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Entscheidung

XII ZR 67/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 67/02 vom 14. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in seiner Entschei- dung die mit der Anhörungsrüge erneut vorgetragenen Angriffe bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. 1 Soweit die Anhörungsrüge geltend macht, die Rechtsfrage, ob auch das konkretisierende "Minus" sich rechtlich als "etwas anderes" darstellt, sei bislang nicht abschließend beantwortet und im Übrigen, wie mit der Nichtzulassungs- beschwerde vertreten, abweichend zu beantworten, missversteht sie den ange- griffenen Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005. 2 Rdn. 3 dieses Beschlusses legt dar, in welcher Weise die mündliche Vereinbarung der Parteien vom Inhalt des schriftlich Vereinbarten abweicht, wobei dieser Inhalt sich aus der - von der Nichtzulassungsbeschwerde geteil- ten - Auslegung durch das Berufungsgericht ergibt. 3 Rdn. 4 des Beschlusses legt in der durch § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO gebo- tenen Kürze dar, dass der Senat die mündliche Vereinbarung hier nicht als blo- 4 - 3 - ße Erläuterung oder Präzisierung des schriftlichen Vertrages angesehen hat, sondern als etwas inhaltlich davon Abweichendes. Darauf, ob diese Abwei- chung als ein "Minus" gegenüber dem schriftlich Vereinbarten angesehen wer- den kann, kommt es nicht an, da ein solches "Minus" nach Rdn. 4 des Be- schlusses jedenfalls - entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge - nicht als lediglich "konkretisierendes Minus" anzusehen ist. Ein nicht nur konkretisieren- des "Minus" ist stets zugleich etwas "anderes", das der Schriftform bedarf. Wird beispielsweise nachträglich mündlich die Zahl der vermieteten Räume verrin- gert, ist die Schriftform nicht mehr gewahrt, was entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO hier keiner weiteren Darlegung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.). Dies als rechtlich unzutreffend zu rügen ist der Anhörungsrüge verwehrt.5 Hahne Sprick Fuchs Vézina Dose Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 23.09.1997 - 4 O 2819/95 - OLG Jena, Entscheidung vom 19.02.2002 - 8 U 1485/97 -