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Urteil

12 O 8/19 KfH

LG Heidelberg 12. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHEIDE:2019:0828.12O8.19KFH.00
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Leitsätze
1. Bei einer Klage eines besonderen Vertreters gegen den Vorstand einer Aktiengesellschaft nimmt der besondere Vertreter einen abgespaltenen Teil der Vertretungsmacht des Aufsichtsrats wahr (gegen BGH, Bes. v. 28. April 2015 - II ZB 19/14, juris Rn. 15). (Rn.50) 2. Ein nichtig bestellter besonderer Vertreter kann nach Rechtsscheingrundsätzen auch eine Rechtsanwalts-GmbH mandatieren, an der er eine Minderheitsbeteiligung hält. (Rn.84) 3. Ein Vorstandsmitglied verletzt seine Pflichten, wenn er einen Beratungsvertrag abschließt, ohne dafür geschäftsführungs- und vertretungsbefugt zu sein. (Rn.157) 4. Die Grenze, wann aus der Sicht einer juristisch gebildeten Person eine von einer Partei gewünschte Geltendmachung von Ansprüchen in einem Prozess noch vertretbar ist und ab wann nicht mehr, ist unterschritten, wenn keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Geltendmachung besteht oder sie mutwillig erscheint. (Rn.167) Ein solcher Prüfungs-, beziehungsweise Sorgfaltsmaßstab ist auch für den anwaltlich gebildeten besonderen Vertreter, der Ansprüche prüfen und gegebenenfalls geltend machen soll, sachgerecht. Von einer Pflichtverletzung ist auszugehen, wenn das Ziel einer Partei, einen Prozess zu beginnen und zu führen aus juristischer Sicht so wenig tragfähig ist, dass eine Partei, die die Kosten eines Prozesses selbst zu tragen hätte, hiervon Abstand nehmen würde, beziehungsweise von einem Richter keine öffentlichen Mittel für eine solche Rechtswahrnehmung eingesetzt werden dürfen. Der besondere Vertreter hat im Hinblick auf die Gesellschaft und ihr finanzielles Wohl eine vergleichbare Verantwortung. (Rn.168) 5. Hat ein nichtig bestellter besonderer Vertreter, der Ersatzansprüche prüfen soll, Anhaltspunkte dafür, dass die beschlussfassenden Aktionäre die Rechtmäßigkeit seiner Bestellung falsch einschätzten, kann ihn die Pflicht treffen, die Hauptversammlung über die erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Bestellung aufzuklären.(Rn.193) (Rn.198)
Tenor
I. Auf die Klage 1. wird die Beklagte verurteilt, 180.403,75 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 170.115,46 € seit dem 13.04.2018 und aus weiteren 10.288,29 € seit dem 27.09.2018 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Auf die Drittwiderklage 1. wird der Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte 910.569,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2018 zu bezahlen; 2. wird der Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte 598.822,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Erstattungsansprüche hinsichtlich der festgesetzten außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 3 bis 8 im Verfahren Landgericht Heidelberg 11 O 11/16 KfH und Oberlandesgericht Karlsruhe 11 U 35/17 gegen die A. E. L., Direktion für Deutschland, N… Straße …, … Frankfurt. 3. Im Übrigen wird die Drittwiderklage abgewiesen. III. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Widerbeklagte 14/15, die Beklagte 1/15. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte 6/7. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Klage eines besonderen Vertreters gegen den Vorstand einer Aktiengesellschaft nimmt der besondere Vertreter einen abgespaltenen Teil der Vertretungsmacht des Aufsichtsrats wahr (gegen BGH, Bes. v. 28. April 2015 - II ZB 19/14, juris Rn. 15). (Rn.50) 2. Ein nichtig bestellter besonderer Vertreter kann nach Rechtsscheingrundsätzen auch eine Rechtsanwalts-GmbH mandatieren, an der er eine Minderheitsbeteiligung hält. (Rn.84) 3. Ein Vorstandsmitglied verletzt seine Pflichten, wenn er einen Beratungsvertrag abschließt, ohne dafür geschäftsführungs- und vertretungsbefugt zu sein. (Rn.157) 4. Die Grenze, wann aus der Sicht einer juristisch gebildeten Person eine von einer Partei gewünschte Geltendmachung von Ansprüchen in einem Prozess noch vertretbar ist und ab wann nicht mehr, ist unterschritten, wenn keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Geltendmachung besteht oder sie mutwillig erscheint. (Rn.167) Ein solcher Prüfungs-, beziehungsweise Sorgfaltsmaßstab ist auch für den anwaltlich gebildeten besonderen Vertreter, der Ansprüche prüfen und gegebenenfalls geltend machen soll, sachgerecht. Von einer Pflichtverletzung ist auszugehen, wenn das Ziel einer Partei, einen Prozess zu beginnen und zu führen aus juristischer Sicht so wenig tragfähig ist, dass eine Partei, die die Kosten eines Prozesses selbst zu tragen hätte, hiervon Abstand nehmen würde, beziehungsweise von einem Richter keine öffentlichen Mittel für eine solche Rechtswahrnehmung eingesetzt werden dürfen. Der besondere Vertreter hat im Hinblick auf die Gesellschaft und ihr finanzielles Wohl eine vergleichbare Verantwortung. (Rn.168) 5. Hat ein nichtig bestellter besonderer Vertreter, der Ersatzansprüche prüfen soll, Anhaltspunkte dafür, dass die beschlussfassenden Aktionäre die Rechtmäßigkeit seiner Bestellung falsch einschätzten, kann ihn die Pflicht treffen, die Hauptversammlung über die erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Bestellung aufzuklären.(Rn.193) (Rn.198) I. Auf die Klage 1. wird die Beklagte verurteilt, 180.403,75 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 170.115,46 € seit dem 13.04.2018 und aus weiteren 10.288,29 € seit dem 27.09.2018 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Auf die Drittwiderklage 1. wird der Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte 910.569,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2018 zu bezahlen; 2. wird der Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte 598.822,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Erstattungsansprüche hinsichtlich der festgesetzten außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 3 bis 8 im Verfahren Landgericht Heidelberg 11 O 11/16 KfH und Oberlandesgericht Karlsruhe 11 U 35/17 gegen die A. E. L., Direktion für Deutschland, N… Straße …, … Frankfurt. 3. Im Übrigen wird die Drittwiderklage abgewiesen. III. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Widerbeklagte 14/15, die Beklagte 1/15. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte 6/7. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Ausgehend von einer Nichtigkeit der Beschlüsse (I.) sind die Klage (II.) und Drittwiderklage (III.) zulässig. Die Klage (IV.) und die Drittwiderklage (V.) sind jeweils überwiegend im tenorierten Umfang begründet. I. Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 14.03.2018, 11 U 11/16 (AG 2018, 367) mit ausführlicher Begründung überzeugend dargelegt, dass die Geltendmachungsbeschlüsse insgesamt nichtig sind und daher der besondere Vertreter nicht wirksam bestellt ist. Die Kammer schließt sich den Darlegungen an und verweist auf sie nach eigener Prüfung. 1. Soweit die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 62 AktG gegen Aktionäre beschloss, sind die Beschlüsse nach zutreffender Auffassung des OLG gemäß § 241 Nr. 3 AktG nichtig, da sie mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren sind. Der Inhalt der Beschlüsse verstieß nämlich gegen Grundprinzipien des Aktienrechts, weil er dessen Kompetenzordnung nicht beachtete. Die aktienrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Organe prägen das Strukturbild der Aktiengesellschaft und verbieten es, Beschlüsse mit einem die festgeschriebene Zuständigkeit überschreitenden Inhalt zu fassen. Gegen dieses Verbot hat die Hauptversammlung bei der Bestellung des besonderen Vertreters verstoßen. Ansprüche gegen Aktionäre nach § 62 AktG sind von § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht erfasst. Diese Bestimmung ermächtigt die Hauptversammlung als eng begrenzte Ausnahmevorschrift nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot. Die Verfolgung solcher Rechte obliegt allein dem Vorstand. Das Tätigwerden der Hauptversammlung außerhalb der ihr zugewiesenen Regelungsmacht verstieß gegen zwingende Normen der aktienrechtlichen Kompetenzordnung und führt zur Nichtigkeit der Geltendmachungsbeschlüsse gemäß § 241 Nr. 3 AktG, weil der Verstoß so gravierend ist, dass er durch eine Anfechtbarkeit der Beschlüsse nicht angemessen sanktioniert wird. 2. Soweit das OLG weiter zu Recht darauf hinweist, dass die Geltendmachungsbeschlüsse auch hinsichtlich der Nennung von § 117 AktG mangelhaft sind, ist ebenfalls von ihrer Nichtigkeit auszugehen. a) Beide Instanzen im Ausgangsverfahren haben überzeugend aufgezeigt, und hierauf wird verwiesen, dass die Beschlüsse keinen Sachverhalt zu § 117 AktG beschreiben. Zu TOP A wird im hiesigen Prozess vorgetragen, es sei davon auszugehen, dass der Aktionär P. K. bei Offenbarwerden des Mitteilungsverstoßes im Jahr 2011 seinen Einfluss auf Vorstand und Aufsichtsrat ausgenutzt habe, um eine Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Dividenden zu verhindern. Ein solcher Sachverhalt ist dem Beschluss TOP A nicht zu entnehmen. Weiter vertritt der Widerbeklagte die Ansicht, die Ansprüche nach § 62 Abs. 1 iVm § 20 AktG und § 117 AktG lägen derart nah beieinander, dass mit der Verletzung einer Mitteilungspflicht ein Verstoß gegen § 117 AktG vergesellschaftet sei. Nach Ansicht der Kammer sind sie jedoch grundverschieden. § 62 Abs. 1 iVm § 20 AktG ist ein Bereicherungsanspruch, § 117 AktG ein deliktischer Anspruch. In einem Sachverhalt, in dem der Aktionär den Vorstand dahin beeinflusst, ihm trotz Verstoßes gegen § 20 AktG die Dividende auszubezahlen, dürften regelmäßig alle Informationen für eine ordnungsgemäße Mitteilung nach § 20 AktG enthalten sein. Hingegen beinhaltet § 62 Abs.1 iVm § 20 AktG kein deliktisches Unrechtselement. § 117 AktG ist Ausdruck des allgemeinen Schädigungsverbots. Dagegen stehen bei § 62 iVm § 20 AktG die rückforderbaren Dividenden dem Aktionär eigentlich zu, er wird aber für das Unterlassen der Mitteilung mit einer Vermögenseinbuße bestraft. Anders als der Widerbeklagte meint, kann auch nicht damit argumentiert werden, dass die Bestellung eines besonderen Vertreters für konzernrechtliche Ersatzansprüche vertreten werde und somit der Wortlaut des § 147 AktG nicht abschließend sei (hierzu Bernau, AG 2011, 894, 897). § 318 AktG ist die konzernrechtliche Präzisierung des Schädigungsverbots des § 117 AktG (Vetter in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Aufl., § 317 AktG Rn. 26). § 317 AktG, dessen Einbezug in § 147 AktG auch Gegenstand der Erörterung ist, verschärft die Haftung des § 117 AktG sogar im faktischen Konzern (Vetter in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Aufl., § 317 AktG Rn. 26). Die konzernrechtlichen Bestimmungen haben also gleiche oder engere Voraussetzungen, nicht aber andere. Hinsichtlich TOP B wird nicht einmal im hiesigen Verfahren dargelegt, worin die Einflussnahme der Aktionäre gelegen haben soll. Dass im Beschluss behauptet wird, beide Aktionäre hätten gemeinsam über die Höhe der Beteiligung von B. P. getäuscht, lässt auch nichts für ein Einwirken eines oder beider Aktionäre auf den Vorstand erkennen. Es ist offensichtlich, dass in beide Beschlüsse § 117 AktG ohne tatsächliche Grundlage aufgenommen wurde. b) Es kann dahinstehen, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Bestimmtheit eines Beschlusses nach § 147 AktG in anderen Entscheidungen der Instanzgerichte hat. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. Hierbei kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt der Inhaltskontrolle liegt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2018, I-6 U 215/16, juris Rn. 68 mwN). Für TOP A und B liegt er nicht in einer zu unbestimmten Beschreibung des Geschehens, die es erschwert zu erkennen, ob die nachfolgende Klage durch den Beschluss gedeckt ist. Der Sachverhalt ist eindeutig, die genannte Norm des § 117 AktG weist nur keinen Bezug zu ihm auf. Schon von daher kann die wesentliche Bedeutung des Mangels nicht in der Unbestimmtheit liegen, da im Beschluss nicht einmal der Versuch unternommen wird, eine solche herzustellen. Die maßgebliche Auswirkung des Mangels liegt vielmehr in dem mit § 117 AktG einhergehenden Stimmverbot der Hauptaktionäre und damit der Verkehrung der Stimmgewichte in der Hauptversammlung, die überhaupt eine positive Beschlussfassung durch die Minderheitsaktionäre ermöglichte. Er liegt damit in dem Kompetenzverstoß. § 147 Abs. 1 und 2 AktG geht von einer Entscheidung der Mehrheit im Sinne einer Kapitalmehrheit aus. Er gleicht damit die fehlende Weisungsbefugnis der Hauptversammlung gegenüber dem Vorstand und Aufsichtsrat teilweise aus und ermöglicht es, Versäumnisse dieser Organe durch die Intervention eines Dritten zu verfolgen. Minderheiten stehen die Rechte nach § 148 AktG zu, die „zur Vermeidung unnötiger, aussichtsloser oder erpresserischer Klagen“ eine zusätzliche Kontrolle von Voraussetzungen und Zweckmäßigkeit durch die Gerichte vorsehen (10-Punkte-Programm 'Unternehmensintegrität und Anlegerschutz' der Bundesregierung, dazu Seibert, BB 2003, 693). Würde die bloße Nennung des § 117 AktG grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit infolge mangelnder Bestimmtheit der Beschlüsse führen, würde dies dem Missbrauch des Rechtsinstituts nicht ausreichend begegnen (Kocher/Lönner, ZIP 2016, 653, 657). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass eine bloße Nennung des § 117 AktG so offenkundig unzureichend ist, dass sie kein Stimmverbot auslöst. Es gehört nämlich nicht in die Risikosphäre des einzelnen Aktionärs, sondern der Hauptversammlung, wenn der Aktionär sich dem Druck einer ihn angreifenden Beschlussvorlage beugt und nicht mitstimmt. Vorliegend sind die Beschlüsse daher auch insoweit nichtig. 3. Zutreffend geht das Oberlandesgericht auch von einer Gesamtnichtigkeit der Geltendmachungsbeschlüsse aus. Sie ist nach § 139 BGB die Regel, der teilweise Fortbestand des Rechtsgeschäfts die Ausnahme. Wenn das Oberlandesgericht damit argumentiert, dass ohne die Einbeziehung der gegen die Aktionäre gerichteten Forderungen aus § 62 AktG, diese in Bezug auf eine Organhaftung hätten mitstimmen dürfen und nicht festzustellen sei, dass die Beschlüsse in gleicher Weise zustande gekommen wären, überzeugt das. Es entspricht einer Kausalitätsüberlegung im Sinne der Äquivalenztheorie. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Urteils vom 14.03.2018 (dort S.21 ff.) verwiesen. Die Revisionszulassung lässt entgegen der Klägerseite auch nicht auf Unsicherheit des Senats des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Rechtslage schließen. Das OLG führt aus, dass eine ausstehende höchstrichterliche Entscheidung in einer sich häufiger und landesübergreifend stellenden Rechtsfrage ermöglicht werden soll. Der Widerbeklagte war somit nicht wirksam zum besonderen Vertreter bestellt. II. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klage gegen die Beklagte vertreten (nur) durch den Vorstand ist hinreichend bestimmt. Die nach § 130 Nr. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geforderte Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter stellt nur eine Ordnungsvorschrift dar, so dass Mängel keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründen (BGH, Urt. v. 01.12.2003, II ZR 161/02, NJW 2004, 1528). 2. Die Klage ist auch ordnungsgemäß erhoben. Zwar ist eine Klage an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen (§ 170 ZPO), wobei gemäß § 170 Abs. 3 ZPO die Zustellung an einen von mehreren Vertretern genügt. Ob dies auch dann gilt, wenn eine Doppelvertretung durch Aufsichtsrat und Vorstand vorgesehen ist, hierzu unter 3., und nur an ein Vorstandsmitglied zugestellt wird, kann dahinstehen, weil zumindest nach § 189 ZPO Heilung eintrat, nachdem der Aufsichtsrat die Klage zur Kenntnis genommen hat. 3. Jedenfalls mittlerweile ist die Beklagte auch passiv prozessfähig und zwar für die Forderungen aus eigenem wie aus abgetretenem Recht. Das Gericht prüft diese Sachurteilsvoraussetzung nach § 56 ZPO in jeder Lage des Verfahrens, wobei eine nicht wirksam gesetzlich vertretene Handelsgesellschaft prozessunfähig ist (BGH, Urt. v. 14.5.2019, II ZR 299/17, BB 2019, 1677 Rn. 29). Die Beklagte lässt sich durch ihren Vorstand und für den Fall, dass das Gericht von einer gemeinsamen Vertretung von Vorstand und Aufsichtsrat ausgeht, auch durch den Aufsichtsrat vertreten. Letzteres erscheint der Kammer richtig. a) Für die Forderung der Klägerin aus dem Mandatsverhältnis und damit aus eigenem Recht kommt es darauf an, wer die beklagte Aktiengesellschaft bei Handeln eines besonderen Vertreters im Außenverhältnis zu Dritten vertritt, wenn seine (fehlerhafte) Bestellung beendet ist. Die Aktiengesellschaft wird zwar grundsätzlich in einem Passivprozess entsprechend der Regel des § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG durch ihren Vorstand als dem zu ihrer Außenvertretung berufenen Organ vertreten. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit das Aktiengesetz die Vertretung der Gesellschaft einem anderen Organ zuweist (BGH, Urt. v. 20.03.2018, II ZR 359/16, BGHZ 218, 122 Rn. 11). So liegt der Fall hier. Denn nach § 78 AktG ist der Vorstand zwar für Klagen gegen den Aufsichtsrat und Aktionäre zuständig. Für die Klagen gegen den Vorstand ist aber nach § 112 AktG der Aufsichtsrat zuständig. Der Aufsichtsrat hat dabei auch das Recht zur Vertretung der Gesellschaft für solche Hilfsgeschäfte, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrats abgeschlossen werden (BGH, aaO Rn. 15). Zu diesen Hilfsgeschäften gehört auch die Beauftragung beratender und vertretender Anwälte. Das Mandat der Klägerin wurde von dem Widerbeklagten in einer Funktion als besonderer Vertreter nach § 147 AktG erteilt. Der besondere Vertreter hat nach dem BGH einen abgespaltenen Teil der Vertretungsbefugnis des Vorstands inne (BGH, B. v. 28.04.2015, II ZB 19/14, juris Rn. 15). Diese wie die in Bezug genommene Entscheidung (BGH, Urt. v. 18.12.1980, II ZR 140/79, juris Rn. 9) unterscheiden insoweit nicht zwischen Ersatzansprüchen, die sich gegen den Vorstand richten und solchen, die sich gegen den Aufsichtsrat richten. Vielmehr heißt es: Er (Gericht: der besondere Vertreter) ist nur insoweit gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, als seine Befugnis reicht, Ersatzansprüche gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats im Namen der Gesellschaft zu verfolgen, die ein abgespaltener Teil der umfassenden gesetzlichen Vertretungsmacht des Vorstands ist (BGH aaO; anders möglw. Kling ZGR 2009, 190, 212). Diese knappe Äußerung in einer Nichtzulassungsentscheidung fügt sich nach Erachten der Kammer nicht in die Grundgedanken des §§ 112, 246 Abs. 2 Satz 3 AktG und die neuere Rechtsprechung ein (BGH, Urt. v. 20.03.2018, II ZR 359/16, BGHZ 218, 122 Urt. v. 15.1.2019, II ZR 392/17, NZG 2019, 420). Die Befugnis, Ersatzansprüche gegen Mitglieder des Vorstands geltend zu machen, ist nicht Teil der von § 78 AktG zugebilligten Vertretungsmacht des Vorstands, sondern unterfällt gemäß § 112 AktG der Zuständigkeit des Aufsichtsrats. Die umfassende Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 78 AktG) soll einen Gleichlauf zu seiner Geschäftsführungsbefugnis (§ 76 AktG) herstellen. Soweit dem Aufsichtsrat aber ein eigener Aufgabenbereich zugewiesen ist, wird die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands nicht tangiert, so dass dem Aufsichtsrat die Vertretung der Gesellschaft zugestanden werden kann (BGH, Urt. v. 20.03.2018, II ZR 359/16, aaO Rn. 17). Der BGH argumentiert in seiner Entscheidung zur Vertretungsmacht des Aufsichtsrats damit, dass ohne eine solche Vertretungsmacht des Aufsichtsrats im eigenen Aufgabenbereich auch die abstrakte Gefahr bestünde, dass der Vorstand etwa in einem Vergütungsstreit zu einem (zu) vorteilhaften Vergleich bereit wäre und sich dies mittelbar auf das Ergebnis der Prüfung der Vorstandstätigkeit niederschlagen könnte (BGH, Urt. v. 20.03.2018, II ZR 359/16, aaO Rn. 27). Die Beklagte meint, gerade ein solcher Interessenkonflikt sei beim Auftreten eines besonderen Vertreters nicht denkbar, so dass es bei der Teilhabe nur an der Vertretungsmacht des Vorstands bleiben könne. Denn die Entscheidung für eine Klage gegen den Vorstand sei ja bereits durch den Hauptversammlungsbeschluss gefallen. Dies überzeugt nicht. Der besondere Vertreter hat nach hM zumindest das Recht, aussichtslose Klagen nicht zu erheben (OLG München, Urt. v. 27.8.2008, 7 U 5678/07, juris Rn. 45; MünchKomm-AktG/Arnold, 4. Aufl., § 147 Rn. 65 mwN). Vorliegend war dem Widerbeklagten auch kein zwingender Klageauftrag erteilt, sondern ein Prüfungsauftrag (hierzu unter V. 1. b) aa)). Da ein Interessenkonflikt nicht tatsächlich bestehen, sondern nur theoretisch möglich sein muss, lässt sich das Argument des BGH auch auf die Vertretung der Aktiengesellschaft dem besonderen Vertreter gegenüber und dessen Teilhabe an der Vertretungsmacht der Organe der Aktiengesellschaft übertragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der besondere Vertreter durch die Hauptversammlung bestellt wird, die Bestellung also in deren Vertretungsmacht fällt. Zwar ist die Hauptversammlung außerhalb ihres unmittelbaren Stattfindens nicht handlungsfähig. Es ist jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht so, dass statt ihrer nach der allgemeinen Kompetenzregel des § 78 AktG nur der Vorstand zuständig ist. Wenn die Hauptversammlung nicht selbst handeln kann, ist nicht ersichtlich, dass nicht der Aufsichtsrat für sie handeln soll, wenn § 112 AktG dies verlangt. Zwar bedingt die große Reichweite des vorliegenden Beschlusses, dass dadurch eine Doppelvertretung entsteht. Eine solche sieht das Gesetz aber auch bei der Anfechtungsklage vor (§ 246 Abs. 2 Satz 2 AktG). Wenn die Beklagte weiter meint, gegen eine solche Doppelvertretung spreche, dass sie eben nicht bei der Vertretung der Gesellschaft dem besonderen Vertreter gegenüber normiert sei, ist das nicht stichhaltig. Denn das Aktiengesetz regelt die Vertretung der Gesellschaft dem besonderen Vertreter gegenüber überhaupt nicht und eine Doppelvertretung ist auch nur dann nötig, wenn wie hier beide Organe vom Beschluss nach § 147 Abs. 1 AktG betroffen sind. Auch § 318 Abs. 1 Satz 4 HGB analog kann nicht zur Begründung für eine alleinige Vertretungsmacht des Vorstands herangezogen werden (so aber Spindler/Stilz/Mock, AktG, § 147 Rn. 95). Denn gerade in dem in § 318 HGB geregelten Fall der Benennung von Dritten mit Prüfungsfunktionen durch die Hauptversammlung, nämlich der des Abschlussprüfers nach § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG, unterscheidet das Gesetz klar zwischen der Kompetenz des grundsätzlich zur Vertretung berufenen Organs und der eines ausnahmsweise zuständigen Aufsichtsrats. Jeweils der nach der Kompetenzordnung der Gesellschaft Zuständige hat dem Dritten den Auftrag zu erteilen, und damit Vertretungsbefugnis. Die Kammer geht daher davon aus, dass dem besonderen Vertreter ein abgespaltener Teil der Vertretungsmacht des jeweils für die vorgesehene Schadensersatzklage zuständigen Organs zusteht. Ist das Amt des besonderen Vertreters - wie hier unstreitig - beendet, gilt wieder die „normale“ aktienrechtliche Kompetenzverteilung. Soweit der besondere Vertreter daher das Anwaltsmandat in einer Funktion des Aufsichtsrats erteilte, also soweit sich das Ausgangsverfahren gegen den Vorstand richtete, ist daher für Klagen gegen den Honoraranspruch der Aufsichtsrat das berufene Vertretungsorgan der Beklagten. Soweit sich das Ausgangsverfahren gegen Aktionäre und Aufsichtsräte richtete, hätte es vom Vorstand geführt werden können, so dass der besondere Vertreter diesen ersetzte. Das Anwaltshonorar für diesen gedachten Teil wäre somit durch Klage gegen die Beklagte vertreten durch den Vorstand geltend zu machen gewesen. Bei dem vorliegenden Ausgangsverfahrens gegen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat hätte die Honorarklage somit gegen beide Organe in gemeinsamer Vertretung gerichtet werden sollen, weil sich durch die degressive Gestaltung der RVG-Gebühren die auf die einzelnen Prozessrechtsverhältnisse des Ausgangsrechtsstreits entfallenden Gebührenanteile nicht ermitteln lassen. Soweit das OLG Karlsruhe in dem Beschluss vom 10.07.2019 (15 AR 8/19) in der dortigen Anwaltshonorarklage einer anderen Anwaltssozietät (4 O 366/18), die gegen die hiesige Beklagte, vertreten durch einen anderen besonderen Vertreter Prof. Sch. gerichtet ist, meint, die Beklagte werde durch den besonderen Vertreter vertreten, kann die Kammer die Ausführung „Damit ist er (besondere Vertreter) – in Vertretung der G. AG – jedenfalls formal Schuldner des Gebührenanspruchs“ nicht nachvollziehen. Jedenfalls aber betrifft die Entscheidung des OLG einen besonderen Vertreter, der sein Amt aktuell innehat, während das Amt vorliegend beendet ist. b) Die Frage, durch wen die Gesellschaft grundsätzlich vertreten wird, wenn der besondere Vertreter, beziehungsweise ein Zessionar statt seiner, eine Klage gegen sie erhebt, mit der Forderungen auf Vergütung oder Aufwendungsersatz geltend gemacht werden, richtet sich nach dem Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem besonderen Vertreter und dort nach seinen Rechten gegenüber der Gesellschaft. Das Aktiengesetz regelt hierzu in § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht mehr als die Bestellung des besonderen Vertreters durch die Hauptversammlung. Es wird davon ausgegangen, dass neben dem organschaftlichen auch ein schuldrechtliches Verhältnis zwischen dem Vertreter und der Gesellschaft besteht, das eine entgeltliche Geschäftsbesorgung nach § 675 BGB darstellt. Das organschaftliche Verhältnis und der Geschäftsbesorgungsvertrag kommen dabei durch den Bestellungsbeschluss einerseits und die Annahme der Bestellung andererseits zustande. Der Gleichlauf von Bestellungs- und Anstellungskompetenz erfordert es nämlich insoweit von einer Annexkompetenz der Hauptversammlung auszugehen (für die GmbH: BGH, Urt. v. 14.5.2019, II ZR 299/17, juris Rn. 24). Der Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrags ergibt sich aus dem Bestellungsbeschluss und den gesetzlichen Regeln (Spindler/Stilz/Mock, AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 100; MüKoAktG/Arnold, AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 86 mzwN). Außerhalb ihres Stattfindens und damit mangels Handlungsfähigkeit der Hauptversammlung treten nach dem oben Gesagten Vorstand und Aufsichtsrat an ihre Stelle, wie §§ 78, 112 AktG dies gebieten. Damit ist für die Klage des besonderen Vertreters auf Vergütung als Anspruch aus dem Innenverhältnis die Beklagte vertreten durch vorliegend Aufsichtsrat und Vorstand in gemeinsam passiv prozessfähig. Vorliegend kamen organschaftliche und schuldrechtliche Rechtsbeziehungen aber nicht zustande, weil die Geltendmachungsbeschlüsse nichtig waren und die Bestellung des besonderen Vertreters dieses Schicksal teilt. Aber auch bei nichtiger Bestellung ist es im Hinblick auf die möglicherweise gleichwohl anzuwendenden Grundsätze der fehlerhaften Organstellung beziehungsweise des fehlerhaften Anstellungsverhältnisses und den mit ihnen einhergehenden Fiktionen gerechtfertigt, dass die Vertretung der Aktiengesellschaft, wie bei wirksamer Bestellung erfolgt. Damit verbleibt es im hiesigen Fall bei einer gemeinsamen Vertretung durch Aufsichtsrat und Vorstand. III. Die Drittwiderklage ist ebenfalls zulässig. 1. Sie ist eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten einer eingeklagten Forderung und betrifft denselben Lebenssachverhalt wie die abgetretene Forderung. Sie ist daher - ausnahmsweise auch ohne Personenidentität -konnex im Sinne des § 33 ZPO und zulässig (BGH, Urt. v. 5.4.2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220). 2. Die Drittwiderklage ist hinreichend bestimmt. a) Die angebotene Zug um Zug Verurteilung im Antrag 2 ist bestimmt genug (§ 253 ZPO), das Gericht formuliert umschreibend. b) Hinsichtlich der Schadensersatzforderung der Beklagten für die ihr selbst entstandenen Rechtsverfolgungskosten durch Beauftragung der auch im vorliegenden Verfahren mandatierten Rechtsanwaltskanzlei hat die Beklagte ihre Forderungen zuletzt soweit unterscheidbar von anderen Beträgen in denselben Rechnungen dargestellt, dass von einer zulässigen Klage ausgegangen werden kann. 3. Die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich des Widerbeklagten ergibt sich aus § 29 ZPO (Hüffer/Koch, AktG § 93 Rn. 57) und § 33 ZPO analog (BGH, B. v. 30.09.2010, Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112 Rn 10f.), jedenfalls aus seiner rügelosen Einlassung (§ 39 ZPO). 4. Die Beklagte ist aktiv prozessfähig für die Widerklage. Auch insoweit handelt es sich um einen Anspruch aus dem Innenverhältnis der Gesellschaft zu ihrem fehlerhaft bestellten Organ besonderer Vertreter. Er knüpft an seine Pflichten und seine Haftung an. Ausgehend von der Rechtsansicht der Kammer, wonach der besondere Vertreter an der Vertretungsmacht des Organs teilhat, das für die Geltendmachung der im Beschluss genannten Ersatzansprüche nach den §§ 78, 112 AktG originär zuständig ist, besteht für gegen ihn gerichtete Schadensersatzklagen eine Zuständigkeit immer das jeweils anderen Organs. Eine gegen ihn gerichtete Schadensersatzklage muss daher von der Gesellschaft vertreten durch das Organ erhoben werden, was für Klagen gegen das andere Organ zuständig wäre, an dessen Vertretungsmacht der besondere Vertreter im Rahmen seiner schadensbegründenden Tätigkeit teilhatte. Eine Pflichtwidrigkeit in einer Rolle als Vorstand wäre daher vertreten durch den Aufsichtsrat geltend zu machen, eine in der Rolle des Aufsichtsrats vertreten durch den Vorstand. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher das Erfordernis einer gemeinsamen Vertretung von Aufsichtsrat und Vorstand, weil der besondere Vertreter im Ausgangsverfahren beide verdrängte. Mittlerweile ist aber auch insoweit durch die hilfsweise angezeigte Doppelvertretung Prozessfähigkeit hergestellt. IV. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der aus eigenem Recht geltend gemachte Vergütungsanspruch steht der Klägerin zu (1.), die Ansprüche aus abgetretenem Recht dagegen nicht (2.) 1. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit in erster und zweiter Instanz im Ausgangsprozess nach dem RVG in der insoweit unstreitigen noch offenen Höhe von 180.403,75 €. a) Am 8.10.2015 schloss der Widerbeklagte das Mandat mit der Klägerin ab, obwohl ihm infolge der Nichtigkeit seiner Bestellung keine Vertretungsmacht zustand. Seine Willenserklärung wirkte daher nicht gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Beklagte. b) Die Beklagte genehmigte diesen vollmachtlos geschlossenen Vertrag auch nicht (§ 177 Abs. 1 BGB). Zwar bat ein Vorstandmitglied um Übersendung des zwischen dem Widerbeklagten und der Klägerin geschlossenen Vertrages. Dies genügt aber nicht, um im Wege der Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers von dem Willen auszugehen, die Beklagte habe sich verpflichten wollen, sofern der Widerbeklagte dies nicht habe tun können. Zudem war der Vorstand nicht vertretungsbefugt. Der Vertrag wäre infolge der Doppelvertretung (II. 3. a)) erst wirksam geworden, wenn er von allen Vertretenen genehmigt worden wäre. Da der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit vertretungsbefugt war, hätte insoweit ein Beschluss gefasst werden müssen, zu dem aber nichts vorgetragen ist. In seine Zuständigkeit fallende Vereinbarungen können vom Aufsichtsrat auch nicht stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten genehmigt werden (BGH, Urt. v. 6.4.1964, II ZR 75/62, NJW 1964, 1367). c) Der Widerbeklagte konnte die Beklagte aber nach Rechtsscheingrundsätzen wirksam verpflichten. aa) Handelt eine bestellte Person, als wäre sie wirksam bestellt, wird nach einer Ansicht durch dieses Invollzugsetzen eines fehlerhaften Bestellungsaktes entsprechend den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft oder das fehlerhafte Dienstverhältnis eine wirksame Organstellung mit allen Rechten und Pflichten begründet, so dass der besondere Vertreter Vertretungsmacht für die Gesellschaft erlangt (OLG Köln, Urt. v. 30. 3. 1999 – 22 U 143/98, NZG 1999, 773). Nach der Gegenansicht sind für ein Handeln im Innenverhältnis, und damit hinsichtlich der Rechte, Pflichten und Haftung, die Regeln von dem fehlerhaften/faktischen Organ- und Anstellungsverhältnis maßgeblich. Im Außenverhältnis, und damit für erreichen die Vertretungsmacht, sind aber § 15 Abs. 3 HGB und die allgemeinen Grundsätze der Rechtsscheinhaftung, insbesondere der Duldungs- und Anscheinsvollmacht anzuwenden (BGH, Urt. v. 24.10.2005, II ZR 55/04, DB 2006, 41; Strohn, DB 2011, 159; Höpfner, ZGR 2016, 505, 514; BGH, Urt. v. 19.2.2013, II ZR 56/12, BGHZ 196, 195 Rn. 22). Da vorliegend keine Eintragung des besonderen Vertreters in das Handelsregister im Raum steht und daher § 15 Abs. 3 HGB nicht zur Anwendung kommt, bliebe es für die Vertretungsmacht bei Mandatserteilung nach dieser Ansicht bei der allgemeinen Rechtsscheinhaftung. Die allgemeine Rechtsscheinhaftung setzt neben dem Setzen und Vertrauen auf einen Rechtsschein auch die Schutzwürdigkeit des Betreffenden voraus. Danach gilt entsprechend den Vorschriften der §§ 173, 122 Abs. 2 BGB derjenige als bösgläubig, der den Mangel der Vertretungsmacht bei Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss (Höpfner, ZGR 2016, 505, 515). Das Gericht schließt sich dieser letztgenannten Ansicht an, sie vermeidet, dass trotz anfänglicher Nichtigkeit dieser Umstand erst mit Wirkung ab seiner rechtskräftigen Feststellung Berücksichtigung findet (BGH, Urt. v. 19.2.2013, II ZR 56/12, BGHZ 196, 195 Rn. 21). Darüber hinaus dient die Zubilligung von Vertretungsmacht im Außenverhältnis an das fehlerhaft bestellte Organ der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz. Für letzteren besteht aber Bösgläubigen gegenüber kein Bedürfnis. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich für den Anspruch der Klägerin, sofern sie Dritte ist, die zwischen den Parteien kontrovers diskutierte Frage, ob die „Lehre von der fehlerhaften Bestellung“ nicht nur bei anfechtbaren, sondern auch nichtigen Bestellungsbeschlüssen zur Anwendung kommt, nicht stellt. Offen bleiben kann auch, ob die Lehre von der fehlerhaften Bestellung, wenn sie denn auch für nichtige Beschlüsse heranzuziehen wäre, ausnahmsweise deshalb nicht verfinge, weil sie ihre Rechtfertigung im Verkehrsschutz findet, der aber gegenüber der mit dem Widerbeklagten personell verflochtenen Klägerin, die sich das Wissen des Widerbeklagten zurechnen lassen müsse, nicht greife. Diese Überlegung entspricht der von der Gegenansicht vorgenommenen Prüfung der allgemeinen Rechtsscheinvoraussetzungen, so dass auf das Nachstehende verwiesen werden kann. Demnach ist erheblich, ob die Klägerin, der der Widerbeklagte als Gesellschaftergeschäftsführer angehört, überhaupt als Außenstehende im Hinblick auf eine Rechtsscheinvollmacht anzusehen ist (s. bb)) und ob sie bösgläubig war (s. cc)). bb) Der Vertrag kam zwischen dem Widerbeklagten und der wirksam vertretenen Rechtsanwalts-GmbH zustande, in der er Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter war. Diese Situation ist derjenigen vergleichbar, in der ein Vorstand oder Aufsichtsrat einen Beratungsvertrag abschließt, von dem er auch auf der Ebene des Vertragspartners profitiert. In beiden Fällen kann ein Interessenkonflikt bestehen. Dies soll jedoch im Fall des Vorstands nur dann zu einer Vertretung durch den Aufsichtsrat nach § 112 AktG führen, wenn „wirtschaftliche Identität“ zwischen dem Vorstandsmitglied und der Beratungsfirma besteht, etwa wenn das Vorstandsmitglied Alleingesellschafter ist oder zumindest einen „ganz maßgeblichen Einfluss“ auf die Geschicke der beratenden Firma hat, etwa als alleiniger Gesellschafter (Fuhrmann, NZG 2017, 291, 293 beck-online). Vorliegend hatte der Widerbeklagte an der „Beratungsfirma“ mit 35 bis 40% eine bedeutsame Minderheitsbeteiligung. Dass er von Gesellschafterseite ausnahmsweise auf Grund von Mehrstimmrechten oder ähnlicher satzungsmäßiger oder schuldvertraglicher Privilegien „das Sagen“ hatte, ist nicht festzustellen. Die Klägerin kommt daher als Außenstehende im Sinne eines Rechtsscheinschutzes bei der Mandatserteilung in Betracht. cc) Anders als die Beklagte meint, scheitert ein Zustandekommen des Mandats nach Rechtsscheingrundsätzen auch nicht daran, dass der Widerbeklagte schon bei Mandatserteilung bösgläubig war und sein Wissen aufgrund seiner Geschäftsführerstellung der Klägerin zugerechnet werden müsste. Zwar führt seine Geschäftsführerstellung dazu, dass sein Wissen oder Wissenmüssen nach § 166 BGB der Klägerin zugerechnet wird. Nach § 173 BGB kommt es aber nicht auf das Kennenmüssen der den Mangel begründenden Umstände an, sondern auf das Kennenmüssen des Fehlens der Vertretungsmacht selbst, wobei ein Rechtsirrtum nur dann schadet, wenn er verschuldet ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist der Abschluss des Mandatsvertrages und damit der 8.10.2015. Der Widerbeklagte und der Klägervertreter gaben glaubhaft an, am 8.10.2015 nicht damit gerechnet zu haben, dass die Beschlüsse nichtig seien. Sie halten diese Rechtsansicht nach wie vor für falsch. Die Nichtigkeit der Beschlüsse war zwar offensichtlich (s.u. V 1. b)). Dies bedeutet aber nicht, dass dies bereits bei Abschluss des Mandats erkannt und beachtet werden musste. Die Erkenntnis setzte zumindest eine Befassung mit den Beschlüssen im Rahmen einer anwaltlichen Prüfung voraus, die aber nicht vor Mandatserteilung stattfindet. Dem kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass der Widerbeklagte die Beschlussentwürfe mit der Einladung, sich auf der Hauptversammlung vorzustellen, zugesandt bekam. Vor seiner (vermeintlichen) Bestellung hatte er keinen Anlass, sie einer Prüfung zu unterziehen. Über § 31 BGB hat die Gesellschaft zwar auch für eine schuldhafte Pflichtverletzung ihres Organs einzutreten. Eine solche ist jedoch für den Zeitpunkt der Mandatserteilung am 8.10.2015 nicht festzustellen. Sogar die Beklagte billigt der Klägerin und Widerbeklagtem eine sechsmonatige Prüfungsphase zu. d) Dem Umfang nach werden zurecht die gesetzlichen Gebühren beider Instanzen, deren Berechnungsweise von der Beklagten nicht angegriffen wird, in Höhe von 180.403,75 € (Anl. K 34) geltend gemacht. aa) Das nach Rechtsscheingrundsätzen zustande gekommene Mandat (Anl. K 2) betrifft die Unterstützung bei der Umsetzung TOP A und B. Hiervon war auch die klageweise Durchsetzung der Ansprüche umfasst. Eine Beschränkung auf die erste Instanz kann dem Auftrag nicht entnommen werden. bb) Es wurde auch nicht vorzeitig durch die Beklagte beendet. Nach § 627 Abs. 1 BGB ist die Kündigung eines Anwaltsvertrags als Dienstvertrag mit dem Inhalt einer Geschäftsbesorgung (§§ 611, 675 BGB) von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne wichtigen Grund möglich. Gemäß § 15 Abs. 4 RVG darf der Anwalt aber die bereits entstandenen Gebühren behalten. Die Beklagte meint, spätestens mit dem erstinstanzlichen Urteil im Ausgangsverfahren und dessen Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse sei der Rechtsschein für die Vertretungsmacht des Widerbeklagten entfallen und als Grundlage für die Annahme eines Mandats nicht mehr existent gewesen. Einer Kündigung habe es nicht bedurft. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar besteht etwa beim fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Zukunft keine Pflicht zu weiterer Arbeitsleistung und das Arbeitsverhältnis kann sofort beendet werden. Auch dies erfordert aber zumindest eine einseitige Erklärung (ErfK/Preis, BGB, 19. Aufl., § 611a Rn. 147). Vorliegend ist eine solche Erklärung nichts anderes als eine Kündigung, da eine solche für den Anwaltsvertrag keinen weitergehenden Voraussetzungen (zB. Schriftform) unterliegt. Eine Kündigung gegenüber der Klägerin ist nicht erfolgt. Das Schreiben vom 22.5.2017, auf das sich die Beklagte auch als Kündigung gegenüber der Klägerin beruft, war an den Widerbeklagten gerichtet, ohne auf seine Stellung als Geschäftsführer der Klägerin Bezug zu nehmen. Zudem war das Schreiben nur vom Vorstand der Beklagten unterzeichnet, der aber nach der dargestellten Doppelvertretung nicht allein vertretungsbefugt war. Schließlich war zu diesem Zeitpunkt die Berufung im Ausgangsverfahren vom 4.3.2017 bereits eingelegt, so dass die Verfahrensgebühr für die zweite Instanz schon angefallen war. Die Terminsgebühr für die Berufungsinstanz entstand zwar erst im Jahr 2018. Aber auch bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte keine an die Klägerin gerichtete Kündigungserklärung. e) Der Anspruch der Beklagten auf das restliche Honorar ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin das Mandat schlecht erfüllt hätte (aa)) oder ihr eine positive Vertragsverletzung vorzuwerfen wäre (bb). aa) Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann den aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) herrührenden anwaltlichen Vergütungsanspruch mangels im Dienstvertragsrecht enthaltener Gewährleistungsvorschriften nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen (BGH, Urt. v. 15.07.2004, IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817). Eine Minderung der vereinbarten Vergütung wie im Fall des § 634 BGB ist bei einem Dienstvertrag ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 24.02.1982, IVa ZR 296/80, NJW 1982, 1532). Der Rechtsanwalt kann also trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrages grundsätzlich die ihm geschuldeten Gebühren verlangen. bb) Allerdings kann die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Gebühren entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer positiven Vertragsverletzung resultierenden Schadens ist (BGH, Urt. v. 04.02.2010, IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 55f.). Die hierfür nach § 280 BGB erforderliche Pflichtverletzung kann sich daraus ergeben, dass der Rechtsanwalt seinen Auftraggeber unzureichend berät und aufklärt. Dabei richtet sich der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles (BGH, Urt. v. 04.06.1996, IX ZR 51/95, aaO). Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-) Entscheidungen ("Weichenstellungen") in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (BGH, Urt. v. 13.03.2008, IX ZR 136/07, Rn. 15, juris). Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die geeignet sind, das erstrebte Ziel zu erreichen, und voraussehbare und vermeidbare Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urt. v. 13.03.2008, IX ZR 136/07, Rn. 14, juris). Der Anwalt hat den Mandanten allerdings auch innerhalb eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren zu warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist (BGH, Urt. v. 13.03.2008, IX ZR 136/07, Rn. 16, juris). Nach diesen Grundsätzen hätte die Klägerin erkennen müssen und darüber belehren müssen, dass die Klagen unzulässig waren. Selbst wenn sie nur Zweifel an der Zulässigkeit gehabt hätte, hätte sie dies mitteilen müssen. Dies hat sie nicht getan, denn Klägerin und Widerbeklagter gaben an, davon überrascht worden zu sein, dass die Klageerwiderungen im Ausgangsverfahren von einer Nichtigkeit der Beschlüsse ausgingen. Es fehlt aber an der Kausalität des Unterlassens der Aufklärung für die Klageerhebung. Zwar gelten Beweiserleichterungen (Anscheinsbeweis oder tatsächliche Vermutung) dafür, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre (BGH, Urt. v. 13.03.2008, IX ZR 136/07, Rn. 19, juris). Der Anscheinsbeweis ist aber vorliegend entkräftet, beziehungsweise die tatsächliche Vermutung widerlegt. Denn es sind Tatsachen vorhanden, die darauf schließen lassen, dass sich der Mandant atypisch verhalten hätte. Mandant war zwar die Beklagte. Die Hinweise waren aber an sie, vertreten durch den besonderen Vertreter, zu richten, denn ihr gegenüber wurde die Beklagte von ihm vertreten, da er ihr das Mandat als fehlerhaft bestelltes Organ erteilt hatte (für den wirksam bestellten OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2019, 15 AR 8/19). Der Widerbeklagte wäre den Hinweisen der Klägerin aber nach der Überzeugung des Gerichts, die es sich durch den persönlichen Eindruck in der mehrstündigen mündlichen Verhandlung bilden konnte, nicht gefolgt. Er hält die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts im Urteil vom 14.03.2018 vehement für falsch. Selbst wenn man annähme, dass für die Belehrung die Beklagte infolge der Fehlerhaftigkeit der Bestellung nach wie vor durch die Vorstände und Aufsichtsräte vertreten war, ergibt sich nichts anderes. Inhalt der Belehrung wäre nämlich gewesen, dass der besondere Vertreter wohl nicht wirksam bestellt war. Hätte sich die Klägerin aber selbst an den Vorstand und Aufsichtsrat gewendet, gegen die laut Beschluss Ersatzansprüche zu richten waren, und ihnen mitgeteilt, dass der besondere Vertreter wohl fehlerhaft bestellt war, hätte sie sich derart der Gefahr des Vorwurfs des Parteiverrats ausgesetzt, dass dies nicht erwartet werden kann. Im Ergebnis war ihr daher keine Schädigung durch positive Vertragsverletzung vorzuwerfen. cc) Der Anspruch scheitert auch nicht an § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwar hat die Klägerin das Mandat nach Erhalt des zweitinstanzlichen Urteils am 3.4.2018 gekündigt. Die Leistung der Klägerin, die Vertretung im Ausgangsverfahren, verlor aber nicht infolge der Kündigung für die Beklagte an Interesse. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Partei einen weiteren Rechtsanwalt zu entsprechenden RVG-Gebühren beauftragen muss. Das war aber im Ausgangsverfahren nicht nötig, da die Instanz abgeschlossen war. Die weiteren Voraussetzungen des § 628 BGB, nämlich ob die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten einer Seite veranlasst wurde, kann daher dahinstehen. dd) Dass der Widerbeklagte Geschäftsführer der Klägerin war, gleichzeitig als besonderer Vertreter fungierte und sich in letzterer Eigenschaft schadensersatzpflichtig gemacht hat (dazu unter V. 1.), rechtfertigt auch nicht eine Versagung des Honoraranspruchs der Klägerin. Zwar haftet die juristische Person auch im Rahmen einer vertraglichen Beziehung (Staudinger/Schwennicke (2019) BGB § 31 Rn. 42) für den Schaden, den ihr Organ einem Dritten zufügt (§ 31 BGB). Erforderlich ist aber, dass dies in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen erfolgt. Insoweit ist eine Zurechnung zur juristischen Person sachlich gerechtfertigt, wenn der Vertreter objektiv für sie gehandelt hat oder wenn seine Funktion innerhalb des Vereins im konkreten Fall zu einer Gefahrerhöhung geführt hat. Dabei kommt es auf das objektive Verständnis des Geschädigten an. Konnte dieser nach den Umständen davon ausgehen, dass der Vertreter für den Verein handeln wollte, ist eine Zurechnung des verwirklichten Risikos zum Verein nach § 31 BGB sachgerecht (Staudinger/Schwennicke (2019) BGB § 31, Rn. 50). Entscheidend ist demnach, ob das Handeln des Organs in den ihm zugewiesenen Wirkungskreis fällt (BGH, Urt. v. 13.01.1987, VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298 Rn. 10). Hierbei ist auch von Bedeutung, dass § 31 BGB den Grundsatz des Vorrangs der Haftung des Vereins zum Ausdruck bringt, so dass für deliktische Handlungen eines Vorstandsmitglieds in Ausübung seiner Verrichtungen grundsätzlich nur der Verein haftet (z.B. BGH, Urt. v. 14.5.1974, VI ZR 8/73, NJW 1974, 1371, 1372). Ausgehend hiervon ist eine Zurechnung nicht möglich. Die Entscheidung über die Klageerhebung obliegt einem besonderen Vertreter als Organ der Gesellschaft aufgrund seiner Bestellung nach § 147 Abs. 2 AktG in eigener Person, wie auch jede andere Partei hierfür die Verantwortung trüge. Eine Haftung der Klägerin statt des Widerbeklagten erscheint daher nicht sachgerecht, selbst wenn er, wie im Ausgangsverfahren, in die Prüfung der Rechtslage wie andere bei der Klägerin beschäftigte Rechtsanwälte eingebunden war. Die Klägerin bereitet die ihm allein obliegende Entscheidung nur vor. 2. Die Klägerin stehen keine Ansprüche aus abgetretenem Recht zu. Der Widerbeklagten hatte keinen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch, den er hätte abtreten können. a) Der Widerbeklagte hat keinen Anspruch auf eine Vergütung seiner Tätigkeit aus einem mit der Hauptversammlung geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag. Ein solcher kam infolge der Nichtigkeit der Beschlüsse nicht zustande. b) Auch die vom Widerbeklagten und einem Vorstand und einem Prokuristen unterzeichnete Gebührenvereinbarung (Anl. K 8) enthält keine eigenständige vertragliche Verpflichtung auf Zahlung eines Honorars. Nach Übersendung des Mandatsvertrages vom 8.10.2015 schrieb die Beklagte: „Dem Abschluss einer Mandatsvereinbarung möchten wir nicht näher treten. Ihre Bestellung zum besonderen Vertreter hat die Hauptversammlung beschlossen. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Aktiengesetz. Raum für eine Mandatierung sehen wir daneben nicht“. Dass die Beklagte später mit einer Vergütungsvereinbarung einverstanden war, die die Höhe der Stundensätze regelte, durfte der Widerbeklagte nach diesen klaren Worten im Schreiben vom 8.10.2015 nicht dahin verstehen, dass eine von der Wirksamkeit seiner Bestellung unabhängige Vergütungsverpflichtung begründet werden sollte. Dies ergab sich zudem daraus, dass die Beklagte auch für die Vergütungsvereinbarung darauf drang, dass die in ihr enthaltenen Worte „auftragsbezogen“ und „Mandat“ getilgt wurden (Anl. K 5). c) Der Widerbeklagte hatte auch keinen Anspruch auf restliche Vergütung nach den Grundsätzen des fehlerhaften Anstellungsvertrages. aa) Zwar finden die Grundsätze der fehlerhaften Bestellung auf ihn als fehlerhaft bestellten besonderen Vertreter Anwendung. Auch hinsichtlich des Anspruchs auf Vergütung im Innenverhältnis ist nämlich anerkannt, dass die Grundsätze der fehlerhaften Bestellung nicht nur beim Aufsichtsrat (BGH, Urt. v. 3. 7. 2006, II ZR 151/04, BGHZ 168, 188, Rn. 14; BGH, Urt. v. 19.2.2013, II ZR 56/12, juris Rn.19) sondern auch beim besonderen Vertreters anzuwenden sind (BGH, Beschluss vom 27.09.2011, II ZR 225/08, juris). Dies gilt unabhängig der Frage, ob der letztgenannten Entscheidung auch für die Frage, an wessen Vertretungsmacht der besondere Vertreter teilhat, zu folgen ist (s. I 3. a)). bb) Der Höhe nach richtet sich eine Vergütung demnach nach §§ 675, 612 Abs. 2 BGB. § 612 Abs. 2 BGB sieht einen Dienstlohn in Höhe der üblichen Vergütung allerdings nur vor, wenn die Parteien nichts bestimmt haben. Vorliegend haben die Parteien, für den Fall, dass dem Grunde nach eine Vergütungspflicht besteht, die Höhe einvernehmlich - wenn auch mangels alleiniger Vertretungsmacht des Vorstands unwirksam - geregelt. Im Rahmen der Grundsätze der fehlerhaften Anstellungsverhältnisse kann das Gericht auf eine solche fehlerhafte, aber von beiden Parteien durch Bezahlung der ersten Rechnungen des Widerbeklagten gelebte Vereinbarung eines Stundenlohns (Anl. K8) zurückgreifen. cc) Die noch offenen Ansprüche des Widerbeklagten scheitern aber ungeachtet einer Schadensersatzpflicht schon, weil sie nicht schlüssig dargelegt sind. (1) Die Kläger hat keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf 238 €, die von der Rechnung vom 3.5.2017 nicht bezahlt wurden. Unter dem 3.4.2017 rechnete der Widerbeklagte eine halbe Stunde zu 200 € für die Durchsicht von Unterlagen und das Diktat des Berufungsschriftsatzes ab (Anl. K 23). Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht der vertretenen Partei, sondern deren Anwalt, hier der Klägerin oblag. Nachdem diese nach anfänglichen Abrechnungen auf Stundenlohnbasis nunmehr Gebühren nach dem RVG verlangt, hat sich die Erfassung des Zeitaufwands des Widerbeklagten erledigt, soweit er an dem Mandat der Klägerin wie ein anderer bei ihr tätiger Anwalt mitarbeitete. Die Vergütung nach RVG entlohnt nämliche alle Tätigkeiten für das Mandat abschließend (§ 15 RVG). Jedenfalls durfte er ein eigenes kostenpflichtiges Tätigwerden als besonderer Vertreter insoweit nicht für erforderlich halten. (2) Von der Rechnung vom 29.3.2018 (Anl. K 34) entfallen 19.454,08 € auf die Tätigkeit des Widerbeklagten, weitere 3.173,32 € auf die weiterbelastete Haftpflichtprämie vom 1.1.2018 bis zum 31.03.2018. Zu letzterer wird auf die nachfolgende Ziffer (3) verwiesen. Der Widerbeklagte hat keinen Anspruch auf Stundenlohn für die mit der Rechnung vom 29.3.2018 abgerechneten Tätigkeiten. Die Tätigkeitsaufstellungen (Anl. K31) zeigen nämlich, dass der Widerbeklagte sämtliche Tätigkeiten in Bezug auf die Beklagte zeitlich erfasste und abrechnete, auch wenn sie sich weder seiner Stellung als besonderer Vertreter zuordnen ließen noch den nötigen Zusammenhang zum Ausgangsverfahren besaßen. So erfolgen im Mai bis August 2017 Tätigkeiten in einem Rechtsstreit, der „KNU./. G.“ abgekürzt wird, oder das Aktenzeichen 1 O 55/17 trägt. Er prüfte Rechtsmittel gegen einen Beschluss vom 1.8.2017, wobei nicht klar ist, in welchem Verfahren der erging. Der Widerbeklagte arbeitete und diktierte am 8./9./10.1.2018 insgesamt 19,8 Stunden lang an einem Schriftsatz an das Oberlandesgericht. Ende Januar 2018 wird eine Korrespondenz mit der Minderheitsgesellschafter Frau Dr. O.-K., die die TOP A und B einbrachte, abgerechnet. Am 24.1.2018, dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht im Ausgangsverfahren, wird eine Telefonkonferenz mit dem Rechtsanwalt der Minderheitsgesellschafter, Rechtsanwalt Dr. H. aufgeführt, mit dem aber laut Anhörung des Widerbeklagten keine Zusammenarbeit stattfand. Die Tätigkeiten im Rahmen des Mandats sind durch die gesetzlichen Gebühren der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 RVG abgegolten. Soweit Tätigkeiten des Widerbeklagten andere Verfahren oder unbeteiligte Personen betrafen, kann ein Zusammenhang zum Geschäftsbesorgungsvertrag nicht hergestellt werden. Da der Zeitbedarf der unberechtigt in Rechnung gestellten Tätigkeiten von den möglicherweise zurecht abgerechneten, nicht getrennt werden kann, bleiben die abgerechneten Stunden insgesamt außer Betracht. (3) Der Widerbeklagte hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung in Höhe von 19.040 € und 3.173,32 €. (a) Er ergibt sich nicht aus einer Heranziehung der Vergütungsvereinbarung dort Ziffer 3. Danach sollen die auftragsbezogenen tatsächlichen Auslagen (z.B. Fahrtkosten, Übernachtungen, Telekommunikation) und die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit anwendbar in Rechnung gestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung, die wortgleich unter Ziffer 3 auch in der Vereinbarung der Klägerin mit dem Widerbeklagten steht (Anl. K 2) und offensichtlich dem zur vielfachen Verwendung vorgesehenen Muster der klagenden Anwaltskanzlei entspricht. Die ohnehin unbedeutenden Änderungen, die auf Wunsch der Beklagten erfolgten, betreffen andere Klauseln und machen die Vergütungsvereinbarung nicht zu einer Individualvereinbarung. Die Auslegung der Klausel erfolgt daher nicht nach §§ 133, 157 BGB, sondern objektiven Grundsätzen nach dem Verständnis eines Durchschnittskunden (Palandt/Grüneberg, BGB, § 305c Rn. 16), wobei Auslegungszweifel zu Lasten des Widerbeklagten gehen (§ 305c Abs. 2 BGB). Danach bestimmt die Klausel nicht, dass Haftpflichtprämien zu erstatten wären. Die Haftpflichtprämie wird in der Klausel nicht genannt. Ihr Einbezug ergibt sich auch nicht durch Auslegung aus dem Wort „Auslagen“. Der Begriff ist offen und stimmt nicht einmal mit dem von §§ 675, 670 BGB verwendeten Begriff der „Aufwendungen“ überein. Durch den systematischen Zusammenhang mit der vorstehenden Bestimmung Ziffer 2.3, die - ungeachtet ihrer Wirksamkeit - bestimmt, dass das Gebührenunterschreitungsverbot nach § 49b Abs. 1 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG gelte, ist eine Auslegung anhand des Auslagenbegriffs des RVG naheliegend. Dafür spricht auch, dass für die drei genannten Beispiele Telekommunikation, Fahrtkosten und Übernachtung dort Auslagenersatz bestimmt ist (RVG-VV Nr. 7001, 7003, 7004, 7006). RVG-VV Nr. 7007 sieht demgegenüber vor, dass eine Haftpflichtprämie im Einzelfall nur erstattungsfähig ist, wenn die Haftsumme über 30 Mio € liegt. Selbst wenn der Widerbeklagte die Regelung einer Erstattung beabsichtigte, geht diese Auslegung, wonach die Prämie für eine Haftpflicht unter 30 Mio € nicht erstattungsfähig ist, nach § 305c Abs. 2 BGB vor. (b) Zwar richtet sich die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann nicht nach objektiven Maßstäben, wenn die Parteien der Klausel übereinstimmend einen anderen Sinn beimaßen (BGH, Urt. v. 10.06.2008, XI ZR 331/07, WM 2008, 1350). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Der Widerbeklagte meint zu Unrecht, die Beklagte habe durch die Bitte um Übersendung der Konditionen der von ihm in Aussicht genommenen Versicherung eine Erstattung versprochen. Ganz abgesehen von der Frage, wer einer solchen Erstattung zuzustimmen gehabt hätte, hat die Beklagte, vertreten durch den Vorstand, im Schreiben vom 2.12.2015 (Anl. K 7) klargestellt, dass sie eine Haftpflichtversicherung „nicht für angezeigt“ halte. Zugleich wies sie darauf hin, dass „schon die Höhe“ der Versicherungssumme, was bedeutete „nicht allein die Höhe“, nicht nachvollziehbar sei und ohnehin umstritten sei, ob der besondere Vertreter eine D & O Versicherung beanspruchen könne. Vor diesem Hintergrund hatte die Bitte um Prüfung der Notwendigkeit einer Versicherung, deren Höhe und Übermittlung von Unterlagen zu ihr keinen Aussagewert und begründete erst recht kein übereinstimmendes abweichendes Verständnis des Klauselinhalts oder gar eine eigenständige schuldrechtliche Verpflichtung, wie der Widerbeklagte in der mündlichen Verhandlung meinte. (c) Selbst wenn man die Vergütungsvereinbarung außer Betracht ließe, ergibt sich kein entsprechender Aufwendungsersatzanspruch. Der besondere Vertreter hat keinen Anspruch auf Abschluss einer D & O Versicherung (Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, § 147 Rn. 38). Zudem verlangte der Widerbeklagte mit 400 € je Stunde einen Stundenlohn für seine von ihm selbst als „anwaltliche Tätigkeit“ (Anl. K 31) beschriebene Tätigkeit. Ein solcher Stundenlohn wird, wenn überhaupt, mit Rechtsanwälten vereinbart, die eine Haftpflichtversicherung besitzen. (d) Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag, wie der Widerbeklagte meint. Sie kommt neben einer Regelung des Anspruchs in einem (fehlerhaften) entgeltlichen Geschäftsbesorgungsverhältnis ohnehin nicht in Betracht. Zudem artikulierte die Beklagte ihren Willen deutlich genug, die Prämien einer Haftpflichtversicherung und erst recht einer über eine Versicherungssumme von 16 Mio € nicht ersetzen zu wollen. Es käme daher allenfalls ein Anspruch aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 684 iVm § 812 BGB zur Anwendung, eine Bereicherung der Beklagten ist aber nicht dargetan. Schließlich dürfte der besondere Vertreter eine eigene Haftpflichtversicherung auch deshalb für geboten gehalten haben, weil er mit der Klägerin eine Haftungsbegrenzung vereinbarte, obwohl er mit dieser die RVG-Gebühren als Mindestentlohnung vereinbarte und das RVG von einer für den Mandanten kostenfreien Haftpflichtversicherung über 30 Mio € ausgeht. Ob dies pflichtwidrig war und daher die eigene Aufwendung nicht gerechtfertigt war, kann aber dahinstehen, da eine Erstattung aus den genannten anderen Gründen schon nicht in Betracht kommt. V. Die Drittwiderklage ist in Höhe von 1.509.391,80 € (3.) begründet. Der Widerbeklagte haftet organschaftlich nach den Grundsätzen der fehlerhaften Organbestellung gemäß §§ 93,116 AktG analog (1.). Der Beklagten ist kein Mitverschulden vorzuwerfen (2.). Dass er daneben auch aus einer entsprechenden Pflichtverletzung des fehlerhaften Anstellungsverhältnisses gemäß §§ 675, 612, 280 BGB schuldrechtlich haftet, braucht daher nicht näher ausgeführt werden. Die auf den besonderen Vertreter anzuwendenden Haftungsnormen sind umstritten (zum Meinungsstand: MüKo-AktG/Arnold, § 147 Rn. 85). Das Gericht geht davon aus, dass für das organschaftliche und schuldrechtliche Verhältnis, die auseinander zu halten sind (vgl. Strohn, DB 2011, 158 unter III. 1.), die jeweilige Haftungsnorm Anwendung findet. Ihr Maßstab für eine Pflichtverletzung und ein auf sie bezogenes Verschulden entsprechen sich aber nach Ansicht der Kammer. 1. Die Beklagte hat gegen den Widerbeklagten einen Anspruch aus § 93 Abs. 2, § 116 AktG analog. Er hat schuldhaft gegen seine Sorgfaltspflichten als besonderer Vertreter verstoßen. a) Ein besonderer Vertreter unterliegt als Organ der Gesellschaft dieser gegenüber den organschaftlichen Treue- und Sorgfaltspflichten (Mimberg in: Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 4. Aufl. Rn. 40.24). Er schuldet nach § 93 Abs. 1, § 116 Satz 1 AktG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften besonderen Vertreters. Er ist damit im Rahmen seiner Vertretungsmacht dem Wohle der Gesellschaft verpflichtet und muss seine Aufgabe pflichtbewusst und wie jemand, der nicht mit eigenen Mitteln wirtschaftet gleich einem Treuhänder erfüllen. Er ist selbst dann nicht Sachwalter einer Minderheit der Aktionäre, wenn er auf Antrag der Minderheit nach § 147 Abs. 2 Satz 2 AktG bestellt ist (Hüffer, ZHR 174, 642, 676). Dies gilt erst recht, wenn schon der Geltendmachungsbeschluss nach § 147 Abs. 1 AktG lediglich von einer Minderheit der Aktionäre getragen wird. b) Zu Unrecht meint der Widerbeklagte, in diesem Rahmen könne es dem Widerbeklagten nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden, dass er das Ausgangsverfahren trotz Prozessunfähigkeit betrieben habe. Ob eine Verkennung der Rechtlage durch einen Vorstand und damit der Rechtsirrtum auf der Ebene einer Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 93 AktG zu berücksichtigen ist oder auf der Verschuldensebene, ist streitig (Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 93 Rn. 44; Strohn CCZ 2013, 177). Auch für den besonderen Vertreter mag die prüfungstechnische Einordnung daher umstritten sein. Sie kann aber dahinstehen, denn im vorliegenden Fall entsprechen sich Pflichtwidrigkeit und Verschulden. Hätte der Widerbeklagte die Klage erheben und den Prozess so führen dürfen, hätte er weder pflichtwidrig noch schuldhaft gehandelt. aa) Der Widerbeklagte meint unzutreffend, er habe die Prozessfähigkeit für das Ausgangsverfahren und damit die Wirksamkeit seiner Bestellung nicht prüfen dürfen oder müssen. (1) Für seine Ansicht argumentiert er unbehelflich, es sei gerade der Sinn der Anwendung des Grundsatzes der fehlerhaften Organbestellung, keine umfassende Rückabwicklung im Innenverhältnis durchzuführen. Darum geht es vorliegend aber nicht. Vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits, welche Sorgfalt ein besonderer Vertreter bei Erhebung einer Klage einhalten muss, konkret: welche Prüfung von deren Zulässigkeit und dort der Sachurteilsvoraussetzung der aktiven Prozessfähigkeit, und natürlich auch der Aktivlegitimation, von ihm erwartet werden kann. (2) Für seine Ansicht kann der Widerbeklagte auch nicht die Entscheidung des BGH vom 27. September 2011 (II ZR 225/08, juris) fruchtbar machen. Er meint, dort habe nicht von einer Erledigung der Anfechtungsklage durch Abberufung des besonderen Vertreters ausgegangen werden dürfen, wenn noch Schadensersatzansprüche gegen den besonderen Vertreter im Raum gestanden hätten, weil dann ja noch ein Interesse an der Nichtigerklärung bestanden hätte. Der Widerbeklagte überinterpretiert den Nichtzulassungsbeschluss. Der BGH entscheidet nur über den vorgetragenen Sachverhalt. Dementsprechend hält der BGH fest, dass die Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse an einer „fortgesetzten“ Feststellung dargetan hat, es sich insbesondere nicht daraus ergibt, dass der besondere Vertreter Vergütung verlangt. Solange die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift nicht zu Schadensersatzansprüchen vortrug - und hierfür ist aus dem Beschluss nichts ersichtlich - kann dem Beschluss nicht entnommen werden, dass das Rechtsschutzinteresse nicht bejaht worden wäre, wenn entsprechende Ansprüche dargelegt worden wären. (3) Zu Unrecht meint der Widerbeklagte auch, der besondere Vertreter sei nicht verpflichtet, die Wirksamkeit seiner Bestellung zu prüfen, so dass er insoweit auch nicht pflichtwidrig handele. Vielmehr dürfe er seine Arbeit aufnehmen, weil er typischerweise in Konfliktkonstellationen bestellt werde und daher das Ergebnis der häufig gegen seine Bestellung gerichteten Anfechtungsklagen nicht abwarten müsse (As 321). Auch das steht vorliegend nicht in Streit. Es geht darum, ob er bei dem, was er Monate nach der Aufnahme seiner Tätigkeit veranlasste, nämlich der Klageerhebung, die für diese Tätigkeit erforderliche Sorgfalt walten ließ. (4) Das weitere Argument des Widerbeklagten, die Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses sei ein Streit unter den Aktionären und möge mit Schadensersatzansprüchen unter diesen gelöst werden, so dass der besondere Vertreter auf seine Bestellung vertrauen dürfe, kann die Kammer nicht nachvollziehen. § 147 AktG geht von einer Entscheidung der Mehrheit der Aktionäre aus und hat einen Konflikt zwischen der Hauptversammlung, die eine Geltendmachung von Ansprüchen verlangt, und dem Vorstand beziehungsweise Aufsichtsrat vor Augen, der dies ablehnt. Aus der vorliegenden Handhabung des Rechtsinstituts auf einen angeblichen Gesetzeszweck zu schließen, überzeugt nicht. (5) Schließlich kann dem Widerbeklagten auch nicht darin gefolgt werden, dass die Beschlüsse TOP A und B ihn zur Klage verpflichteten ungeachtet einer Nichtigkeit seiner Bestellung. Zum einen muss der Widerbeklagte selbst zugeben, dass dies nach der Literatur grundsätzlich dann nicht gelten soll, wenn die Geltendmachung von Ansprüchen aussichtslos ist (Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, § 147 Rn. 24). Zudem stimmt seine Behauptung, die Beschlüsse ließen keinen Raum für eine Prüfung oder Ermessensausübung, nicht. Ein Beschluss nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG kann zwar dem besonderen Vertreter die Rolle eines „Verfahrensbevollmächtigten” als ausführendes Organ ohne eigene Prüfungskompetenz zuweisen. § 147 AktG lässt jedoch nicht erkennen, dass die Aufgaben und Befugnisse des besonderen Vertreters stets derart eng begrenzt sind. Vielmehr kann es gerade auch dem Willen der Hauptversammlung und dem Zweck des hierauf basierenden Bestellungsbeschlusses entsprechen, dass der besondere Vertreter selbst noch eine rechtliche und/oder tatsächliche Prüfung der Ersatzansprüche vornimmt (OLG München, Urt. v. 28.11.2007, 7 U 4498/07, ZIP 2008, 73, 76). Ein solcher Prüfungsauftrag kommt im vorliegenden Beschluss zum Ausdruck. Für ihn spricht nämlich die Formulierung, dass dem Widerbeklagten die Prüfung obliegen soll, ob „insbesondere” Ansprüche aus §§ 93, 116, 117 AktG (Anl. K 1; TOP A Nr. 1) gegeben sind (vgl. Kling, ZGR 2009, 200). Weiter lassen TOP A und B auch offen, ob Ansprüche gegen Vorstände verjährt sind und insoweit der Aufsichtsrat in Anspruch zu nehmen ist (Anl. K 1; TOP A S.4). Dementsprechend haben der Widerbeklagte und die Klägerin die Beschlüsse auch nicht als zwingend verstanden, sondern tragen lediglich im hiesigen Prozess so vor. Der besondere Vertreter hat seine Bestellung/seinen Auftrag - zurecht - im Sinne einer Prüfungsaufgabe aufgefasst. So heißt es in der Klage 11 O 11/16 S.4: Gemäß dem Hauptversammlungsbeschluss vom 6.10.2015 sind von dem besonderen Vertreter zu prüfen und ggf geltend zu machen. Zudem werden in der Klageschrift des Ausgangsverfahrens keine Ansprüche nach § 117 AktG angesprochen, obwohl es zu ihnen in den Beschlüssen heißt: Geltend zu machen sind die Ersatzansprüche der Gesellschaft (insbesondere solche aus §§ 93, 116, 117 AktG) (Anl. K 1 Anträge S. 1 und 9). Weiter heißt es in der Klage (Anl. K 13 S. 4). Die vom besonderen Vertreter veranlasste Prüfung der Sach- und Rechtslage hat ergeben, dass die Ansprüche gegen die Beklagte bestehen, so dass Klageerhebung geboten ist. Der Widerbeklagte durfte und musste demnach die Erfolgsaussichten gerichtlichen Vorgehens prüfen und erklärt in der Klageschrift, selbiges getan zu haben. Dass die Erfolgsaussichten einer Klage nicht allein von ihrer Begründetheit, sondern auch ihrer Zulässigkeit abhängen, ist selbstverständlich. Wäre die Klage beim örtlich unzuständigen Gericht anhängig gemacht worden, würde wohl niemand daran zweifeln, dass die auferlegten Kosten einer Verweisung (§ 281 ZPO) sorgfaltswidrig verursacht sein könnten. bb) Die Klageerhebung stellt eine Pflichtverletzung dar. (1) Ein Vorstandsmitglied verletzt seine Pflichten, wenn er etwa einen Beratungsvertrag abschließt, ohne dafür geschäftsführungs- und vertretungsbefugt zu sein. Denn es verletzt seine Pflichten, wenn es die aktienrechtliche Kompetenzverteilung missachtet (BGH, Urt. v. 28.04 2015, II ZR 63/14, Rn. 24, juris). Der Vorstand ist nämlich kraft seiner Legalitätspflicht gehalten, die aktienrechtliche Zuständigkeitsordnung zu wahren. § 82 Abs. 2 AktG formuliert dies dahin, dass alle Vorstandsmitglieder im Verhältnis zur Gesellschaft verpflichtet sind, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der Vorschriften über die Aktiengesellschaft die Satzung, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung und die Geschäftsordnungen von Vorstand und Aufsichtsrat für die Geschäftsführungsbefugnis getroffen haben. Kompetenzüberschreitungen stellen daher stets einen Verstoß gegen § 93 Abs. 1 AktG dar (Fleischer, DB 2018, 2619, 2621). Für den besonderen Vertreter gilt Entsprechendes. Das Legalitätsprinzip verlangt, dass bei Bestehen erkennbarer Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, die Geschäftsleiter zunächst einmal verpflichtet sind, die Rechtslage zu prüfen und bei fehlender eigener Sachkunde Rechtsrat einzuholen. Die Geschäftsleiter dürfen sich auf den eingeholten Rechtsrat verlassen, wenn der Rat von einem über den Sachverhalt zutreffend informierten, sachlich unabhängigen und fachlich qualifizierten Berufsträger stammt und einer Plausibilitätskontrolle standhält (BGH, Urt. v. 20.09.2011, II ZR 234/09, juris). Ob die geforderte Unabhängigkeit des Ratgebers prinzipiell auch in der internen Rechtsabteilung gegeben ist, ist streitig (Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 93 Rn. 45). Das geschuldete Ausmaß an Rechtsermittlung hängt von der konkreten Entscheidungssituation ab, etwa ob Zeitdruck besteht. Diese Maßstäbe passen auf den besonderen Vertreter, der gezielt wegen eines eine begrenzte Zahl von Rechtsfragen aufwerfenden Sachverhalts extra wegen seiner beruflichen Erfahrung und Fachkenntnisse als Rechtsanwalt ausgewählt wird, nicht. Denn die Grundsätze haben einen Geschäftsleiter vor Augen, der sämtliche Geschäfte der Gesellschaft führt und hierbei notwendig mit Rechtsfragen aller Art in Berührung kommt. Für den besonderen Vertreter wäre daher auch ein strengerer Haftungsmaßstab vertretbar. Aber selbst, wenn man diesen Sorgfaltsmaßstab zugunsten des besonderen Vertreters anwendet, hat der Widerbeklagte dem nicht genügt. Erkennbare Rechtszweifel ergaben sich schon daraus, dass § 62 AktG in § 147 AktG nicht genannt wird. Zudem hatte der Aufsichtsratsvorsitzende in der Hauptversammlung ausgeführt: „Man wird bereits bezweifeln müssen, ob insgesamt ein ausreichend konkreter Lebenssachverhalt vorgetragen ist, um die Beschlussfassung zu rechtfertigen“ und „Nach ganz herrschender Meinung werden von § 147 AktG aber nur bestimmte Anspruchsgrundlagen erfasst. Namentlich § 62 AktG, aber auch § 823 BGB fallen danach nicht in den Anwendungsbereich des § 147 AktG“ (Anl. K1 S.7f.). Die künftigen Angriffspunkte der zu verklagenden Organe im Ausgangsverfahren waren damit klar angekündigt. Dass sie, obwohl diese Argumente offensichtlich stichhaltig waren, die Beschlüsse gleichwohl nicht anfochten, verlangte erst Recht Aufmerksamkeit, zumal der besondere Vertreter selbst von einer hoch eskalierten Konfliktsituation ausging. Der Widerbeklagte hatte somit die Rechtslage in seiner geschäftsleitenden Funktion zu prüfen. Er hatte dabei ein Niveau zu gewährleisten, wie es bei zutreffender eigener Rechtseinschätzung oder aber unabhängiger Rechtsberatung bestanden hätte, schließlich beauftragte er eine Anwaltskanzlei zu seiner Unterstützung. Er hatte 6 Monate Zeit und damit keinen Zeitdruck. Wie die Stundenaufstellungen der Klägerin und des Widerbeklagten zeigen, nahm man sich auch viel Zeit. Rechtsrat wird dabei in sachlicher Unabhängigkeit gegeben, wenn er unbeeinflusst von unmittelbaren oder mittelbaren Vorgaben hinsichtlich des Ergebnisses erteilt wird BGH, Urt. v. 28.04.2015, II ZR 63/14, NZG 2015, 792 Rn. 36). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Widerbeklagte war vielmehr innerhalb der Klägerin der Letztentscheider. Ihm oblag die „Projektkoordination“, die den wesentlichen Teil seiner abgerechneten Tätigkeiten ausmacht. Er überarbeitete die Klage und die Schriftsätze final (Anl. K24). Ein Rat der Klägerin wäre damit auch nicht dem einer eigenen, aber unabhängig arbeitenden Rechtsabteilung vergleichbar gewesen. Dass er nicht erfolgte kann daher dahinstehen. Auch eine Plausibilitätsprüfung durch den Widerbeklagten ist nicht erkennbar, vielmehr gaben der besondere Vertreter und die Klägerin an, von der Klageerwiderung und dem Nichtigkeitsvorwurf überrascht gewesen zu sein. Der Aktiengesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht des Vorstandsmitglieds zwar nicht ein, wenn seine Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Hauptversammlung beruht (§ 93 Abs. 4 Satz 1 AktG) (BGH, Urt. v. 10.07.2018, II ZR 24/17, BGHZ 219, 193 Rn. 26), daran fehlte es aber. Eine formlose Willensäußerung selbst von einem Alleinaktionär, erst recht aber der Minderheitsaktionäre, genügt nicht (BGH aaO Rn 30). (2) Hinsichtlich des an den besonderen Vertreter anzulegenden Sorgfaltsmaßstabs ist auch zu berücksichtigen, dass der Widerbeklagte Rechtsanwalt ist. (a) Er selbst sieht sich als „anerkannter Experte für die Prozessführung in komplexen Rechtsstreitigkeiten“. Auf der Homepage der Klägerin wird er zitiert mit: „Unternehmen aus schwierigen Situationen zu führen, erfordert hervorragende Fachkenntnis ...“ (...). Zudem deutet auch der von ihm 2015 verlangte Stundensatz von 400 € pro Stunde darauf hin, dass der Widerbeklagte weit überdurchschnittliche Fähigkeiten für sich in Anspruch nimmt. Im Jahr 2013 lag der durchschnittliche Stundenlohn männlicher Anwälte nämlich bei 187 € https://www.soldan.de/insights/star-bericht. Schließlich äußerte der Widerbeklagte auch mehrfach, es gebe eben nur wenige Anwälte, die überhaupt als besondere Vertreter auftreten könnten. (b) Ein Aufsichtsratsmitglied, das über besondere Fachkenntnisse verfügt, ist gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, diese einzusetzen und wird nicht selten wegen dieser speziellen Kenntnisse in den Aufsichtsrat gewählt (BGH, Urt. v. 20.09.2011, II ZR 234/09, juris, Rn. 28). Für den Widerbeklagten als besonderer Vertreter gilt dies erst recht. Der Widerbeklagte hatte damit seine juristischen Fähigkeiten bei der Prüfung der geltend zu machenden Ansprüche einzusetzen. (c) Das Gesetz bietet in § 114 ZPO mit den Kriterien für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Maßstab dafür, wann aus der Sicht einer juristisch gebildeten Person eine von einer Partei gewünschte Geltendmachung von Ansprüchen in einem Prozess noch vertretbar ist und ab wann nicht mehr. Diese Grenze ist unterschritten, wenn keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Geltendmachung besteht oder sie mutwillig erscheint. Ein solcher Prüfungs-, beziehungsweise Sorgfaltsmaßstab ist auch für den anwaltlich gebildeten besonderen Vertreter, der Ansprüche prüfen und ggf geltend machen soll, sachgerecht. Sofern in der Literatur vertreten wird, der besondere Vertreter sei nicht zur Klage verpflichtet, wenn diese aussichtlos sei (Humrich, Der besondere Vertreter im Aktienrecht, 2013, S.72f.), oder gar stets zur Geltendmachung verpflichtet (für Vorstand und Aufsichtsrat: Spindler in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Aufl., § 147 AktG, Rn. 69) differenziert dies nicht danach, ob der Beschluss den besonderen Vertreter direkt zur Geltendmachung der Ansprüche verpflichtet oder er sie auch zu prüfen hat, wie vorliegend. Maßgeblich ist aber der Gegenstand der konkreten Geschäftsbesorgung, die vorliegend eine Anspruchsprüfung einschloss. Dann aber erscheint es geboten, von einer Pflichtverletzung auszugehen, wenn das Ziel einer Partei, einen Prozess zu beginnen und zu führen aus juristischer Sicht so wenig tragfähig ist, dass eine Partei, die die Kosten eines Prozesses selbst zu tragen hätte, hiervon Abstand nehmen würde, beziehungsweise von einem Richter keine öffentlichen Mittel für eine solche Rechtswahrnehmung eingesetzt werden dürfen. Der besondere Vertreter hat im Hinblick auf die Gesellschaft und ihr finanzielles Wohl eine vergleichbare Verantwortung. Prozesskostenhilfe wird bewilligt, wenn der Rechtsstandpunkt auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts vertretbar ist, eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Partei ausgeht. Zweifelhafte Rechtsfragen sind hierbei nicht vorab „durchzuentscheiden“. Prozesskostenhilfe ist allerdings dann nicht zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als schwierig oder hoch streitig erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.12.2018, 2 BvR 2257/17, Rn. 14, juris). Hat die Rechtsverfolgung nur teilweise Aussicht auf Erfolg, ist sie nur insoweit zu veranlassen (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 114 Rn. 20f). Die Kammer geht davon aus, dass diese Grundsätze auch auf den besonderen Vertreter angewendet werden können. Würde nach ihnen Prozesskostenhilfe versagt, handelt der besondere Vertreter sorgfaltswidrig. (d) Ausgehend von diesem Maßstab, war die Klageerhebung gegen die Aktionäre pflichtwidrig. (aa) Dass § 147 AktG keine Möglichkeit eröffnet, Ansprüche nach § 62 AktG geltend zu machen, ergibt sich aus seinem Text, in dem für Ansprüche gegen Aktionäre nur § 117 AktG genannt wird. Es war daher evident, dass der Beschluss die Grenzen der Norm des § 147 AktG verließ. Um dennoch einen Sorgfaltsverstoß zu verneinen, hätten Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass es sich insoweit um eine planwidrige Lücke handelt und eine erweiternde Auslegung zumindest überhaupt, wenn nicht sogar ernsthaft in Betracht kommt. In der Kommentarliteratur wurde die Erstreckung auf Ansprüche aus der Kapitalaufbringung und namentlich § 62 AktG ausdrücklich verneint (Rieckers/Vetter, KöllnKomm AktG, 3. Aufl., § 147 Rn. 137, 154, Spindler/Stilz/Mock, AktG, 2.Aufl. § 147 Rn 10; Mock NZG 2015, 1014; Westermann AG 2009, 237, 243). Die angeblich die Ansicht des Widerbeklagten stützenden zwei Fundstellen in der Literatur, die ein Erstreckung auf § 62 AktG befürworteten, gaben schon nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts im Ausgangsverfahren nichts für die Rechtsansicht her. Auch im vorliegenden Verfahren brachten die Klägerin und der Widerbeklagte nichts vor, was eine Erweiterung möglich erscheinen ließ. Eine Vergleichbarkeit eines Anspruchs nach § 62 iVm § 20 AktG mit einem solchen nach § 117 AktG ist offenkundig fernliegend (s.o. II.). Es war somit eindeutig nicht vertretbar, § 147 AktG auf Ansprüche nach § 62 AktG zu erstrecken. (bb) Dass die Einbeziehung nicht von § 147 AktG erfasster Ansprüche gegen Aktionäre zu einer Nichtigkeit des Beschlusses führen würde, war gleichfalls in einer Weise offensichtlich, dass keine hinreichende Erfolgsaussicht bestand, eine zulässige Klage zu erheben. Zwar tritt die Nichtigkeit eines Beschlusses nicht bei jedem Inhaltsverstoß gegen zwingendes Aktienrecht, sondern nur bei einem Inhaltsverstoß gegen Grundprinzipien des Aktienrechts ein (BGH, Urt. v. 20.09.2004, II ZR 288/02, BGHZ 160, 253). Der Köllner Kommentar zum Aktienrecht widmete Beschlüssen, die von § 147 AktG nicht erfasste Ansprüche betreffen, aber eine eigene Randnummer und nannte sie „stets nichtig“. Er verwies auf weitere Literatur derselben Meinung aber keine Gegenstimmen (Rieckers/Vetter in KöllnKomm AktG, 3. Aufl., § 147 Rn. 261). Ihnen stellt er in einer weiteren Randnummer die Beschlüsse gegenüber, die den Prüfungsgegenstand nicht hinreichend bestimmen (aaO Rn. 262). Nur für diese weist er auf einen Streit über die Rechtsfolgen hin und zitiert als von der eigenen Meinung abweichend das Urteil des OLG München vom 27.08.2008, 7 U 5678/07 (WM 2008, 1971), auf das sich der Widerbeklagte für eine bloße Anfechtbarkeit der vorliegenden Beschlüsse beruft. Die Entscheidung vom OLG München, Urt. v. 28.11.2007, 7 U 4498/07 (ZIP 2008, 73, 75 juris Rn. 49f.) stammt aber vom selben Senat und stellt in Bezug auf die Parteien klar, dass die Einbeziehung nicht in § 147 AktG erfasster Ansprüche unzulässig ist und Nichtigkeit nach sich zieht. Diese Entscheidungen waren allgemein bekannt, die Klägerin bezieht sich auf sie in der Replik des Ausgangsverfahrens (Anl. K 15 S. 14). Auch die vom Widerbeklagten angeführte Literatur Bungerts (in Krieger/U.H. Schneider, Hdb Managerhaftung, 3. Aufl., § 16 Rn. 16.84) behandelt nur Beschlüsse, die den Bestimmtheitsanforderungen hinsichtlich des anspruchsbegründenden Sachverhalts nicht genügen und verhält sich zur Einbeziehung von § 147 AktG nicht erfasster Ansprüche nicht. Hinsichtlich von vergleichbaren Beschlüssen auf Anordnung einer Sonderprüfung und Bestellung eines Sonderprüfers wurde gleichfalls vertreten, dass sie nichtig sind, wenn sie die Prüfung eines von Abs. 1 nicht erfassten Prüfungsgegenstands anordnen (Spindler/Stilz/Mock, AktG, 4. Aufl., § 142 Rn. 105). Sie sollten „leer laufen“ und keine Stimmverbote nach sich ziehen (Grigoleit/Herrler, AktG, 1. Aufl., § 142 Rn. 8). Ergänzend kann auf die Argumentation des OLG Karlsruhe allgemein zu Rechtsfolgen von Kompetenzverstößen verwiesen werden (dort S. 18f.). Die Frage, ob die Einbeziehung einer Anspruchsgrundlage wie § 62 AktG zur Nichtigkeit des Beschlusses führen würde, war damit nicht umstritten, sondern wurde, wenn sie gestellt wurde, in der üblicherweise herangezogenen Literatur klar und durchgängig im Sinne einer Nichtigkeit beantwortet. Lediglich für Bestimmtheitsmängel, zu denen die Einbeziehung von § 62 AktG aber nicht gehörte, wurde von der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt von einer Anfechtbarkeit ausgegangen. Unter diesen Umständen würde aber ein Richter davon ausgehen, dass die Rechtslage für den konkret zu entscheidenden Fall keine relevant streitigen Fragen aufwarf und würde Prozesskostenhilfe versagt haben. (cc) Dem kann der Widerbeklagte auch nicht entgegenhalten, die Aktionäre hätten schon deshalb mitverklagt werden dürfen, weil sie damit als Zeugen ausgeschaltet gewesen seien. Ein solches „prozessuales Spielchen“ verbot sich schon wegen der damit verursachten außergerichtlichen Kosten dieser beiden Aktionäre in Höhe von 328.964,89 €. Die Aktionäre waren auch als Beklagten nach § 278 Abs. 2 Satz 3 ZPO anzuhören. Das Ausgangsgericht konnte ihnen in gleicher Weise wie einem Zeugen mit Eigeninteresse glauben, gerade auch wenn es um innere Tatsachen in ihrer Person wie Vorsatz ging. Ein solches Vorgehen, noch dazu auf erkennbar nichtiger Beschlussgrundlage, verstieß gegen die Pflicht des besonderen Vertreters im Rahmen seiner Aufgabe das finanzielle Wohl der Gesellschaft wie ein Treuhänder im Auge zu behalten. (e) Aber auch die Klage gegen die Vorstände war pflichtwidrig. Der Widerbeklagte musste von der Unzulässigkeit der Klage gegen diese ausgehen. (aa) Die Anwendung des § 139 BGB bei Teilnichtigkeit eines Beschlusses war allgemeine Meinung. Sie war in der genannten Entscheidung des OLG München (Urt. v. 28.11.2007, 7 U 4498/07, ZIP 2008, 73, 75) auch im Fall der Teilnichtigkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters angewendet worden. Schon danach war damit zu rechnen, dass regelhaft eine Gesamtnichtigkeit der Beschlüsse angenommen werden würde, da die Norm dies als Regelfall vorsieht. Zudem musste sich der Widerbeklagte bis zur Klageerhebung in die Verhältnisse der Beklagten eingearbeitet haben, die seit Jahrzehnten mit Streitigkeiten zwischen den Familienmitgliedern des Aktionärskreises hervortritt und die allein 4 bekannte höchstrichterliche Entscheidungen betreffen (vgl. nur Gelatine I und II und Schutzgemeinschaft I und II, BGHZ 126, 226; BGHZ 179, 13; BGHZ 159, 30; BGHZ ZIP 2004, 1001). Dann hätte er aber davon ausgehen müssen, dass der Stamm der Minderheitsaktionäre, der seine Bestellung verantwortete, nicht in erster Linie Ansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat verfolgte, sondern gegen die anderen Aktionäre. Dies hat der Widerbeklagte auch erkannt, denn damit