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Entscheidung

XII ZR 67/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 67/02 vom 19. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2005 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandes- gerichts in Jena vom 19. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wert: 40.322 € Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Angriffe der Nichtzulassungsbe- schwerde gegen die Hilfsbegründung auf Seite 11 des angefochtenen Urteils ("Im Übrigen…"), einer Nachtragsvereinbarung müssten zur Wahrung der Schriftform auch die in Bezug genommenen Vereinbarungsgrundlagen beige- fügt werden, gerechtfertigt sind und einen Zulassungsgrund aus dem Gesichts- punkt der Grundsätzlichkeit oder der Divergenz zur Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofes darstellen. 1 2 - 3 - Denn die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Zulassungsgründe auf- zuzeigen vermocht, soweit das Berufungsgericht mit seiner die Entscheidung tragenden Hauptbegründung (Seite 11 oben) darauf abstellt, mündlich sei et- was anderes vereinbart worden, als in der Änderungsvereinbarung in Verbin- dung mit dem darin in Bezug genommenen Schreiben des Beklagten vom 15. April 1993 beurkundet worden sei (mündlich vereinbart: Zahlung des Miet- zinses für die jeweilige Teilfläche nach Teileröffnung des ersten Geschäftszwei- ges; schriftlich fixiert: Mietzinszahlung für die Gesamtfläche erst ab Geschäfts- eröffnung insgesamt - so BU 3 und auch Beschwerdebegründung Seite 7 unter 2 a.E.). Zwar kann auch eine mündliche Vereinbarung zur Auslegung dessen he- rangezogen werden, was in der Vertragsurkunde unvollkommen, aber zumin- dest andeutungsweise niedergelegt ist, sofern es sich jedenfalls um eine bloße Erläuterung oder Präzisierung des Vertragstextes handelt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 57/53 - NJW 1954, 425, 426). Ist jedoch mündlich etwas anderes vereinbart worden, als im - gegebenenfalls vorrangig anhand 3 4 - 4 - des in Bezug genommenen Schriftwechsels auszulegenden - Text der Ver- tragsurkunde niedergelegt wurde, gibt diese den Inhalt des von den Parteien wirklich Gewollten nicht wieder und entbehrt der Schriftform. Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt Vézina Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 23.09.1997 - 4 O 2819/95 - OLG Jena, Entscheidung vom 19.02.2002 - 8 U 1485/97 -