Beklagten geltend. Diese verneinte ihre Eintrittspflicht, weil gemäß § 2a Abs. 1 AVB für den asiatischen Teil der Türkei kein Versicherungsschutz bestehe. Das Landgericht hat der Zahlungsklage von 36.419,32 € nebst Zin- sen in Höhe von 5.025 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des Rechtsmittels des Klägers, der vor dem Berufungsgericht noch einen Zahlungsanspruch von insgesamt 33.500 € verfolgt hat - die Klage in vollem Umfang abge- wiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat ausgeführt: Der Schaden habe sich im asiatischen Teil der Türkei und daher außerhalb des versicherten geographischen - 4 - Bereichs ereignet. Eine "konkludente" Ausweitung des Versicherungs- schutzes auf Asien sei dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Allerdings könnten den Versicherer Hinweispflichten treffen, wenn der Versicherungsnehmer ihm eine geplante Auslandsreise bekanntgebe. Das gelte aber nicht grundsätzlich schon dann, wenn im Zusammenhang mit der Anforderung einer grünen Versicherungskarte das Wort "Türkei" falle. Es müsse den Verantwortlichen vielmehr bekannt sein oder sich ih- nen zumindest aufdrängen, daß eine Reise in ein nicht versichertes Ge- biet anstehe. In Fällen wie dem vorliegenden müsse der Versicherungs- nehmer zu erkennen geben oder es sonst nahe liegen, daß er in den au- ßereuropäischen Teil der Türkei fahren wolle. Allein der Umstand, daß bei Anforderung der grünen Versicherungskarte die Türkei erwähnt wer- de, begründe keine Aufklärungspflichten über die geographische Unter- teilung des Landes und die daraus resultierenden versicherungsrechtli- chen Besonderheiten. II. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht aller- dings einen Anspruch auf Versicherungsleistungen verneint. Sie hat ge- mäß § 2a Abs. 1 AVB ihr Leistungsversprechen nur auf Europa und die außereuropäischen Gebiete bezogen, die zum Geltungsbereich des Ver- trages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören. Der Ver- sicherungsfall, aus dem der Kläger die Beklagte in Anspruch nimmt, hat sich jedoch in dem Teil der Türkei ereignet, der zu Asien gehört. Damit besteht für den geltend gemachten Kaskoschaden kein Versicherungs- schutz. - 5 - Entgegen der Auffassung der Revision halten die AVB in ihrem hier entscheidenden Teil einer Inhaltskontrolle am Maßstab des Transpa- renzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) stand. Zwar ist der Versicherer gehalten, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rechtsposi- tion des Versicherungsnehmers klar und durchschaubar darzustellen (vgl. BGHZ 147, 354, 361 f.; 141, 137, 143). Diesem Gebot hat die Be- klagte indes genügt. Ihre Versicherungsbedingungen sind unter § 2a Abs. 1 verständlich und mit der erforderlichen Eindeutigkeit gefaßt, wenn sie darin die örtliche Geltung des Versicherungsvertrages auf den Be- reich Europas und auf bestimmte außereuropäische Gebiete beschränkt. Die Beklagte hat in der Klausel für die Haftpflichtversicherung den örtli- chen Geltungsbereich übernommen, wie er durch den Verordnungsgeber in § 1 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung festgelegt ist. Die in § 2a Abs. 1 AVB weiter enthaltene Bestimmung, die Versicherung gelte auch für die Fahrzeugversicherung nur für Europa und bestimmte außereuropäische Gebiete, läßt beim durchschnittlichen Versicherungs- nehmer, auf dessen Verständnismöglichkeit es ankommt (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und ständig), keine ernsthaften Zweifel daran aufkommen, daß Versicherungsschutz nicht für Schäden gewährt wird, die in einem Gebiet eintreten, das nicht zu Europa gehört, wobei in diesem Zusammenhang auf eine geographische