OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 143/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 143/03 vom 3. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 3. November 2005 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas- sungsbeschwerde nach einem Wert von 49.610,38 Euro. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht gegen prozessuale Grundrechte der Be- klagten verstoßen. Insbesondere hat es kein erhebliches unter Beweis gestell- tes Vorbringen der Beklagten übergangen. Die Bezugnahme auf die Statistik der IHK Braunschweig enthielt nicht die Behauptung eines Wertverlustes von mehr als 50 % innerhalb von 5 Jahren. Fehler, die dem Berufungsgericht bei der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Schadensschätzung (§ 287 1 2 - 3 - ZPO) unterlaufen sein mögen, beziehen sich nur auf den vorliegenden Einzel- fall und stellen daher keine Grundlage für eine Zulassung der Revision zur Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung dar. Gleiches gilt für Fragen der Beweiswürdigung. Auch im Übrigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keine zulas- sungsrelevante Rechtsfragen auf, insbesondere keine Divergenz zur Recht- sprechung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesgerichtshofs. Von einer wei- tergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zugelas- sen wird (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 05.09.2002 - 4 O 26/98 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 28.05.2003 - 3 U 222/02 - 3