Entscheidung
I ZR 85/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 85/04 Verkündet am: 1. Dezember 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2004 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt als Transportversicherer die Beklagten aus überge- gangenem und abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der V. AG, Krefeld (im Folgenden: V.) wegen Verlusts von Transportgut auf Schadens- ersatz in Anspruch. 1 - 3 - Die Beklagte zu 1 betreibt einen Paketbeförderungsdienst, die Beklagte zu 2 ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin. Die Beklagte zu 1 führte für die V., mit der sie in laufender Geschäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest vereinbarten Preisen im Wege der Sammelladung durch. Den dabei geschlossenen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförde- rungsbedingungen der Beklagten zu 1 (Stand Februar 1998) zugrunde. Darin enthalten sind u.a. folgende Bestimmungen: 2 2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an: … c) Nicht transportiert werden die in den Versandhinweisen aufgeführ- ten von der Beförderung ausgeschlossenen Artikel, insbesondere Güter von außergewöhnlich hohem Wert (wie z.B. Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold oder Silber), Geld oder begebbare Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wech- sel, Wertpapiere, Sparbücher, Aktien oder sonstige Sicherheiten) sowie gefährliche Güter. 10. Haftung In den Fällen, in denen die im WA oder im CMR-Abkommen festge- legten Haftungsbestimmungen Anwendung finden …, wird die Haf- tung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und entsprechend dieser Bestimmungen begrenzt. In den Fällen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von … DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung auf der Vorderseite des Fracht- briefs und wenn der in der Tariftabelle aufgeführte Zuschlag entspre- chend der Frankatur auf der Vorderseite des Frachtbriefes entrichtet wird. Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender er- klärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt. - 4 - … Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Er- füllungsgehilfen. Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsun- ternehmen weitergeben. … 3 Die V. beauftragte die Beklagte zu 1 im Jahre 2001 in sieben Fällen mit dem Transport von Waren innerhalb Deutschlands. Wertdeklarationen nahm V. nicht vor. Die streitgegenständlichen Pakete erreichten die Empfänger nicht. Die Beklagte zu 1 zahlte jeweils eine Entschädigung in Höhe von 1.000 DM. Nach Überlassung sämtlicher Schadensunterlagen durch ihre Versicherungsnehmerin begehrt die Klägerin weiteren Schadensersatz in Höhe von insgesamt 29.451,08 €. Dieser Betrag verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Schadensfäl- le: 1. 4.028,98 € (Transport von Telefonkarten) 2. 2.648,49 € 3. 4.098,-- € 4. 4.115,89 € 5. 3.256,42 € 6. 6.419,78 € 7. 4.883,52 €. Die V. nahm als Versenderin an dem sog. Feeder- oder EDI-Verfahren der Beklagten zu 1 teil. Danach druckt die Versenderin mit einer von der Beklag- ten zu 1 zur Verfügung gestellten Software Barcode-Paketkontrollnummern aus und versieht die versandfertigen Pakete mit diesen Kontrollnummern. Anschlie- 4 - 5 - ßend übermittelt sie der Beklagten zu 1 per Datenfernübertragung eine Ver- sandliste, in der auch die Kontrollnummern aufgeführt sind. Die Pakete werden von der Versenderin in ein von der Beklagten zu 1 überlassenes Behältnis (Feeder, Container) geladen, das dann im Beisein des Abholfahrers der Beklag- ten zu 1 verplombt wird. Der Fahrer bestätigt, ohne vorher den Inhalt des Be- hältnisses überprüft zu haben, auf einem Schreiben den Empfang einer be- stimmten Anzahl von Paketen zu einem bestimmten Zeitpunkt; die Liste mit den Kontrollnummern steht ihm dabei nicht zur Verfügung. Die Beklagte zu 1 hat die Möglichkeit, alle Pakete beim ersten Eingang zu scannen und die Kontrollnum- mern der eingegangenen Pakete mit den Nummern auf der per Datenfernleitung übermittelten Versandliste zu vergleichen. Die streitgegenständlichen Pakete durchliefen ausweislich der Versand- listen dieses EDI-Verfahren. Unverzügliche Reklamationen der Beklagten zu 1 erfolgten nicht. 5 Die Klägerin hat behauptet, sie habe die V. in Höhe der geltend gemach- ten Beträge entschädigt. Die Pakete seien der Beklagten zu 1 übergeben wor- den. Dies ergebe sich aus den Versandlisten. Die Beklagten hafteten für den Verlust unbeschränkt. 6 Die Beklagten haben bestritten, Gewahrsam an den streitgegenständli- chen Paketen erlangt zu haben. Da nach Nr. 2c der Beförderungsbedingungen der Transport von Telefonkarten ausgeschlossen sei, hafteten sie nicht im Fall 1. Jedenfalls müsse die Klägerin sich ein Mitverschulden der V. zurechnen lassen. 7 - 6 - Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung in Höhe von 29.451,08 € nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist er- folglos geblieben. 8 9 Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfol- gen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den geltend gemachten An- spruch auf Schadensersatz zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: 10 Die Klägerin sei Inhaberin der Schadensersatzansprüche. Die ursprüng- lich der V. gegen die Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche seien entweder gemäß § 67 VVG oder gemäß § 398 BGB auf die Klägerin überge- gangen. 11 Die Beklagte zu 1 unterliege als Fixkostenspediteurin der Frachtführer- haftung gemäß § 425 Abs. 1 HGB. Die Transportausschlussklausel gemäß Nr. 2c der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten zu 1 sei im Hinblick auf die beförderten Telefonkarten nicht einschlägig. Diese seien in der Ausnahmevorschrift nicht benannt und hätten im Übrigen auch keinen außer- gewöhnlich hohen Wert. 12 Die Beklagte zu 1 habe die streitgegenständlichen Pakete zur Beförde- rung in Gewahrsam genommen. In dem von der Beklagten zu 1 entwickelten EDI-Verfahren erbringe die Absenderquittung den vollen Beweis für die Über- 13 - 7 - nahme der Warensendung durch die Beklagte zu 1. Das von dem Abholfahrer unterzeichnete Manifest habe den Charakter einer Vorausquittung, die kurze Zeit später beweiswerthaltig gemacht werde. Die Beklagte zu 1 führe im Ein- gangscenter einen Datenabgleich zwischen der übermittelten Versandliste und dem Ergebnis der Eingangsscannung durch. Unterbleibe wie vorliegend die Anzeige, dass nicht alle in der Versandliste aufgeführten Pakete bei der Beklag- ten zu 1 im Eingangscenter eingegangen seien, habe die Beklagte zu 1 konklu- dent erklärt, alle in der Versandliste aufgeführten Pakete seien bei ihr tatsäch- lich eingegangen. Es sei daher davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Pakete während des Frachtgewahrsams verloren gegangen seien. Für den dadurch entstandenen Schaden hafte die Beklagte zu 1 gemäß § 435 HGB unbe- schränkt. Das Unterlassen ausreichender Schnittstellenkontrollen rechtfertige den Vorwurf leichtfertigen Handelns. 14 Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 128 HGB.15 Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden der V. zurechnen lassen. Ein Mitverschulden wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil die Beklagten nicht dargetan hätten, dass die V. bei Auftragser- teilung Kenntnis von der besonderen Beförderung von Wertpaketen gehabt ha- be oder eine solche besondere Behandlung von Wertpaketen hätte kennen müssen. Ein Mitverschulden der V., weil diese es unterlassen habe, den Schä- diger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, schei- de aus. Die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bestehe nur bei ei- nem Wert oberhalb von 50.000 US-Dollar, weil die Beklagte zu 1 nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen Pakete mit einem Inhalt bis zu diesem 16 - 8 - Wert als Standardpaket befördere und deshalb auch bis zu diesem Wert mit einem haftungsbegründenden Schadenseintritt rechne. 17 II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs- gericht. Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend eine Haftung der Beklagten wegen Verlusts des Transportguts in sieben Fällen gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB, § 398 BGB, § 67 VVG, § 128 Satz 1 HGB angenommen. Es hat aber rechtsfehlerhaft einen mitwirkenden Schadensbeitrag der V. ausgeschlossen. 18 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klä- gerin Inhaberin der geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist. Dies folgt aus § 67 VVG, wenn die Klägerin entsprechend ihrer Behauptung die V. ent- schädigt hat, andernfalls aus der konkludent erklärten Abtretung gemäß § 398 BGB, die in der Überlassung sämtlicher Schadensunterlagen durch die V. liegt. Die Rüge der Revision, die Klägerin könne nicht aus abgetretenem Recht ge- gen die Beklagten vorgehen, weil die Geltendmachung von Ersatzansprüchen in diesem Fall gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße, hat keinen Erfolg. 19 a) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Klägerin ver- stößt selbst dann nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn die Klägerin den Schaden ihrer Versicherungsnehmerin noch nicht reguliert hat, sondern aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten vorgeht. Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG setzt voraus, dass eine fremde Rechtsangelegenheit, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einzie- hungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig besorgt wird. Die begrenzte Zielsetzung und der Ausnahmecharakter des Rechtsberatungsge- 20 - 9 - setzes können eine einschränkende Auslegung rechtfertigen (BGHZ 38, 71, 85; 61, 317, 320). Um dem Schutzzweck gleichwohl gerecht zu werden, ist auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen. Ob eine eigene oder eine frem- de Rechtsangelegenheit vorliegt, ist davon abhängig, in wessen wirtschaftli- chem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGHZ 61, 317, 320; BGH, Urt. v. 5.7.2005 - VI ZR 173/04, NJW-RR 2005, 1371 = VersR 2005, 1256; Erbs/Kohlhaas/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. 3 [einschließ- lich 157. Ergänzungslieferung], R 55. Rechtsberatungsgesetz, Art. 1 § 1 Rdn. 9; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 77; Kleine- Cosack, Rechtsberatungsgesetz, Art. 1 § 1 Rdn. 55; Rennen/Caliebe, Rechts- beratungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 29). b) Das wirtschaftliche Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechts- streits liegt, da nach der Regulierung des Schadens der Anspruch gemäß § 67 VVG auf sie übergeht, bei der Klägerin. Da die Klägerin aus dem Versiche- rungsvertrag mit der V. verpflichtet ist, deren Schaden zu tragen, erfolgt die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten letztlich ausschließlich in ihrem wirtschaftlichen Interesse. Ihre eigene Rechtsposition ist unmittelbar betroffen. 21 2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten gemäß § 425 Abs. 1 HGB, § 128 Satz 1 HGB be- jaht. 22 a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. des § 459 HGB beauftragt worden ist und sich ihre Haftung nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers gemäß §§ 425 ff. HGB und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt. 23 - 10 - Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet. 24 b) Die Beklagte zu 1 hat nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die streitgegenständlichen Pakete in Empfang genommen. Die Revision der Beklagten rügt im Ergebnis ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Beweiswert der Absenderquittungen und der Versandliste verkannt. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die von den Beklagten nicht widerlegte Vermutung besteht, die in Verlust geratenen Pakete seien in die Obhut der Beklagten zu 1 gelangt. Dies ergibt sich zwar - wie die Revision zutreffend geltend macht - im Streitfall nicht schon aus den von dem Abholfahrer der Beklagten zu 1 unterzeichneten Empfangs- quittungen ("Manifeste"), wohl aber aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 1 nach dem Empfang der ihr im Rahmen des vereinbarten EDI-Verfahrens über- mittelten Versandlisten, in denen die streitgegenständlichen Pakete aufgeführt waren, keine Beanstandungen vorgenommen hat. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, erlangen die im EDI-Verfahren erstellten Versandlisten die Wirkung einer Empfangsbestätigung. Der Versender kann nach Treu und Glau- ben davon ausgehen, dass die Beklagte zu 1 nach Öffnung der Behältnisse die Richtigkeit der Versandliste unverzüglich überprüft und mögliche Beanstandun- gen unverzüglich mitteilt. Unterbleibt diese Beanstandung, entsteht die wider- legliche Vermutung, dass die in der Versandliste aufgeführten Pakete in den Gewahrsam der Beklagten zu 1 gelangt sind (BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404). Diese Vermutung haben die Beklagten nicht widerlegt. 25 - 11 - c) Da die Beklagten eine Zustellung der in Empfang genommenen Pake- te nicht darlegen können, ist davon auszugehen, dass sie in ihrem Gewahr- samsbereich in Verlust geraten sind. 26 27 d) Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Transport- ausschlussklausel in Nr. 2c der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Be- klagten zu 1 nicht die im Schadensfall 1 beförderten Telefonkarten erfasst. Te- lefonkarten sind in der Klausel nicht aufgeführt, die Aufzählung betrifft nur ande- re Güter. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stehen die Tele- fonkarten Geld und begebbaren Wertpapieren sowie Gegenständen von außer- gewöhnlich hohem Wert im Sinne der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht gleich. 3. Die Beklagten haften für den eingetretenen Schaden gemäß § 435 HGB unbeschränkt. Nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts führt die Beklagte zu 1 keine Schnittstellenkontrollen durch. Das begründet den Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens (BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Umdruck S. 11-14; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). 28 4. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Beru- fungsgerichts, die Klägerin müsse sich keinen mitwirkenden Schadensbeitrag ihrer Versicherungsnehmerin V. zurechnen lassen, als rechtsfehlerhaft. 29 a) Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadenser- satz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. § 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle 30 - 12 - mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT- Drucks. 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass er eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsre- formgesetzes am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Entscheidungen sind ohne inhaltliche Änderungen auf § 425 Abs. 2 HGB über- tragbar (BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471). b) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen mitwirkenden Schadens- beitrag der V. wegen Unterlassens der Wertdeklaration verneint. 31 aa) Es hat zwar beachtet, dass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99, TranspR 2002, 452, 457; Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2003, 467, 471; TranspR 2004, 399, 401). Zutreffend hat das Berufungsgericht nicht nur auf die Kenntnis der Versenderin von einer sorgfältigeren Behandlung von Wertpaketen durch die Beklagte zu 1 abgestellt, sondern hat ein Kennenmüssen ausreichen las- sen. Denn § 425 Abs. 2 HGB bezieht den Rechtsgedanken des § 254 Abs. 1 BGB mit ein. Nach dieser Vorschrift ist ein Mitverschulden bereits anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und ver- ständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 74, 25, 28; BGH, Urt. v. 17.10.2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149, 32 - 13 - 150, jeweils zu § 254 BGB; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 425 HGB Rdn. 74; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 23). 33 bb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist aber die Annahme des Berufungsge- richts, die V. habe eine sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch die Beklagte zu 1 nicht kennen müssen. Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Denn zur Vermeidung der versprochenen höheren Haftung werden erfahrungsgemäß höhere Sicher- heitsstandards gewählt. 34 Dem Versender wird durch Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedin- gungen der Beklagten die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte zu 1 nur bei einer Wertdeklaration über die in Nr. 10 genannte Haftungshöchstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Be- klagte zu 1 alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Diese Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der Beklagten zu 1 abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass die Beklagte zu 1 ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entge- gen, dass Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten zu 1 die Möglichkeit eröffnet, die Wertzuschläge als Prämie für eine Versiche- rung weiterzugeben. Ein verständiger Versender, der die Möglichkeit der Versendung von Wertpaketen gegen höhere Vergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der Beklagten zu 1 in diesem Fall, wird davon ausgehen, dass 35 - 14 - die Beklagte zu 1 bei der Beförderung von Wertpaketen erhöhte Sorgfalt auf- wendet. Er wird zur Vermeidung eigenen Schadens den Wert der Sendung de- klarieren, wenn dieser den in den Beförderungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungshöchstbetrag überschreitet. 36 cc) Das Unterlassen der Wertdeklaration der V. ist der Klägerin als mit- wirkender Schadensbeitrag zuzurechnen. Es fehlt nicht an der Kausalität für den Schadenseintritt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte zu 1 bei Wertpaketsendungen für einzelne Transportabschnitte einen gegen- über Standardsendungen gesteigerten Kontroll- und Transportaufwand vorsieht. Dies genügt für das Vorliegen der Kausalität (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 8). c) Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Mitverschulden der V. wegen Unterlassen des Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Scha- dens scheide aus, ist gleichfalls nicht frei von Rechtsfehlern. 37 aa) Hat ein Versender es unterlassen, den Transporteur auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, den dieser we- der kannte noch kennen musste, so kann darin ein Umstand liegen, der im Sin- ne von § 425 Abs. 2 HGB zu dem eingetretenen Schaden beigetragen hat. Den Auftraggeber trifft eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines außerge- wöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Mög- lichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 f.). 38 - 15 - bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein ungewöhn- lich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schaden lässt sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem Ge- samtschaden) angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 254 Rdn. 75). Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, lässt sich viel- mehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des je- weiligen Einzelfalls beurteilen. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädi- gers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380, 381; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdn. 28). Hierbei ist insbesondere auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu berücksichtigen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen Disposi- tion besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht ein Betrag von 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 10 der Beförde- rungsbedingungen der Beklagten, übersteigt. Diese Wertgrenze wäre in den Schadensfällen 6 und 7 überschritten. Dass es eines Hinweises auf den unge- wöhnlich hohen Wert der zu befördernden Güter in diesen Fällen deshalb nicht bedurfte, weil der Beklagten zu 1 der Wert der Pakete bekannt war oder sie ihn jedenfalls ohne weiteres hätte erkennen können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; die Klägerin hat dies auch nicht behauptet. 39 - 16 - d) Im Rahmen der grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Haftungs- abwägung nach § 425 Abs. 2 HGB (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Urteilsumdruck S. 10) ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertan- gabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318). Das Berufungsgericht hat dazu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch keine Feststellungen getroffen. 40 Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung. Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson- ders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen- ders gegen sich selbst. 41 - 17 - III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu- heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen. 42 Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Bergmann Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.01.2004 - 31 O 177/01 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.06.2004 - I-18 U 37/04 -