Leitsatz
IX ZR 289/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:191017UIXZR289
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:191017UIXZR289.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 289/14 Verkündet am: 19. Oktober 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 129, 143 Abs. 1 Satz 1; ZVG §§ 29, 161 Abs. 4 Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht zur Rückgewähr von Zahlungen verpflichtet, die der spätere Insolvenzschuldner anfechtbar an den Zwangsverwalter geleistet hat. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 289/14 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Dresden vom 5. November 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 27. April 2012 über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) am 28. Juni 2012 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin schloss, ebenso wie die Ka. GmbH & Co. KG, am 30. Mai 2007 einen Vertrag über die Anmietung von Gewerbemietraum. Vermieter war der Geschäftsführer der Schuldnerin, welcher das Grundstück unter Übernah- me einer zugunsten der beklagten Volksbank eingetragenen Grundschuld er- worben hatte. Mit Beschluss vom 31. Januar 2011 ordnete das zuständige Amtsgericht auf Antrag der Beklagten in dem gegen die frühere Eigentümerin geführten Zwangsvollstreckungsverfahren die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Grundstücks an und bestellte einen Zwangsverwalter. 1 - 3 - Zwischen August 2011 und Februar 2012 erwirkte der Zwangsverwalter aufgrund rückständiger Mietforderungen rechtskräftige Zahlungstitel gegen die Schuldnerin und die Ka. GmbH & Co. KG und beauftragte zur Durchsetzung dieser Forderungen einen Gerichtsvollzieher. Die Schuldnerin beglich sodann ihre Schuld in Höhe von insgesamt 40.137,72 €. Gestützt auf §§ 130, 131, 143 InsO begehrt der Kläger deren Rückzahlung, sowie - gestützt auf § 134 Abs. 1, § 143 InsO - Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 8.162,21 €, den die Schuldnerin im Zeitraum zwischen August 2011 und Mai 2012 auf die Schuld der Ka. GmbH & Co. KG geleistet haben soll. Ob die Beklagte vom Zwangsverwalter einen Betrag in Höhe von 16.000 € als Ausschüttung oder als Rückzahlung von Vorschüssen erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat zunächst den Zwangsverwalter in Anspruch genommen und - nachdem am 11. Oktober 2012 das Zwangsverwaltungsverfahren nach Antragsrücknahme durch die Beklagte eingestellt worden war - die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt. Nunmehr nimmt er die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung der an den Zwangsverwalter geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 48.299,93 € nebst Nutzungser- satz und Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revisi- on. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. A. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in NZI 2015, 92 ver- öffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein auf § 143 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO gestützter Rückgewähranspruch gegen die Beklagte zu. Diese sei nicht als Empfängerin einer schuldnerischen Leistung im Sinne von § 143 Abs. 1 InsO anzusehen. Der Zwangsverwalter, dessen Stellung in wesentlichen Elementen derje- nigen von Einzugsstellen für Gesamtsozialversicherungsbeiträge gleiche, sei im laufenden Zwangsverwaltungsverfahren und nach dessen Aufhebung für be- reits rechtshängige Anfechtungsansprüche alleiniger Anfechtungsgegner. Der betreibende Gläubiger rücke nach Aufhebung der Zwangsverwaltung auch be- züglich noch nicht rechtshängiger Anfechtungsansprüche nicht in die Stellung des Anfechtungsgegners ein. Zwar kämen die durch den Zwangsverwalter ein- genommenen Mieten - unabhängig von einer späteren Ausschüttung - wirt- schaftlich dem Grundpfandrechtsgläubiger zugute, weil dieser für die Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens hafte. Dem stehe jedoch gegenüber, dass der Zwangsverwalter die Mieten für Rechnung des Vollstreckungsschuldners einnehme und sich auch die wirtschaftlichen Vorteile der Zwangsverwaltung für den Vollstreckungsgläubiger als aus dem Vermögen des Vollstreckungsschuld- ners kommend darstellten. Letzterer habe gegenüber dem Vollstreckungsgläu- biger für die Kosten der Zwangsverwaltung einzustehen. Auch aus Wertungs- 5 6 7 - 5 - gesichtspunkten sei ein gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger bestehender Anfechtungsanspruch nicht geboten. Ob die Anfechtung gegenüber dem Voll- streckungsschuldner erfolgen könne, müsse nicht entschieden werden. Der Verlust eines Anfechtungsgegners nach Aufhebung der Zwangsverwaltung stel- le ein allgemeines Lebensrisiko dar. Der Gefahr, der Vollstreckungsgläubiger könnte Anfechtungsansprüche umgehen, stehe das vom Vollstreckungsgläubi- ger zu tragende Kostenrisiko des Zwangsverwaltungsverfahrens entgegen. Eine Anfechtung unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Zuwendung scheide auch aus, wenn eine Ausschüttung in Höhe von 16.000 € durch den Zwangsverwalter an die Beklagte unterstellt werde. Die Gläubigerbenachteili- gung sei bereits durch Zahlung der Schuldnerin an den Zwangsverwalter einge- treten. Eine mittelbare Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte liege nicht vor. B. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beklagte ist nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens infolge Antragsrück- nahme (§ 161 Abs. 4, § 29 ZVG) nicht Schuldnerin der auf Insolvenzanfechtung gestützten Rückgewähransprüche des Klägers geworden. Die Mietzahlungen der Schuldnerin an den Zwangsverwalter sind vielmehr so zu behandeln, als wären sie an den Eigentümer des zwangsverwalteten Grundstücks (im Folgen- den: Vollstreckungsschuldner) geleistet worden. 8 9 - 6 - I. Soweit der Kläger Zahlungen der Schuldnerin auf eigene Mietverbind- lichkeiten in Höhe von 40.137,72 € anficht und nach § 131 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, §§ 143, 145 Abs. 2 InsO deren Rückgewähr begehrt, ist die Beklagte nicht Schuldnerin des Insolvenzanfechtungsanspruchs. Die an den Zwangsverwalter gezahlten Mieten sind zwar gläubigerbenachteiligend. Die beklagte Zwangsvoll- streckungsgläubigerin ist insoweit jedoch weder Rechtsnachfolgerin des Voll- streckungsschuldners oder des Zwangsverwalters, noch hat sie unmittelbar noch mittelbar etwas zu Lasten der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin erlangt, selbst wenn sie aus dem vom Zwangsverwalter erlangten Betrag 16.000 € als Ausschüttung auf ihre Forderung, derentwegen sie die Zwangsvollstreckung betreibt, erhalten haben sollte. 1. Eine Anfechtung scheitert nicht bereits an dem Erfordernis der objekti- ven Gläubigerbenachteiligung. Es liegt kein Fall der Befriedigung eines insol- venzfest gesicherten Absonderungsberechtigten vor. Absonderungsrechte ste- hen der Beklagten allenfalls im Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner, nicht aber im Verhältnis zur Schuldnerin als dessen Mieterin zu (zutreffend Nöll, ZInsO 2007, 1125, 1127; Jacoby, ZfIR 2017, 685, 689). 2. Die Beklagte ist nicht Rechtsnachfolgerin des Zwangsverwalters oder des Vollstreckungsschuldners im Sinne des § 145 Abs. 2 InsO. Die einzig in Betracht kommende Einzelrechtsnachfolge (§ 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO) setzt voraus, dass der Rechtsnachfolger einen Gegenstand erlangt hat, der aufgrund der Anfechtung herausgegeben werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, BGHZ 155, 199, 203 f; vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, ZIP 2008, 2183 Rn. 11; Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 98/11, ZIP 2012, 1617 10 11 12 - 7 - Rn. 2; jeweils mwN). Geht es - wie hier - um die Zahlung einer Geldsumme, muss der Rechtsnachfolger die einzelnen Geldscheine oder Münzen erhalten haben, die auf Grund der Anfechtung herauszugeben sind (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 mwN), was bei dem hier gegebenen Zahlungsfluss ausgeschlossen ist. 3. Die Beklagte hat weder unmittelbar - was offenkundig ist - noch mittel- bar etwas von der späteren Insolvenzschuldnerin erlangt, auch wenn der Zwangsverwalter Ausschüttungen an sie vorgenommen haben sollte. Rückge- währansprüche wegen Leistungen, die der Zwangsverwalter in insolvenzrecht- lich anfechtbarer Weise erlangt hat, sind während des Zwangsverwaltungsver- fahrens gegen den Zwangsverwalter, nach unbeschränkter Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens infolge Antragsrücknahme grundsätzlich gegen den Vollstreckungsschuldner geltend zu machen. a) Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO derje- nige, der als Empfänger die anfechtbare Leistung des Schuldners erlangt hat, bei dem also die durch die insolvenzrechtliche Anfechtung zu beseitigenden Rechtswirkungen eingetreten sind (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1973 - VIII ZR 82/72, NJW 1974, 57; vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, NJW 2004, 2163; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 5 mwN; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 129 Rn. 112; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 129 Rn. 20; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 129 Rn. 20; Kayser, ZIP 2015, 449, 452). aa) Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch bezweckt, dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt werden muss (BGH, 13 14 15 - 8 - Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14). Die Person des zur Rückgewähr verpflichteten Anfechtungsgegners bestimmt sich maßgeblich danach, wessen Vermögen einen Vorteil erlangt hat, welcher der eingetretenen Vermögensminderung beim Insolvenzschuldner entspricht. Das gilt auch in Mehrpersonenverhältnissen. Den Zuordnungskriterien des bereiche- rungsrechtlichen Leistungsbegriffs kommt für die Insolvenzanfechtung in Mehr- personenverhältnissen eine Leitbildfunktion zu (BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963 Rn. 24 mwN.) bb) Deshalb werden mittelbare Zuwendungen, die über einen unmittelba- ren Leistungsempfänger an einen Gläubiger weitergeleitet werden, so behan- delt, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, inso- weit nicht abgedr. in BGHZ 138, 291). Der Rückgewähranspruch richtet sich in solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat; die Anfech- tung einer mittelbaren Zuwendung an den Leistungsempfänger schließt die An- fechtung gegen den Leistungsmittler aus, sofern dieser - für den Leistungsemp- fänger erkennbar - für den Leistenden gehandelt hat (BGH, Urteil vom 16. Sep- tember 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 23. Oktober 2014 - IX ZR 290/13, ZIP 2014, 2351 Rn. 7 ff). Wird ein Dritter, etwa ein Inkassounternehmen, als Empfangsbeauftragter des Gläubigers eingeschaltet, ist der Gläubiger und nicht der Empfangsbeauftragte als Leistungsempfänger zur Rückgewähr verpflichtet (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14, ZIP 2015, 2486 Rn. 6). Hat ein Treugeber mit dem Eingang der Zahlung auf dem Konto eines Treu- händers gegen diesen aus dem Treuhand- und Auftragsverhältnis einen Her- ausgabeanspruch, ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und 16 - 9 - damit Rückgewährschuldner gemäß § 143 Abs. 1 InsO geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015, aaO). Dies gilt auch, wenn die Zahlung einem uneigennützigen Treuhänder zu dem Zweck zugewandt wird, sie insge- samt an den Gläubiger zu übertragen (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2; vom 16. Juli 2009 - IX ZR 53/08, NZI 2010, 320 Rn. 2; Urteil vom 3. April 2014, aaO Rn. 14; Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 231) oder die Zwischenperson nur als Empfangsbeauftragte des Gläubigers eingeschaltet war (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12) oder die Leistung auf Anweisung des späteren Schuldners an den Gläubiger weiterzuleiten hatte (BGH, Urteil vom 23. Novem- ber 1981 - VIII ZR 190/80, ZIP 1982, 76, 77). Sofern der Senat neben einer Haf- tung des Leistungsempfängers eine Anfechtung auch gegenüber dem uneigen- nützigen Treuhänder zugelassen hat (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 12, 26; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, NZI 2013, 249 Rn. 18, 21), beruhte dies darauf, dass sich der Leistungsmittler im kollusiven Zusammenwirken an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung beteiligt hatte; er muss sich dann den Vermögenszufluss bei Leistungsempfän- ger wie einen eigenen zurechnen lassen. cc) Soweit demgegenüber die Vermögensübertragung unmittelbar auch eigene Rechte oder Pflichten der Zwischenperson - etwa als (Mit-)Schuldner oder Sicherungsnehmer - berührt, diese also nicht als Zahlungs- und Verrech- nungsstelle eingeschaltet ist, richtet sich der Anfechtungsanspruch grundsätz- lich gegen die Zwischenperson. Desgleichen kann die Zahlung eines Schuld- ners nur dann als - mittelbare - Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger angefochten werden, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet war, die Zahlung im Endergebnis dem Gläubiger zuzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2599; vom 9. Oktober 17 - 10 - 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178 Rn. 20 ff; vom 9. Juli 2015 - IX ZR 207/13, ZIP 2015, 1545 Rn. 2). Das entspricht inhaltlich den Voraussetzungen, unter denen auch bereicherungsrechtlich in Dreipersonenverhältnissen die funktional gewollten Zuwendungen durchweg als Leistungen gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014, aaO Rn. 24; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 49). In gleicher Weise ist aus dem anfechtungsrechtlichen Rückgewährver- hältnis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zwischenperson verpflichtet, wenn sie selbst Vollrechtsinhaber ist und - sofern dies nicht ledig- lich auf einer Abtretung beruht - schuldbefreiend nur an sie geleistet werden kann, was bei einer Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, NZI 2004, 379, 380; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, NZI 2013, 1068 Rn. 28) ebenso wie bei dem Umsatzsteuerforderungen einziehenden Bundesland (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11, NZI 2012, 665 Rn. 13) und der Betreiberin eines Systems zur Erhebung der LKW-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, NZI 2013, 1068 Rn. 27 ff) zu bejahen ist. b) Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass während laufender Zwangsverwaltung allein der Zwangsverwalter als Anfech- tungsgegner in Anspruch genommen werden kann (vgl. auch OLG Dresden, NZI 2014, 923; LG Zwickau, ZfIR 2013, 820; Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 152 Rn. 64 b; Drasdo, NZI 2014, 926; ders., NJW 2015, 1791, 1795; aA Depré, ZfIR 2015, 117, 118; ders. in Festschrift Kübler, 295, S. 109, 118; Schmidberger, ZfIR 2013, 820, 823). Der Zwangsverwalter ist weder Leis- tungsmittler einer vom Insolvenzschuldner an den Vollstreckungsgläubiger zu erbringenden Leistung noch von Gläubiger oder Schuldner beauftragt oder zu einer Zahlung an den Vollstreckungsgläubiger angewiesen. 18 - 11 - aa) Der Zwangsverwalter wird als Partei kraft Amtes tätig und hat selb- ständig, aber für Rechnung des Vollstreckungsschuldners dessen Vermögen zum Zwecke der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers als Dritten zu ver- walten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 21/07, BGHZ 179, 336 Rn. 11 mwN). Mit Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Vollstreckungs- schuldner die Verwaltung und Benutzung des ihm gehörenden Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 ZVG). Diese Befugnis geht auf den bestellten Zwangs- verwalter über (§ 152 Abs. 1 ZVG), der ein besonderes Rechtspflegeorgan ist und seine Tätigkeit auf Grund eigenen Rechts ausübt, das ihm mit der Ernen- nung durch das Vollstreckungsgericht übertragen wird. Er ist von Weisungen des Vollstreckungsschuldners und des Vollstreckungsgläubigers unabhängig und unterliegt gemäß § 153 ZVG bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts. Er hat sowohl die berechtigten Inte- ressen des Vollstreckungsgläubigers und als auch die des Vollstreckungs- schuldners zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 15/05, NJW-RR 2005, 1299, 1300 mwN). bb) Aufgabe und Stellung des Zwangsverwalters sind nicht mit der eines Inkassozessionars (hierzu vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963) oder eines Gerichtsvollziehers vergleichbar. Beide werden vom Gläubiger beauftragt. Der privatrechtlich beauftragte Inkassobevollmächtig- te muss typischerweise den Weisungen des Gläubigers Folge leisten, er hat die Forderung für dessen Rechnung und in dessen Interesse einzuziehen, sich der Weiterabtretung und sonstiger Beeinträchtigungen zu enthalten und die Forde- rung auf Verlangen des Gläubigers zurück zu übertragen (RGZ 99, 142, 143; MünchKomm-BGB/Roth/Kieninger, § 398 Rn. 44 mwN). Der Gerichtsvollzieher ist zwar auch ein Organ der Zwangsvollstreckung, handelt in Ausübung öffentli- 19 20 - 12 - cher Gewalt und ist weder mit dem Gläubiger durch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis verbunden, noch dessen Stellvertreter, noch dessen Erfül- lungs- oder Verrichtungsgehilfe (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 36/08, NJW-RR 2009, 658 Rn. 14; BeckOK-ZPO/Ulrici, 2017, § 753 Rn. 10). Aber auch der Gerichtsvollzieher hat die Zwangsvollstreckung im Auftrag des Gläubigers zu bewirken (§ 753 Abs. 1 ZPO) und hat Weisungen des Gläubigers zu berücksichtigen, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Gesetzen stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14, ZInsO 2016, 148 Rn. 7). Sein Auftrag, dessen Umfang der Gläubiger bestimmen kann (Münch- Komm-ZPO/Heßler, 5. Aufl., § 753 Rn. 25), ist in der Regel ausschließlich da- rauf gerichtet, aus einem bestimmten Vollstreckungstitel in Schuldnervermögen zu vollstrecken und den Ertrag abzüglich der Kosten und Auslagen des Voll- streckungsverfahrens an den Gläubiger auszukehren. cc) Die Zwangsverwaltung dient zwar der Befriedigung des Vollstre- ckungsgläubigers, ist aber zu diesem Zweck - weitergehend - auf die Verwal- tung eines Grundstückes des Vollstreckungsschuldners gerichtet. In bereits be- stehende, das beschlagnahmte Objekt betreffende Mietverhältnisse tritt der Zwangsverwalter gemäß § 152 Abs. 2 ZVG ein. Er ist berechtigt, alle Rechte des Eigentümers aus diesen Vertragsverhältnissen selbständig geltend zu ma- chen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - VII ZB 48/10, MDR 2012, 997 Rn. 7; vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158/09, ZInsO 2010, 1452 Rn. 7 f). Er hat bei- spielsweise noch nicht geleistete Kautionen einzuziehen und ist umgekehrt dem Mieter gegenüber verpflichtet, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, eine geleistete Kaution zu Lasten der Masse herauszugeben (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 11/03, NJW 2003, 3342; vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03, NJW-RR 2005, 962, 963). Ein Grundschuldgläubiger, der sich ent- schieden hat, die Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsver- 21 - 13 - waltung zu betreiben, muss es auch hinnehmen, dass das Einziehungsrecht an den Mieten allein dem Zwangsverwalter unterliegt, selbst wenn er sich die Mie- ten zusätzlich zur Sicherheit hat abtreten lassen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 188/10, WM 2011, 2369 Rn. 25). Gegen Besitzstörungen und Ein- griffe Dritter in den verwalteten Grundbesitz hat der Zwangsverwalter - gegebenenfalls gerichtlich - aus eigenem Recht vorzugehen (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487); für die Kosten eines hierauf gerichteten Verfahrens haftet die Zwangsverwaltungsmasse. Aus dieser sind auch öffentliche Lasten und wiederkehrende Leistungen - etwa die Grundsteu- er - zu bestreiten (§ 156 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Soweit seine Verwaltung reicht, ist der Zwangsverwalter Verpflichteter nach § 34 AO (BFH, ZIP 1989, 122; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 34 Rn. 25), und er hat nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt (BFH, NJW 2015, 2524). Der Zwangs- verwalter ist auch zum Neuabschluss von Verträgen berechtigt (vgl. § 6 ZwVwV), kann also Verbindlichkeiten begründen, mit deren Erfüllung ein dem Vollstreckungsgläubiger zukommender Überschuss jedenfalls zunächst vermin- dert wird. Der Senat hat die Rechtsstellung des Zwangsverwalters mit der eines Insolvenzverwalters verglichen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 21/07, BGHZ 179, 336 Rn. 10). dd) Darüber hinaus ist der Zwangsverwalter bis zur Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens hinsichtlich der Geltendmachung der Rechte des Eigentümers aus den das beschlagnahmte Objekt betreffenden Mietverhältnis- sen Prozessstandschafter, Titelgläubiger und Klauselberechtigter (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - VII ZB 48/10, ZMR 2012, 834, 835 mwN). Er unterscheidet sich insofern nicht von gesetzlichen Krankenkassen oder anderen 22 - 14 - Stellen, welche öffentliche Leistungen gebündelt einziehen. Zwar zeichnen sich diese nicht durch eine streng durchgeführte Vermögenstrennung aus (vgl. Kay- ser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 233), wohingegen der Zwangsverwalter verpflichtet ist, die Mieten auf ein gesondertes Treuhandkonto einzuziehen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV; vgl. Drasdo, NZI 2012, 337, 340 mwN; Cymutta, IMR 2014, 484). Die dadurch erreichte Bildung einer von anderen Einnahmen des Zwangsverwalters getrennten Zwangsverwaltungsmasse und deren Vertei- lung nach einem von dem Vollstreckungsgericht aufgestellten Teilungsplan (vgl. Depré, ZfIR 2015, 117, 118) rechtfertigen es nicht, die Einziehung durch den Zwangsverwalter im Ergebnis anders als die Einziehung durch die genannten Einzugsstellen zu behandeln. Wie bei diesen dienen die aus anfechtbaren Rechtshandlungen erzielten Erträge nicht allein einem nachgelagerten Zah- lungsempfänger und die Zahlungen erweisen sich als in einer Leistungskette bewirkt. (1) Die von der Schuldnerin gezahlten Mieten sind bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise an den Vollstreckungsschuldner erbracht, dessen Verwal- tungsbefugnis allerdings während des Zwangsverwaltungsverfahrens aus- schließlich vom Zwangsverwalter wahrgenommen wird. Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung werden dem Vollstreckungsschuldner die Verfügungsbe- fugnis sowie die Verwaltung und die Benutzung des Grundstücks entzogen (§§ 146 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 148 Abs. 2 ZVG). Die Beschlagnahme erfasst nach § 148 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 ZVG auch die nach § 1192 Abs. 1, § 1123 Abs. 1 BGB in den Haftungsverbund der Grundschuld fallende Mietforderungen. Aber das Handeln des Zwangsverwalters ist materiell- rechtlich dem Vollstreckungsschuldner zuzuordnen (Engels in Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 152 Rn. 224). Dieser bleibt Eigentümer des in Beschlag genommenen Grundstücks. Die gemäß § 155 Abs. 1 ZVG vorab zu 23 - 15 - bestreitenden Ausgaben der Verwaltung, zu denen neben den Verwaltungs- und Bewirtschaftungskosten auch die Masseforderungen aus den vom Verwal- ter - regelmäßig zur Erhaltung und Nutzung des im Eigentum des Vollstre- ckungsschuldners stehenden Grundstücks - eingegangenen Rechtsgeschäften rechnen, kommen unmittelbar dem zwangsverwalteten Grundbesitz zugute. Insoweit hat nicht der Vollstreckungsgläubiger etwas erlangt, sondern allein das vom Beschlag und der Zwangsverwaltung umfasste Vermögen des Vollstre- ckungsschuldners. Entsprechend stehen auch die nach Abzug der Ausgaben für Verwaltung und das Zwangsverwaltungsverfahren in der Rangfolge des § 10 ZVG zu verteilenden Überschüsse verbleibenden weitergehenden Überschüsse dem Schuldner zu (Drasdo, NZI 2014, 97, 98). (2) Nichts anderes gilt für die gemäß § 155 Abs. 1 ZVG ebenfalls vorab zu bedienenden Verfahrenskosten, die der Zwangsverwalter auch nach Aufhe- bung des Verfahrens der Masse entnehmen darf (vgl. BGH, Urteil vom 18. Ok- tober 2012 - V ZB 233/11, WM 2013, 42 Rn. 8 ff). Für diese haftet vorrangig das Grundstück. Hat der Zwangsverwalter insoweit auf Kosten der Schuldnerin in anfechtbarer Weise die von ihm verwaltete Masse bereichert, haftet diese ge- genüber dem Insolvenzverwalter auf Rückgewähr. Soweit die Masse nicht aus- reicht, um die Vergütung zu decken, kann der Zwangsverwalter sich zwar an den Vollstreckungsgläubiger halten (§ 12 Abs. 3 Satz 2 ZwVwV; vgl. BGH, Ur- teil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 218/03, NZM 2004, 718; Beschluss vom 18. Ok- tober 2012 - V ZB 233/11, WM 2013, 42 Rn. 11), diesem steht aber der Kos- tenerstattungsanspruch des § 788 ZPO zur Seite. Anders als in der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2004 (IX ZR 70/03, NJW 2004, 2163, 2164) zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation ist vorliegend der unmittel- bare Zahlungsempfänger, der Zwangsverwalter, nicht zugleich Schuldner der Vollstreckungskosten. 24 - 16 - (3) Der Zwangsverwalter ist auch insoweit Anfechtungsgegner, als er an den Vollstreckungsgläubiger - wie es der Kläger hier in Bezug auf die Beklagte behauptet - Zahlungen aus anfechtbar vereinnahmten Mieten geleistet hat. Dadurch werden die an den Zwangsverwalter geleisteten Zahlungen nicht zu mittelbaren Zuwendungen an den Vollstreckungsgläubiger. Die Mietzahlungen wurden nicht vom Schuldner mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschoben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 7). Der Vollstreckungsgläubiger hat keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Zwangsverwalter auf Auskehr der vom Schuldner emp- fangenen Beträge. Vielmehr leistet der Schuldner in einem ersten Schritt - in Erfüllung seiner mietvertraglichen Pflicht - an den Zwangsverwalter, der die Einnahmen - wie aufgezeigt - der von ihm verwalteten Masse zuführt und in einer vorgegebenen Reihenfolge verwendet. Erst durch einen weiteren, von Zwangsverwalter und Vollstreckungsgericht zu verantwortenden Leistungs- schritt können Zahlungen an den Vollstreckungsgläubiger erfolgen. Deshalb kann auch insoweit der Vollstreckungsgläubiger nicht Schuldner des geltend gemachten Rückgewähranspruchs sein. Dieser hat sich vielmehr - ent- sprechend der aufgezeigten Leistungskette - an den das betroffene Vermögen des Vollstreckungsschuldners allein verwaltenden Zwangsverwalter zu richten. Für Ansprüche, die von der Beschlagnahmeanordnung umfasst werden, ist ausschließlich der Verwalter im eigenen Namen aktiv- und passivlegitimiert (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487). c) Entfällt nach Aufhebung der Zwangsverwaltung die Prozessführungs- befugnis des Zwangsverwalters, fällt diese ebenso wie die Verpflichtung zur Rückgewähr des vom Zwangsverwalter durch anfechtbare Rechtsgeschäfte Erlangten an den Vollstreckungsschuldner zurück. Auch in dieser Konstellation 25 26 - 17 - ist die Insolvenzanfechtung nicht gegen den Vollstreckungsgläubiger zu richten, sondern gegen den Vollstreckungsschuldner (vgl. Jacoby, ZfIR 2017, 685, 690), wenn das Zwangsverwaltungsverfahren infolge uneingeschränkter Antrags- rücknahme vor Rechtshängigkeit des Anfechtungsprozesses aufgehoben wur- de. aa) Die von der Beklagten erklärte uneingeschränkte Antragsrücknahme hat zwingend die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens gemäß § 161 Abs. 4, § 29 ZVG zur Folge. Mit Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhe- benden Beschlusses endet die Beschlagnahme. Zugleich enden - von unauf- schiebbaren und der notwendigen Abwicklung der Verwaltung dienenden Maß- nahmen abgesehen - die dem Zwangsverwalter kraft seines Amtes zustehen- den Befugnisse (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - V ZB 31/07, NZM 2008, 223 Rn. 8; vom 10. Juli 2008 - V ZB 130/07, NJW 2008, 3067 Rn. 8). Der Zwangsverwalter darf die Masse nur noch abwickeln; öffentliche Lasten und Zahlungen an Berechtigte eines Teilungsplans sind nicht mehr zu leisten (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 197/11, NJW 2013, 3520 Rn. 6 mwN). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn das Gericht den Verwalter nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV zur Vornahme weiterer Handlungen besonders ermächtigt hat (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008, aaO). Eine solche Anordnung ist hier nach den unangefochtenen Feststellungen nicht erteilt. Dies hat zur Folge, dass die aus § 152 Abs. 1 ZVG abgeleitete Prozess- führungsbefugnis des Zwangsverwalters für anhängige Prozesse erlischt, wenn die Aufhebung der Zwangsverwaltung - wie hier - nicht mit der Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Fortführung von Prozessen verbunden wurde. Der Bundesgerichtshof hat dies ausdrücklich für einen Fall entschieden, in dem die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben worden 27 28 - 18 - war (BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03, NZM 2006, 312). Der Zwangsverwalter ist nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht mehr passivlegitimiert (Keller, EWiR 2014, 721, 722; BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 189/09, ZfIR 2010, 652 Rn. 12). Eine Klage ist mangels Prozess- führungsbefugnis des in Anspruch genommenen Zwangsverwalters als unzu- lässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03, ZfIR 2006, 484 Rn. 10; Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 152 Rn. 60e; Engels in Hintzen/ Engels/Rellermeyer, ZVG, § 152 Rn. 248; Wedekind/Wedekind, Zwangsverwal- tung, Rn. 