argumentiert er in anderem Zusammenhang. Er musste daher davon ausgehen, dass die Minderheit nicht notwendig gegen Vorstand und Aufsichtsrat vorgehen wollte, wenn ihr dies gegen den Aktionär unmöglich war. Er hätte daher annehmen müssen, dass die Beschlüsse ohne die Inanspruchnahme des Aktionärs nicht gefasst worden wären und eine Anwendung von § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit führen würde. Im Übrigen war durch die § 139 BGB ohne weiteres erkennbar, dass die juristische Grundüberlegung zur Kausalität angestellt werden musste, nämlich „was wäre passiert, wenn“ die Beschlüsse keine Ansprüche gegen Aktionäre genannt hätten. Dass dann auch keine Stimmverbote angenommen worden wären, war gleichfalls derart naheliegend, dass der Widerbeklagte dies zugrunde legen musste. Insoweit wird auf die Ausführungen des OLG Karlsruhe verwiesen. Da die Klage im Ausgangsverfahren keine Ansprüche nach § 117 AktG nennt und damit auch der Widerbeklagte nach Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht von einer Mittäterschaft von P. K. an B. P.s angeblichem Verstoß gegen § 62 AktG ausging, musste ihm auch auffallen, dass P. K. ohne Nennung dieses § 117 AktG bei TOP B hätte mitstimmen dürfen und dieser Beschluss auch von daher nicht zustande gekommen wäre. Sogar wenn man dem Widerbeklagten in seinen Rechtsansichten folgt, musste er wegen dieser schon aus der Klage ersichtlichen Inkonsistenz von der Nichtigkeit des Beschlusses TOP B ausgehen. (bb) Selbst wenn man im Rahmen einer Prozesskostenhilfe entsprechenden Prüfung annähme, dass im Ausgangsverfahren eine gerichtliche Anhörung der betroffenen Aktionäre zu ihrem Wissen um eine Mitteilungspflicht noch ernsthaft in Betracht gekommen wäre, also insoweit eine Beweiserhebung wahrscheinlich war, so musste man es als unwahrscheinlich erachten, dass die Ansprüche gerichtlich zuerkannt würden. Da die Beteiligungsverhältnisse stets offenbar waren, also sämtliche Beteiligten wussten, dass die Meldeschwellen überschritten waren, hatten die Aktionäre nämlich kein Motiv, eine jeweils in keinem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beklagten stehende möglicherweise als unternehmerisch anzusehende Aktivität vor der Beklagten geheim zu halten. Es sprach daher nichts dafür, dass sie etwaige Mitteilungspflichten vorsätzlich verletzten, wie es der Dividendenrückforderungsanspruch voraussetzte. (cc) Hinsichtlich der Vorstände kommt hinzu, dass in der Klage zurecht nicht behauptet wird, dass die Vorstände wussten, dass P. K. Gesellschafter und Reservegeschäftsführer in der von seiner Mutter geführten Dr. W. R. GmbH & Co KG war oder der ihnen als Privatier bekannte B. P. im Juli 2011 ein Gewerbe zum Handel mit Fahrzeugen angemeldet hatte. Die Klage ist ganz darauf gestützt, dass der Vorstand die bekannte Überschreitung des Schwellenwerts zum Anlass hätte nehmen müssen, Nachforschungen anzustellen. Eine solche Pflicht kann allenfalls bei begründetem Anlass zur Annahme eines Verstoßes gegen die Meldepflicht bestehen (Krieger in MHdB GesR IV, § 69 Rn. 149). Ein solcher Anlass hätte damit nur bestanden, wenn dem Vorstand Anhaltspunkte für unternehmerische Tätigkeiten der Aktionäre vorgelegen hätten, was aber die Klage nicht darlegt. Zudem macht eine solche Nachforschungspflicht nur Sinn, wenn Aktionäre, die einen schwellenüberschreitenden Aktienbestand besitzen, allein deshalb verpflichtet wären, über andere Kapitalbeteiligungen und Aktivitäten, die vielleicht als unternehmerisch zu werten sein könnten, dem Vorstand Auskunft zu erteilen. Hierzu findet sich - nicht nur - in der Klageschrift nichts. Eine vertretbare Rechtsansicht setzt aber eine schlüssig dargelegte von juristischen Argumenten getragene Rechtsmeinung voraus. Die Klage erschöpft sich insoweit in einer bloßen Rechtsbehauptung. Das genügt nicht. (f) Die für den Vorstand geltenden Ausführungen betreffen auch die Klage gegen den Aufsichtsrat. Der Widerbeklagte musste auch insoweit davon ausgehen, dass die Klage an einer fehlenden Prozessfähigkeit scheitern würde. Zudem waren Ansprüche gegen den Vorstand so unwahrscheinlich, dass solche gegen den Aufsichtsrat erst recht fern lagen. (g) Im Ergebnis war für den Widerbeklagten daher das Scheitern seiner in Klagehäufung stehenden Klagen sowohl gegen die Aktionäre als auch die Organe der Beklagten derart überwiegend wahrscheinlich, weil sie sich auch aus der maßgeblichen ex ante Sicht als unzulässig und unbegründet darstellten, dass er ihr keine Erfolgsaussichten beimessen durfte und sie daher nicht hätte erheben dürfen. (3) Jedenfalls aber handelte er sorgfaltswidrig, weil er die Hauptversammlung nicht darüber informierte, dass seine Prozessfähigkeit bestenfalls als nur zweifelhaft angesehen werden musste. Er nahm ihr dadurch die Möglichkeit, die Beschlüsse zu revidieren. (a) Auch insoweit braucht für den besonderen Vertreter nichts anderes zu gelten als für den Vorstand. Für den Vorstand ist maßgeblich, dass er der Hauptversammlung, wenn sie mit Geschäftsführungsmaßnahmen befasst ist, die Informationen geben muss, die sie für eine sachgerechte Willensbildung benötigt (BGH, Urt. v. 15.01.2001, II ZR 124/99, BGHZ 146, 288). Im Fall des § 147 AktG ist die Hauptversammlung mit Geschäftsführungsaufgaben betraut, da Vorstand, bzw. Aufsichtsrat, die zweckverfolgenden Maßnahmen zur Realisierung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft zu ergreifen hätten. Da der besondere Vertreter diese Organe ersetzt, muss er der Hauptversammlung die Informationen geben, die für eine informierte Entscheidung nötig sind (Rieckers/Vetter, KöllnKomm AktG, 3.Aufl., § 147 Rn 541). Auch nach seiner Bestellung bleibt nämlich die Hauptversammlung für seine Abberufung zuständig. Ihre Zuständigkeit begleitet die Tätigkeit des besonderen Vertreters daher von Anfang bis Ende seines Amtes. Seine Abberufung steht im Ermessen der Hauptversammlung (BGH, B. v. 18.06.2013, II ZA 4/12, AG 2013, 634, Rn. 6). Ein Ermessen kann aber nur sachgerecht ausgeübt werden, wenn die für eine eigenverantwortliche Willensbildung erforderlichen Informationen erteilt sind. Diese Verantwortung konnte die Hauptversammlung nur ausfüllen, wenn der besondere Vertreter sie über ein pflichtgemäß ermitteltes Ergebnis der Erfolgsaussichten einer klagweisen Durchsetzung jedenfalls dann informierte, wenn ihr bisheriger Wissensstand nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach. Denn nur so war sie zu einer informierten Entscheidung in der Lage, die ihrer schützenswerten Entscheidungsfreiheit gerecht wurde. (b) Wie aufgezeigt musste der besondere Vertreter annehmen, dass seine Prozessfähigkeit fehlte, jedenfalls mit sehr gewichtigen Argumenten angegriffen werden würde. Für die Begründetheit der Klagen gegen die Aktionäre sprach wenig, für die Klagen gegen die der Vorstände und Aufsichtsräte bestand noch geringere Erfolgswahrscheinlichkeit. Schließlich hatte die Prüfung des besonderen Vertreters ergeben, dass keine Ansprüche nach § 117 AktG gegen die Aktionäre bestanden und somit P. K. ohne weiteres bei TOP B hätte mitstimmen dürfen. Der Widerbeklagte musste daher zumindest annehmen, dass der Beschluss zu TOP B mit den Stimmen dieses Aktionärs nicht angenommen worden wäre. Gleichzeitig wusste er oder musste es wissen, dass das Kostenrisiko des Ausgangsprozesses in drei Instanzen bei (schlimmstenfalls) Vertretung der acht Beklagten jeweils durch einen eigenen Anwalt über 6.500.000 € lag, ohne dass die Kosten der Beklagten für eine eigene Beratung, die die Beklagte für 2 Instanzen mit über 400.000 € angibt, eingerechnet gewesen wären oder für sie überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz entstehen konnte. Zudem war zu erwarten, dass die regelmäßig Dividenden ausschüttende Beklagte etwa zurückbezahlte Dividenden erneut als Dividenden ausschütten würde, so dass sie im wesentlichen an die belangten Aktionäre zurückfließen würden. Zwar würden die Minderheitsaktionäre, die die Beschlüsse veranlasst hatten, auf diese Weise an dem neu verteilten Geld partizipieren. Deren Interessen war der Widerbeklagte aber gerade nicht verpflichtet. Die Beklagte, deren Wohl der Widerbeklagte zu dienen hatte, würde hingegen das volle Kostenrisiko tragen. Zudem war ihm bekannt, nicht nur weil er anwesend war, sondern auch weil er über das Protokoll verfügte, dass die Minderheitsaktionäre, die den Beschluss veranlasst hatten, zwar die vom Aufsichtsrat geäußerten Rechtszweifel in der Hauptversammlung gehört hatten, aber von einem Bevollmächtigten vertreten waren, der im Protokoll mit der Äußerung zitiert wird, er mache nur von § 147 AktG erfasste Ansprüche geltend, er stelle nämlich immer nur rechtmäßige Anträge (Anl. K1 S.8). Der Widerbeklagte musste somit davon ausgehen, dass diese Gesellschafter einem Berater vertrauten, der ihnen kein realistisches Bild von den Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens vermittelt hatte, sondern juristisch unfehlbar auftrat. Selbst wenn der Widerbeklagte angenommen haben sollte, dass die Bemerkung des Minderheitsvertreters nicht ernst gemeint war, so trat in ihr zum einen doch ein Selbstbewusstsein zu Tage, dass zu den Erfolgsaussichten in krassem Missverhältnis stand, zum anderen durfte er auch nicht davon ausgehen, dass die Minderheitsaktionäre eine Scherzhaftigkeit erkannten. Die nachfolgende Äußerung des Minderheitenvertreters, dem Anwendungsbereich des § 147 AktG unterfielen seines Erachtens auch Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB sowie nach ganz herrschender Meinung auch Bereicherungsansprüche, die von § 62 AktG nicht abzugrenzen seien, ist falsch, soweit § 823 BGB und Bereicherungsansprüche in ihrer Gesamtheit losgelöst von der Situation einer Anspruchskonkurrenz mit von § 147 AktG erfassten Ansprüchen erwähnt werden. Hinsichtlich § 62 AktG beinhaltet sie keine Erklärung, warum § 147 AktG diese Norm erfassen soll. Aufgrund einer solchen Argumentation geht jeder Jurist, erst recht ein hervorragender, davon aus, dass hier keine für eine informierte Entscheidung erforderlichen Informationen erteilt waren. Schon ungeachtet anwaltlicher Pflichten einem Mandanten gegenüber, hätte in dieser Lage ein pflichtbewusstes Organ der Beklagten, wie es der besondere Vertreter sein muss, das zur Entscheidung über eine solche durch ihn herbeizuführende Fehlinvestition berufene Organ der Hauptversammlung informiert. Denn ebenso wie bei anderen Änderungen der tatsächlichen Grundlagen eines Geltendmachungsbeschlusses war zu erwarten (hierzu Humrich, Der besondere Vertreter im Aktienrecht, 2013, S. 96), dass das Organ, das seine Willensbildungskompetenz schon einmal ausgeübt hatte, dies angesichts der Erkenntnis einer maßgeblich anderen Erfolgsaussicht nochmals würde tun wollen. (c) Erst recht gilt dies, wenn man berücksichtigt, dass der Widerbeklagte seine Kenntnisse als Anwalt einzusetzen hatte. Der Rechtsanwalt muss im Rahmen des erteilten Auftrags die rechtlichen Interessen des Mandanten nach jeder Richtung umfassend wahrnehmen. Er muss sein Verhalten so einrichten, dass er Schädigungen des Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, tunlichst vermeidet. Sind mehrere Wege möglich, um einen erstrebten Erfolg zu erreichen, hat er denjenigen zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist. Will er einen weniger sicheren Weg wählen, muss er zumindest seinen Auftraggeber zuvor über die insoweit bestehenden Gefahren belehren und sein weiteres Verhalten von dessen Entscheidung abhängig machen (st. Rspr. BGH, Urt. v. 30.09.1993, IX ZR 211/92, 3323, 3324). Vorliegend hatte der besondere Vertreter die geltend zu machenden Ansprüche zu prüfen, sie einzuklagen war derart unsicher, dass eine Rückmeldung an die Hauptversammlung nach diesen Grundsätzen geboten war. (d) Eine Aufklärungspflicht ergibt sich auch noch aus einem weiteren unabhängigen Grund. Die Klägerin und der Widerbeklagte gestehen immerhin zu, dass die Beschlüsse mit dem Einbezug von § 62 AktG Neuland betreten hätten, aber auch dafür müsse Raum sein. Einen Dienstleister höherer Art, wie den Widerbeklagten, treffen aber, wenn er „Neuland“ betritt oder vom üblichen Verfahren abweichen will, besondere Sorgfalts- und Aufklärungspflichten (Arzt: Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht C 39; BGH, Urt. v. 22.05.2007, VI ZR 35/06, BGHZ 172, 254, juris Rn. 24; Architekt: BGH, Urt. v. 24.9.1992, VII ZR 213/91, NJW-RR 1993, 26). Er muss eine vollständig informierte Entscheidung des Dienstherrn unter besonderer Darlegung der Chancen und Risiken gewährleisten. Diese Aufklärung hängt auch nicht davon ab, ob der Dienstherr selbst juristische Kenntnisse besitzt oder rechtsberaten war (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 280 Rn. 66). Jedenfalls aber ist eine solche Aufklärung zwingend, wenn der Dienstleister wie vorliegend weiß oder fürchten muss, dass der Dienstherr bisher kein zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken besitzt, wie dies hier in der Hauptversammlung durch das Auftreten des Minderheitenvertreters deutlich wurde. (e) Der Widerbeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, er habe die Ersatzansprüche gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG binnen 6 Monaten geltend machen müssen. Zwar wird vertreten, den besonderen Vertreter treffe keine Schadensersatzpflicht aus dem Umstand der Einleitung von Verfahren zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen während einer anhängigen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage hinsichtlich des Bestellungsbeschlusses, da er aufgrund der Fristenregelung des § 147 Abs. 1 Satz 2 den Ausgang dieses Verfahrens nicht abwarten dürfe (Spindler/Stilz/Mock, AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 103). Diese pauschale Verneinung wird aber weder der dem Widerbeklagten obliegenden Prüfpflicht noch den konkreten zeitlichen Abläufen im vorliegenden Fall gerecht. Die Sechsmonatsfrist des § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG lief am 6.4.2016 ab, die reguläre Hauptversammlung der Beklagten fand am 24.4.2016 statt, also nicht einmal 3 Wochen später. Er hielt ohnehin eine Präsentation zu diesem Thema auf der Hauptversammlung (Anl. K 24) und hätte dies nutzen können. Darauf, ob er grundsätzlich ein Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung gehabt hätte (dazu LG München v. 28.7.2008 - 5 HK O 12504/08, AG 2008, 794), kommt es daher nicht an. Entgegen seiner Einwendung in der mündlichen Verhandlung hätte zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt auch noch einmal eine Beschlussfassung stattfinden können. Die Klageschrift wurde ab dem 16.3.2016 von ihm überarbeitet (Anl. K 22), lag somit in einer Form vor, die darauf schließen lässt, dass die juristische Prüfung abgeschlossen war. Noch zu diesem Zeitpunkt war aber ausreichend Zeit, eine Beschlussvorlage zu veranlassen. Da die Sechsmonatsfrist keine Ausschlussfrist (Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 147 Rn. 9) ist, stand sie einer nachfolgenden Klageerhebung auch nicht im Wege. Zwar kann sich das Organ, das die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG verstreichen lässt, schadensersatzpflichtig machen. Dies setzt aber schuldhaftes Verhalten voraus, woran es fehlt, wenn er der Hauptversammlung Information schuldet. Vorliegend wäre auch der in der Literatur (Hüffer/Koch aaO) für vorstellbar gehaltene Schaden durch Verlust von Rechtshängigkeitszinsen nicht in Betracht gekommen, da die Aktionäre Verzugszinsen geschuldet hätten. Ebenso wenig drohte Verjährung der geltend zu machenden Schadensersatzansprüche. (f) Weiter verfängt das Argument der Klägerin auch nicht, man habe eine solche Information der Hauptversammlung unterlassen dürfen, weil ihr ja der „Gegner“ zugehört hätte. Der besondere Vertreter ist dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet, die ein Organ „Hauptversammlung“ mit allen Aktionären besitzt. Ist der Gesellschaft eine Information zu Händen eines bestimmten Organs geschuldet, dann ist sie diesem zu erteilen. Wenn dies zur Folge hat, dass eine vermutliche Fehlentscheidung revidiert wird, ist das der Sinn der Information. Anderenorts argumentiert der besondere Vertreter, es handele sich um einen Streit unter den Aktionären, der unter diesen ausgetragen werden möge. Auch dafür war die Hauptversammlung der richtige Ort. (g) Anders als die Klägerin meint, fehlt es auch nicht an einer Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für einen Schaden, weil die Hauptversammlung sich ohnehin nochmals für die Klageerhebung ausgesprochen hätte. Zwar kann auch im Bereich des § 93 AktG der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens erhoben werden (BGH, Urt. v. 10.07.2018, II ZR 24/17, BGHZ 219, 193 Rn. 42f.). Von einem solchen Abstimmungsergebnis ist aber nicht auszugehen. Denn es hätten nicht nur die Minderheitsaktionäre abgestimmt, so dass die Beschlüsse nicht zustande gekommen wären. Aber auch die bis dahin nicht problembewusst beratenen Minderheitsaktionäre hätten sich nicht