XII ZB 10/03
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Brandenburg 26. Januar 2017 10 UF 48/16 Voraussetzungen der Adoption eines Volljährigen mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Voraussetzungen der Adoption eines Volljährigen mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.1.2017, 10 UF 48/16 BGB §§ 1611, 1772 Abs. 1 Satz 2 FamFG §§ 58, 68 Abs. 3 Satz 2 Leitsätze: 1. Es ist grundsätzlich sittlich nicht gerechtfertigt, wenn ein Kind, das von seinem leiblichen Elternteil während seiner Bedürftigkeit versorgt worden ist, sich durch eine Volladoption seiner Unterhaltspflicht entzieht, da der drohende Verlust von Unterhaltsansprüchen der leiblichen Eltern ein gewichtiger, einer Volladoption entgegenstehender Grund im Sinne des § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB ist. (Leitsatz der Schriftleitung) 2. Der einseitig von einem Elternteil ausgehende Kontaktabbruch zu seinem Kind reicht im Falle der Erfüllung der Unterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit nicht aus, um zu einem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Kindes gegenüber dem Elternteil gemäß § 1611 BGB zu führen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, die das Verhalten als schwere Verfehlung erscheinen lassen. (Leitsatz der Schriftleitung) Sachverhalt: 1 I. Mit notarieller Urkunde vom 19.11.2015 hat die volljährige Beteiligte zu 1 die Annahme als Kind durch den Beteiligten zu 2 mit der Wirkung der Minderjährigenannahme (Volladoption) beantragt. Der Annehmende ist der Ehemann der Beteiligten zu 3, der Mutter der Beteiligten zu 1. Sie hat ihre Einwilligung zur Adoption erteilt. 2 Durch Beschluss vom 23.3.2016 hat das AG den Adoptionsantrag zurückgewiesen. (…) 3 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. (…) Aus den Gründen: (…) 20 Das AG hat den Adoptionsantrag zu Recht zurückgewiesen. Zwar liegen die Voraussetzungen für die Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme gemäß § 1772 Abs. 1 Satz 1 lit. b und c BGB vor, weil die Annehmende bereits als Minderjährige (mit vier Jahren) in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist und der Anzunehmende das Kind seines Ehegatten annehmen will. Der Annahme stehen aber überwiegende Interessen des leiblichen Vaters entgegen, § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB. 21 Im Rahmen des § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Annehmenden, der Anzunehmenden und ihres leiblichen Vaters vorzunehmen. Die Interessen der leiblichen Eltern müssen überwiegen; eine Gleichwertigkeit reicht nicht aus. Zweifel gehen zulasten der leiblichen Eltern (MünchKomm-BGB/Maurer, 6. Aufl., § 1772 Rdnr. 7). Die Abwägung muss dem Erfordernis der sittlichen ----------------------------------------------------158-------------------------------------------------- Rechtfertigung, der jede Volljährigenadoption bedarf, Rechnung tragen. Maßstab ist dabei der Zweck der Volladoption: Das Kind, dessen Verbindung zur leiblichen Verwandtschaft faktisch oder rechtlich abgebrochen wird, soll eine vollwertige Ersatzfamilie erhalten, die ihm auch künftig eine ungestörte Entwicklung sichert (MünchKomm-BGB/Maurer, a. a. O. Rdnr. 8). 22 Im Falle der Stiefvateradoption ändert sich allerdings an der tatsächlichen Situation im Regelfall wenig, da dem Kind nicht erst durch die Adoption die Möglichkeit gegeben wird, in einer Familie aufzuwachsen, die ihm gute Chancen für seine Entwicklung bietet (BGH, Beschluss vom 23.3.2005, XII ZB 10/03, juris Rdnr. 13). Das AG hat zutreffend ausgeführt, dass unter dem Gesichtspunkt einer ungestörten Entwicklung die Interessen der Beschwerdeführerin kein großes Gewicht haben. Die Anzunehmende und der Annehmende tragen bereits einen gemeinsamen Namen. Die Anzunehmende lebt nicht mehr im Haushalt des Annehmenden und ihrer Mutter und führt ein eigenständiges Leben mit überwiegendem Lebensmittelpunkt an ihrem Studienort (vgl. hierzu auch OLG Celle, Beschluss vom 19.6.2013, 17 UF 3/13, juris Rdnr. 14). Die Volljährigenadoption bewirkt im Gegensatz zur Minderjährigenadoption im personalen Bereich regelmäßig keine Veränderungen. Die rechtlichen Auswirkungen liegen im Wesentlichen auf vermögensrechtlichem Gebiet (Staudinger/Engler, Neub. 2007, § 1767 Rdnr. 5). 23 Soweit die Anzunehmende geltend macht, sie wolle im Falle des Todes ihrer Mutter und des Annehmenden ihren Halbbruder adoptieren, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Stattgabe des streitgegenständlichen Adoptionsantrages auf dieses Vorhaben einen förderlichen Einfluss haben könnte. Ungeachtet dessen ist der Zweck der Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme aber auch nicht, die Adoption eines Dritten durch den Anzunehmenden zu erleichtern. 