Leitsatz
X ZR 56/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 56/04 vom 12. Juli 2005 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren PatG (Fassung: 1. November 1998) § 121 Abs. 1; PatKostG § 2 Abs. 2; GKG (2004) § 51 Wird nach teilweiser Nichtigerklärung in erster Instanz lediglich Berufung mit dem Ziel weitergehender Nichtigerklärung geführt, geht nur das durch die Berufungsanträge umschriebene Klageziel (hier: vollständige Nichtigerklärung) in den Berufungsstreit- wert ein. BGH, Beschl. v. 12. Juli 2005 - X ZR 56/04 - Bundespatentgericht 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.667,00 € festgesetzt. Gründe: Das Streitpatent ist in erster Instanz teilweise für nichtig erklärt worden. Das Bundespatentgericht hat unter Streitwertfestsetzung auf 200.000,00 € der Klägerin ein Drittel, der Beklagten zwei Drittel der Kosten auferlegt. Der Senat geht mangels besserer Erkenntnisquellen von einem zu berücksichtigenden Gesamtwert von 200.000,00 € aus; aus den Stellung- nahmen der Parteien ergeben sich keine relevanten Hinweise. 3 Da nur die Klägerin Berufung eingelegt hat, geht in den Berufungsstreitwert nur deren Klageziel einer vollständigen Nichtigerklärung ein. Das ist nach der vom Bundespatentgericht ausgeworfenen Kostenquote ein Betrag von rund 66.667,00 € (§ 51 GKG 2004). Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Kirchhoff