Entscheidung
V ZB 15/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 15/05 vom 14. April 2005 in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 3. August 2004 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2004 beantragte die Gläubigerin, aus einer eingetragenen Grundschuld die Zwangsverwaltung eines Grundstücks in B. -N. anzuordnen. Sie erklärte, die Haftung des Verwalters gem. § 154 Satz 1 ZVG zu übernehmen und beantragte, Rechtsanwalt W. gem. § 150a ZVG zum Verwalter zu bestellen. Rechtsanwalt W. sei bei ihr beschäftigt. Nach einer Zwischenverfügung ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 15. April 2004 die Zwangsverwaltung des Grundstücks an und bestellte Rechtsanwältin H. zur Verwalterin. Die Bestellung von Rechtsanwalt W. - 3 - lehnte es ab, weil er in keinem festen Arbeitsverhältnis zu der Gläubi- gerin stehe. Gegen diesen Beschluß hat die Gläubigerin sofortige Bescherde mit dem Antrag eingelegt, die Bestellung von Rechtsanwältin H. aufzuheben und an ihrer Stelle Rechtsanwalt W. zum Verwalter zu bestellen, hilfsweise ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts eine Frist zum Vor- schlag eines anderen Institutsverwalters zu setzen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, Rechtsanwalt W. habe sich durch Vertrag vom 1. Februar 2004 verpflichtet, auf ihr Verlangen die Zwangsverwaltung von ihr beliehener Grundstücke zu übernehmen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubi- gerin ihre Anträge weiter. II. Das Beschwerdegericht meint, die Bestellung zum Institutsverwalter set- ze voraus, daß der Vorgeschlagene in einem festen Arbeitsverhältnis zu dem Gläubiger stehe. Dem genüge der Vertrag zwischen der Gläubigerin und Rechtsanwalt W. nicht. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. - 4 - 1. Die Bestellung von Rechtsanwalt W. zum Verwalter ist zu Recht abgelehnt worden. Gemäß § 150a ZVG sind öffentliche Körperschaften, unter staatlicher Aufsicht stehende Institute, Hypothekenbanken und Sied- lungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes berechtigt, eine in ihren "Diensten stehende Person als Verwalter vorzuschlagen". An den Vor- schlag ist das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 150a Abs. 2 Satz 1 ZVG gebunden. Die Gläubigerin ist Hypothekenbank und damit gem. § 150a Abs. 1 ZVG vorschlagsberechtigt. Der Vorschlag, Rechtsanwalt W. zum Zwangs- verwalter zu bestellen, bindet das Vollstreckungsgericht aber nicht, weil Rechtsanwalt W. nicht im Sinne von § 150a ZVG in den Diensten der Gläubigerin steht. In den Diensten des Vorschlagenden im Sinne dieser Vor- schrift steht nur, wer in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu dem Vor- schlagenden steht. Das folgt aus dem Wortlaut, der Geschichte und der Sy- stematik von § 150a ZVG. Der Zwangsverwalter ist ein besonderes Rechtspflegeorgan. Er übt sei- ne Tätigkeit aufgrund eigenen Rechts aus, das ihm mit der Ernennung übertra- gen wird (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 150a ZVG Rdn. 2; Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangs- verwaltung, 9. Aufl., § 152 ZVG Rdn.17; Weis, ZInsO 2004, 233, 234). Er ist von Weisungen des Schuldners und des Gläubigers unabhängig und unterliegt gem. § 153 ZVG bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 1 ZwVwV Rdn. 4). Hierbei hat er die berechtigten Interessen des Schuldners und des Gläubigers zu beachten. Das Vollstreckungsgericht überwacht seine Tätig- - 5 - keit und wacht so über Inhalt und Art der Ausführung seines Amtes (Motive zum ZVG, S. 330; Dassler/Muth, ZVG, 11. Aufl., § 153 Rdn. 1; Haarmey- er/Wutzke/Förster/ Hintzen, aaO, § 1 ZwVwV Rdn. 22). Die Auswahl des Verwalters erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Vollstreckungsgerichts (Haarmeyer/Wutzke/ Förster/Hintzen, aaO, § 150a ZVG Rdn. 11). Die Bestellung eines Verwalters, der sich in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zu einem Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens befindet, scheidet grundsätzlich aus (Stö- ber, ZVG, 17. Aufl., § 150 Rdn. 2 Anm. 2.6). Von diesem Grundsatz macht § 150a ZVG eine Ausnahme. Erfüllt der Gläubiger die in § 150a Abs. 1 ZVG genannten Eigenschaften, ist er berechtigt, "eine in seinen Diensten stehende Person als Verwalter" vorzuschlagen. An den Vorschlag ist das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 150a Abs. 2 Satz 1 ZVG gebunden. Die Bestimmung ist durch das Gesetz über Maßnah- men auf dem Gebiet der Zwangsversteigerung vom 20. August 1953 (BGBl. Teil I S. 952 ff.) in das Zwangsversteigerungsgesetz eingeführt worden. Die Vorschrift war jedoch nicht neu. Sie entspricht vielmehr wörtlich § 10 der durch das Gesetz vom 20. August 1953 aufgehobenen Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBl I S. 302 ff., ZwVVO). § 10 ZwVVO stimmte wiederum wörtlich mit § 10 des Dritten Titels der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl I 1931, S 699 ff., 710 f.) überein. Ziel der in der Weltwirtschaftskrise er- lassenen Verordnung war es, die mit der Bestellung eines Zwangsverwalters verbundenen Kosten dadurch zu verringern, daß der sogenannte Institutsver- walter keine Vergütung gem. § 153 Abs. 1 ZVG erhält und das Verwaltungsver- - 6 - fahren so weniger aufwendig ist (LG Berlin, JW 1936, 2364 Nr. 57; Jonas, Das Zwangsvollstreckungsnotrecht, 9. Aufl. 1934, § 10 ZwVVO Anm. 1; Jo- nas/Pohle, Zwangsvollstreckungsnotrecht, 12. Aufl., § 10 ZwVVO Anm. 1). Die Verordnung vom 8. Dezember 1931 lehnte sich ihrerseits an die im Ersten Weltkrieg erlassene Bekanntmachung über die Zwangsvollstreckung von Grundstücken vom 22. April 1915 (RGBl I S. 233 ff.) an (Jonas, aaO, § 10 ZwVVO Anm. 1; Jonas/Pohle, aaO, § 10 ZwVVO Anm. 1). Nach § 3 der Be- kanntmachung konnte "eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt" eine in ihren Diensten befindliche Person als Verwalter vorschlagen. Der Vorgeschla- gene war zu bestellen, eine Vergütung erhielt er nicht. Die Bindung des Voll- streckungsgerichts an den Vorschlag setzte indessen voraus, daß es sich bei dem Gläubiger um eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt handelte. Daran hat sich der Sache nach durch § 10 ZwVVO und § 150a ZVG nichts ge- ändert. Der Verzicht auf den Grundsatz, nur eine von dem Gläubiger unabhän- gige Person zum Verwalter zu bestellen, und das Entfallen des Auswahlermes- sens des Vollstreckungsgerichts finden ihren Grund darin, daß die staatliche Aufsicht über den vorschlagsberechtigten Gläubiger trotz der rechtlichen Be- ziehung zwischen dem Vorgeschlagenen und dem Gläubiger Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Amtsführung des Vorgeschlagenen bietet. So verhält es sich indessen nur, wenn sich die Tätigkeit des bediensteten Verwalters ge- genüber der jeweiligen Aufsichtsbehörde als Tätigkeit des Gläubigers darstellt. Das setzt voraus, daß der Vorgeschlagene Beamter der vorschlagenden Kör- perschaft oder Arbeitnehmer des Gläubigers ist. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Gläubiger und einem Rechtsan- walt, einem Hausverwalter oder einem gewerbsmäßigen Zwangsverwalter führt nicht zu der vom Gesetz vorausgesetzten Eingliederung des Betroffenen in das - 7 - Institut oder Unternehmen des Gläubigers im Sinne des Aufsichtsrechts. Das verhält sich auch dann nicht anders, wenn sich der Betroffene gegenüber dem Gläubiger verpflichtet hat, in sämtlichen von dem Gläubiger betriebenen Zwangsverwaltungsverfahren das Amt des Verwalters zu übernehmen. Das wird in der von der Gläubigerin in einem anderen Verfahren erwirkten unveröf- fentlichten Entscheidung des Landgerichts Heidelberg vom 8. Juli 2004 über- sehen, während von der, soweit ersichtlich gesamten, juristischen Literatur als Voraussetzung einer bindenden Wirkung des Gläubigervorschlags im Ergebnis zutreffend verlangt wird, daß sich der Vorgeschlagene in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis zu dem Vorschlagenden befindet (Dassler/ Schiffhauer/Gerhard, ZVG, 11. Aufl., § 150a Anm. 2 c; Haarmeyer/ Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 150a ZVG Rdn. 30; Mohrbutter/Drieschler/ Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., § 148 1.; Stöber, aaO, § 150a ZVG Rdn. 3 Anm. 3.1; Stei- ner/Hagemann, aaO, § 150a ZVG Rdn. 9; Jonas, aaO, § 10 ZwVVO Anm. 2; Jonas/Pohle, aaO, § 10 ZwVVO Anm. 2; Jonas/Pohle, Zwangsvollstreckungs- notrecht, 16. Aufl., § 150a ZVG Anm. 2; Weis, ZInsO 2004, 233, 236). 2. Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Beschwerdegericht die Bestellung von Rechtsanwältin H. zur Zwangsverwalterin bestätigt und der Gläubigerin keine Frist zum Vorschlag eines anderen Zwangsverwalters gesetzt hat. a) Die Gläubigerin hat die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grund- stücks beantragt. Ihr steht hinsichtlich der Person des Zwangsverwalters gem. § 150a Abs. 1 ZVG ein Vorschlagsrecht, nicht jedoch ein Benennungsrecht zu. Damit kommt eine Auslegung ihres Antrags dahin grundsätzlich nicht in Be- - 8 - tracht, die Zwangsverwaltung sei nur für den Fall der Bestellung von Rechts- anwalt W. zum Verwalter beantragt. Möchte die Gläubigerin die Zwangsverwaltung des Grundstücks und die Tätigkeit von Rechtsanwältin H. beenden, kann sie dies durch Rücknahme ihres Antrags jederzeit herbeiführen. b) Soweit die Gläubigerin mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag erstrebt, ihr eine Frist zum Vorschlag eines anderen Verwalters zu setzen, ist die Be- schwerde unzulässig und die Rechtsbeschwerde aus diesem Grund zurückzu- weisen. Das Recht des Gläubigers, einen Verwalter vorzuschlagen, ist grund- sätzlich nicht befristet. Die durch § 150a Abs. 1 ZVG dem Vollstreckungsge- richt eingeräumte Möglichkeit, das Recht zu befristen, greift dann, wenn ein vorschlagsberechtigter Gläubiger in dem Antrag auf Anordnung der Zwangs- verwaltung keinen oder keinen geeigneten Verwalter vorgeschlagen hat. Denn die Anordnung der Verwaltung und die kostenträchtige Bestellung eines Ver- walters können in diesem Fall dem Interesse des Gläubigers zuwider laufen. Dem soll § 150a Abs. 1 ZVG dadurch entgegen wirken, daß das Vollstrek- kungsgericht dem Gläubiger eine Frist für den Vorschlag eines geeigneten Verwalters setzt und so das Vorschlagsrecht des Gläubigers beschränkt. Mit Fristablauf erlischt das Recht des Gläubigers. Das Vollstreckungsgericht kann nunmehr ohne Rücksicht auf das Vorschlagsrecht des Gläubigers die Zwangs- verwaltung anordnen und einen von ihm ausgewählten Verwalter bestellen. Hat das Gericht es unterlassen, dem Gläubiger eine Frist zum Vorschlag eines Verwalters zu setzen und die Zwangsverwaltung angeordnet, besteht das Vorschlagsrecht des Gläubigers fort. Ein gem. § 150a Abs. 1 ZVG vorschlags- - 9 - berechtigter Gläubiger kann jederzeit einen geeigneten Verwalter vorschlagen und so die Ablösung des bestellten Verwalters herbeiführen (Haarmey- er/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 150a ZVG Rdn. 29; Mohrbutter/ Drieschler/Radtke/Tiedemann, aaO, § 148 4.). Die Fristsetzungsbefugnis, er- weitert die Rechtsstellung der Gläubigerin nicht, sondern beschränkt sie (vgl. Stöber, aaO, § 150a ZVG Rdn. 2 Anm. 2.3 c; Jonas/Pohle, Zwangsverwal- tungsnotrecht, 16. Aufl., § 150a ZVG Anm. 6). Diese Beschränkung ist jedoch kein Ziel, das er mit einem Rechtsmittel zulässig verfolgen kann. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Krüger Klein Zoll Stresemann