wirtschaftlich unvernünftig, sondern rational auf die Aufklärung reagierend verhalten. Dafür spricht eine widerlegliche Vermutung (BGH, Urt. v. 26.02.2013, XI ZR 183/11, Rn. 17, juris) oder zumindest ein Anscheinsbeweis. cc) Den Widerbeklagte trifft auch ein Verschuldensvorwurf. Er hat nach eigenem Bekunden nur die Bestandskraft der Beschlüsse abgewartet und eine Nichtigkeit nicht geprüft, anderenfalls hätte er von einem diesbezüglichen Vorbringen in der Klageerwiderung nicht überrascht sein können. Das war fahrlässig, ausgehend von den Bemerkungen des Aufsichtsratsvorsitzenden in der Hauptversammlung sogar unverständlich. Eine rechtliche Prüfung hätte aber automatisch dazu geführt, dass er die Stimmen, die für kompetenzüberschreitende Beschlüsse im Bereich des § 147 AktG Nichtigkeit annahmen, zur Kenntnis genommen hätte. Das eine Information der Hauptversammlung geboten war, musste er erkennen und war ebenfalls Gegenstand der Darstellung eines gängigen Kommentars (Rieckers/Vetter, KöllnKomm AktG, 3.Aufl., Rn 541). Daneben drängte sie sich ihm als anwaltlich Geschultem auf. 2. Der Beklagte fällt kein eigenes und kein zurechenbares Mitverschulden zur Last (§ 254 BGB). Der Widerbeklagte meint zu Unrecht, es sei Sache der Beklagten (a), c)) jedenfalls ihres Vorstandes (b)) gewesen, gegen die Beschlüsse vorzugehen. Vielmehr hätte er sie selbst gerichtlich überprüfen lassen können (d)). Es steht in seiner alleinigen Verantwortung, wenn er annahm, nach Ablauf der Anfechtungsfrist davon ausgehen zu dürfen, dass seine Bestellung nicht mehr angegriffen werde. a) Ein Mitverschulden liegt dann vor, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. aa) Der Beklagten kann schon deshalb nicht vorgeworfen werden, keine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen die Beschlüsse erhoben zu haben, weil sie selbst notwendig Beklagte war. bb) Sie war auch nicht verpflichtet, die Tätigkeit des besonderen Vertreters durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu unterbinden, wie er meint. Insoweit könnte ein negativer Feststellungsantrag auf ein fehlendes Recht auf Auskunft nach § 147 Abs. 1 AktG in Betracht kommen. Ungeachtet zivilprozessualer Schwierigkeiten mit einem solchen Antrag (Bernreuther WRP 2010, 1191) stand am 8.10.2015, als der Widerbeklagte Auskunft verlangte und zugesagt erhielt, ein erst später aufgehobenes Urteil im Raum, wonach dieses Recht nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden konnte (LG Köln, Urt. v. 22.09.2015, 91 O 38/15, juris). Die Klägerin durfte daher zweifeln, ob für einen spiegelbildlichen negativen Feststellungsantrag das Feststellunginteresse vorlag. Zudem hätte eine einstweilige Verfügung auch nicht notwendig Klärung der Nichtigkeit der Bestellung des Widerbeklagten erbracht. Hätte zum Beispiel das Gericht die inhaltlose Bezugnahme auf § 117 AktG in den Beschlüssen in den Blick genommen und wäre es sogar nur von einer zur Anfechtbarkeit führenden Unbestimmtheit ausgegangen, hätte das Gericht der einstweiligen Verfügung auf Versagung von Auskünften schon deshalb stattgeben können, weil mangels Bestimmtheit der besondere Vertreter keine Informations- und Auskunftsrechte gehabt hätte (LG Stuttgart, Urt. v. 27.10.2009, 32 O 5/09 KfH, juris Rn. 39ff.). Ganz abgesehen davon hätte ein solcher Rechtsbehelf keine höchstrichterliche Klärung ermöglicht. Schließlich war es der Beklagten auch unzumutbar, sich dem Auskunftsersuchen des besonderen Vertreters gerichtlich zu widersetzen. Die Beklagtenvertreter legten dar, dass sie damals davon ausgegangen seien, dass Offenheit die beste Form sei, die Angelegenheit möglichst unaufwändig und kostengünstig zu erledigen, da die Erfolglosigkeit der Klage derart auf der Hand gelegen habe, dass sie erwarteten, dass auch der Widerbeklagte dies erkennen würde. Eine solche, weitere gerichtliche Auseinandersetzungen vermeidende Strategie ist nachvollziehbar. Denn schon aus dem Hauptversammlungsprotokoll (Anl. K 1 S. 8) geht hervor, dass die Beklagte und ihre Organe, aber auch die betroffenen Aktionäre im damaligen Zeitraum durch andere Auseinandersetzungen stark belastet waren (LG Mannheim 24 O 39/14 (OLG Karlsruhe 7 U 82/15); LG Heidelberg 2 O 240/14; LG Heidelberg 12 O 23/14 KfH; LG Heidelberg 2 O 133/15; LG Heidelberg 11 O 8/15 KfH; LG Heidelberg 11 O 37/15 KfH). b) Der Widerbeklagte meint weiter unzutreffend, der Vorstand der Beklagten habe gerichtlich gegen die Beschlüsse vorgehen müssen, und es sei der Beklagten als Mitverschulden zuzurechnen, dass der Vorstand das nicht getan habe. Schon im Ausgangspunkt kann die Kammer einem Gedankengang nicht folgen, wonach jemand, der die Aufgabe übernimmt, etwas zu prüfen, weil ein Anderer es nicht will oder tut, jenem Anderen Mitverantwortung am eigenen mangelhaften Prüfungsergebnis vorwirft, weil er ihn nicht an der Prüfung gehindert hat. Die Vorstandsmitglieder befanden sich im Übrigen in einem Interessenkonflikt, denn die laut Beschluss geltend zu machenden Ansprüche richteten sich gegen sie persönlich. Ob sie unter diesen Umständen überhaupt einen wirksamen Beschluss zur Klageerhebung nach § 245 Abs. 4 AktG hätten fassen können, ist zweifelhaft. Die Beklagtenvertreterin führte aus, man habe dieses Risiko gesehen und deshalb von einer vielleicht schon unzulässigen Klage Abstand genommen. Dies ist nachvollziehbar und nicht als sorgfaltswidrig anzusehen. Dass der Vorstand sich zudem nicht dem Vorwurf aussetzen wollte, gegen sich selbst gerichtete Ermittlungen zu behindern, ist auch nachvollziehbar. Ob überhaupt eine Zurechnung des Unterlassens des Vorstands an die Beklagte in diesem besonderen Verhältnis zwingender Gegnerschaft möglich wäre, kann dahinstehen. c) Hinsichtlich der Verletzung der Informationspflicht gegenüber der Hauptversammlung kommt der Einwand des Mitverschuldens schon deshalb nicht in Betracht, weil er bei Aufklärungsversäumnissen nur unter besonderen Umständen zum Tragen kommt. Denn der Aufklärungsempfänger darf sich regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen (BGH, Urt. v. 19.02.2015, III ZR 90/14, juris). Im Übrigen käme es hinsichtlich dieses Verstoßes auf ein sorgfaltswidriges Verhalten der Hauptversammlung an, das nicht ersichtlich ist. d) Der Widerbeklagte kann auch nicht geltend machen, er habe selbst keine Möglichkeit gehabt, die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse gerichtlich feststellen zu lassen. Diese Möglichkeit stand ihm nach § 245 Nr. 5 3. Alt. AktG analog offen. Danach darf ein Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats einen Beschluss anfechten, wenn er durch die Ausführung ersatzpflichtig werden würde. Auch vorliegend bestand aber die Gefahr, dass sich der Widerbeklagte ersatzpflichtig machte, wenn er eine Klage erheben würde, obwohl sich aufdrängte, dass die Prozessfähigkeit fehlte. Wenn der Widerbeklagte meint, diese Norm könne nur Anwendung finden, wenn Inhalt des anzufechtenden Beschlusses die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen den besonderen Vertreter sei (für diesen Fall: MüKoAktG/Arnold, 4. Aufl. 2018, AktG § 147 Rn. 76 mwN), ist dieses „nur“ der Literatur nicht zu entnehmen. Dort wird die Anwendung des § 245 Nr. 5 3. Alt. AktG bejaht, weil die Interessenlage des Vorstands-/Aufsichtsratsmitglieds und derjenigen des besonderen Vertreters vergleichbar sei. Eine solche vergleichbare Interessenlage besteht aber auch, wenn das Organmitglied durch die Umsetzung eines Beschlusses anderen Inhalts ersatzpflichtig würde. Eine gerichtliche Klärung über § 245 Nr. 5 3. Alt. AktG ist auch nicht deshalb fernliegend, weil der besondere Vertreter sich damit einem Kostenrisiko in eigener Person ausgesetzt hätte. Denn es besteht ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte (Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 245 Rn. 41.). Für diese Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage hätte gemäß § 247 Abs. 1 AktG der Regelstreitwert gegolten und keine Mehrheit der Antragsgegner bestanden. Sie wäre damit ungleich preiswerter gewesen. Schließlich war diese Möglichkeit auch nicht zeitlich ausgeschlossen. Zwar galt die Sechsmonatsfrist des § 147 Abs. 1 Satz 3 AktG, aber zum einen war sie wie bereits ausgeführt nicht zwingend und drohten keine Schadensersatzansprüche, zum anderen konnte der besondere Vertreter ihr schon mit einem vergleichsweise kostengünstigen Mahnantrag genügen (Hüffer/Koch, AktG, 13.Aufl. § 147 Rn. 9). 3. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 93 AktG besteht in Höhe von 1.509.391,80 €. Die Beklagte kann Schadensersatz der ihr durch das pflichtwidrige Verhalten des Widerbeklagten entstandenen Schäden verlangen. Sie erhält daher die von ihr getragenen eigenen und fremden Kosten des Ausgangsverfahrens erstattet. a) Dies sind die verauslagten Gerichtskosten des Ausgangsprozesses in Höhe von 404.012,00 €. b) Hinzu kommen die erstatteten außergerichtlichen Kosten der acht Beklagten im Ausgangsverfahren. Sie betrugen 328.964,89 € für die dortigen Beklagten zu 1 und 2 und 598.822,70 € für die dortigen Beklagten Ziffer 3 bis 8. c) Von dem an den Widerbeklagten gezahlten Honorar fordert die Beklagte Zahlungen nach dem 31.3.2016, allerdings ohne die Kosten der Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptversammlung 2016 zurück. Die geltend gemachten 21.105,84 € kann sie verlangen. Den zum einen war die Fortsetzung der Tätigkeit pflichtwidrig, weil der Widerbeklagte die Klage nicht hätte erheben dürfen. Weitere Tätigkeiten durch ihn wären dann jenseits der Hauptversammlung, deren Vorbereitung und Teilnahme die Beklagte vergütet, nicht angefallen und die Kosten nicht entstanden. Insoweit ist aber auch ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben. Der fehlerhaft bestellte besondere Vertreter ist berechtigt, Vergütung zu verlangen für Tätigkeiten, die er als solcher erbringt, nicht aber für Tätigkeiten, die er als Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen des Mandats erledigte. Wie oben dargelegt (IV. 2. c) bb)), trennte der Widerbeklagte (im Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch verständlich) in seiner Abrechnung nicht. Zeitaufwand der auf Tätigkeiten entfiel, die der prozessbevollmächtigten Klägerin oblagen, kann er neben deren RVG-Gebühren nicht vergütet verlangen. Ein Großteil der abgerechneten Stunden in den Rechnungen vom 29.3.2016 und 15.09.2016 sind mit „Projektkoordination“ umschrieben. Es ist aber nicht ersichtlich, was während des laufenden Ausgangsrechtsstreits jenseits der Zusammenarbeit der drei an dem Mandat mitarbeitenden Anwälte (Dr. B., Dr. I., und Dr. J.) zu koordinieren gewesen wäre. Und so enden dann auch beispielsweise die mehr als 10-stündige Durchsicht der Klageerwiderungen mit einer Projektkoordination (5. – 13.9.2016) am 30.09.2016 heißt es „Projektkoordination; Repliken“ (Anl. K 23). Als besonderer Vertreter konnte er die Übersendung fertiger Schriftsätze abwarten. Seine Mitarbeit an dem Mandat ist im Anspruch der Klägerin nach dem RVG enthalten (§ 15 RVG). Die an ihn gezahlte Vergütung für Stunden, die auf das Mandat entfielen, ist daher rechtgrundlos erbracht und nach § 818 Abs. 1 und 2 BGB herauszugeben. d) Die Zahlungen an die Klägerin hat der Widerbeklagte in Höhe der geltend gemachten (§ 308 ZPO) 94.573, 17 € zu erstatten. Es handelt sich um einen Betrag, den die Klägerin sich vollständig auf die Vergütung ihrer Tätigkeit nach dem RVG im Ausgangsprozess anrechnen lässt (Anl. K 34). Wie oben (IV. 1.) dargelegt, geht die Kammer davon aus, dass der Klägerin die Gebühren nach dem RVG im Ausgangsrechtstreit zustehen und dem Vergütungsanspruch auch kein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung entgegengehalten werden kann. e) Von den Kosten der Beklagten für eine Beratung durch eigene Bevollmächtigte während des Ausgangsrechtsstreits macht die Beklagten 123.502,50 € geltend. Die Beklagte kann ihren Schaden aus Rechtsverfolgungskosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit entstanden, geltend machen. Sie durfte dabei auch eine eigene anwaltliche Vertretung für erforderlich halten (§ 249 BGB), da die Rechte und Pflichten der Beklagten gegenüber dem (fehlerhaft bestellten) besonderen Vertreter juristische Kenntnisse erforderten und eine fachkundige Beratung geboten erscheinen ließen. Da es sich insoweit um eine begleitende Beratung zu ganz unterschiedlichen Fragen handelte, konnte die Beklagte auch eine Stundenlohnvereinbarung nach § 3a RVG als nötig ansehen. Die Höhe eines angemessenen Stundenlohns kann das Gericht nach § 287 ZPO schätzen. Die Beklagte hat nämlich ihre Stundenlohnhöhe nicht schlüssig dargelegt, da sie zum Beispiel für RA N. zum einen 375 €/h (Rechnung vom 26.10.2017) zum andern 450 €/h (Rechnung vom 03.08.2016) abrechnete. Die Parteien haben mit der Vergütungsvereinbarung für die Klägerin vom 8.10.2015 (Anl. K2) einen damals von ihnen beiden für wirksam erachteten Rahmen für Stundenlöhne im Zusammenhang mit Rechtsfragen der besonderen Vertretung nach § 147 AktG ausgehandelt. Dieses von ihnen selbst für angemessen erachtete Äquivalenzverhältnis kann das Gericht als Anhalt für eine Schätzung heranziehen. Seine Differenzierung in unterschiedliche Stundensätze, je nach „Rang“ der beteiligten Anwälte in der Kanzlei ist auch gerichtsbekannt üblich. Danach wird der Stundenlohn für Senior Partner auf 400 € für Partner auf 330 € für Senior Associates auf 280 € und für Associates auf 225 € geschätzt. Aus Anl. B 33 Rechnung 25.4.2018 Seite 5/5 wird deutlich, dass RAin Dr. R. Partnerin (= Senior Partner) der beauftragten Anwaltskanzlei ist, Dr. G. und Dr. H. Counsel (= Partner), RA N. Assoziierter Partner und RAin R. Associate. Hinsichtlich der Anzahl der erstattungsfähigen Stunden geht das Gericht von Folgendem aus: Aus der Rechnung vom 3.8.2016 sind die geltend gemachten Stunden zu ersetzen. Die Tätigkeiten zwischen dem 1.4.2016 und 22.06.2016 befassen sich mit Fragen des Innenverhältnisses des besonderen Vertreters zur Beklagten, seiner Vergütung und Haftung. Dass eine Doppelbefassung stattgefunden hätte, die mehr als den üblichen Abstimmungsbedarf nach sich gezogen hätte, ist nicht ersichtlich. Aus der Rechnung vom 14.11.2016 werden 2 Stunden für die Durchsicht der Klageerwiderung der Vorstände geltend gemacht, die durch die pflichtwidrige Klage veranlasst sind. Von der Rechnung vom 6.2.2017 macht die Beklagte die Befassung von RAin R. mit der Rechtslage zu § 20 AktG und die Lektüre des Schriftsatzes des Widerbeklagten zurecht als Schaden geltend. Das gilt auch für die Befassung RA G.s, außer für die unter dem 21.12.2016 abgerechnete Befassung mit einem unvollständigen Hauptversammlungsprotokoll. Insoweit erschließt sich der Zusammenhang zum Ausgangsverfahren dem Gericht nicht. In der Rechnung vom 13.04.2017 ist eine 1,25-stündige Befassung von RAin R. mit dem Urteil des LG im Ausgangsverfahren erstattungsfähig. In der Rechnung vom 26.6.2017 werden Tätigkeiten abgerechnet, die sich mit der Rechtslage für den Vergütungsanspruch eines nichtig bestellten Vertreters befassen. Die Nichtigkeit ist aber nicht vom besonderen Vertreter verursacht. Selbst die Beklagte geht davon aus, dass er bis 31.3.2016 einen Vergütungsanspruch hatte. Diese Recherche ist nicht durch die Pflichtwidrigkeit bedingt. Erstattungsfähig ist nur der auch noch abgerechnete „Austausch zum Urteil des LG Heidelberg“. Die Rechnung vom 26.10.2017 betrifft Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kostenfestsetzung im Ausgangsverfahren 1. Instanz. Die Tätigkeit ist nicht erstattungsfähig. Die Beklagte hat dem Gericht nicht darlegen können, dass diese notwendig war im Sinne des § 249 BGB. Auf die den Beteiligten bekannten Beschwerdeentscheidungen des OLG Karlsruhe 15 W 168/17, 15 W 170/17, 15 W 171/17, 15 W 172/17 wird verwiesen. Die Rechnung vom 26.1.2018 betrifft ein Schreiben an die Klägerin, in dem es wohl um einen Widerruf und eine Kündigung gehen sollte, zu der im hiesigen Verfahren aber nicht vorgetragen ist. Zudem ist die Notwendigkeit einer Kündigung des Mandats der Klägerin nicht Folge der pflichtwidrigen Klageerhebung. Aus dieser Rechnung ist nichts erstattungsfähig. Mit der Rechnung vom 25.04.2018 werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer vergleichsweisen Beendigung des Ausgangsverfahrens nach der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Karlsruhe abgerechnet. Ohne die Klage im Ausgangsverfahren wären diese Kosten nicht entstanden. Solange der Widerbeklagte nicht deutlich mitteilte, dass er keine Revision veranlassen würde, durfte die Beklagte es auch als sachgerecht erachten, die Gefahr und die Kosten einer solchen durch Vergleichsbemühungen abzuwenden. Die Kosten sind erstattungsfähig. In der Rechnung vom 20.07.2018 stehen die Tätigkeiten zwischen dem 3.4.2018 und dem 17.4.2018 auch noch im Zusammenhang mit dem Vorgehen im Ausgangsverfahren im Hinblick auf eine Revision. Sie beruhen auf der Pflichtwidrigkeit und sind erstattungsfähig. Danach befassten sich die Anwälte mit der Kostenfestsetzung, was wiederum nicht nachvollziehbar ist. Auch aus der Rechnung vom 23.10 2018 werden nicht erstattungsfähige Kosten im Zusammenhang mit den Beschwerden im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht. Zusammengestellt bedeutet dies folgende Erstattungen: Rechnung Erstattungsfähiger Schaden Anwälte Stunden = Betrag/€ 03.08.2016 8.370 € R. 9 Std = 3.600 G. 10 Std = 3.300 H. 4 Std 1.320 O. 3,5 Std = 150 14.11.2016 660 € G. 2 Std = 660 06.02.2917 3.172,50 € R. 5,25 Std = 2100 G. 3,25 Std = 1072,50 14.03.2017 500 € R. 1,25 Std = 500 26.07.2017 100 € R. 0,25 Std = 100 26.10.2017 0 € 26.01.2018 0 € 25.04.2018 20.689.50 € R. 28,5 Std = 11.400 G. 14,75 Std = 4867,50 H. 0,5 Std = 115 N. 5,75 Std = 1.610 R. 12 Std = 2.700 20.07.2018 28.961,25 € R. 21,25 Std = 8,500 G. 25,25 Std = 8.332,50 N. 28,25 Std = 7.910 R. 18,75 4.218,75 23.10.2018 0 € Summe 61.913,25 € In Summe kann die Beklagte 61.913,25 € der von ihr aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten als Schaden geltend machen. Im Ergebnis hat die Klägerin daher Schadensersatzansprüche gegen den Widerbeklagten in Höhe von 1.509.391,80 €. 4. Hinsichtlich der Klageforderung können Verzugszinsen auf Entgeltforderungen nach § 288 Abs. 2 BGB auf den Rechnungsbetrag aus der Rechnung vom 29.3.2018 (Anl. K 33) ab der Zahlungsverweigerung der Beklagten beansprucht werden. Das Schreiben vom 10.4.2018 ging gemäß § 270 ZPO analog am 12.4.2018 zu, so dass gemäß § 187 BGB Zinsbeginn der 13.4.2018 ist. Im Übrigen trat Rechtshängigkeit am 26.09.2018 ein. Hinsichtlich der Ansprüche auf Zinsen auf die Widerklageforderungen kann die Beklagte Zinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs.1 Satz 2 BGB) nach § 291 BGB aus 598.822,70 € seit dem 1.2.2019 verlangen. Ihr diesbezüglicher gegen die Klägerin gerichteter Freistellungsanspruch war rechtshängig, als die hiesige Beklagte die Kosten der Beklagten des Ausgangsverfahrens Ziffer 3 bis 8 am 1.2.2019 (Anl. B 37) erstattet hat. Im Übrigen können Rechtshängigkeitszinsen gegen den Widerbeklagten seit dem 21.11.2018 gefordert werden (§§ 291, 187 BGB). VI. Die Kostenentscheidung richtet sich im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten nach den Grundsätzen des § 92 Abs. 1, im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Drittwiderbeklagten nach den Grundsätzen des § 92 Abs. 2 ZPO, für die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten nach § 100 Abs. 1 iVm § 92 Abs. 2 ZPO. Der zurückgenommene Feststellungsantrag Ziffer 3 aus der Klageschrift hat gegenüber dem Antrag vom 30.4.2019 (As 451) keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert. Seine Rücknahme wirkt sich daher kostenmäßig nicht aus (§ 269 iVm § 3 ZPO). Soweit die Klage abgetretene Honoraransprüche des Widerbeklagten betrifft, kann nur sie oder die Drittwiderklage Erfolg haben. Sie sind daher bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (§ 45 Abs.1 Satz 3 GKG), wohl aber bei der Kostenverteilung im Verhältnis Klägerin zur Beklagten. VII. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 711 ZPO. Die klagende Anwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung macht Vergütungsansprüche aus einem Mandat mit der beklagten Aktiengesellschaft, das ihr von einem besonderen Vertreter (§ 147 Abs. 2 AktG) erteilt wurde, und abgetretene Vergütungsansprüche dieses besonderen Vertreters geltend. Die Beklagte verlangt von dem besonderen Vertreter drittwiderklagend Schadensersatz für die Unkosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden, den der besondere Vertreter gegen Aktionäre, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder in zwei Instanzen erfolglos führte. Die beklagte nicht börsennotierte Familiengesellschaft befasst sich mit der Herstellung von Gelatineprodukten und hat ihren Sitz in E.. Die Gesellschaft stand - grob vereinfacht – jahrzehntelang im Besitz dreier Familienstämme. Der Stamm U./P. K. gelangte 2006 durch den Zukauf einiger weniger Aktien in den Besitz von über 25% der Aktien, im Jahr 2011 kaufte er weitere rund 25% der Aktien von dem Familienstamm G. K./P., der danach noch rund 12,5% besaß. Am 6.10.2015 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt. Auf ihr wurde unter TOP A beschlossen, dass gegen Dr. P. K. vorgegangen werden solle, weil er in den Jahren 2006 bis 2011 trotz Verstoßes gegen eine Mitteilungspflicht nach § 20 AktG Dividenden erhalten habe. Auch Vorstand und Aufsichtsrat sollten dafür haftbar gemacht werden. Zu TOP B wurde beschlossen, dass auch der Aktionär B. P. wegen eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten nach § 20 AktG auf zu Unrecht erhaltene Dividenden gemeinsam mit dem als Mittäter angesehenen P. K. in Anspruch genommen werden sollte. Auch insoweit sollten Vorstand und Aufsichtsrat haftbar gemacht werden. Der drittwiderbeklagte Rechtsanwalt (künftig: Widerbeklagte) wurde zu TOP A ohne die Stimmen des betroffenen Aktionärs P. K. und zu TOP B ohne die Stimmen der beiden Aktionäre zum besonderen Vertreter nach § 147 Abs. 2 bestellt. Die beiden Aktionäre gingen von Stimmverboten für sich aus, so dass die Beschlüsse im wesentlichen mit den Stimmen des dritten Familienstammes P. K., der 2015 rund 32,3% der Aktien hielt (künftig Minderheitsaktionäre), zustande kamen. Hinsichtlich des Inhalts und der Formulierung der Tagesordnungspunkte sowie der Äußerungen des Aufsichtsratsvorsitzenden zu diesen Punkten wird auf die Niederschrift der außerordentlichen Hauptversammlung Bezug genommen (Anl. K1 s.a. OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.03.2018, 11 U 35/17, AG 2018, 367). In den Beschlüssen war dem besonderen Vertreter gestattet, sich geeigneter Hilfspersonen zu bedienen und sich in rechtlicher Hinsicht beraten und unterstützen zu lassen. Am 8.10.2015 schloss der Widerbeklagte in Vertretung der Beklagten mit der klagenden Rechtsanwalts-GmbH einen Mandatsvertrag und eine separate Vergütungsvereinbarung auf Stundenlohnbasis, in der die Gebühren nach RVG als Mindestgebühr vorgesehen waren, ab (Anl. K 2). Der Widerbeklagte hielt damals 35% - 40 % der Gesellschaftsanteile der Klägerin und war einer ihrer Geschäftsführer. Im Hinblick auf seine eigene Vergütung übermittelte der Widerbeklagte am selben Tag an den Finanzvorstand H. und den Prokuristen B. der Beklagten ebenfalls eine Mandats- und eine Vergütungsvereinbarung (Anl. K3). Die Beklagte teilte mit Schreiben beider damaligen Vorstände vom 30.10.2015 mit, dass sie die Mandatsvereinbarung nicht unterzeichnen wolle, der Widerbeklagte sei durch die Hauptversammlung bestellt (Anl. K5). Mit Schreiben vom 24.11.2015 übersendete der Widerbeklagte nochmals eine leicht geänderte Fassung der Vergütungsvereinbarung (Anl. K6). Die Beklagte, vertreten durch beide Vorstände, nahm dieses Angebot am 2.12.2015 (Anl. K7 und 8) an. Sie erklärte weiter, eine Haftpflichtversicherung für den Widerbeklagten halte sie nicht für „angezeigt“. Der Widerbeklagte schloss am 26.1.2016 eine Haftpflichtversicherung über die Haftungssumme von 16 Mio € ab (Anl. K12). Am 31.3.2016 reichte die Klägerin für die durch den besonderen Vertreter vertretene Beklagte Klage gegen die zwei Aktionäre, die beiden damaligen Vorstandsmitglieder und vier Aufsichtsratsmitglieder unter dem Az. 11 O 11/16 KfH beim Landgericht Heidelberg ein. Sie war gerichtet auf Rückzahlung von Dividenden, beziehungsweise entsprechenden Schadensersatz in Höhe von rund 15,5 Mio €. Mit Urteil vom 21.3.2017 wurde die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Beschlüsse zur Bestellung des besonderen Vertreters insgesamt nichtig seien (Anl. K16). Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 11 U 35/17, wurde mit Urteil vom 14.3.2018 zurückgewiesen (Anl. K17). Die vom Gericht zugelassene Revision wurde nicht eingelegt, da der besondere Vertreter sein Amt und die Klägerin ihr Mandat mit Schreiben vom 3.4.2018 niederlegten (Anl. K29, 30). Der Rechtsstreit (künftig: Ausgangsverfahren) ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Die Klägerin rechnet zuletzt ihre vorgerichtliche Tätigkeit auf Stundenlohnbasis mit 24.541,67 € brutto, ab. Ihre gerichtliche Tätigkeit fakturierte sie nach dem RVG mit 305.308,23 € abzüglich gezahlter 124.904,48 € (Anl. K 18, 19, 24) und klagt diese Differenz von 180.403,75 € ein. Der Widerbeklagte rechnete eigene Leistungen im Wert von 55.691,79 € brutto ab. Die Art seiner Tätigkeit beschreibt er jeweils mit „Anwaltliche Tätigkeit“. Am 3.4.2017 stellte er unter anderem 200 € netto in Rechnung für die Tätigkeit „Durchsicht Unterlage und Diktat Schriftsatz (Berufung)“. Die Beklagte zahlte diese 238 € brutto nicht (Anl. K 20, 23). Nicht erstattet wurde auch die Versicherungsprämie für die Haftpflichtversicherung des Widerbeklagten in Höhe von 19.040 € (Anl. K 20). Weiter ist die Rechnung vom 29.03.2018 in Höhe von 22.627,40 € (Anl. K 31), in der eine Versicherungsprämie vom 1.1.2018 bis 31.3.2018 in Höhe von 3.173,32 € geltend gemacht wird und Tätigkeiten ab Mai 2017 abgerechnet werden, noch offen. Von den abgetretenen Forderungen lässt sich die Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 8.374,02 € in Abzug bringen, der gegen den Widerbeklagten im Verfahren 11 O 34/17 (OLG Karlsruhe 11 U 67/17) festgesetzt wurde. In diesem Verfahren hatte der Widerbeklagte vergeblich im Wege der einstweiligen Verfügung einen Vergütungsvorschuss in Höhe von 200.000 € verlangt. Auch die Gerichtskosten für das Ausgangsverfahren beider Instanzen in Höhe von 173.148 € und 230.864 €, zusammen 404.012 € trug die Beklagte. Die Beklagte erstattete den beiden im Ausgangsprozess verklagten Aktionären Kosten nebst Zinsen in Höhe von 328.964,89 €, den Mitgliedern des Vorstandes für die 1. Instanz 98.811,30 € und für die zweite Instanz 109.424,33 €, den Aufsichtsratsmitgliedern 172.462,55 € für die erste und 187.622,75 € für die zweite Instanz (Anl. B22 bis B30). Die Klägerin und der Widerbeklagte sind der Ansicht, die Klägerin sei wirksam mandatiert. Die Gerichte im Ausgangsverfahren hätten zu Unrecht angenommen, dass die Geltendmachungsbeschlüsse insgesamt nichtig seien. Sie seien rechtmäßig gewesen. Wenn sie als mangelbehaftet angesehen werden müssten, seien sie jedenfalls nur anfechtbar gewesen und mangels Anfechtung bestandskräftig. Jedenfalls sei das Mandat deshalb wirksam zustande gekommen, weil der Widerbeklagte nach den Grundsätzen des fehlerhaft bestellten Organs Vertretungsmacht besessen habe und die Beklagte habe verpflichten können. Das Mandat ergebe sich außerdem durch Auslegung der Vergütungsvereinbarung. Es sei auch nicht gekündigt worden. Das Schreiben der Beklagten vom 22.05.2017 richte sich nur an den Widerbeklagten. Der Widerbeklagte habe auch als fehlerhaft bestellter besonderer Vertreter Anspruch auf Vergütung und angemessenen Haftpflichtschutz. Das ergebe sich schon aus der Vergütungsvereinbarung, jedenfalls dem (fehlerhaften) Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Widerbeklagte schulde keinen Schadensersatz, er habe die Wirksamkeit seiner Bestellung nicht prüfen dürfen, jedenfalls nicht brauchen. Aus den Regeln der fehlerhaften Organbestellung ergebe sich, dass ihm eine Fehleinschätzung seiner Bestellung sowohl hinsichtlich seiner Tätigkeit insgesamt als auch der aktiven Prozessfähigkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung der von ihm erhobenen Klage nicht als Pflichtverletzung angelastet werden dürfe. Die Erfolgsaussicht der Klage habe er nicht prüfen dürfen, weil der Beschluss der Hauptversammlung ihn zur Klageerhebung verpflichtet habe. Überhaupt sei er allenfalls berechtigt, nicht aber verpflichtet, bei aussichtsloser Klage von ihr abzusehen. Jedenfalls habe er zumindest ein rechtliches Einschätzungsermessen, nach dem er vorliegend von einer wirksamen, zumindest bestandkräftigen Bestellung und damit einer Prozessfähigkeit habe ausgehen dürfen. Auch die Durchführung der Berufung sei nicht pflichtwidrig, da er von der Nichtigkeit der Bestellung erst nach Rechtskraft des dies feststellenden Urteils habe ausgehen müssen. Die Rechtsbeziehungen zu ihm seien auch nicht etwa vorher durch das Schreiben vom 22.5.2017 beendet worden, da es nicht wie erforderlich vom Aufsichtsrat unterschrieben sei. Jedenfalls treffe die Beklagte ein Mitverschulden, weil sie nicht auf eine Nichtigkeit der Beschlüsse hingewiesen habe. Zudem habe sie gegen die Tätigkeit des Widerbeklagten gerichtlich vorgehen müssen. Zumindest ihr Vorstand habe die Beschlüsse anzufechten gehabt. Soweit die Beklagte Kosten der von ihr beauftragten Anwaltskanzlei erstattet verlange, liege eine unzulässige Teilklage vor. Zudem entfiele ein Großteil des Aufwands auf ein Vorgehen der Beklagten gegen die Kostenfestsetzungsanträge der obsiegenden Beklagten im Ausgangsverfahren. Dieses von vornherein aussichtlose Vorgehen sei nicht geboten gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 213.935,13 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.040 € seit dem 1.5.2016, aus 238 € seit dem 4.6.2017, aus 170.115,46 € seit dem 10.4.2018 und aus 24.541 € seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. und drittwiderklagend zuletzt 1. Der Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte 972.158,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Der Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte 598.822,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller diesbezüglicher Erstattungsansprüche gegen die A. E. L.. Der Widerbeklagte beantragt Abweisung der Widerklage. Die Beklagte ist der Ansicht, die Nichtigkeit der Geltendmachungsbeschlüsse sei offensichtlich gewesen. Der Widerbeklagte habe daher der Klägerin kein wirksames Mandat erteilen können, weil die Lehre von der fehlerhaften Organbestellung grundsätzlich auf nichtige Beschlüsse keine Anwendung finde. Zudem sei die Klägerin nicht schutzwürdig, da der Widerbeklagte ihr Gesellschaftergeschäftsführer sei. Sein Wissen und seine Pflichtwidrigkeiten seien ihr zuzurechnen. Auch wegen dieser mangelnden Schutzwürdigkeit finde die Lehre von der fehlerhaften Organbestellung keine Anwendung. Der Widerbeklagte könne sich zumindest nicht auf sie berufen. Aus der Vergütungsvereinbarung könne kein Mandat abgeleitet werden, weil die Beklagte klargestellt habe, dass sie kein vom Hauptversammlungsbeschluss und seinen Wirkungen für einen Geschäftsbesorgungsvertrag unabhängiges Mandat erteile. Das vollmachtslos abgeschlossene Mandat der Klägerin sei auch nicht genehmigt worden. Die Pflichtwidrigkeit des Widerbeklagten bestehe nicht nur darin, einen mangels Prozessfähigkeit offensichtlich unzulässigen Prozess begonnen und selbst nach dem erstinstanzlichen Urteil noch aussichtslos in zweiter Instanz geführt zu haben, sondern dies auch noch ungeachtet der evidenten Unbegründetheit der geltend gemachten Ansprüche getan zu haben. Die Voraussetzungen einer Rückzahlungspflicht der Dividenden hätten schon bei Beschlussfassung offenkundig nicht vorgelegen. Erst recht hätten sich die Vorstandsmitglieder nicht ersatzpflichtig gemacht und der Aufsichtsrat schon gar nicht. Der Widerbeklagte habe sich ohnehin pflichtwidrig nicht um eine weitere Aufklärung gekümmert. Er habe die betreffenden Aktionäre nicht einmal befragt. Von der Klageforderung stünden der Klägerin 161.356,90 € als Kosten der zweiten Instanz nichts zu, weil mit dem vom Vorstand unterschriebenen Schreiben vom 22.5.2017 der Widerbeklagte aufgefordert worden sei, seine Tätigkeit einzustellen und dies auf das Mandat der Klägerin durchschlage. Hinsichtlich der aus abgetretenem Recht eingeklagten Restforderung seien die Kosten der Versicherung nicht erstattungsfähig. Selbst ein wirksam bestellter besonderer Vertreter habe keinen Anspruch auf Abschluss einer D & O Versicherung. Zudem sei bei dem vereinbarten Stundenlohn von 400 € das Bestehen einer Versicherung ohne Zusatzkosten erwartbar. Auch der Vergütungsvereinbarung sei nichts Anderes zu entnehmen. Die Beklagte könne die Gerichtsgebühren des Ausgangsprozesses in Höhe von 404.012 € und die gerichtlich festgesetzten Kostenerstattungsansprüche der Beklagten in Höhe von 598.822,70 € ersetzt verlangen. Von den an den Widerbeklagten gezahlten Stundenhonoraren verlange sie lediglich 21.105,84 € für bezahlte Tätigkeiten nach dem 31.3.2016, die nicht mit der Hauptversammlung 2016 und 2017 zu tun gehabt hätten, zurück. Auf die Aufstellung (As 213f.) wird verwiesen. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt habe der Widerbeklagte die Aussichtlosigkeit der Klage erkennen und von ihr Abstand nehmen müssen. Von den an die Klägerin gezahlten Honoraren verlange sie 94.573,17 €, die auf Tätigkeiten nach dem 31.3.2016 entfielen mit Ausnahme der im Zusammenhang mit den Hauptversammlungen 2016 und 2017 stehenden, zurück. Auf die Aufstellung (As 2017) wird verwiesen. Von den Kosten der Beklagten im Zusammenhang mit der Klage, die sich im mittleren sechsstelligen Bereich beliefen, verlange sie 123.502,50 € ersetzt. Auf die Aufstellung (As 527) wird verwiesen. Für das weitere Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.