1842 f). bb) Ob für die Fortführung eines bei Aufhebung der Zwangsverwaltung bereits rechtshängigen Anfechtungsprozesses oder im Fall der Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Zuschlags in der Zwangsversteigerung anderes zu gelten hat, muss hier nicht entschieden werden (vgl. einerseits BGH, Beschluss vom 7. Februar 1990 - VIII ZR 98/89, WM 1990, 742 unter 2. für während der Zwangsverwaltung entstandene Mietrückstände; Urteil vom 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91, ZIP 1992, 1781, 1782; vom 11. August 2010 - XII ZR 181/08, BGHZ 187, 10 Rn. 13 ff jeweils zur Aufhebung wegen Zuschlags; kritisch dazu Ganter, ZfIR 2011, 229; andererseits BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 385/00, BGHZ 155, 38 zur Antragsrücknahme durch den betreibenden Gläubi- ger; offen gelassen in BGH, Urteil vom 25. Mai 2005, aaO), ebenso wenig die Frage, ob ein - wenigstens gewillkürter - Parteiwechsel auf den materiell Be- rechtigten (Grundstückseigentümer) zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2003, aaO S. 45; BAG, NJW 1980, 2148; KG, NJW-RR 2004, 1457; Böttcher/ Keller, aaO § 152 Rn. 60a). Denn in keinem Fall würde der Vollstreckungsgläu- biger prozessführungsbefugt oder zum Schuldner des geltend gemachten An- fechtungsanspruchs. 29 - 19 - Ist die Beschlagnahme bewirkt worden, setzt sich das nach § 1123 Abs. 1 BGB erstreckte Grundpfandrecht im Wege der Surrogation an dem ein- gezogenen Erlös nach Maßgabe der §§ 155, 156 ZVG fort. Ist die Zwangsver- waltung infolge Antragsrücknahme indes vorbehaltlos aufgehoben worden, wird der noch vorhandene Erlösüberschuss für den Eigentümer des bisher zwangs- verwalteten Grundbesitzes frei (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 197/11, NJW 2013, 3520 Rn. 9). Wird die Zwangsverwaltung nach Antrags- rücknahme aufgehoben, ist der Zwangsverwalter verpflichtet, das Grundstück an den Schuldner herauszugeben und zwar einschließlich der Nutzungen, die von ihm nicht mehr benötigt werden; Zahlungen auf den Teilungsplan erfolgen nicht mehr (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 188/10, NZI 2012, 54 Rn. 18 mwN). Ansprüche aus dem Grundstück kann der Vollstreckungsschuld- ner wieder selbst geltend machen (BGH, Urteil vom 7. April 1978 - V ZR 154/75, NJW 1978, 1529). II. Die Beklagte ist auch nicht die richtige Anfechtungsgegnerin eines mit der Behauptung auf §§ 134, 143 InsO gestützten Anfechtungsanspruchs, die Insolvenzschuldnerin habe nicht nur eigene, sondern in Höhe von 8.162,21 € auch die Mietforderungen der Ka. GmbH & Co. KG erfüllt. Anfechtungsgegner ist auch für die Anfechtung unentgeltlicher Leistun- gen gemäß § 134 Abs. 1 InsO derjenige, der durch die angefochtene Rechts- handlung eine vermögenswerte, nach § 143 InsO zurückzugewährende Positi- on zum Nachteil der Masse erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12 f; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., 30 31 32 - 20 - § 134 Rn. 14; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 134 Rn. 4; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 134 Rn. 25 f). War die infolge der behaupteten schuldnerischen Zahlung erloschene Forderung der Schuldnerin gegen die Ka. GmbH & Co. KG nicht - wie der Kläger unter Hinweis auf eine bereits zum Zeitpunkt der ersten Zahlung am 18. August 2011 eingetretene Zahlungsunfähigkeit geltend macht - wirtschaft- lich wertlos, käme eine vorrangige Deckungsanfechtung gegenüber der Ka. GmbH & Co. KG als Forderungsschuldnerin zum Tragen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 49). Andernfalls (vgl. zur Erfüllung wirtschaftlich wertloser Forderungen BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 8; vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, WM 2016, 44 Rn. 6; - 21 - vom 4. Februar 2016 - IX ZR 42/14, WM 2016, 465 Rn. 9) richtet sich der An- fechtungsanspruch nach - wie hier - uneingeschränkter Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens (§ 161 Abs. 4, § 29 ZVG) aus den oben darge- legten Gründen nicht gegen den Vollstreckungsgläubiger. Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 14.02.2014 - 5 O 585/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 05.11.2014 - 13 U 408/14 -