24 Dass der Kontakt zwischen dem Vater und der Anzunehmenden seit ihrer Jugendweihe nicht mehr in Form von Umgängen und einem persönlichen Austausch stattfindet, beruht auf der Entscheidung der Beschwerdeführerin, wie sie einräumt. (...) Die Gründe, die in den vorhergehenden Jahren zu einer Reduzierung der Umgangskontakte geführt haben, sind streitig, bedürfen hier aber keiner vertieften Erörterung oder Aufklärung. Denn selbst wenn man das von der Anzunehmenden vorgetragene Desinteresse ihres Vaters an ihr unterstellt und sein Verhalten als lieb- und taktlos wertet, kann dies den Abbruch der Beziehung zur leiblichen Familie für sich allein nicht rechtfertigen, wenn dem wechselseitige Unterhaltsverpflichtungen zwischen der Anzunehmenden und ihrem leiblichen Vater entgegenstehen (vgl. hierzu OLG Celle, a. a. O. Rdnr. 9). 25 Denn der drohende Verlust von Unterhaltsansprüchen der leiblichen Eltern ist ein gewichtiger, einer Volladoption entgegenstehender Grund i. S. d. § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB (OLG München, FamRZ 2009, 1137 ; OLG Celle, Beschluss vom 19.6.2013, 17 UF 3/13, juris Rdnr. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.7.2014, 7 UF 78/14, juris Rdnr. 8; LG Heidelberg, FamRZ 2011, 120 ; MünchKomm-BGB/Maurer, § 1772 Rdnr. 8; BeckOK-BGB/Enders, Stand: 1.8.2016, § 1772 Rdnr. 5; jurisPK-BGB/Viehues, 8. Aufl., § 1772 Rdnr. 7). Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Unterhaltspflicht des Anzunehmenden gegenüber seinem leiblichen Elternteil bereits besteht oder sich konkret abzeichnet (OLG München, a. a. O.; OLG Celle, a. a. O. Rdnr. 13; OLG Düsseldorf, a. a. O. Rdnr. 8). 26 Besonders ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang, dass die Anzunehmende von ihrem Vater seit der Trennung ihrer Eltern bis zu ihrer Volljährigkeit – also etwa 14 Jahre lang – Unterhalt bezogen hat (so auch OLG München, a. a. O:, OLG Düsseldorf, a. a. O. Rdnr. 8; OLG Celle, a. a. O. Rdnr. 13). Denn der Elternunterhaltsanspruch rechtfertigt sich aus familiärer Solidarität und beruht auf dem Gegenseitigkeitsprinzip (Palandt/Brudermüller, 75. Aufl., § 1601 Rdnr. 16). Deshalb ist es grundsätzlich sittlich nicht gerechtfertigt, wenn ein Kind, das von seinem leiblichen Elternteil während seiner Bedürftigkeit versorgt worden ist, sich durch eine Volladoption seiner Unterhaltspflicht entzieht (MünchKomm-BGB/Maurer, § 1772 Rdnr. 8; LG Heidelberg, a. a. O.). Das gilt auch hier. 27 Dass allein mit dem von dem Vater gezahlten Kindesunterhalt, wie die Anzunehmende geltend macht, nicht alle materiellen Wünsche der Anzunehmenden erfüllt werden konnten, ist nicht entscheidend. Denn die Höhe des Unterhalts bemisst sich maßgeblich nach der Leistungsfähigkeit des Unterhalts-verpflichteten. Unstreitig hat der Vater auch seine Unterhaltspflicht nach seiner Leistungsfähigkeit erfüllt. Im Übrigen hat er seine Unterhaltspflicht auch in einer entsprechenden Jugendamtsurkunde vom 6.10.2010 titulieren lassen (…). 28 Verfehlungen des leiblichen Elternteils gegenüber seinem Kind können zwar gemäß § 1611 BGB zu einem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung führen. Im vorliegenden Fall kommt dies aber nicht in Betracht, da der einseitig von einem Elternteil ausgehende Kontaktabbruch zu seinem Kind im Falle der Erfüllung der Unterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit für die Annahme einer Verwirkung nicht ausreicht; vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, die das Verhalten als schwere Verfehlung erscheinen lassen (Palandt/Brudermüller, § 1601 Rdnr. 16 und § 1611 Rdnr. 6). Solche Umstände sind hier aber nicht ersichtlich, zumal schon nicht feststeht, dass der Kontaktabbruch einseitig von dem Vater ausging. Jedenfalls genügen bloßes Desinteresse und Taktlosigkeiten nicht (Palandt/ Brudermüller, § 1611 Rdnr. 6). 29 Im Übrigen hat die Anzunehmende auch nicht unmittelbar nach Eintritt ihrer Volljährigkeit die Adoption durch den Anzunehmenden angestrebt. Sie hat ihren Vater zunächst kurz vor ihrem 18. Geburtstag aufgefordert, weiterhin Unterhalt zu zahlen. Mit E-Mail vom 3.9.2015 hat sie den Erhalt von Einkommensnachweisen des Vaters bestätigt und angekündigt, Unterhalt entsprechend der vorzunehmenden Berechnung des Jugendamtes zu fordern. Letztlich hat die Anzunehmende den Unterhaltsanspruch nicht weiter verfolgt, da sich die Leistungsunfähigkeit des Vaters ergab. Die Anzunehmende hatte also zu einem Zeitpunkt, zu dem sie noch von einer Leistungsfähigkeit ihres Vaters ausging, die Abwägung für sich dahin gehend getroffen, dass ihr die Erfüllung der Unterhaltspflicht durch ihren Vater vorrangig gegenüber eventuellen seelischen Missstimmungen durch weiteren Kontakt zu ihm erschien. Vor diesem Hintergrund kann der Vortrag der Anzunehmenden, ------------------------------------------------------159----------------------------------------------------- sie werde durch das rechtliche Band zu ihrem leiblichen Vater immer wieder einer Erinnerung an ihre seelischen Verletzungen ausgesetzt, nicht ausschlaggebend sein. 30 Nach alldem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Brandenburg Erscheinungsdatum: 26.01.2017 Aktenzeichen: 10 UF 48/16 Rechtsgebiete: Abstammung (incl. künstliche Befruchtung), Adoption Erschienen in: MittBayNot 2018, 157-159