Sichtweise abzustellen ist (BGHZ 40, 22, 24; BGHZ 108, 200, 204). Es ist dabei nicht Sache des Versicherers, den Versicherungsnehmer in den Versicherungsbedingungen oder auf son- stige Weise über die genauen geographischen Grenzen Europas in Kenntnis zu setzen. Er darf dieses Wissen beim Versicherungsnehmer voraussetzen oder zumindest erwarten, daß dieser es sich aus eigener Veranlassung verschafft. - 6 - 2. Das Berufungsgericht geht weiter zu Recht davon aus, daß kei- ne individuelle Erweiterung des Versicherungsschutzes in seinem örtli- chen Geltungsbereich gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 AVB erfolgt ist. Daß ei- ne solche Vereinbarung im Zuge des zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Zeugen Sch. geführten Telefongespräches getroffen wor- den ist, hat der Kläger nicht behauptet. Auch die Aushändigung der - nur auf die Haftpflichtversicherung bezogenen - grünen Versicherungskarte hat keine Erstreckung des Versicherungsschutzes auf den asiatischen Teil der Türkei bewirkt. Dem Kläger ist die Versicherungskarte mit Strei- chung des Länderkürzels für die Türkei übersandt worden. Das mußte der Kläger als Versicherungsnehmer bei gehöriger Sorgfalt so verstehen, daß die Beklagte von der in § 2a Abs. 1 AVB vorgesehenen Möglichkeit der Erweiterung des Geltungsbereiches des Versicherungsvertrages ge- rade keinen Gebrauch machen und den Versicherungsschutz nicht auf den asiatischen Teil der Türkei ausdehnen wollte (vgl. BGHZ 120, 87, 91 ff.). Das gilt erst recht für die Fahrzeugversicherung; auch hier war für den Kläger mit der gebotenen Deutlichkeit erkennbar, daß es die Beklag- te bei dem örtlichen Geltungsbereich des § 2a Abs. 1 AVB belassen woll- te. Einer Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Zeuge S. über grüne Versicherungskarten verfügte, bei denen das Länderkürzel für die Türkei nicht gestrichen war, bedurfte es entgegen der Ansicht der Revi- sion in diesem Zusammenhang nicht. Dadurch allein hätte der Kläger den ihm obliegenden Nachweis für eine Erweiterung des Versicherungs- schutzes nicht führen können. Es genügt nicht, daß der Zeuge S. die Möglichkeit gehabt hätte, dem Kläger eine grüne Karte ohne Strei- chung des Länderkürzels "TR" zu übersenden. Damit wäre noch nicht bewiesen, daß die dem Kläger tatsächlich übersandte Versicherungskar- - 7 - te keine Streichung des Länderkürzels enthielt; nur darauf kommt es aber an. Für die von der Revision angesprochene ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrages ist angesichts der eindeutig abgefaßten Versicherungsbedingungen, die eine vertragliche Regelungslücke nicht erkennen lassen, kein Raum. Die Beklagte verhält sich schließlich auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf den beschränkten örtlichen Geltungs- bereich des Versicherungsvertrages beruft. Daß sie im Falle einer Erwei- terung des Versicherungsschutzes dem Kläger keine zusätzliche Versi- cherungsprämie berechnet hätte, ist unerheblich. Daraus läßt sich nicht ableiten, daß sie dem Kläger gegenüber zu einer Einbeziehung auch des asiatischen Teils der Türkei in den Versicherungsvertrag verpflichtet ge- wesen wäre. 3. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch darin, daß schon aus Rechtsgründen ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus positiver Vertragsverletzung wegen der Verletzung von Aufklärungs- pflichten zu verneinen ist. Es besteht in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit, daß den Versicherer Hinweispflichten treffen, wenn für ihn erkennbar wird, daß der Versicherungsnehmer einer Belehrung bedarf, weil er über einen für ihn wesentlichen Vertragspunkt - wie etwa über die Reichweite des be- stehenden Versicherungsschutzes - irrige Vorstellungen hat (BGHZ 108, 200, 205 f.; OLG Koblenz ZfS 1998, 261; OLG Stuttgart ZfS 1992, 412; OLG Hamm NZV 1991, 314; OLG Köln RuS 1989, 3; OLG Karlsruhe VersR 1988, 486; ÖOGH VersR 1995, 943; Stiefel/Hofmann, 17. Aufl. - 8 - § 2a AKB Rdn. 4; Knappmann in Prölss/Martin VVG, 27. Aufl. § 2a AKB Rdn. 4). Eine solche Aufklärung kann ferner dann angezeigt sein, wenn dem Versicherer bekannt wird oder sich ihm zumindest hätte aufdrängen müssen, daß der Versicherungsnehmer sich mit dem versicherten Fahr- zeug außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches des Versicherungsver- trages begeben will (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 2. Aufl. § 2a AKB Rdn. 3a). Davon geht auch das Berufungsgericht grundsätzlich aus. Es ver- kürzt indes im weiteren die Belehrungspflichten des Versicherers in un- zulässiger Weise, wenn es die Benennung der Türkei als künftiges Rei- seziel nicht genügen läßt und zusätzlich verlangt, der Versicherungs- nehmer müsse zum Ausdruck bringen, er wolle sich mit dem Fahrzeug gerade auch in den asiatischen Teil der Türkei begeben. Vielmehr bringt schon die Erwähnung der Türkei für sich allein das Interesse des Versi- cherungsnehmers hinreichend zum Ausdruck, das Fahrzeug im gesam- ten Gebiet der Türkei mit Versicherungsschutz führen zu können. Ange- sichts des Umstandes, daß die Türkei mit ihrem weit überwiegenden Teil geographisch dem asiatischen Kontinent zuzuordnen ist, liegt es nahe, daß sich der Versicherungsnehmer bei seiner angekündigten Reise nicht auf den europäischen Raum beschränken könnte. Dem sich daraus er- gebenden Aufklärungsbedürfnis darf sich der Versicherer redlicherweise nicht verschließen. Es ist seine Aufgabe, dem Versicherungsnehmer Klarheit über die Besonderheiten des Versicherungsschutzes zu ver- schaffen, der sich für die Türkei in einen (versicherten) europäischen und in einen (nicht versicherten) asiatischen Teil spaltet. Er hat dem Versicherungsnehmer die drohende Lücke im Versicherungsschutz vor Augen zu führen und zu erläutern, daß das Fahrzeug ohne eine Erweite- - 9 - rung des örtlichen Geltungsbereiches des Versicherungsvertrages weder in der Haftpflichtversicherung noch in der Fahrzeugversicherung Versi- cherungsschutz hat, sollte es im asiatischen Raum bewegt werden. Daß sich auch die Beklagte dieses Problems bewußt gewesen ist, zeigt die Aussage des Zeugen S. . Dieser hat bekundet, er stelle einem Versicherungsnehmer keine grüne Versicherungskarte aus, sondern verweise ihn an das Kundendienstbüro der Beklagten, sollte ihm die Tür- kei als beabsichtigtes Reiseziel offengelegt werden, ohne dies mit der Einschränkung zu versehen, der Versicherungsnehmer müsse dabei zwi- schen dem europäischen und dem asiatischen Teil unterscheiden. 4. Durch seinen unzutreffenden rechtlichen Ansatz hat sich das Berufungsgericht den Blick auf die Frage verstellt, ob die Ehefrau des Klägers dem Zeugen S. - über allgemeine Urlaubsschilderungen hinausgehend - die Türkei als konkretes Reiseziel benannt hat. Sollte dies zu bejahen sein, wäre der Zeuge S. gehalten gewesen, für entsprechende Hinweise an den Kläger Sorge zu tragen. Es kommt somit auf das Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme an, mit dem sich das Berufungsgericht bislang nicht auseinandergesetzt hat. Das - 10 - wird nachzuholen sein. Das Berufungsgericht wird sich gegebenenfalls auch mit der Frage eines Mitverschuldens des Klägers zu befassen ha- ben, dem bei aufmerksamer Durchsicht der grünen Versicherungskarte hätte auffallen müssen, daß darin das Länderkürzel "TR" gestrichen war. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch