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Leitsatz

IX ZR 401/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 401/00 Verkündet am: 3. Mai 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BRAGO § 13 Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, mit den Gläubigern eines Unternehmens zum Zwecke der Sanierung Forderungsverzichte auszuhandeln, so entsteht für den Auf- trag jedem Gläubiger gegenüber eine Gebührenangelegenheit, sobald der Rechts- anwalt sich mit diesem gesondert auseinandersetzen muß. Wird an bestimmte Gläubiger ohne weitere Tätigkeit ein einheitliches Rundschreiben versandt, handelt es sich dagegen in der Regel nur um eine einzige Gebührenangelegenheit mit meh- reren Gegenständen. ZPO § 137 Abs. 3, § 139 Läßt der Tatrichter in der mündlichen Verhandlung die Bezugnahme einer Partei auf unübersichtliche Anlagen bestimmender oder vorbereitender Schriftsätze zu, darf er nicht ohne Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Vortrags Teile des Verhandlungs- stoffes bei der Entscheidung außer Betracht lassen. BGH, Versäumnisurteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2005 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2000 im Kostenpunkt (ausgenommen die Kosten der Wiederein- setzung) und insoweit aufgehoben, als er zur Zahlung von 104.266,46 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 10. April 1997 eröffneten Konkurs- verfahren über das Vermögen der M. C. E. GmbH & Co. KG (i.F.: Gemeinschuldnerin). Er nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Her- - 3 - ausgabe empfangener Gelder in Höhe von 168.712,60 DM nebst Zinsen in An- spruch. Der Beklagte wurde im Januar 1994 von der Gemeinschuldnerin beauf- tragt, sie durch einen freiwilligen Vergleich mit ihren Gläubigern zu entschulden und die Vergleichsbeträge auszuzahlen. Zu diesem Zweck empfing er in Höhe von insgesamt 276.150 DM Gelder von der Gemeinschuldnerin und - nach sei- nem Vortrag - auch von der ihr verbundenen Co. Ma. Co. GmbH & Co. KG (i.F.: CoMaCo). Einen Betrag von 154.680,26 DM verwendete der Beklagte zur Gläubigerbefriedigung; 81.625,64 DM entnahm er als Gebüh- renabschlag für das Vergleichsmandat. Hiervon beanspruchte der Beklagte zuletzt noch 50.228,79 DM, die er gegen die Klageforderung aufrechnete. Des weiteren rechnete der Beklagte mit Anwaltshonoraren für 21 andere Mandate in der Zeit vom 15. Dezember 1993 bis zum 26. November 1996 im Gesamtbe- trag von 86.470,50 DM auf. Zur Rechtfertigung der Klageforderung von 168.712,60 DM hat der Klä- ger behauptet, für das Vergleichsmandat sei zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten eine Vergütung einschließlich Ersatz von Auslagen und Umsatzsteuern in Höhe von lediglich 17.150 DM vereinbart worden. Insoweit hat der Kläger die Zahlung des von dem Beklagten zunächst geltend gemach- ten Mehrbetrages von 37.242,10 DM begehrt. Weitere 86.470,50 DM hat der Kläger mit der Begründung gefordert, daß die Zweckbestimmung des Ver- gleichsmandates und der hierfür empfangenen Gelder der vom Beklagten er- klärten Aufrechnung mit den Vergütungen für andere Mandate entgegenstehe. Schließlich hat der Kläger die Rückzahlung von 45.000 DM verlangt, die dem - 4 - Beklagten ebenfalls zur Ablösung von Verbindlichkeiten der Gemeinschuldne- rin - somit zweckgebunden - zur Verfügung gestellt worden seien. Soweit der Beklagte die Leistung der empfangenen Gelder für den au- ßergerichtlichen Vergleich durch die Gemeinschuldnerin bestritten hat, beruft sich der Kläger hilfsweise auf die mit ihm im April 1998 vereinbarte Abtretung entsprechender Forderungen der CoMaCo. Der Beklagte hat sich auch im übrigen gegen das Forderungsrecht des Klägers gewendet und dazu den Inhalt eines ihm am 25. März 1995 zugestell- ten Beschlusses vorgetragen, mit dem zugunsten des Gläubigers S. die Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegen den Beklagten aus dem Treu- handauftrag in Höhe von 155.000 DM gepfändet und dem Gläubiger zur Ein- ziehung überwiesen worden sind. Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Das Oberlandes- gericht hat unter Klageabweisung im übrigen die Verurteilung auf den zweitin- stanzlichen Hilfsantrag des Klägers in Höhe von 104.266,46 DM nebst Zinsen, zahlbar an den Pfändungspfandgläubiger, beschränkt. Mit der angenommenen Revision verfolgt der Beklagte seinen hiergegen gerichteten Klageabwei- sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet, soweit das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung aufrecht erhalten hat. Die Entscheidung ergeht - 5 - durch Versäumnisurteil, jedoch nach § 557 ZPO a.F., § 331 ZPO aufgrund sachlicher Prüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff, st. Rspr.). - 6 - I. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den zweitinstanzlichen Hilfsantrag des Klägers trotz Widerspruchs gegen die Kla- geänderung zugelassen hat. Dies ist gemäß § 268 ZPO, § 557 ZPO a.F. im Revisionsverfahren nicht nachzuprüfen. Im übrigen war der nachgeschobene Hilfsantrag sachdienlich (vgl. BGHZ 114, 138, 141; 147, 225, 229). II. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den Beklagten für das Vergleichsmandat, innerhalb dessen er unstreitig zur Verrechnung der in- soweit anfallenden Gebühren- und Auslagenerstattungsansprüche befugt war, lediglich solche in Höhe von 17.150 DM zugebilligt hat. 1. Das Berufungsgericht hat keine entsprechende Gebührenvereinba- rung, die zwischen den Parteien streitig ist, festgestellt. Die Aktennotiz des Be- klagten, in welcher er unter anderem Gebühren in Höhe von 17.150 DM ermit- telt hat (Anlage K 3/2), ist ohne eine solche Rechtsgrundlage für den auf- gerechneten Vergütungsanspruch des Vergleichsmandates nicht entscheidend, zumal sie nach dem eigenen Vortrag des Klägers erst im Dezember 1994, also lange nach der Auftragserteilung, gefertigt worden sein soll. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft das Vergleichsmandat des Beklagten als eine einzige Gebührenangelegenheit aufgefaßt. Die Abgrenzung der Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 2 BRAGO, die mehrere Auftragsge- - 7 - genstände umfassen kann (vgl. § 7 Abs. 2 BRAGO), ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall grundsätzlich Aufgabe des Tat- richters. Denn hierbei ist insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maß- gebend (BGH, Urt. v. 29. Juni 1978 - III ZR 49/77, LM BRAGebO § 6 Nr. 1; v. 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431; v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, WM 2004, 1792, 1793 f). Auch eine übereinstimmende An- nahme der Auftraggeberin und des Beklagten, das Mandat umfasse gebühren- rechtlich nur eine Angelegenheit, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, hätte als reine Geschäftsgrundlage nicht die Wirkung, den gesetzlichen Begriff der Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 2 BRAGO für das streitige Man- datsverhältnis abzubedingen. In der Regel betrifft ein Auftrag dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen mehreren Auftragsgegenständen, hier dem angestrebten Vergleich mit einer Vielzahl von Gläubigern der späteren Gemeinschuldnerin, ein innerer Zusam- menhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen äußeren Tätigkeits- rahmen wahrt (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003, aaO; BVerwG NJW 2000, 2289 a.E. f). Innerhalb eines solchen Rahmens kann auch die außergerichtli- che Einigung mit allen oder den hauptsächlichen Gläubigern eines Schuld- nerunternehmens zum Zweck der Sanierung aufgrund der verbindenden Ziel- setzung für den beauftragten Anwalt eine einzige Gebührenangelegenheit sein (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung 8. Aufl. § 13 Rn. 24 a.E.). Der Senat hat in der Vergangenheit bei der Prüfung eines einheitlichen äußeren Rahmens der entfalteten Anwaltstätigkeit unter anderem darauf abge- stellt, ob mehrere Restitutionsansprüche in einem Verwaltungsverfahren ver- - 8 - folgt werden können; soweit dies nicht möglich sei, werde der einheitliche Tä- tigkeitsrahmen gesprengt (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003, aaO). Im Schrifttum wird das Beispiel der anwaltlichen Korrespondenz für mehrere Un- fallgeschädigte mit demselben Versicherer erörtert, wobei der getrennte Schriftverkehr auch mehrere Gebührenangelegenheiten zur Folge haben soll (vgl. Schmidt, AnwBl. 1973, 333, 334). Unter Berücksichtigung dieses äußeren Handlungsrahmens muß auch die Tätigkeit des Beklagten innerhalb des Ver- gleichsmandates im Streitfall abgegrenzt werden. Wegen der Gleichförmigkeit des Vorgehens handelte es sich bei der Regulierung derjenigen Forderungen um eine Angelegenheit mit mehreren Gegenständen, bei denen der Beklagte lediglich Rundschreiben versandte und auch die Gläubiger in gleicher Weise reagierten, sei es, daß sie in einen Vergleich mit teilweisem Forderungsver- zicht einwilligten, sei es, daß sie Entgegenkommen endgültig ablehnten. Der einheitliche Tätigkeitsrahmen wurde indes in den Fällen verlassen, in denen der Beklagte differenziert vorgehen mußte. Dies ist in den Fällen anzunehmen, in denen er sich mit Gläubigern gesondert auseinandersetzen mußte, mit ihnen einzeln Besprechungen führte und unterschiedliche Verhandlungsergebnisse erzielte (vgl. Döser, AnwBl. 1989, 664, 665). Hier sind - ähnlich einer Abtren- nung einzelner Verfahren durch das Prozeßgericht - nachträglich aus dersel- ben Ursprungsangelegenheit in den äußerlich verselbständigten Teilen mehre- re neue Gebührenangelegenheiten entstanden. Das hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Berechtigt ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Behauptung des Beklagten auseinandergesetzt, daß der Ver- treter der Auftraggeberin (Dr. K. ) später ausdrücklich auf einer "Einzelab- rechnung" aller Fälle bestanden habe. Für sich allein spricht dieser Umstand - 9 - zwar nicht zwingend dafür, daß die Mandatsbeteiligten sich darauf geeinigt ha- ben, die Regulierungsversuche gegenüber jedem Gläubiger vergütungsrecht- lich als gesonderte Angelegenheit zu behandeln. Die Auftraggeberin könnte auch im Auge gehabt haben, daß die Geschäfts-, Besprechungs- und Ver- gleichsgebühren nach unterschiedlichen Gegenstandswerten zu berechnen waren. Eine Gebührenberechnung des Beklagten, welche für die Auftraggebe- rin durchschaubar sein sollte, mußte daher in eine gruppenweise Aufstellung der Einzelforderungen gegliedert sein. Andererseits konnte die übergangene Behauptung jedoch auch als Indiz dafür gewertet werden, daß die Parteien ge- rade nicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - "wie selbstverständlich da- von ausgingen, die treuhänderische Tätigkeit und sämtliche Verhandlungen seien als einheitliche Angelegenheit zu würdigen". Wegen der Ambivalenz der Behauptung des Beklagten wäre sie tatrichterlich entsprechend zu würdigen gewesen. Über die Folgen einer gebührenrechtlichen Vereinzelung aller Ver- gleichsversuche nach Anzahl der Gläubiger hätte der Beklagte überdies die Auftraggeberin aufklären müssen und sich bei entsprechendem Versäumnis schadensersatzpflichtig machen können (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003, aaO S. 1794 unter II. 1. b). Auch dies wird das Berufungsgericht im vorstehen- den Zusammenhang zu würdigen haben. 3. Selbst wenn von einer einzigen Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 2 BRAGO auszugehen wäre, könnte für das Vergleichsmandat nicht - wie es das Berufungsgericht in Anlehnung an den Klägervortrag und die Bespre- chungsnotiz des Beklagten (Anlage K 3/2) angenommen hat - ein Streitwert von 670.000 DM zugrunde gelegt werden. Auch insoweit gilt, daß tatsächliche - 10 - Übereinstimmungen ohne rechtsgeschäftliche Vereinbarung den Wert des Ge- schäftsgegenstandes und die anzuwendenden Gebührensätze unter den Betei- ligten nicht bindend festlegen konnten. Das Berufungsgericht hat in diesem Punkt überdies den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weil es Sachvortrag des Beklagten prozeßord- nungswidrig außer Betracht gelassen hat. Es hat sich davon leiten lassen, nach § 137 Abs. 3 ZPO nicht verpflichtet zu sein, aus umfangreichen Anlagen zu den Schriftsätzen des Beklagten die einzelnen Forderungspositionen her- auszusuchen und deren Gesamtwert aufzuaddieren. Darum geht es hier nicht. Das Berufungsgericht hat selbst in seinem Urteilstatbestand die fraglichen For- derungen unter Angabe der Gläubiger und der vom Beklagten angesetzten Gebührenhöhe aufgezählt. Die zugehörigen Gegenstandswerte waren der vom Beklagten gefertigten, zweitinstanzlich nochmals vorgelegten Gläubiger- und Forderungsliste (GA IV 928 bis 932 - vor Doppelheftung) unschwer zu entneh- men. Die Bezugnahme auf diese Liste in der mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht dem Beklagten nicht nach § 137 Abs. 3 ZPO verwehrt. Dann durfte es nicht ohne rechtlichen Hinweis Teile des Verhandlungsstoffes, des- sen Rekonstruktion aus den vorbereitenden Schriftsätzen nebst Anlagen ihm zu mühevoll erschien, bei seiner Entscheidungsfindung außer Betracht lassen. In der Zurückweisung der Bezugnahme zum Zweck