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XII ZB 10/03

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BVerfG 28. November 2005 1 BvR 1444/01 GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 1626 a Abs. 2, § 1748 Abs. 4 Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters bei Stiefkindadoption Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 6. GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 1626 a Abs. 2, § 1748 Abs. 4 (Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters bei Stiefkindadoption) 1. Nach der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der Interessen von Vater und Kind soll das Unterbleiben der Adoption nur dann dem Kind zum unverhältnismäßigen Nachteil gereichen, wenn die Adoption einen so erheblichenVorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde. 2. Die in § 1748 Abs. 1 und Abs. 4 BGB vorgenommene Unterscheidung zwischen ehemals sorgeberechtigten Vätern und nichtsorgeberechtigten Vätern bei den Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption ist verfassungsgemäß. (Leitsätze der Schriftleitung) BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005, 1 BvR 1444/01 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in NJW 2006, 827. Siehe hierzu auch den nachfolgend abgedruckten Beschluss des BGH vom 25.3.2005, XII ZB 10/03. 7. BGB § 1748 (Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils) Bei der Prüfung, ob ein Unterbleiben der Adoption einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 1748 Abs. 4 BGB für das Kind mit sich brächte, sind die Interessen des Kindes an der Adoption gegenüber den Interessen des Vaters am Fortbestand seines Elternrechts abzuwägen. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Beschluss vom 23.3.2005, XII ZB 10/03 Der Antragsteller wurde am 27.10.1995 als Kind der nicht miteinander verheirateten Beteiligten zu 1 (Antragsgegner, im Folgenden Vater) und 2 geboren. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben im September 1999 die Ehe geschlossen. Der Beteiligte zu 3 will den Antragsteller als Kind annehmen; der Vater verweigert seine Einwilligung hierzu. Das AG hat den Antrag, die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, zurückgewiesen. Das LG hat die Einwilligung ersetzt. Es hat dazu ausgeführt, dass das Unterbleiben der Annahme dem Antragsteller zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde; diese Voraussetzung liege entsprechend einer auch vom OLG Karlsruhe vertretenen Rechtsauffassung bereits dann vor, wenn das Unterbleiben der Annahme für das Kind nachteilig sei und bei Abwägung der Interessen des Kindes mit denen des Vaters die Interessen des Kindes überwögen. Das sei hier der Fall. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Vaters. Nach Auffassung des OLG ist die sofortige weitere Beschwerde begründet. Ein unverhältnismäßiger Nachteil für das Kind, der nach § 1748 Abs. 4 BGB die Ersetzung der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Vaters rechtfertigen könne, liege entgegen der Auffassung des LG nicht immer schon dann vor, wenn der dem Vater drohende Nachteil als geringer eingestuft würde; vielmehr müsse dem Kind nicht anders als in den in § 1748 Abs. 1, 2 BGB geregelten Fällen ein besonders großer Nachteil drohen, wenn die Adoption unterbliebe. Einen in diesem Sinne unverhältnismäßigen Nachteil für das Kind habe das LG nicht festgestellt. Das OLG möchte deshalb der sofortigen weiteren Beschwerde stattgeben. Es sieht sich daran durch den vom LG zitierten Beschluss des OLG Karlsruhe vom 26.5.2000 ( FamRZ 2001, 573 ) gehindert. In 128 MittBayNot 2/2007Bürgerliches Recht dieser Entscheidung hat das OLG Karlsruhe ausgeführt, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 1748 Abs. 4 BGB immer schon dann vorliege, wenn das Unterbleiben der Adoption für das Kind nachteilig sei und wenn die Abwägung der Interessen des Kindes mit denen des Vaters zu dem Ergebnis führe, dass das Interesse des Kindes an der Adoption überwiege. Das OLG hat die Sache deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem BGH vorgelegt. Aus den Gründen: Die Vorlage ist zulässig. (wird ausgeführt) III. Da somit die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG erfüllt sind, hat der Senat gemäß § 28Abs. 3 FGG anstelle des vorlegenden Gerichts über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden. Die sofortige weitere Beschwerde ist fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§ 53 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des LG und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses. 1. Nach § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Annahme als Kind nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Sie setzt nach § 1747 Abs. 1 BGB die Einwilligung beider Elternteile voraus. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und steht die Sorge für das Kind nach § 1626 a Abs. 2 BGB allein der Mutter zu, so kann das Vormundschaftsgericht gemäß § 1748 Abs. 4 BGB die Einwilligung des Vaters in die Adoption seines Kindes ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. a) Mit dieser durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz eingefügten Regelung soll den Vorgaben in der Entscheidung des BVerfG vom 7.3.1995 ( FamRZ 1995, 789 ) Rechnung getragen werden. In dieser Entscheidung hat das BVerfG die bis dahin bestehende Rechtslage für mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar erklärt, soweit danach für die Adoption eines nichtehelichen Kindes durch den Ehemann der Mutter weder eine Einwilligung des Vaters noch eine Abwägung mit dessen Belangen vorgesehen war. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beziehe auch die Väter nichtehelicher Kinder ein. Diese Einbeziehung schließe zwar eine differenzierende Ausgestaltung der Rechtsstellung dieser Väter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse nicht aus. Die beanstandete Regelung gehe jedoch über die bloße Ausgestaltung der elterlichen Befugnisse hinaus und stelle sich als ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Elternrecht des Vaters dar. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Adoption durch den Stiefvater in aller Regel dem Wohl des Kindes diene. Außerdem reiche es für die Wahrung des Kindeswohls aus, wenn dieAdoption durch den Ehemann der Mutter nur in den Fällen ermöglicht werde, in denen die Abwägung mit den Belangen des Vaters ergebe, dass das Interesse des Kindes am Ausspruch der Adoption überwiege. Da der Gesetzgeber dem Vater nicht einmal die Möglichkeit einräume, durch Geltendmachung seiner Belange eine solche Abwägung zu erreichen, sei die Regelung unverhältnismäßig. Die mit der Kindschaftsrechtsreform Gesetz gewordene Fassung des § 1748 Abs. 4 BGB („unverhältnismäßiger Nachteil“ für das Kind) weicht allerdings von der vom BVerfG als Mindestvoraussetzung für die Berücksichtigung der Vaterbelange verwandten Formulierung (die Belange des Vaters überwieRechtsprechung Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BVerfG Erscheinungsdatum: 28.11.2005 Aktenzeichen: 1 BvR 1444/01 Rechtsgebiete: Elterliche Sorge (ohne familiengerichtliche Genehmigung) Erschienen in: MittBayNot 2007, 128 NJW 2006, 827-829 Normen in Titel: GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 1626 a Abs. 2, § 1748 Abs. 4