Leitsatz
II ZR 55/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 55/04 Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 6 Abs. 3, BGB § 158 Der Geschäftsführer einer GmbH kann unter einer auflösenden Bedingung be- stellt werden. Sieht der Bestellungsakt vor, dass das Amt endet, wenn der Ge- schäftsführer ab einem bestimmten Zeitpunkt der GmbH nicht seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellt, so verliert der Geschäftsführer automatisch sein Amt, wenn er zu dem genannten Zeitpunkt diese Voraussetzung nicht er- füllt, etwa weil er außerdem einer weiteren Tätigkeit nachgeht. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 55/04 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Stuttgart vom 11. Februar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die familiär geprägte W. GmbH & Co. KG hat die klagende GmbH (Klä- gerin zu 2) als Komplementärin. An ihr sind neben weiteren Personen der Klä- ger zu 1 und der Beklagte zu 1 sowie dessen Mutter, die Beklagte zu 2, betei- ligt. Durch Gesellschafterbeschluss vom 25. März 1994 wurde - neben dem Kläger zu 1 - der Beklagte zu 1 zum Geschäftsführer der Klägerin zu 2 bestellt. Weiter heißt es in dem Beschluss: "Stellt der Geschäftsführer J. N. (Beklagter zu 1) ab dem 31.12.1996 nicht seine volle Arbeitskraft zur Verfügung, so schei- det er als Geschäftsführer aus der W. Verwaltungsgesellschaft mbH (Klägerin zu 2) aus; insoweit ist seine Bestellung zum Ge- schäftsführer befristet." 1 - 3 - Hintergrund dieser Regelung war, dass der Beklagte zu 1 als Geschäfts- führer der L. GmbH tätig war und ihm die Möglichkeit eröffnet werden sollte, sein Engagement in der anderen Gesellschaft nicht abrupt, sondern mit einer längeren Übergangsfrist zu beenden. Dementsprechend wurde dem Beklagten zu 1 in dem Geschäftsführerdienstvertrag die Befugnis eingeräumt, seine bis- lang ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der L. GmbH bis zum 31. Dezember 1996 in eingeschränktem Umfang fortzusetzen. Tatsächlich nahm der Beklagte zu 1 über diesen Zeitpunkt hinaus bis Februar 2003 die Funktion des Geschäftsführers der L. GmbH wahr. Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass der Beklagte zu 1 nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin zu 2 ist. Das Oberlandesgericht hat der - erstinstanzlich abgewiesenen - Klage auf die Berufung der Kläger stattgegeben. Mit ihrer - von dem Senat zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. I. Das Oberlandesgericht (ZIP 2004, 951), das die Feststellungsklage als zulässig erachtet, meint, der Beklagte zu 1 sei nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin zu 2. Der Beklagte zu 1 sei unter der auflösenden Bedingung zum Ge- schäftsführer der Klägerin zu 2 bestellt worden, ihr ab dem 31. Dezember 1996 seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Diese Bedingung sei zwi- schenzeitlich eingetreten, weil der Beklagte zu 1 seine Tätigkeit bei der L. GmbH nicht aufgegeben habe. Die Bestellung eines Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung unterliege keinen Wirksamkeitsbedenken, weil sie die Rechtsstellung Dritter nicht beeinträchtige. 2 3 4 5 - 4 - II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage für zuläs- sig gehalten. a) Ob der Beklagte zu 1 infolge des Eintritts einer auflösenden Bedin- gung sein Geschäftsführeramt bei der Klägerin zu 2 verloren hat, kann nur im Rahmen einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) geklärt werden. Eine Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses vom 25. März 1994 über die Bestellung des Be- klagten zu 1 zum Geschäftsführer der Klägerin zu 2 kommt nicht in Betracht, weil die Parteien übereinstimmend von der Wirksamkeit dieses Beschlusses ausgehen und ihr Streit allein dessen inhaltliche Tragweite betrifft (vgl. Sen.Urt. v. 1. März 1999 - II ZR 205/98, ZIP 1999, 656 = WM 1999, 796). b) Die Feststellungsklage der Klägerin zu 2 ist gegen den Beklagten zu 1 ohne weiteres zulässig, weil sie ein rechtliches Interesse an der verbindlichen Klärung hat, ob der Beklagte zu 1 noch ihr Geschäftsführungs- und Vertre- tungsorgan ist (vgl. Sen.Urt. v. 20. Juni 2005 - II ZR 18/03, ZIP 2005, 1365 f. zum umgekehrten Fall der Feststellungsklage des Geschäftsführers). Zulässig- keitsbedenken bestehen ebenfalls nicht, soweit die Feststellung im Verhältnis des Klägers zu 1 zu den Beklagten zu 1 und 2 als Gesellschafter der Klägerin zu 2 begehrt wird. Da für die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter von erheb- licher Bedeutung ist, wer das Amt des Geschäftsführers innehat, kann diese Frage auch im Verhältnis der Gesellschafter zueinander durch eine Feststel- lungsklage geklärt werden (BGHZ 121, 257 f. m.w.Nachw.), zumal sich das Problem der Rechtskrafterstreckung des Urteils auf die GmbH (BGHZ aaO) wegen der Beteiligung der Klägerin zu 2 am vorliegenden Rechtsstreit nicht stellt. Wegen des gleich gelagerten Klärungsinteresses begegnet die Zulässig- 6 7 8 9 - 5 - keit der Feststellungsklage auch im Verhältnis der Klägerin zu 2 zu der Beklag- ten zu 2 keinen Bedenken. c) Die Klägerin zu 2 wird im vorliegenden Rechtsstreit zutreffend durch ihren Geschäftsführer, den Kläger zu 1, vertreten. Solange die Gesellschaft nicht von ihrer Befugnis nach § 46 Nr. 8 2. Alternative GmbHG Gebrauch macht, kann sie im Rechtsstreit gegen einen früheren Geschäftsführer durch die amtierenden Geschäftsführer vertreten werden (Sen.Urt. v. 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760 = WM 1992, 731). 2. Auch in der Sache ist dem Berufungsgericht zu folgen, dass der unter einer auflösenden Bedingung zum Geschäftsführer der Klägerin zu 2 bestellte Beklagte zu 1 dieses Amt mit Eintritt der Bedingung verloren hat. a) Der Beklagte zu 1 ist unter einer auflösenden Bedingung (§ 158 BGB) zum Geschäftsführer der Klägerin zu 2 berufen worden, weil er als Geschäfts- führer ausscheiden sollte, sofern er der GmbH "ab dem 31. Dezember 1996 nicht seine volle Arbeitskraft zur Verfügung" stellt. Durch diese Gestaltung wurde eine Befristung mit einer Bedingung kom- biniert, weil die auflösende Bedingung erst nach einem bestimmten Zeitablauf Rechtswirkungen zeitigen sollte. Eine solche Regelung ist rechtlich nicht zu be- anstanden (Staudinger/Bork, BGB 2003, § 163 Rdn. 4). Die Bestellung des Be- klagten zu 1 als Geschäftsführer der Klägerin zu 2 sollte nach Maßgabe des Gesellschafterbeschlusses vom 25. März 1994 - ungeachtet seiner tatsächli- chen Arbeitsleistung - bis zum 31. Dezember 1996 fortdauern, sodann aber er- löschen, falls der Beklagte zu 1 der Klägerin zu 2 nicht seine volle Arbeitskraft widmet. Die auflösende Bedingung ist eingetreten, weil der Beklagte zu 1 seine Tätigkeit als Geschäftsführer der L. GmbH bis in das Jahr 2003 fortgesetzt 10 11 12 13 - 6 - hat. Dabei kann dahinstehen, ob die auflösende Bedingung bereits am 1. Januar 1997 oder - wie das Berufungsgericht, das von einer Fristverlänge- rung ausgeht, meint - am 30. Juni bzw. 25. August 1998 eingetreten ist. b) Die Bestellung eines Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedin- gung ist entgegen der Auffassung der Revision zulässig. Das Schrifttum lehnt eine in dieser Weise gestaltete Bestellung des Geschäftsführers überwiegend mit der Begründung als unzulässig ab, die Rechtssicherheit erfordere, dass für jedermann deutlich sei, welche Person die im öffentlichen Interesse stehenden Pflichten aus §§ 41, 43 Abs. 3, 64 GmbHG zu erfüllen habe (Hommelhoff/ Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 6 Rdn. 25; Scholz/ Uwe H. Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 6 Rdn. 27; Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 6 Rdn. 34; Michalski/Heyder, GmbHG 2002 § 6 Rdn. 83; Rowedder/ Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 6 Rdn. 29; Marschner-Barner/Diekmann in: MünchHdbGesR Bd. 3 2. Aufl. § 42 Rdn. 39). Dies überzeugt den Senat nicht. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Gegenauffassung die Bestellung eines Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung zulässig (Lutter/ Hommelhoff aaO § 38 Rdn. 40; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 38 Rdn. 38 b; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner aaO § 38 Rdn. 39), weil dadurch Belange der Rechtssicherheit nicht in stärkerem Maße als bei einer anderen Form der Abberufung berührt werden. aa) § 158 BGB sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abhängig zu machen. Mit Hilfe einer Bedingung können die rechtsgeschäftlich Handelnden für spätere Entwicklungen durch eine darauf abgestimmte Rege- lung Vorsorge treffen. Die Bedingung ist danach ein wichtiges Instrument der Vertragsgestaltung. Den mit der Vereinbarung einer Bedingung verbundenen 14 15 - 7 - Schwebezustand und die sich daraus ergebenden Unwägbarkeiten nimmt der Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf. Lediglich bestimmte Rechtsgeschäfte (Bei- spiele: Auflassung, § 925 Abs. 2 BGB; Eheschließung, § 1311 Satz 2 BGB) und die Ausübung von Gestaltungsrechten (Beispiel: § 388 Satz 2 BGB) hat der Gesetzgeber der Verknüpfung mit einer Bedingung entzogen. Die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH wird erst mit der Annahme des Amtes wirk- sam; sie gehört nicht zu den "bedingungsfeindlichen" Rechtsgeschäften und kann daher an eine auflösende Bedingung geknüpft werden. bb) Die auflösend bedingte Bestellung eines Geschäftsführers ist nicht deswegen mit besonderen Unsicherheitsfaktoren behaftet, weil die Frage, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht, kontrovers beurteilt werden kann. Auch in anderen Fällen kann die Abberufung eines Geschäftsführers mit ähnli- chen rechtlichen Zweifeln behaftet sein: Kann der Geschäftsführer wegen einer entsprechenden Satzungsgestaltung nach § 38 Abs. 2 GmbHG nur aus wichti- gem Grund abberufen werden, kommt es häufig zu gegensätzlichen Beurteilun- gen, ob der dem Geschäftsführer gemachte Vorwurf seinem Schweregrad nach eine sofortige Abberufung rechtfertigt (vgl. etwa die Nachweise bei Scholz/Uwe H. Schneider aaO § 38 Rdn. 43-53) oder fehlerfrei festgestellt worden ist (vgl. Sen.Urt. v. 20. Februar 1995 - II ZR 9/94, ZIP 1995, 560, 562 = WM 1995, 709). Ebenso können Unstimmigkeiten entstehen, ob sich die zunächst befristete Be- stellung verlängert hat und deshalb nur durch einen Widerruf beendet werden kann. Nicht anders verhält es sich bei der Prüfung, ob die Organstellung des Geschäftsführers wegen Amtsunfähigkeit entfallen ist (vgl. BGHZ 115, 78, 80), ob eine wirksame Amtsniederlegung stattgefunden hat (vgl. BGHZ 121, 257, 260) oder ob mit der Beendigung des Dienstvertrages der Verlust der Organ- stellung einhergeht (vgl. BGHZ 112, 103, 115). Diese Beispiele rechtlicher Zweifelsfälle bei der Abberufung eines Geschäftsführers veranschaulichen, 16 - 8 - dass die Unsicherheit des Bedingungseintritts der Bestellung eines Geschäfts- führers unter einer auflösenden Bedingung nicht entgegensteht. cc) Gläubigerschutzbelange wie auch die berechtigten Interessen der Gesellschaft verbieten ebenfalls nicht die Bestellung unter einer auflösenden Bedingung. Wird der Geschäftsführer nach Eintritt der Bedingung rechtsge- schäftlich tätig, kann der redliche Geschäftsverkehr auf die Eintragung in das Handelsregister (§ 15 HGB) und die danach fortbestehende Vertretungsmacht vertrauen, zumal eine Bedingung nicht eintragungsfähig ist (MünchKomm/ Westermann, BGB 4. Aufl. § 158 Rdn. 34). Schließlich unterliegt der nach Be- dingungseintritt tätig bleibende "faktische" Geschäftsführer dem Pflichtenkreis eines ordentlichen Geschäftsführers und haftet etwa bei einer Missachtung der Insolvenzantragspflicht (§ 64 Abs. 1 GmbHG; vgl. Sen.Urt. v. 11. Juli 2005 - II ZR 235/03, ZIP 2005, 1550 und v. 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414). Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Caliebe 17 - 9 - Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 24.09.2003 - 10 O 30/03 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.02.2004 - 14 U 58/03 -