OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 73/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
5mal zitiert
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 73/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. April 2005 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Totschlag u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zur gefährlichen Kör- perverletzung entfällt, b) im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufge- hoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landge- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (Tatzeit: Okto- ber 1992) zu drei Jahren und drei Monaten Jugendstrafe verurteilt und hat differenzierte Anordnungen zur Anrechnung in Syrien und im Libanon erlitte- ner Freiheitsentziehung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat den aus - 3 - dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtmittel unbegrün- det (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§ 223a [a. F.], § 2 Abs. 3 StGB) entfällt, wie der General- bundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, wegen absoluter Verjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 2, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Im übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei. Die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) unterliegt keinen rechtlichen Bedenken angesichts des Tatbildes des Kapitalverbre- chens, das der Angeklagte unterstützt hat, und zwar ungeachtet des gerin- gen Lebensalters des zur Tatzeit möglicherweise erst 14jährigen Angeklag- ten, seines spontanen Entschlusses zur Tatbeteiligung und seiner engen Be- ziehung zu dem Haupttäter, seinem älteren Bruder. Die Höhe der Jugendstrafe hat indes keinen Bestand. Sie beruht, da die Jugendkammer dem Angeklagten die erheblichen Verletzungsfolgen des zweiten Tatopfers ausdrücklich besonders angelastet hat, auf dem rechtsfeh- lerhaft zu weit gefaßten Schuldspruch. Angesichts der durch den langen Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung begründeten besonderen Schwie- rigkeit der Bemessung einer angemessenen Jugendstrafe vermag der Senat weder festzustellen, daß eine geringere Strafhöhe keine angemessene Sank- tion mehr wäre, noch erscheint es angezeigt, von einer Aufhebung der Ju- gendstrafe gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO abzusehen. Bei dem bloßen Subsumtionsfehler bedarf es nicht der Aufhebung von Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht hat die Ju- gendstrafe auf der Grundlage des reduzierten Schuldspruchs und der umfas- senden bislang fehlerfrei getroffenen Feststellungen zu bemessen, die allen- falls durch weitere ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt wer- den dürfen. Dabei wird es Wendungen zu vermeiden haben, die als bedenk- - 4 - liche Relativierung des trotz der zeitlichen Fallbesonderheiten beachtlichen Erziehungsgedankens (§ 18 Abs. 2 JGG) aufgefaßt werden könnten. Zur Vermeidung von Mißverständnissen merkt der Senat an, daß die gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB nach allgemeinem Strafrecht gebotene Strafrahmenverschiebung zu beachten ist. Bei etwa andauerndem Vollzug der Untersuchungshaft wird namentlich unter Berücksichtigung der aufrecht- erhaltenen Anrechnungsentscheidung und angesichts der verstärkten Flexi- bilität möglicher Reststrafaussetzung im Jugendstrafrecht eine besonders beschleunigte Förderung des Verfahrens geboten sein. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum