OffeneUrteileSuche
Leitsatz

VI ZR 257/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
13Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 257/08 Verkündet am: 5. Oktober 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 340 Abs. 1 Allein die Verwendung der "Ich-Form" in einem Einspruchsschriftsatz eines Rechtsanwalts lässt grundsätzlich keine Zweifel daran aufkommen, dass der Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter seiner Partei für diese den Einspruch einlegen will. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 257/08 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Well- ner, Pauge und Stöhr sowie die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. August 2008 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in Insolvenz geratene Klägerin nimmt im Wege der gewillkürten Pro- zessstandschaft den Beklagten, den ehemaligen Prokuristen der ebenfalls in- solventen W. N. KG, in Höhe einer ihr gegen die KG vermeintlich zustehenden Vergütung auf Schadensersatz wegen Betrugs bzw. sittenwidriger Schädigung in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weiter- gehenden Klage verurteilt, an die Landesbank, an welche die Klägerin vor ihrer Insolvenz die Forderung sicherheitshalber abgetreten hatte, 28.632,35 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil mit Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006 aufgehoben, die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent- scheidung an das Landgericht zurückverwiesen und Rechtsanwalt N., den es 1 - 3 - als vollmachtlosen Vertreter der Klägerin angesehen hat, die Kosten des Beru- fungsverfahrens auferlegt. Nachdem Rechtsanwalt N. am 12. Oktober 2006 das Versäumnisurteil zugestellt worden war, hat sich Rechtsanwalt N. gegen dieses mit zwei Schriftsätzen jeweils vom 24. Oktober 2006 an das Berufungsgericht gewandt, welche beide per Telefax am 26. Oktober 2006 eingegangen sind. Während er mit einem der Schriftsätze mit der Formulierung "beantragen wir" einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat, heißt es in dem anderen Schriftsatz "lege ich gegen das Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006 Ein- spruch ein". Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 29. August 2008 den Ein- spruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006 als unzu- lässig verworfen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision be- gehrt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält den Einspruch der Klägerin gegen sein Ver- säumnisurteil vom 9. Oktober 2006 für unzulässig, da die Einspruchsfrist von zwei Wochen gemäß § 339 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt worden sei. Der Ein- spruchsschriftsatz von Rechtsanwalt N. sei zwar vor Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen, er lasse jedoch nicht erkennen, dass es sich um die Einlegung eines Einspruchs im Namen der Klägerin handeln sollte. Rechtsanwalt N. sei durch den Kostenausspruch im Versäumnisurteil selbst beschwert. Angesichts der eindeutigen Wortwahl "lege ich gegen das Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006 Einspruch ein" und der weiteren Ausführungen in dem Schriftsatz dränge sich auf, dass das Einspruchsschreiben ein eigenes Rechtsmittel von Rechts- anwalt N. im Sinne einer Gegenvorstellung gegen die ihn belastende Kosten- 2 - 4 - entscheidung im Versäumnisurteil habe darstellen sollen. Auch aus den sonsti- gen Umständen lasse sich bei objektiver Deutung aus der Sicht des Empfän- gers nicht herleiten, dass der Einspruch nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Klägerin eingelegt worden sei. Im Übrigen sei ein fristgemäßer Ein- spruch nicht wirksam gewesen, weil Rechtsanwalt N. aus den im Versäumnisur- teil vom 9. Oktober 2006 dargelegten Gründen von der in Insolvenz geratenen Klägerin nicht (mehr) bevollmächtigt gewesen sei, was hier aber dahinstehen könne. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat Rechtsanwalt N. gegen das ihm am 12. Oktober 2006 zugestellte Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006 im Namen der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 rechtzeitig Einspruch eingelegt. 3 1. Die Auslegung von Prozesshandlungen wie des hier zu beurteilenden "Einspruchs" unterliegt freier revisionsrechtlicher Nachprüfung; sie orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Inte- resse entspricht, wobei nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn der Wortwahl einer Partei festzuhalten ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 - IV ZR 96/04, FamRZ 2006, 482, 483). Die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. Se- 4 - 5 - natsbeschluss vom 22. September 2009 - VI ZB 76/08, VersR 2010, 88 Rn. 4 und BVerfG NJW 1991, 3140 m.w.N.). a) Allein die Verwendung der "Ich-Form" in einem Einspruchsschriftsatz eines Rechtsanwalts lässt grundsätzlich keine Zweifel daran aufkommen, dass der Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter seiner Par- tei für diese den Einspruch einlegen will. An der grundsätzlich geltenden Vermu- tung, dass ein Rechtsanwalt im Zweifel prozessuale Erklärungen für seine Par- tei abgeben will, ändert der Umstand nichts, dass er mit dem Rechtsmittel eine Entscheidung beseitigen will, die - wie hier die Kostenentscheidung - auch ihn selbst belastet. Dies gilt umso mehr, als die ihn beschwerende Kostenentschei- dung im Streitfall auf demselben Gesichtspunkt beruht wie das seiner Partei in der Sache nachteilige Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006, nämlich der vom Berufungsgericht wegen des Insolvenzverfahrens angenommenen fehlenden Vollmacht von Rechtsanwalt N., und mit der Aufhebung des Versäumnisurteils auch die ihn belastende Kostenentscheidung entfallen würde. 5 b) Darüber hinaus wäre - was das Berufungsgericht selbst sieht - jeden- falls der Einspruch kein tauglicher Rechtsbehelf gewesen, wenn die Annahme des Berufungsgerichts zuträfe, dass sich Rechtsanwalt N. lediglich im eigenen Namen allein gegen die ihn belastende Kostenentscheidung hätte wenden wol- len. Das in diesem Zusammenhang geäußerte Argument des Berufungsge- richts, auch Rechtsanwälten könnten bei der Formulierung von Rechtsmit- teln/Rechtsbehelfen Fehler unterlaufen, macht die Ausnahme zur Regel. In der Regel ist aber davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt richtige Prozesserklä- rungen - wie hier einen Einspruch für seine Partei gegen das Versäumnisurteil - abgeben will. 6 - 6 - c) Etwas anderes lässt sich auch nicht - wie das Berufungsgericht meint - daraus herleiten, dass Rechtsanwalt N. mit Schriftsatz vom selben Tage einen Tatbestandsberichtigungsantrag in der "Wir-Form" gestellt hat, denn dabei han- delt es sich um floskelhafte Formulierungen eines Rechtsanwalts, die mehr un- bewusst als bewusst verwendet werden (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95, VersR 1996, 251). Darüber hinaus wäre auch nicht ersichtlich, was der für die Partei gestellte Tatbestandsberichtigungsantrag für einen Sinn hätte haben sollen, wenn nicht zugleich auch für die Partei Ein- spruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt werden sollte. 7 2. Das Berufungsurteil ist auch nicht im Ergebnis mit der - letztlich offen gelassenen - Hilfsbegründung des Berufungsgerichts richtig, dass Rechtsanwalt N. aus den im Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 9. Oktober 2006 dargelegten Gründen nicht (mehr) wirksam von der in Insolvenz geratenen Klä- gerin bevollmächtigt gewesen sei. 8 a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass durch das am 20. März 2003 über das Vermögen der Klägerin eröffnete Insol- venzverfahren der vorliegende Rechtsstreit gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbro- chen worden ist. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt der streitgegenständliche An- spruch bereits an die Landesbank abgetreten war, betraf er gleichwohl die In- solvenzmasse. Zum einen, weil es sich lediglich um eine Sicherungsabtretung handelte, also ein Rest des Stammrechts bei der Insolvenzschuldnerin verblie- ben war (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - IX ZR 333/00, ZIP 2003, 1972, 1973 unter I. 1.) und zum anderen, weil der Insolvenzverwalter das Ein- ziehungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO hätte ausüben und die Kostenbeiträge gemäß §§ 170, 171 InsO zur Masse ziehen können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 65/08, WM 2009, 1046, 1047 Rn. 10). 9 - 7 - b) Die Unterbrechung des Rechtsstreits war jedoch beendet, nachdem der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin die streitgegenständli- che Forderung freigegeben hatte. Die Freigabe war wirksam. Auch im Insol- venzverfahren über das Vermögen einer GmbH ist der Verwalter befugt, einen Massegegenstand freizugeben (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32, 35 ff.). Die Freigabe führte dazu, dass die Schuldnerin die Verfügungsbefugnis über die streitgegenständliche Forderung wiedererlang- te. Damit bestand mit der Freigabe das Prozesshindernis des § 240 ZPO nicht mehr und der Rechtsstreit konnte - aus insolvenzrechtlicher Sicht - fortgesetzt werden (vgl. BGHZ 163, 32, 37). 