des mündlichen Sachvor- trags lag das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Oktober 1956 (IV ZR 58/56, LM ZPO § 137 Nr. 1) schon im Ausgangs- punkt anders. III. - 11 - Soweit es um die Aufrechnung mit weiteren Vergütungsansprüchen des Beklagten in Höhe von 86.470,50 DM geht, hat das Berufungsgericht gemeint, von einer Klärung der streitigen Frage absehen zu können, inwieweit der Klä- ger den Beklagten aus einem in der Person der Gemeinschuldnerin entstande- nen oder aus dem abgetretenen Recht der CoMaCo auf Herausgabe der zur Geschäftsbesorgung erhaltenen Gelder (§ 675 Abs. 1, § 667 BGB) in Anspruch nehmen kann. Diese Frage durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen. Der erst 1998 an den Kläger abgetretene Anspruch der CoMaCo wurde von der bereits im März 1995 ausgebrachten Pfändung bei der Gemeinschuld- nerin nicht ergriffen. Über die fortdauernde Zweckbindung etwaiger Gelder der Zedentin, die sich noch in der Hand des Beklagten befinden, hat das Beru- fungsgericht nichts festgestellt. Diese Bindung dauerte nur bis zur Erreichung oder bis zum Fortfall des Auftragszwecks. Sie ist von einer Abrechnung des Beauftragten nicht abhängig; denn der Auftraggeber kann die Geschäftsbesor- gung auch selbst abrechnen und danach die Herausgabe seines Guthabens fordern. Der abgetretene Anspruch auf Herausgabe des zur Ausführung des Auftrags Erhaltenen war im Gegensatz zu den empfangenen Geldern selbst durch den Auftragszweck nicht mehr gebunden. Die Fälligkeit dieses An- spruchs setzte vielmehr die Erledigung des Auftragszwecks voraus. Dann konnte der Beklagte gegen den abgetretenen Anspruch aber auch - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - grundsätzlich mit den außerhalb des Vergleichsmandates geltend gemachten weiteren Vergütungsansprüchen auf- rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1426 unter 1.); entgegenstehende Treuepflichten sind nicht ersichtlich. Das - 12 - Berufungsurteil ist deshalb rechtsfehlerhaft, soweit es die Aufrechnung des Beklagten mit Gegenansprüchen nicht zugelassen hat. - 13 - IV. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F.). 1. Das Berufungsgericht wird zunächst prüfen müssen, inwieweit der Klageanspruch in der Person der Gemeinschuldnerin oder der Zedentin ent- standen ist. Für den Fall, daß der Klageanspruch sich ausschließlich aus dem ursprünglichen Recht der Gemeinschuldnerin ergibt und von der nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht gehinderten Pfändung daher vollen Umfangs ergriffen worden ist, wird das Berufungsgericht in Anwendung von § 392 BGB zu unterscheiden haben: Die Vergütungsansprüche der zwischen dem 15. Dezember 1993 und 20. Dezember 1994 erstellten Honorarnoten Nr. 1 bis 12 dürften entstanden und nach § 16 BRAGO fällig geworden sein, bevor der Pfändungsbeschlag gemäß § 829 Abs. 3 ZPO bewirkt worden ist. Zu den Vergütungsansprüchen der Honorarnoten 13 bis 21, deren früheste vom 30. Oktober 1995 datiert, sind entsprechende Feststellungen nachzuholen. Nach Zurückverweisung kann der Beklagte seinen Vortrag zur zeitlichen Entstehung und Fälligkeit der aufgerechneten Ansprüche ergänzen. Zur Forde- rungsentstehung beim Schutz einer Aufrechnungslage nach den §§ 392, 406 BGB wird auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1972 (BGHZ 58, 327, 331) und vom 22. November 1979 (VII ZR 322/78, NJW 1980, 584 f) hingewiesen; hiernach genügt die Entstehung der aufgerechneten An- sprüche dem Rechtsgrunde nach. - 14 - 2. Die Zurückverweisung gibt dem Beklagten außerdem Gelegenheit, seinen Vergütungsanspruch aus dem Vergleichsmandat unter Berücksichti- gung der vollständigen oder teilweisen Vereinzelung der Angelegenheiten neu abzurechnen. Nach anderweitiger Abgrenzung der Angelegenheiten kann sich auch die Frage ergeben, inwieweit dem Beklagten für seine Tätigkeit jeweils die im bisherigen Zusammenhang unangegriffene Mittelgebühr zusteht. 3. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus die Gegenseitigkeit oder den Bestand der aufgerechneten weiteren Vergütungsansprüche des Beklag- ten zu den Positionen 7, 20 und 21 seiner Honorarnoten verneint hat, wird es sich auch mit dem Vorbringen der Revision auseinanderzusetzen haben, so- fern dies nach seinen weiteren Feststellungen im zweiten Berufungsdurchgang entscheidungserheblich werden sollte. Ganter Raebel Kayser Vill Lohmann