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Beschluss

20 U 39/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0619.20U39.17.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.01.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.257,50 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.01.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.257,50 EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Leistung aus einer im Jahr 1987 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung in Anspruch. Bereits am 11.02.2010 hatte der Kläger die Rechte aus dieser Versicherung an die S&K Sachwert AG (im Folgenden: Zessionarin) veräußert und abgetreten (Anl. K1 und Anl. B11). Die Zessionarin hatte anschließend den Vertrag am 23.02.2010 unter Vorlage jedenfalls der Abtretungserklärung (Anl. BLD10) gekündigt; streitig ist, ob auch der Original-Versicherungsschein vorgelegt worden war. Die Beklagte hatte die Kündigung unter dem 16.03.2010 bestätigt und anschließend das Guthaben zum 01.04.2010 ausgezahlt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung an die Zessionarin entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht wirksam gewesen sei. Der mit der Zessionarin geschlossene Kaufvertrag und die Abtretung an diese seien nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, weil sich das vom Kläger gemachte Verbot aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nur gegen die Zessionarin richte und weil im Übrigen keine unzulässige Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 2 RDG vorliege. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Argumentation des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (GA 229-238) verwiesen. Mit seiner Berufung hält der Kläger daran fest, dass die Abtretung an die Zessionarin mit dem Verstoß des zugrundeliegenden Kaufvertrages gegen § 32 Abs. 1 KWG und gegen § 3 RDG gem. § 134 BGB nichtig sei. Der Kläger müsse deshalb die von der Zessionarin ausgesprochene Kündigung nicht gegen sich gelten lassen. Auf § 409 Abs. 1 oder § 808 Abs. 1 BGB könne die Beklagte sich nicht berufen, weil diese Normen nicht anwendbar seien, wenn die Abtretung nicht nur unwirksam, sondern wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot absolut nichtig sei. Dies sei für die Beklagte auch ganz offensichtlich gewesen. Zudem führe die – hier bestrittene – Vorlage des Versicherungsscheins allenfalls zur Leistungsbefreiung der Beklagten, nicht aber zur Wirksamkeit der Kündigung. Im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 19.04.2017 (GA 312-356) sowie die nachfolgend eingereichte, ergänzende schriftsätzliche Stellungnahmen des Klägers vom 20.04.2017 (GA 367-376), und die schriftsätzliche Stellungnahme vom 23.05.2017 (GA 454 f.) zum Hinweis des Senats vom 03.05.2017 (GA 427-437r) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. a) ihm Auskunft zu erteilen über die Höhe der Ablaufleistung, die ihm als Versicherungsnehmer aus der mit der Beklagten als Versicherer geschlossenen Kapitalversicherung mit der Nummer 80000 887 647-9-01 zusteht, b) an ihn den Betrag in Höhe der Ablaufleistung zu zahlen, über den die Beklagte die Auskunft zu erteilen hat; 2. ihn von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i. H. v. 928,80 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 02.05.2017 verwiesen. Der Senat hat den Kläger durch Beschluss vom 03.05.2017 (GA 427-437r) darauf hingewiesen, dass er beabsichtigte die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die auf Auszahlung der Ablaufleistung aus dem Kapitallebensversicherungsvertrag gerichtete Stufenklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Lebensversicherungsvertrag ist bereits aufgrund der von der Zessionarin ausgesprochenen Kündigung vom 23.02.2010 beendet worden. Nach Auszahlung des Rückkaufwertes steht dem Kläger keine weitere Leistung zu, über deren Höhe er vorab Auskunft verlangen könnte. Der Kläger muss die von der Zessionarin ausgesprochene Kündigung ungeachtet seiner Bedenken gegen die Wirksamkeit der Veräußerung der Lebensversicherung gegen sich gelten lassen. a) Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die Abtretung der Rechte aus der Kapitallebensversicherung an die Zessionarin wirksam gewesen ist. Die Beklagte durfte die Zessionarin gem. § 409 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB als berechtigt ansehen, den Lebensversicherungsvertrag im Wege der Kündigung zu beenden und den Rückkaufwert zu verlangen. Nach § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Gläubiger die von ihm dem Schuldner angezeigte Abtretung seiner Forderung auch dann gegen sich gelten zu lassen, wenn die Abtretung nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Gleiches gilt gem. § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn der Gläubiger dem Zessionar eine Urkunde über die Abtretung an ihn ausstellt und dieser sie dem Schuldner vorlegt. aa) Mit der Unterzeichnung der Abtretungsanzeige vom 11.02.2010 hat der Kläger der Zessionarin gem. § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Urkunde über die Abtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag ausgestellt, welche der Beklagten am 23.02.2010 im Original vorgelegt worden ist. Danach muss der Kläger die von der Zessionarin erklärte Kündigung des Lebensversicherungsvertrages im Verhältnis zur Beklagten gegen sich gelten lassen. Die Abtretungsanzeige hat zwar keine konstitutive Wirkung, d. h. sie verleiht dem Zessionar, hier der Zessionarin, kein wirksames Forderungsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1975 – VII ZR 69/74 – NJW 1975, 1160, Rn. 17, juris; Urteil vom 05.07.1978 – VIII ZR 182/77 - NJW 1978, 2025, Rn. 21) . Ohne Erwerb der Rechte aus dem Versicherungsvertrag hatte die Zessionarin so auch kein Kündigungsrecht erlangt, denn dieses ergibt sich untrennbar aus dem Recht auf Zahlung des Rückkaufwertes (Prölss/Martin/Reiff, VVG 29. Aufl. 2015, § 168, Rn. 7; OLG Celle, Urteil vom 06. April 2017 – 8 U 166/16 –, Rn. 71, juris) . Im Falle einer Abtretungsanzeige muss sich der Gläubiger aber im Verhältnis zum Schuldner so behandeln lassen, als sei die Abtretung wirksam erfolgt. Die Abtretungsanzeige schützt den Schuldner bei einer Leistung an den Zedenten, indem sie ihn davon befreit, die materielle Berechtigung des Zessionars prüfen zu müssen. Der Schutz des § 409 Abs. 1 BGB wirkt dabei soweit, als es um die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners geht (BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 – V ZR 114/07 –, NJW 2008, 2855, Rn. 35, juris) . Mit der Abrechnung des Vertrages und Auszahlung des Rückkaufwertes nach der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages gem. § 168 Abs. 1 VVG wird der Versicherer von seinen Verbindlichkeiten aus dem Vertrag frei. Vor diesem Hintergrund gebietet der Schutz des § 409 Abs. 1 BGB, auch die vom Scheinzessionar erklärte Kündigung im Verhältnis zum Schuldner als wirksam zu behandeln, wenn der Vertrag daraufhin vom Versicherer abgerechnet worden ist (OLG Celle aaO) . Dies entspricht auch der Regelung in § 410 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist der Schuldner bei Aushändigung einer vom Gläubiger ausgestellten Abtretungsurkunde in gleicher Weise gegenüber einer Kündigung des Zessionars geschützt. Im Falle einer nicht erfolgten oder nicht wirksamen Abtretung bedeutet dies, dass der Gläubiger eine Kündigung des Scheinzessionars gegen sich gelten lassen muss, wenn dem Schuldner eine Abtretungsurkunde i.S.d. § 410 Abs. 1 Satz 1, 409 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgelegt worden ist (MüKoBGB/Roth/Kieninger BGB, 7. Aufl. 2016, § 410 Rn. 2, beck-online; BGH, Urteil vom 18. November 2009 – IV ZR 134/08 –, VersR 2010, 375, Rn. 15, juris) . bb) Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass § 409 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil die Abtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag mit dem Verstoß des zugrundeliegenden Kaufvertrags mit der Zessionarin gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB nichtig sei. Der Kläger verkennt, dass die Schutzwirkung aus § 409 Abs. 1 BGB zugunsten des Schuldners gerade auch für den Fall der von ihm gerügten Nichtigkeit der Abtretung gem. § 32 KWG und/oder § 3 RDG greift. (1) Der Schuldner muss die angezeigte Abtretung gem. § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen sich gelten lassen, „wenn sie nicht erfolgt ist oder nicht wirksam ist“. Eine nichtige Abtretung stellt dabei ohne weiteres eine unwirksame Abtretung in Sinne des § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Das BGB und insbesondere die Vorschrift des § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB umschreiben entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht mit dem Begriff der Unwirksamkeit nicht allein solche Rechtsakte, die zunächst wirksam oder nicht absolut unwirksam sind. Ebenso wenig sind mit dem Begriff der Nichtigkeit allein solche Rechtsakte belegt, die von Anfang an und mit absoluter Wirkung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot keine Rechtswirkungen entfalten. Vielmehr werden die Begriffe der Unwirksamkeit und der Nichtigkeit auch synonym verwandt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB 76. Aufl. 2017, Vor § 104, Rn. 29) . Dies zeigt beispielhaft etwa der Blick auf § 111 Satz 1 BGB, der das von einem Minderjährigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft für unwirksam erklärt, obwohl es sich um einen Fall der von vornherein und absolut geltenden Unwirksamkeit handelt, die nicht heilbar ist. Entsprechendes gilt für § 174 Satz 1 BGB (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, Vor § 104, Rn. 29) . Auf der anderen Seite ordnet § 142 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit einer Willenserklärung für den Fall der Anfechtung an, obwohl die Willenserklärung tatsächlich zunächst, d. h. bis zur Anfechtungserklärung, wirksam war. Ganz unabhängig vom Sprachgebrauch im BGB im Allgemeinen ergibt sich aus der Regelung in § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB zudem unmittelbar, dass sie auch für eine Abtretung greift, die von vornherein nichtig im Sinne des klägerischen Verständnisses ist. Schließlich hat der Gläubiger die angezeigte Abtretung auch dann gegen sich gelten zu lassen, wenn sie gar nicht erfolgt ist. Gilt die Schutzwirkung des § 409 Abs. 1 BGB schon dann, wenn es gänzlich an einem Rechtsakt fehlt, der sich als Abtretung qualifizieren ließe, so lässt sich die Anwendbarkeit von § 409 Abs. 1 BGB auch nicht anzweifeln, wenn es einen solchen Rechtsakt zwar gibt, dieser aber – etwa wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB – von vornherein und absolut unwirksam (und nach Lesart des Klägers damit nichtig) ist. Nur mit diesem Verständnis ist der Schutzzweck des § 409 Abs. 1 BGB gewahrt. Schließlich kennt der Schuldner den zur Unwirksamkeit führenden Sachverhalt regelmäßig nicht und vermag ihn auch nicht sicher rechtlich zu bewerten. Er soll sich unabhängig von Art und Ausmaß der die Wirksamkeit der Abtretung betreffenden Rechtsmängel auf die Richtigkeit der angezeigten Abtretung verlassen können und an den neuen Gläubiger schuldbefreiend leisten dürfen. Dieser Zweck wäre verfehlt, wenn der Schuldner den Schutz des § 409 Abs. 1 BGB nur im Falle bestimmter Rechtsmängel in Anspruch nehmen könnte, deren Vorliegen er aber ohne Kenntnisse von den Hintergründen und Umständen der ihm angezeigten Abtretung nicht überprüfen könnte. Im Ergebnis liefe die vom Kläger angenommene Differenzierung zwischen unwirksamen und nichtigen Abtretungen so darauf hinaus, dass sich der Schuldner auf die bloße Anzeige der Abtretung entgegen der gesetzlichen Regelung gar nicht mehr verlassen könnte (so auch OLG Celle, Urteil vom 06. April 2017 – 8 U 166/16 –, Rn. 58, juris) . (2) Die Anwendbarkeit von § 409 Abs. 1 BGB ist auch durch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung nicht in Frage gestellt. Danach kommt die Anwendung von § 409 Abs. 1 BGB nur dann nicht in Betracht, wenn die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Gemeint sind damit nicht die Fälle, in denen die Abtretungsvereinbarung mit dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB verstößt, sondern allein die Abtretungen, die als solche gesetzlich verboten sind, in denen dem Gläubiger somit nicht die Rechtsmacht zur Abtretung zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 04. November 1964 – IV ZB 369/64 –, MDR 1965, 119, Rn. 4, juris: „wenn die Abtretung gesetzlich verboten war“; BGH, Urteil vom 05. Juli 1971 – II ZR 176/68 –, BGHZ 56, 339-355, Rn. 14: „gesetzliches Abtretungsverbot“; BSG, Urteil vom 08. Juli 1959 – 4 RJ 115/58 –, BSGE 10, 160, Rn. 22 – kein Abtretungsverbot aus § 119 RVO; BAG, Urteil vom 27. November 1986 – 6 AZR 598/84 –, DB 1987, 2134, Rn. 16: Abtretungsverbot aus § 42 SchwbG; BAG, Urteil vom 06.02.1991 – 4 AZR 348/90 – BAGE 67, 193, Rn. 15: gesetzliches Verbot; ebenso OLG Hamburg, Beschlüsse vom 02.03.2017 und 30.03.2017 – 9 U 265/16; OLG München, Urteil vom 07.04.2017 – 25 U 4024/16) . Für den Fall einer – etwa wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB – Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung steht die Anwendbarkeit von § 409 Abs. 1 BGB in der Rechtsprechung nicht in Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 04. November 1964 – IV ZB 369/64 –, MDR 1965, 119, Rn. 4, juris; BAG, Urteil vom 06.02.1991 – 4 AZR 348/90 – BAGE 67, 193, Rn. 15 OLG Hamburg, Beschlüsse vom 02.03.2017 und 30.03.2017 – 9 U 265/16; OLG München, Urteil vom 07.04.2017 – 25 U 4024/16) . Hintergrund ist, dass es nach dem Rechtsgedanken des § 409 Abs. 1 BGB nur dann gerechtfertigt ist, den Gläubiger an seiner Abtretungsanzeige festzuhalten, wenn er über seine Forderung überhaupt verfügen kann. Ist die Verfügung in Form der Abtretung dem Gläubiger schon gesetzlich verboten, so ist die fehlende Legitimation des Scheinzessionars für den Schuldner ohne nähere Kenntnis der Hintergründe der Abtretung offensichtlich und er ist schon aus diesem Grunde nicht schutzbedürftig (Staudinger/Busche, BGB 2012, § 409, Rn. 9, 30) . Entsprechendes gilt, wenn der Gläubiger aus einem anderen (nicht gesetzlichen) Grund nicht über die Forderung verfügen kann; auch dann greift der Schutz von § 409 Abs. 1 BGB nicht (BGH, Urteil vom 05.02.1987 – IX ZR 161/85 -, BGHZ 100, 51, Rn. 35, juris: gerichtliches Verfügungsverbot gem. Pfändungsbeschluss; BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – IX ZR 210/11 – NJW-RR 2012, 807, Rn. 12, juris: Verfügungsverbot gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) . Gemessen daran sind die Wirksamkeitsbedenken des Klägers im Hinblick auf die Abtretung seiner Rechte aus der Lebensversicherung für die Anwendbarkeit von § 409 Abs. 1 BGB ohne Belang. Der Kläger macht nicht geltend, dass die mit der Zessionarin getroffene Abtretungsvereinbarung gegen ein gesetzliches Abtretungsverbot im zuletzt genannten Sinne verstieß oder dass er aus einem anderen Grund nicht die Rechtsmacht hatte, seine Rechte aus der Lebensversicherung abzutreten. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass er zum Zeitpunkt der Abtretung an die Zessionarin im Hinblick auf die Rechte aus der Kapitallebensversicherung verfügungsbefugt war. Er zweifelt auch nicht an, dass diese Rechte grundsätzlich abgetreten werden durften, was sich im Übrigen auch aus § 11 AVB ergibt. Der Kläger beanstandet lediglich, dass die Veräußerung der Lebensversicherung an die Zessionarin gegen ein gesetzliches Verbot sowohl aus § 32 KWG als auch aus § 3 RDG verstieß, weil sich die Veräußerung einerseits als ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 KWG dargestellt habe und andererseits als Forderungseinziehung i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG und weil der Zessionarin die entsprechenden Erlaubnisse nicht erteilt worden seien. Rechtsgrund der Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung soll danach nicht die fehlende Verfügungsbefugnis des Klägers gewesen sein, sondern ein Rechtsmangel auf Seiten der Zessionarin. Eine sich daraus ergebende Nichtigkeit gem. § 134 BGB betrifft indes nicht die Abtretbarkeit der Forderung, sondern allenfalls die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung, was nach dem Vorhergesagten die Anwendbarkeit von § 409 Abs. 1 BGB nicht in Frage stellt. Gegen dieses Ergebnis sprechen auch nicht folgende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. In den Entscheidungen vom 10.02.2010 (VIII ZR 53/09) und vom 27.02.2007 (XI ZR 195/05) hat sich der Bundesgerichtshof lediglich mit den Fragen eines aus dem Bankgeheimnis oder aus § 203 Abs. 1 StGB ableitbaren Abtretungsverbotes befasst, welches vom Kläger hier nicht geltend gemacht wird und auch sonst nicht in Betracht kommt. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.01.2017 (IV ZR 340/13) für eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Abtretungsvereinbarung einen gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit der Abtretung führenden Verstoß gegen § 3 RDG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG bejaht hat, führt dies entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht nicht zur Unanwendbarkeit von § 409 Abs. 1 BGB. Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur absoluten Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes führe, die das Rechtsgeschäft unabhängig vom Willen der Beteiligten zerstöre. Dies gelte auch im Verhältnis zum Schuldner, der davor zu schützen sei, an einen Nichtberechtigten leisten zu müssen (BGH, Urteil vom 11. Januar 2017 – IV ZR 340/13 –, VersR 2017, 228, Rn. 34 f., juris; ebenso BGH, Beschluss vom 15.02.2017 – IV ZR 373/13 – Rn. 8 ff.) . Hier geht es indes nicht um die Frage, ob die Beklagte an die Zessionarin leisten musste . Es geht darum, ob sie angesichts der ihr angezeigten Abtretung im Verhältnis zum Kläger an die Zessionarin leisten durfte . Rechtsfolge des § 409 Abs. 1 BGB ist, wie bereits ausgeführt, nicht, dass die Abtretung an die Zessionarin Wirksamkeit erlangt. Rechtsfolge ist allein, dass die Beklagte sich auf die ihr angezeigte Abtretung verlassen darf – dass der Schuldner bei erkannter Unwirksamkeit der Abtretung auch an den Altgläubiger leisten oder hinterlegen darf, steht auf einem anderen Blatt (vgl. Staudinger/Löwisch/Busche, BGB 2012, § 409, Rn. 27; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 – IX ZR 255/99 –, BGHZ 145, 352-358, Rn. 15; BGH, Urteil vom 03. Dezember 2003 – XII ZR 238/01 –, Rn. 19, juris; OLG Hamburg, Beschlüsse vom 02.03.2017 und 30.03.2017 – 9 U 265/16; OLG München, Urteil vom 07.04.2017 – 25 U 4024/16) . cc) Schließlich scheitert die Anwendung von § 409 Abs. 1 BGB auch nicht daran, dass die Beklagte Kenntnis von der geltend gemachten Nichtigkeit der Abtretung hatte oder diese Kenntnis grob fahrlässig nicht erlangte. Der Schutz von § 409 Abs. 1 BGB ist allenfalls dann in Frage gestellt, wenn der Schuldner positiv weiß, dass die Abtretung unwirksam ist und wenn das Berufen auf § 409 Abs. 1 BGB wegen arglistigen Zusammenwirkens mit dem Zessionar gegen Treu und Glauben verstößt (Staudinger/Busche, BGB 2012, § 409, Rn. 29 f; Palandt/Grüneberg, BGB 76. Aufl. 2017, § 409, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 04.11.1964 – IV ZB 369/64 – MDR 1965, 119, Rn. 5, juris; BGH, Urteil vom 05.07.1971 – II ZR 176/68 – BGHZ 56, 339, Rn. 20, juris; BAG, Urteil vom 06.02.1991 – 4 AZR 348/90 -, BAGE 67, 193, Rn. 15, juris) . Es lässt sich indes schon nicht feststellen, dass die Beklagte positive Kenntnis von der Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung mit der Zessionarin hatte. Erst recht fehlen Hinweise, die auf eine Arglist der Beklagten hindeuten. Es obliegt dem Kläger, solche Umstände darzutun und ggf. zu beweisen, die ausnahmsweise einer Anwendung des § 409 BGB entgegenstehen (OLG Celle, Urteil vom 06. April 2017 – 8 U 166/16 –, Rn. 65, juris) . Der Kläger hat nicht unter Beweis gestellt, dass die Beklagte Kenntnis von der Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung hatte und arglistig mit der Zessionarin zusammenwirkte. Kenntnis und Arglist lassen sich auch aus nicht aus dem unstreitigen Parteivorbringen schließen. Unstreitig lag der Beklagten der mit der Zessionarin geschlossene Kaufvertrag nicht vor. Die vom Kläger angeführten Umstände, die für die Annahme eines erlaubnispflichtigen Einlagengeschäftes und insbesondere einer verbotenen Rechtsdienstleistung sprechen könnten, waren der Beklagten so schon nicht ersichtlich. Zudem lag die vom Kläger angenommene Rechtsfolge der Nichtigkeit auch bei Kenntnis sämtlicher Umstände des Veräußerungsgeschäftes an die Zessionarin aus Sicht der Beklagten nicht auf der Hand, sondern war zum Zeitpunkt der Abtretungsanzeige allenfalls eine rechtlich mögliche Schlussfolgerung, die eine anspruchsvolle juristische Prüfung voraussetzte und gerichtlich noch nicht geklärt war. Auch deshalb lässt sich nicht annehmen, dass die Beklagte positive Kenntnis von der hier geltend gemachten Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung hatte (OLG Celle, Urteil vom 06. April 2017 – 8 U 166/16 –, Rn. 65, juris) . Soweit der Kläger auf eine Prüfungs- und Beratungspflicht der Beklagten verweist, ergibt sich daraus keine Kenntnis und Arglist, die die Anwendung von § 409 Abs. 1 BGB versagen könnten. Der Schuldnerschutz des § 409 BGB setzt keine Prüfung durch den Schuldner voraus. Nach dem Schutzzweck der Regelung soll sich der Schuldner vielmehr ohne weiteres auf die Wirksamkeit der angezeigten Abtretung verlassen können (OLG Celle, Urteil vom 06. April 2017 – 8 U 166/16 –, Rn. 68, juris) . b) Vor diesem Hintergrund könnte hier offen bleiben, ob der Kläger die von der Zessionarin ausgesprochene Kündigung des Lebensversicherungsvertrages auch gem. § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen sich gelten zu lassen hat. Tatsächlich greift vorliegend aber auch § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB ein, da der Kläger den substantiierten Vortrag der Beklagten zur Vorlage des Original-Versicherungsscheins im Schriftsatz vom 30.12.2016 (GA 194 f.) nicht mehr bestritten hat. aa) Die Vorschrift bestimmt für Namenspapiere, dass der Schuldner durch Leistung an den Inhaber der Urkunde frei wird, wenn diese mit der Bestimmung ausgegeben wird, dass die versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann. So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat zuletzt nicht mehr substantiiert vorgetragen, dass die Zessionarin ihr mit der Kündigung und Abtretungsanzeige den Versicherungsschein vorgelegt hat. Der Versicherungsschein, in dem der Kläger als Gläubiger der Versicherungsleistungen benannt ist, stellt ein qualifiziertes Legitimationspapier (sog. „hinkendes“ Inhaberpapier) im Sinne des § 808 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2010 – IV ZR 207/08 –, Rn. 10, juris) . Dies sahen nach dem unbestritten Vortrag der Beklagten auch ihre AVB vor, wonach die Beklagte den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen konnte, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen und Leistungen in Empfang zu nehmen. Es handelt sich dabei um eine Inhaberklausel im Sinne des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine solche Klausel ist wirksam, insbesondere hält sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (BGH, Urteil vom 22. März 2000 – IV ZR 23/99 –, Rn. 10 ff, juris) . Die Legitimationswirkung erstreckt sich auf das Kündigungsrecht zur Erlangung des Rückkaufwerts. Der Versicherer kann den Inhaber des Versicherungsscheins, der die Auszahlung des Rückkaufwerts erstrebt, als zur Kündigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszahlung des Rückkaufwerts erstrebt (BGH, Urteil vom 10. März 2010 – IV ZR 207/08 –, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 – IV ZR 16/08 –, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 18. November 2009 – IV ZR 134/08 –, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 24. Februar 1999 – IV ZR 122/98 –, Rn. 15, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 07. August 2008 – 7 U 17/08 –, Rn. 20, juris) . bb) Auch die Liberationswirkung des § 808 Abs. 1 BGB scheitert nicht an den vom Kläger geltend gemachten Wirksamkeitsbedenken im Hinblick auf die Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Eine befreiende Leistung an den Inhaber des qualifizierten Legitimationspapiers ist auch dann möglich, wenn dieser die verbriefte Forderung nicht wirksam erworben hat. Das qualifizierte Legitimationspapier fingiert zugunsten des Schuldners, dass der Inhaber einziehungsberechtigt ist und verlangt keine Nachprüfung der tatsächlichen Berechtigung (BGH, Urteil vom 10. März 2010 – IV ZR 207/08 –, NJW-RR 2010, 904, Rn. 15, juris; OLG München, Urteil vom 07.04.2017 – 25 U 4024/16 -, Rn. 20) . Auch gem. § 808 Abs. 1 BGB ist nicht nach Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer zugrunde liegenden Abtretung zu differenzieren, maßgeblich ist allein die Vorlage des Versicherungsscheins, die den guten Glauben an die Berechtigung des Vorlegenden begründet. cc) Der Beklagten ist es schließlich auch nicht wegen Bösgläubigkeit oder Treuwidrigkeit verwehrt, sich auf die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins zu berufen. Auch die Legitimationswirkung der Urkunde greift jedenfalls dann nicht ein, wenn der Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung des Inhabers positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (BGH, Urteil vom 10. März 2010 – IV ZR 207/08 –, NJW-RR 2010, 904, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 20. November 1958 – VII ZR 4/58 –, BGHZ 28, 368-375, Rn. 16, mit Verweis auf RGZ 89, 401, 403; OLG Hamm, Urteil vom 24. Februar 1995 – 20 U 319/94 –, Rn. 5, juris; OLG München, Urteil vom 07.04.2017 – 25 U 4024/16 -, Rn. 21) . Davon ist nach den vorstehenden Erörterungen (unter a) nicht auszugehen. dd) Offen bleiben kann zudem, ob die befreiende Wirkung des § 808 Abs. 1 BGB entfällt, wenn der Aussteller des Legitimationspapiers grob fahrlässig keine Kenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers hatte (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2010 – IV ZR 207/08 –, NJW-RR 2010, 904, Rn. 18, juris) . Der Kläger hat schon keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Sorgfaltspflichten, ergeben würde, die den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit rechtfertigen könnten. Dies ergibt sich sinngemäß aus den nachfolgenden Ausführungen zu Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen die Beklagte (sogleich unter c). c) Der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung der Ablaufleistung lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Beklagte ihre gegenüber dem Kläger bestehenden Beratungspflichten verletzt habe und ihm deshalb zum Schadenersatz verpflichtet sei. Die Annahme einer Beratungspflicht im Hinblick auf die mögliche Unwirksamkeit des Veräußerungsgeschäfts scheitert daran, dass auch nach dem Vortrag des Klägers die Beklagte allein aufgrund der Kündigung der Zessionarin vom 23.02.2010 sowie der vorgelegten Abtretungsanzeige keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Veräußerung und die damit verbundenen Risiken für den Kläger hatte. Beratungspflichten entstehen für den Versicherer nicht allein dadurch, dass objektiv eine Gefährdung der Interessen des Versicherungsnehmers besteht, wie der Kläger sie hier geltend macht. Sowohl für die bedarfsbezogenen Beratungspflichten gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VVG als auch für die von der Rechtsprechung entwickelten darüber hinausgehenden Beratungspflichten aus § 242 BGB gilt, dass der Beratungsanlass für den Versicherer erkennbar sein muss (Prölss/Martin/Rudy, VVG 29. Aufl. 2015, § 6, Rn. 5, 46; BGH, Urteil vom 13. April 2005 – IV ZR 86/04 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 05. Februar 1981 – IVa ZR 42/80 –, Rn. 22, juris) . Hintergrund ist, dass der Versicherer nach Treu und Glauben immer dann eine besondere Information schuldet, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund der Komplexität des Risikos oder der Vertragsgestaltung nicht in der Lage ist, sich selbst Klarheit über seine Situation zu verschaffen, während dies dem Versicherer unschwer möglich ist (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. März 2012 – 5 U 358/11 - 48 –, Rn. 38, juris; BGH, Urteil vom 08. Mai 1967 – II ZR 17/65 –, BGHZ 48, 7-11, Rn. 10) . Eine Pflicht zur Beratung – zunächst in Form einer Nachfrage – kommt vor diesem Hintergrund allenfalls dann in Betracht, wenn sich dem Versicherer die Nichtigkeit der Abtretung oder die tatsächliche Gefährdung der Interessen des Versicherungsnehmers, insbesondere durch einen Betrug des Zessionars, zumindest aufdrängt erkennen und der Versicherer ohne Gefährdung berechtigter eigener Interessen darauf hinweisen kann. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Beklagte konnte angesichts der Abtretungsanzeige und der Kündigung der Lebensversicherung schon nicht erkennen, welches konkrete Geschäftsmodell der Veräußerung der Lebensversicherung zugrunde lag und inwiefern dadurch die Interessen des Klägers beeinträchtigt oder gefährdet wurden. Der vom Kläger vorgelegte Kaufvertrag lag der Beklagten unstreitig nicht vor, so dass die Beklagte keine Kenntnis davon hatte, dass der Abtretung ein unrealistisches Renditeversprechen zugrunde lag. Ebenso wenig hatte die Beklagte Kenntnisse über die Zessionarin, die Rückschlüsse auf die Erfüllbarkeit des Renditeversprechens zugelassen hätte. Aus der umgehenden Kündigung und dem Begehren nach Auszahlung des Rückkaufwerts ließ sich für die Beklagte auch nicht darauf schließen, dass die Zessionarin als professionelle Aufkäuferin ein Geschäftsmodell verfolgte, welches den Tatbestand eines unerlaubten Einlagengeschäfts oder der unzulässigen Inkassodienstleistung verwirklichte. Dies ergab sich nicht schon aus den mit der Abtretungsanzeige mitgeteilten Abtretungsbedingungen der Zessionarin. Danach wurden der Zessionarin nicht nur das Recht zur Vertragskündigung übertragen, sondern auch die übrigen Rechte, Ansprüche und Befugnisse des Versicherungsnehmers aus dem Lebensversicherungsvertrag. Es war danach nicht ersichtlich, dass die sofortige Geltendmachung des Rückkaufwertes dem ständigen Geschäftsmodell der Zessionarin und nicht den individuellen Absprachen mit dem Kläger entsprach, die möglicherweise eine unmittelbare werthaltige Gegenleistung für die Auszahlung des Rückkaufwertes enthielten. Damit aber war für die Beklagte auch nicht erkennbar, dass der Kläger mit der Auszahlung des Rückkaufwertes die versprochene Gegenleistung zu kreditieren hatte und so die Voraussetzungen eines Einlagengeschäftes und einer Inkassozession vorliegen konnten. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die zum Zeitpunkt der Kündigung und Vertragsabrechnung erschienenen Medienveröffentlichungen zu dubiosen Geschäftspraktiken auf dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen beruft, ergab sich auch daraus für die Beklagte kein Anlass zu einer Beratung des Klägers. Hinweise auf die Zessionarin ergaben sich nach den vom Kläger vorgelegten Veröffentlichungen zum Zeitpunkt der Vertragsabrechnung durch die Beklagte am 05.05.2010 nur aus dem Artikel der G Deutschland vom 22.03.2010 (auch unter „U“ vom 24.03.2010), welcher im Zusammenhang mit Untersuchungen der BaFin zu erlaubnispflichtigen Einlagengeschäften auf hohe Renditeversprechen der “S&K Sachwert” hingewiesen hatte. Unabhängig davon, dass die Beklagte solche Hinweise allenfalls im normalen Geschäftsgang zu beachten hatte und hier die Abrechnung bereits am 16.03.2010 zuvor erfolgte (vgl. OLG München, Urteil vom 07.04.2017 – 25 U 4024/16 -, Rn. 21) , konnte die Beklagte auf diesen Artikel allenfalls die Vermutung stützen, dass auch der ihr vorgelegten Abtretung ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft und möglicherweise ein nicht erfüllbares Renditeversprechen zugrunde lag. Ohne Aufklärung des Sachverhalts und insbesondere ohne anschließende rechtliche Prüfung, die seinerzeit weder von der BaFin noch gerichtlich geklärt war, bestand so auf Seiten der Beklagten kein Wissensvorsprung gegenüber dem Kläger, der sie nach Treu und Glauben zur Beratung verpflichten könnte (ebenso OLG Hamburg, Beschlüsse vom 02.03.2017 und 30.03.2017 – 9 U 265/16; OLG München, Urteil vom 07.04.2017 – 25 U 4024/16) . Die Veräußerung seiner Lebensversicherung stand dem Kläger frei. Es war grundsätzlich allein seine Angelegenheit, die rechtlichen Risiken des von ihm mit der Zessionarin geschlossenen Veräußerungsgeschäfts zu überprüfen oder ggf. überprüfen zu lassen. Eine allgemeine Pflicht zur Rechtsberatung des Versicherungsnehmers trifft den Versicherer nicht (vgl. BGH, Urteil vom 05. Februar 1981 – IVa ZR 42/80 –, Rn. 23, juris; OLG Hamburg, Beschlüsse vom 02.03.2017 und 30.03.2017 – 9 U 265/16; OLG München, Urteil vom 07.04.2017 – 25 U 4024/16) . Liegen lediglich solche Verdachtsmomente wie hier im Hinblick auf eine unwirksame Abtretung und eine die Interessen des Versicherungsnehmers gefährdenden Abtretung vor, so ist der Versicherer nicht verpflichtet, sein Interesse an der reibungslosen Abwicklung des Vertragsverhältnisses zurückzustellen, zumal er sich im Falle eines unbegründeten Verdachts dem Risiko aussetzen müsste, vom Zessionar nicht nur auf Leistung aus der Versicherung, sondern auch auf Unterlassung eines dem Versicherungsnehmers erteilten Rates im Hinblick auf die mögliche Unwirksamkeit der Abtretung in Anspruch genommen zu werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.03.2014 – 4 U 160/13 – GRUR-RR 2014, 450) . Erst dann, wenn der Versicherer sicher von der Unwirksamkeit der Abtretung weiß oder diese oder eine Gefährdung der Interessen des Versicherungsnehmers sich zumindest aufdrängt, ist ihm zuzumuten, seine Interessen zurückzustellen und den Versicherungsnehmer über seine Erkenntnisse aufzuklären. Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund nicht gegen ihre Beratungspflichten verstoßen, indem sie die Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung nicht in Frage stellte, sondern auf Kündigung und Vorlage der Abtretung den Vertrag abrechnete. d) Nach alledem besteht der mit der Stufenklage geltend gemachte Zahlungsanspruch aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt. Daran scheitert auch der Auskunftsanspruch. e) Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 S. 2, § 713 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.