10 c) Diese Fortsetzung ist im Streitfall auch erfolgt. Der Vertreter der Kläge- rin, Rechtsanwalt N., hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 2003 die Fortsetzung des Rechtsstreits beantragt, die Abtretung offen gelegt und Zahlung an die Landes- bank verlangt. Die Vollmacht, welche die Klägerin Rechtsanwalt N. ursprünglich erteilt hatte, war zwar mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver- mögen der Klägerin gemäß § 117 InsO erloschen. Nachdem der Insolvenzver- walter die streitgegenständliche Forderung jedoch freigegeben hatte, war er hinsichtlich dieser Forderung - anders als das Berufungsgericht meint - gerade nicht mehr verfügungsbefugt und die Klägerin deshalb selbst in der Lage, den durch das Insolvenzverfahren unterbrochenen Rechtsstreit nach § 250 ZPO wieder aufzunehmen und Rechtsanwalt N. zu diesem Zwecke erneut Vollmacht zu erteilen. Dies ist nach Angaben von Rechtsanwalt N. im Termin vor dem Be- rufungsgericht am 18. September 2006 auch geschehen, wovon gemäß § 88 Abs. 2 ZPO mangels gegenteiliger Feststellungen auch auszugehen war. Die Klägerin war mithin - entgegen der vom Berufungsgericht in seinem Versäum- nisurteil geäußerten Rechtsauffassung - wirksam vertreten und deshalb nicht säumig. Dementsprechend konnte sie auch wirksam durch Rechtsanwalt N. gegen das Versäumnisurteil Einspruch einlegen. Wenn das Berufungsgericht 11 - 8 - demgegenüber die Prozessführungsbefugnis der Klägerin hätte verneinen wol- len, hätte es das Urteil des Landgerichts aufheben und die Klage als unzulässig abweisen müssen. d) Die Klägerin wird im Verlauf des weiteren Verfahrens Gelegenheit ha- ben, zur gewillkürten Prozessstandschaft ergänzend vorzutragen. Aus dem vor- gelegten Abtretungsvertrag ergibt sich zwar aus Nr. 9 das Einziehungsrecht und die Einziehungspflicht der Zedentin "im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ge- schäftsbetriebs", "solange die Landesbank von ihren Rechten zur Offenlegung und Verwertung keinen Gebrauch macht". Dies wird in der Regel auch die pro- zessuale Geltendmachung der Forderung umfassen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die Ermächtigung jedoch wirkungslos. Das ergibt sich zwar nicht aus §§ 115, 116 InsO, denn Aufträge und Geschäftsbesor- gungsverträge erlöschen hiernach mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur, wenn der Schuldner der Geschäftsherr war; hier aber war er hinsichtlich der Einziehungsermächtigung der Geschäftsbesorger. Für diesen gelten die allge- meinen Vorschriften (vgl. HK-InsO/Marotzke, 5. Aufl., § 115 Rn. 21, § 116 Rn. 10; MünchKommInsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., § 115 Rn. 9, § 116 Rn. 4). Die Er- mächtigung ist aber in der Regel dahin auszulegen, dass sie mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192, 199 f.; MünchKommInsO/Ganter aaO § 51 Rn. 181). Auch wenn die Forderung vom Insolvenzverwalter später freigegeben und der Klageantrag auf Zahlung an den Zessionar umgestellt worden ist, lebt die Er- mächtigung nicht automatisch wieder auf. Die Ermächtigung kann aber neu er- teilt werden, wozu bisher Sachvortrag fehlt. 12 e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich auch ein Fortbestehen eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin an der prozessua- len Geltendmachung der sicherheitshalber abgetretenen Forderung durch den 13 - 9 - nachfolgenden Vermögensverfall grundsätzlich nicht verneinen, da der Vermö- gensverfall der Klägerin erst während des Prozesses eingetreten ist (vgl. Se- natsurteil vom 19. September 1995 - VI ZR 166/94, VersR 1996, 83, 84). Daran vermag auch ein erhöhtes Kostenrisiko des Beklagten nichts zu ändern. Hätte der Insolvenzverwalter die Forderung nicht freigegeben und den Prozess selbst aufgenommen, was schon wegen der dann gegebenen gesetzlichen Einzie- hungsbefugnis des § 166 Abs. 2 InsO möglich gewesen wäre, bestünden gegen die Prozessführungsbefugnis selbst dann keine Bedenken, wenn die Realisie- rung von Kostenerstattungsansprüchen des Gegners von vorneherein aus- sichtslos gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - IX ZR 209/98, BGHZ 148, 175, 177 ff. und BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 143/03, BGHZ 161, 236, 239 ff.). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.07.2005 - 6 O 2090/01 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 29.08.2008 - 2 U 81/05 -