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Entscheidung

IX ZR 401/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 401/00 vom 10. Februar 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 10. Februar 2005 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2000 wird nicht angenommen, soweit sie sich gegen die teilweise Verwerfung der Berufung als unzulässig wendet. Im übrigen - einschließlich des Kostenpunktes - wird die Revision angenom- men. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 109.266,46 DM (= 55.867,05 €) bis zur Teilannahme und auf 104.266,46 DM (= 53.310,59 €) für die Zeit danach festgesetzt. Gründe: Im Umfang der Nichtannahme wirft das Berufungsurteil keine Rechtsfra- gen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat die Unzulässigkeit der Beru- fung nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. rechtsfehlerfrei verneint. Demnach kann die hiergegen gerichtete Revision keinen Erfolg haben (§ 554b ZPO a.F.). - 3 - Das Landgericht hat den Beklagten nach seiner Formel zur Auskunft verurteilt, meint nach den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungs- gründen (S. 22 seines Urteils) aber eine geordnete Zusammenstellung der er- haltenen Mittel und ihrer Verwendung (§ 666 BGB 2. Alt.). Der Beklagte hat auf Seite 4 seiner Berufungsbegründung rechtlich und tatsächlich nur eine Auskunftsverpflichtung (§ 666 BGB 1. Alt.) angegriffen, weil die Auftraggeberin über jeden seiner Schritte jeweils zeitnah informiert worden und ihm nicht zuzumuten sei, diese Auskunftserteilung zu wiederholen. Dieses Vorbringen trifft die Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht, die ge- gen den Beklagten erkannt worden ist. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann