Urteil
3 U 239/18
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1127.3U239.18.00
21Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Versicherungsnehmer nimmt durch die Übersendung der Schadensunterlagen an die Transportversicherung eine konkludente Abtretung seines Anspruchs gegen den Frachtführer vor.(Rn.15)
2. Bei einer Betriebsorganisation, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, ist im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens i.S.v. Art. 29 Abs. 1, 2 S. 1 CMR gerechtfertigt, weil es sich bei diesen Maßnahmen um elementare Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handelt. Von einem solchen leichtfertigen Verhalten ist auszugehen, wenn der Frachtführer die Ware (hier: frische Teigwaren mit Mindesthaltbarkeitsdatum) versehentlich in einem Kühlhaus stehen lässt und diese deshalb nicht termingerecht zu dem Empfänger verbracht werden kann.(Rn.29)
3. Wenn das Gut (hier: frische Teigwaren mit Mindesthaltbarkeitsdatum) auch für den Absender bei wirtschaftlicher Betrachtung nach der vereinbarten Lieferzeit aufgrund der vom Empfänger abgelehnten Warenannahme überhaupt keinen objektiven Wert mehr hat, kann auch der Absender die Rücknahme bzw. weitere Verwertung des Gutes ablehnen.(Rn.23)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 05.10.2018, 10 O 26/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ellwangen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.029,36 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Versicherungsnehmer nimmt durch die Übersendung der Schadensunterlagen an die Transportversicherung eine konkludente Abtretung seines Anspruchs gegen den Frachtführer vor.(Rn.15) 2. Bei einer Betriebsorganisation, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, ist im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens i.S.v. Art. 29 Abs. 1, 2 S. 1 CMR gerechtfertigt, weil es sich bei diesen Maßnahmen um elementare Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handelt. Von einem solchen leichtfertigen Verhalten ist auszugehen, wenn der Frachtführer die Ware (hier: frische Teigwaren mit Mindesthaltbarkeitsdatum) versehentlich in einem Kühlhaus stehen lässt und diese deshalb nicht termingerecht zu dem Empfänger verbracht werden kann.(Rn.29) 3. Wenn das Gut (hier: frische Teigwaren mit Mindesthaltbarkeitsdatum) auch für den Absender bei wirtschaftlicher Betrachtung nach der vereinbarten Lieferzeit aufgrund der vom Empfänger abgelehnten Warenannahme überhaupt keinen objektiven Wert mehr hat, kann auch der Absender die Rücknahme bzw. weitere Verwertung des Gutes ablehnen.(Rn.23) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 05.10.2018, 10 O 26/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ellwangen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.029,36 €. A. Die Firma ... GmbH & Co. KG (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) verkaufte an die Firma K... Ceska republika v.o.s. im Wert von 5.029,36 € frische Teigwaren mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 09.12.2017 und 10.12.2017 sowie der kundenspezifischen Verpackungsdeklaration (..., tschechische Sprache). Mit dem Transport von C... über M... (Österreich) in das ... Lager in R... (Tschechien) beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte zu festen Kosten mit einem Liefertermin im ... Lager am 15.11.2017. Die Beklagte beauftragte als Unterfrachtführer die S... Spedition S.R.O. für den Transport von C... nach M... und die Fa. H... S.R.O von M... in das ... Lager. Auf die Ankündigung der Beklagten vom 16.11.2017, erst am 17.11.2017 (Feiertag in Tschechien) an die Empfängerin ausliefern zu können, änderte die Versicherungsnehmerin die Dokumente auf den 17.11.2017 (Anlage B 5). Die Anlieferung in Tschechien erfolgte nach dem Vortrag der Beklagten am Montag, den 20.11.2017, oder laut der Klägerin am 22.11.2017. Die Empfängerin verweigerte die Annahme der Sendung aufgrund des verkürzten Mindesthaltbarkeitsdatums und wegen des Leistungsdatums 17.11.2017, worüber die Beklagte die Versicherungsnehmerin am 22.11.2017 informierte. Am 23.11.2017 teilte die Versicherungsnehmerin der Beklagten mit, sie dürfe die Ware zu karitativen Zwecken weitergeben (Anlage K 4 = B 6). Das Landgericht gab der auf Zahlung von 5.029,36 € gerichteten Klage nach Art. 17 Abs. 1, 23 Abs. 1 CMR, § 86 VVG, § 398 BGB, hilfsweise nach österreichischem Recht gemäß Art. 17 Abs. 1, 23 Abs. 1 CMR, § 1392 ABGB, § 67 VersVG statt. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ellwangen sei nach Art. 31 Abs. 1 CMR, § 30 ZPO gegeben. Durch die Überlassung der Schadensunterlagen habe die Versicherungsnehmerin die Ansprüche zumindest konkludent an die Klägerin abgetreten. Zudem sei durch das Schreiben der Klägerin vom 05.03.2018 (Anlage K 5) nachgewiesen, dass die Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin 5.029,36 € gezahlt habe. Die Ware sei im Sinne von Art. 17 Abs. 1 CMR gänzlich in Verlust geraten. Dass zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin wegen des Feiertages und des nachfolgenden Wochenendes konkludent eine Anlieferung bei der Empfängerin am 20.11.2017 vereinbart worden sei, sei nicht ersichtlich. Da das Mindesthaltbarkeitsdatum am 10.12.2017 abgelaufen sei und die Ware unstreitig (LGU S. 2, 5) für einen Weiterverkauf oder eine andere schadensmindernde Verwertung ungeeignet gewesen sei, weil sie für K... Ceska und in tschechischer Sprache etikettiert gewesen sei, sei das Gut mit Ablauf des 17.11.2017, spätestens aber mit Ablauf des 18.11.2017 (Samstag), an dem die Anlieferung auch hätte erfolgen können, völlig wertlos geworden. Die Empfängerin sei im Verhältnis zur Versicherungsnehmerin am 20.11.2017 nicht mehr verpflichtet gewesen, die Ware entgegen zu nehmen. Bei einem Mindesthaltbarkeitsdatum von nur noch 3 Wochen sei eine kurzzeitige Verzögerung relevant, vor allem wenn die Ware auch noch an unterschiedliche Filialen verteilt werden müsse. Die Voraussetzungen der Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 CMR seien nicht gegeben. Ware mit kurzer Mindesthaltbarkeitsdauer könne - bei gleichem Preis - weniger gut abgesetzt werden, so dass die Weisung der Versicherungsnehmerin gemäß Art. 15 Abs. 1 CMR für die Entstehung des Schadens nicht kausal gewesen sei, sondern in Verlust geratene wertlose Ware betroffen habe. Zudem würde ein Haftungsausschluss wegen der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast und einer gewissen Wahrscheinlichkeit für ein qualifiziertes leichtfertiges Verhalten nach Art. 29 Abs. 1, 2 CMR nicht greifen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz, der dortigen Anträge sowie der Feststellungen des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Berufung meint, dass mit ihrem Angebot (Anlage B 1) der Gerichtsstand, die ergänzende Anwendung von österreichischem Recht, sowie die Geltung von § 41 AÖSp bestimmt worden sei. Das Landgericht habe fehlerhaft eine Bezahlung an die Versicherungsnehmerin angenommen. Die Kartons mit den Teigwaren seien versehentlich im Kühlhaus in M... stehengeblieben. Bei Feiertagen sei es üblich, dass Waren, bei denen eine Schädigung nicht zu befürchten sei, am nächsten Werktag geliefert würden, weshalb die Versicherungsnehmerin der Lieferung am 20.11.2017 konkludent zugestimmt habe. Es habe nur ein Ablieferungshindernis nach Art. 15 CMR vorgelegen. Es liege kein Schaden durch einen Verlust nach Art. 17 CMR vor, weil sie, die Beklagte, auf eine Weisung nach Art. 17 Abs. 2 CMR gehandelt habe. Auch bei einer Ablieferung am 17.11.2017 wären die Nudeln frühestens am 20.11.2017 in den Verkauf gekommen, so dass keine erhebliche Verkürzung der Vermarktungsdauer und qualitative Wertminderung vorgelegen habe. Die Ware hätte verbilligt auf dem tschechischen Markt zum Verkauf angeboten werden können. Die Berufung beantragt, unter Abänderung des am 05.10.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Ellwangen, 10 O 26/18, wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie meint unter anderem, sowohl mit der Empfängerin als auch mit der Beklagten sei der 15.11.2017 ursprünglich als Fixgeschäft vereinbart worden. Insbesondere weil die Beklagte aufgrund ihres Verschuldens den 17.11.2017 einseitig avisiert habe, sei eine konkludent vereinbarte weitere Nachlieferfrist bis zum 20.11.2017 nicht nachvollziehbar. Eine anderweitige Vermarktung der als Eigenmarke der Firma K... verpackten Teigwaren sei marken- und lebensmittelrechtlich nicht möglich gewesen, so dass bereits durch die berechtigte Annahmeverweigerung der Empfängerin ein Verlust der Fracht eingetreten sei. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt und nachgewiesen, dass sie die Ware durchgängig unter + 7 C nach § 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) und VO (EG) Nr. 852/2004 gekühlt habe, so dass das Gut nicht mehr verkehrsfähig gewesen sei. Im Übrigen würde auch bei einem Verspätungsschaden keine Haftungsbeschränkung gelten, da die Beklagte die Verspätung qualifiziert verschuldet habe. Im Hinblick auf die Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 12.06.2019 (GA II 155 ff.) und 06.09.2019 (GA III 202 ff.) verwiesen. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 24.07.2019 (GA III 172 ff.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K... und ... an Stelle des Zeugen L... (Protokoll vom 06.09.2019, S. 3, GA III 204). Auf Letzteren hatte die Klägerin vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung verzichtet (Schriftsatz vom 22.08.2019, S. 3, GA III 183). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.09.2019 Bezug genommen. Der Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2019 auf Antrag ein Schriftsatzrecht bis zum 27.09.2019 gewährt. Auf die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Klägerin (GA III 216 ff.) und der Beklagten (GA III 256 ff.) wird verwiesen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch in der Rechtsmittelinstanz trotz § 513 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 16.12.2003, XI ZR 474/02; Heßler in Zöller, 33. Auflage 2020, § 513 ZPO Rdnr. 8), ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR, denn unstreitig ist das Übereinkommen nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 CMR auf den Transportvertrag vom 09.11.2017 (Anlage K 2 = B 2 = BB 3) mit der Fixkostenvergütung (Anlagen B 7, B 8) anwendbar. Das von der Beklagten vorgelegte Angebot vom 29.06.2017 (Anlage B 1) ist nicht unterzeichnet und betrifft nur den Transport von C... nach M.... Aber selbst wenn nach Ziffer 9 des Angebots der Beklagten vom 29.06.2017 als ausschließlicher Gerichtsstand Salzburg geregelt worden wäre, wäre diese Vereinbarung nach Art. 41 Abs. 1 CMR unwirksam, denn eine Parteivereinbarung darf nur weitere internationale Gerichtsstände neben den Zuständigkeiten aus Artikel 31 CMR bereitstellen, aber keine dort genannten Zuständigkeiten derogieren (OLG Köln, Urteil vom 25.02.2014, 3 U 161/13, Juris Rdnr. 16; OLG Oldenburg, Urteil vom 05.01.2000, 4 U 34/99, Juris Rdnr. 12; Koller in Transportrecht, 9. Auflage 2016, Art. 31 CMR Rdnr. 2, 5, 6). II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht nach Art. 17 Abs. 1 CMR, Art. 23 Abs. 1 CMR i. V. m. § 398 BGB bzw. § 1392 ff. ABGB ein Anspruch in Höhe von 5.029,36 € zu, so dass es offen bleiben kann, ob der hilfsweise (vgl. Schriftsatz 16.08.2018, S. 5, GA I 34) geltend gemachte Regressanspruch nach § 86 VVG oder § 67 VersVG besteht. 1. Es kann auch dahinstehen, ob die Versicherungsnehmerin und die Beklagte entsprechend der Regelung in Ziffer 9 des von der Beklagten vorgetragenen Angebots vom 25.11.2016 (Anlage B 1) für den streitgegenständlichen Transportauftrag eine Rechtswahl nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (im Folgenden: Rom-I-VO) getroffen haben, so dass ergänzend zu den Regelungen des Übereinkommens österreichisches Recht anzuwenden wäre. Das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Beförderers ist ohne Rechtswahl nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Rom-I-VO nur dann anwendbar, wenn in demselben Staat ebenfalls der Übernahme- oder Ablieferungsort der Güter, oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Absenders liegt. Dabei bestimmt sich der Übernahme- und Ablieferungsort nach dem Vertrag insgesamt und nicht wie bei § 452a HGB nach einer Teilstrecke (Staudinger in Ferrari/Kieninger/Mankowski, Internationales Vertragsrecht, 3. Auflage 2018, Art. 5 VO (EG) 593/2008 Rdnr. 75). Wenn keine Rechtswahl erfolgte, ist aber trotz fehlender Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Rom-I-VO vorliegend nicht das Recht des Staates des vereinbarten Ablieferungsorts (Tschechien) nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Rom-I-VO anwendbar, sondern wegen der offensichtlich engeren Verbindung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Rom-I-VO deutsches oder österreichisches Recht (vgl. Martiny in Münchener Kommentar, 7. Auflage 2018, Art. 5 Rom I-VO Rdnr. 38 Thron in Palandt, 78. Auflage 2019, Art. 5 Rom I-VO Rdnr. 7). Für die Frage der Abtretung gilt Art. 14 Abs. 1 und 2 Rom-I-VO. 2. Die Versicherungsnehmerin hat durch die Übersendung der Schadensunterlagen an die Klägerin am 29.01.2018 (Anlage K 8) eine konkludente Abtretung ihres Anspruchs gegen die Beklagte in Höhe von 5.029,36 € vorgenommen, die von der Klägerin angenommen wurde (BGH, Urteil vom 20.09.2007, I ZR 43/05, Juris 12, 17; BGH, Urteil vom 01.12.2005, I ZR 85/04, Juris Rdnr. 19; OLG Köln, Urteil vom 25.08.2016, I-3 U 28/16, Juris Rdnr. 4). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob entsprechend der Erklärung gegenüber der Versicherungsnehmerin vom 05.03.2018 (Anlage K 5) an diese die Entschädigung in Höhe von 5.029,36 € gezahlt wurde (vgl. LGU S. 4). 3. Ein Verlust im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Alt. 1 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 CMR liegt vor. a. Nach Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust und Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem der Ablieferung eintritt, sowie für die Überschreitung der Lieferfrist. b. Der Verlust nach Art. 17 Abs. 1 Alt. 1 CMR besteht, wenn der Frachtführer auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, das Gut weisungsgemäß an den berechtigten Empfänger nach Art. 1 CMR auszuliefern (BGH, Urteil vom 10.07.1997, I ZR 75/95, Juris Rdnr. 21 Koller, a. a. O., Art. 17 CMR Rdnr. 1; § 425 HGB Rdnr. 4, 9a; Jesser-Hub in Münchener Kommentar, 4. Auflage 2020, Art. 17 CMR Rdnr. 8, 9, 93), oder wenn ein Fall des Art. 20 Abs. 1 CMR gegeben ist. Eine Ablieferung im Sinne von Art. 1 CMR setzt voraus, dass der Empfänger nach der Ankunft des Gutes den Willen zur Gewahrsamsbegründung hat (BGH, Urteil vom 02.04.2009, I ZR 16/07, Rdnr. 14; Jesser-Hub in Münchener Kommentar, a. a. O., Art. 17 CMR Rdnr. 21). Die Ursache der Nichtablieferung spielt keine Rolle und es ist auch nicht erforderlich, dass das Gut vernichtet wurde oder sein Verbleib unbekannt ist (BGH, Urteil vom 27.10.1978, I ZR 30/77, Juris Rdnr. 14; BGH, Urteil vom 18.05.1995, I ZR 151/93, Juris Rdnr. 19 Jesser-Hub in Münchener Kommentar, a. a. O., Art. 17 CMR Rdnr. 9 m. w. N.), sondern der Verlust kann auch auf sonstiger tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Auslieferung an den Berechtigten beruhen (Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, 3. Auflage 2015, Art. 17 CMR Rdnr. 3 m. w. N.). c. Die Versicherungsnehmerin hatte mit der Empfängerin für die frischen Teigwaren nicht nur das Mindesthaltbarkeitsdatum 09./10.12.2017 (Anlage K 3), sondern auch eine zwingend einzuhaltende Restlaufzeit von 21 Tagen (Anlage BB 1 S. 2) vereinbart, weshalb nach dem Kaufvertrag und Transportvertrag das Gut fix bis zum 15.11.2017 (Anlage BB 2, Anlage BB 3) angeliefert werden musste. Dass die Beklagte ihre mit der Versicherungsnehmerin vereinbarte Frist zur Ablieferung des Transportgutes am 15.11.2017 als Fixtermin erkannte, ergibt sich auch daraus, dass dies so im Bordero (Anlage B 14) bezeichnet war. Die Behauptung der Beklagten, dass die Versicherungsnehmerin entsprechend des Handelsbrauchs konkludent der Ablieferung am 20.11.2017 als dem nächsten Werktag nach dem Feiertag am 17.11.2017 zustimmt habe, ist rechtsfehlerhaft, da die neue Leistungszeit ausdrücklich auf Wunsch der Beklagten vom 16.11.2017 (Anlage B 5) auf den 17.11.2017 bestimmt wurde. Auch § 193 BGB bzw. § 903 S. 3 ABGB finden keine Anwendung, wenn die Frist konkret auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag festgelegt wurde (BGH, Versäumnisurteil vom 10.05.2001, XII ZR 60/99, Juris Rdnr. 23; Maier-Reimer in Erman, 15. Auflage 2017, § 193 BGB Rdnr. 8). Aufgrund der Aussage des Zeugen P... (Protokoll vom 06.09.2019, S. 4-6) steht zudem fest, dass die Versicherungsnehmerin die von der Beklagten am 16.11.2017 (Anlage B 5) mitgeteilte verspätete Ablieferung in Tschechien am 17.11.2017 mit der zuständigen Mitarbeiterin der Empfängerin absprach, weil die Empfängerin nach der Bestellnummer den fix vereinbarten Liefertag der Ware bucht und die Ware im ... Lager nach dem vertraglich bestimmten Tag nicht mehr abgeliefert werden kann, wenn nicht die Empfängerin bezüglich der Nachlieferungsfrist die Buchungsnummer ändert. Der Zeuge P... konnte deshalb erst nach der Abstimmung mit der Empfängerin der Beklagten die abgeänderten Dokumente (Anlage B 5) am 16.11.2017 zusenden. Für den Senat bestehen daher auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen P..., wonach das Lager oft auch an Feiertagen geöffnet sei (Protokoll vom 06.09.2019, S. 6), und der Angabe des Zeugen B..., dass die Gesamtplanlieferzeit im Rahmenvertrag mit K... (Anlage BB 1 S. 2) zwar Werktage beinhalte, aber bei entsprechender Disposition auch an einem Feiertag, der auf einen Werktag falle, eine Anlieferung im ... Lager möglich sei, keinerlei Zweifel, dass die Subunternehmerin der Beklagten trotz des Feiertages die Frischware zwingend am 17.11.2017 abliefern musste. Die Aussagen der Zeugen sind nachvollziehbar und glaubhaft. Es entstand zu keinem Zeitpunkt der Vernehmung der Eindruck, dass die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin lediglich zu Gunsten der Klägerin aussagen wollten. Vielmehr gaben die Zeugen während ihrer Zeugenvernehmung jeweils zu erkennen, soweit sie keine konkreten Kenntnisse von den Vorgängen hatten, weil es zum Beispiel nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fiel. Die Zeugen machten auf den Senat einen besonnenen und ehrlichen Eindruck; sie sind uneingeschränkt glaubwürdig. Selbst wenn der Beklagten das Buchungssystem bei der Empfängerin nicht bekannt gewesen sein sollte, obwohl bereits zuvor eine Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten mit der Versicherungsnehmerin bestand, welche sich auch aus den Aussagen der Zeugen ergibt (siehe Protokoll vom 06.09.2019, S. 4, 12), war für sie und ihre Subunternehmerin jedenfalls erkennbar, dass aufgrund der bereits verlängerten Frist eine nicht mehr verlängerbare fixe Transport- bzw. Lieferfrist für die frischen Teigwaren besteht. d. Da aber von der Subunternehmerin der Beklagten nach dem Vortrag der Beklagten (zuletzt Protokoll vom 06.09.2019, S. 2) erst am 20.11.2017 (Anlage B 10) die Ablieferung versucht wurde, ohne dass dies mit der Versicherungsnehmerin und der Empfängerin abgesprochen war, durfte die Empfängerin die Annahme der Ware nach Art. 1, 45 Abs. 1 lit. a, 33 lit. a., 49 Abs. 1 lit. a, 25 CISG wegen der verkürzten Restlaufzeit (19 bzw. 20 Tage) bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum verweigern. Zudem war es der Empfängerin wegen der bereits geschlossenen Buchungsnummer auch nicht mehr möglich, die Ware anzunehmen (Protokoll vom 06.09.2019, S. 9), und schließlich benachrichtigte die Beklagte die Versicherungsnehmerin erst am 22.11.2017 (vgl. auch Anlage K 4 = B 6 Protokoll vom 06.09.2019, S. 9) über die Ablehnung der Annahme durch die Empfängerin, so dass seit dem ursprünglichen Liefertermin vom 15.11.2017 bereits 7 Kalendertrage vergangen waren und für die Versicherungsnehmerin keine Möglichkeit bestand, auf die Annahme der verspäteten Lieferung hinzuwirken (Anlagen K 9, K 4, B 12). e. Vor der Weisung der Versicherungsnehmerin vom 23.11.2017 (Anlage B 6) war nicht nur eine Verspätung (vgl. Koller, a. a. O., Art. 17 CMR Rdnr. 56, § 425 HGB Rdnr. 7, 91, 91a; Jesser-Hub in Münchener Kommentar, a. a. O., Art. 17 CMR Rdnr. 93), sondern bereits ein Verlust eingetreten. Der Verlust ist nicht durch ein Verschulden der Versicherungsnehmerin nach Art. 17 Abs. 2 CMR erfolgt. Ein Verschulden der Verfügungsberechtigten setzt zwar nur voraus, dass sie schuldhaft eine Obliegenheit zur Schadensverhinderung verletzt (Jesser-Hub in Münchener Kommentar, a. a. O., Art. 17 CMR Rdnr. 30), aber die Versicherungsnehmerin musste nicht die Rücklieferung des Guts an sich veranlassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.1992, 18 U 260/91 Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a. a. O., CMR Art. 17 Rdnr. 3). Der Verlust ist auch nicht nach Art. 17 Abs. 2 CMR durch eine vom Frachtführer bzw. dessen Erfüllungsgehilfen nach Art. 3 CMR nicht verschuldete Weisung der verfügungsberechtigten Absenderin geschehen, so dass eine Haftungsbefreiung gemäß Art. 15 Abs. 1, 17 Abs. 2 CMR nicht vorliegt. aa. Zwar steht nicht positiv fest, dass im Zeitpunkt der versuchten Ablieferung bei der Empfängerin eine Beschädigung nach Art. 17 Abs. 1 Alt. 2 CMR durch eine äußere oder innere Substanzverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.1983, I ZR 114/81 = TranspR 1983, S. 67, 68 - röstfrischer Kaffee; AG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.1995, 47 C 412/83 = VersR 1986, S. 500 - Reife von Obst; Scavio/Wallau, TransportR 2014, S. 89, 94) der frischen Teigwaren vorlag, zumal das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Art. 2 Abs. 1 lit. r VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) nicht mit dem Verbrauchsdatum gleichzusetzen ist. bb. Wenn aber das Gut auch für den Absender bei wirtschaftlicher Betrachtung (BGH, Urteil vom 10.07.1997, I ZR 75/95, Juris Rdnr. 21) nach der vereinbarten Lieferzeit aufgrund der vom Empfänger abgelehnten Warenannahme überhaupt keinen objektiven Wert mehr hat, kann auch der Absender die Rücknahme bzw. weitere Verwertung des Gutes ablehnen (Kirchhof in Beck-Online-Kommentar, Stand 15.10.2019, § 423 HGB Rdnr. 7 und § 424 HGB Rdnr. 3; Koller, a. a. O., § 425 HGB Rdnr. 9a). cc. Die frischen Teigwaren (E... und S...) waren für die Beklagte erkennbar (Anlage K 3) nach kundenspezifischen Merkmalen in einer Folie (Anlage BB 5) mit der Bezeichnung der Eigenmarke der Firma ... (...) und in tschechischer Sprache (Anlagen K 4, K 9) verpackt. Eine Veräußerung der unter der Eigenmarke geführten Teigwaren an Dritte war der Versicherungsnehmerin ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen B... nach der vertraglichen Weisung der Empfängerin im Kaufvertrag (Protokoll vom 06.09.2019, S. 10) rechtlich nicht möglich (vgl. auch Anlagen K 4, B 12). Auch der Zeuge P... wies darauf hin, dass die Ware nach dem Kaufvertrag mit der Empfängerin nicht an Dritte veräußert werden durfte (Protokoll vom 06.09.2019, S. 8). Diese Aussagen sind insbesondere aus marken- und wettbewerbsrechtlichen Gründen glaubhaft. Ein Abverkauf war mangels Möglichkeit der Umverpackung der pasteurisierten Frischware in eine andere Folie (Anlage BB 5) in Tschechien nicht möglich. Ein Überkleben der jeweiligen Aufdrucke war für den Verkauf am vorgesehenen Ort der Ablieferung ebenso nicht realisierbar und ohne Zustimmung der Empfängerin auch nicht zulässig. dd. Zur anderweitigen Vermarktung wäre vielmehr durch die Versicherungsnehmerin eine vollständige Umverpackung der Teigwaren an ihrem Firmensitz erforderlich gewesen. Nach der Benachrichtigung der Versicherungsnehmerin über die Ablehnung der Empfängerin am 22.11.2017 und ab der Entscheidung am 23.11.2017 (Anlage K 4) wären dann aber weitere 5 Tage für den Rücktransport (vgl. Anlagen B 2, BB 1) und nach der Schätzung des Senats zusätzlich mindestens 3 Tage für die notwendige Lebensmittelüberprüfung, Umverpackung und Verbringung in den Warenverkehr benötigt worden, so dass für die neue Käuferin bestenfalls noch 9 bzw. 10 Tage bis zum Endverkauf vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verblieben wären. Diese kurze Zeit hätte nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ausgereicht, um X,... t (LGU S. 2) frische Teigwaren zu veräußern. Der Käuferin, die das Lebensmittel mit einem abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdatum weiterhin in Verkehr bringt, obliegt aber eine eigene erhöhte Verantwortung hinsichtlich der Beschaffenheit des Lebensmittels und sie muss eine ausreichende Kenntlichmachung für den Endkäufer vornehmen (Rathke in Zipfel/Rathke, 173. EL März 2019, Art. 24 LMIV Rdnr. 6; Grube in Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung, 2. Auflage 2016, Art. 24 LMIV Rdnr. 52, 53, 55). Hinzu kommt, dass die Versicherungsnehmerin eine etwaige neue Käuferin über die zuvor erfolgten Transportwege, die fehlende Information zur durchgängigen Kühlung von + 7 °C, und die Umverpackung hätte aufklären müssen. ee. In der Gesamtschau war daher zur Überzeugung des Senats aufgrund der vorliegend besonderen Umstände und der kurzen Vermarkungsmöglichkeit bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums unter Berücksichtigung der weiteren Transport-, Lebensmittelprüfungs-, Verpackungs- und Vermarktungskosten aus der maßgeblichen ex ante Sicht objektiv keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit zur Veräußerung der frischen Teigwaren mehr vorhanden, so dass die Versicherungsnehmerin nicht die Rücksendung der Ware zur Vorbereitung einer anderweitigen Veräußerung veranlassen musste, sondern der Verlust war bereits vor ihrer Weisung durch die endgültige Ablehnung der Warenannahme seitens der Empfängerin am 22.11.2017 (Protokoll vom 06.09.2019, S. 7; Anlage K 9) eingetreten. Zudem ist ein kausales Verschulden des Frachtführers auch dort anzunehmen, wo schuldhaftes Verhalten des Frachtführers Weisungen notwendig gemacht hat (Koller, a. a. O., Art. 17 CMR Rdnr. 32 Jesser-Huß in Münchener Kommentar, a. a. O., Art. 17 CMR Rdnr. 35). Da die Beklagte insbesondere erst am 22.11.2017 (Protokoll vom 06.09.2019, S. 9; Anlage K 4) die nochmalige Lieferverzögerung der Versicherungsnehmerin mitteilte, obwohl nach ihrem eigenen Vortrag die Subunternehmerin bereits am 20.11.2017 einen Anlieferungsversuch unternommen hatte, lag ein solches Verschulden vor. 4. Es kann daher im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagte insbesondere wegen ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2019 bereits nach Art. 29 Abs. 1, 2 S. 1 CMR nicht auf die Geltung von Art. 17 Abs. 2 CMR berufen kann. a. Nach Art. 29 Abs. 1, 2 S. 1 CMR kann sich der Frachtführer nicht auf den Haftungsausschluss des Art. 17 Abs. 2 CMR (Jesser-Huß in Münchener Kommentar, a. a. O., Art. 29 CMR Rdnr. 38) berufen, wenn er oder sein Bediensteter den Schaden vorsätzlich oder durch ein dem Vorsatz nach dem Recht des angerufenen Gerichts gleichstehendes Verschulden verursacht hat. Dies erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzte und sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten die Erkenntnis aufdrängte, ein Schaden werde (wahrscheinlich) eintreten (BGH, Urteil vom 21.03.2007, I ZR 166/04, Juris Rdnr. 16 Koller, a. a. O., Art. 29 CMR, Rdnr 3 a, 3b Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a. a. O., Art. 29 CMR Rdnr. 15). Leichtfertig handelt, wer elementare, auf der Hand liegende Sorgfaltspflichten verletzt, naheliegende Überlegungen nicht anstellt, sich über Bedenken in Anbetracht von Gefahren hinwegsetzt, die sich jedem aufdrängen müssen (BGH, Urteil vom 11.11.2004, I ZR 120/02, Juris Rdnr. 30, 32), wobei eine kausale Beziehung zwischen dem qualifiziert schuldhaften Verhalten und dem Schaden erforderlich ist (Koller, a. a. O., § 439 HGB Rdnr. 30). b. Die Beklagte ließ in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2019 vortragen, dass die Ware versehentlich im Kühlhaus in M... stehengeblieben und deshalb nicht am 15.11.2017 nach Tschechien verbracht worden sei (Protokoll vom 06.09.2017, S. 2). Bei einer Betriebsorganisation, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, ist im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich bei diesen Maßnahmen um elementare Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handelt (BGH, Urteil vom 11.11.2004, I ZR 120/02, Juris Rdnr. 23, 24 BGH, Urteil vom 04.02.2016, I ZR 216/14, Juris Rdnr. 25). Die Beklagte erhielt bzw. forderte wohl auch am Freitag, den 17.11.2017, von der Subunternehmerin keine Rückmeldung ein (vgl. Protokoll vom 06.09.2017, S. 2), obwohl ihr bewusst war, dass bereits der erste fix bestimmte Termin zum 15.11.2017 (Anlagen B 2, B 14) nicht eingehalten werden konnte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2008, 3 U 10/08, Juris Rdnr. 5, 8, 9). Zudem informierte sie am 20.11.2017 nicht die Versicherungsnehmerin über die abgelehnte Annahme der Ware durch die Empfängerin, entweder weil sie von der Subunternehmerin nicht darüber benachrichtigt wurde, was sie aber hätte gewährleisten müssen, oder weil sie deren Mitteilung nicht weitergab. Allerdings ist nicht bekannt, ob und inwieweit die Beklagte Kenntnis von dem Inhalt des Kaufvertrages hatte, wobei ihr aufgrund der frischen Teigwaren mit Mindesthaltbarkeitsdatum bis zum 09./10.12.2017 jedenfalls bewusst sein musste, dass die Nachfrist einzuhalten ist und wahrscheinlich jedenfalls ein Verspätungsschaden eintreten wird. 5. Durch den Verlust kommt es auf Art. 30 Abs. 3 CMR und Art. 23 Abs. 5 CMR nicht an (vgl. Koller, a. a. O., Art. 23 CMR Rdnr. 17) und der Wert des Gutes zum Zeitpunkt der Übernahme der Beförderung nach Art. 23 Abs. 1 CMR entsprach unstreitig (LGU S. 2) dem Kaufpreis (Anlagekonvolut K 8, S. 13). Zudem übersteigt der Schaden nicht die Entschädigung nach Art. 23 Abs. 3 CMR (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2010, I ZR 39/09, Juris Rdnr. 22). 6. Ein Haftungsausschluss der Beklagten nach § 41 lit. a AÖSp wegen Vorliegens einer Speditionsversicherung der Beklagten (Anlagen B 9) besteht nicht. Die Klägerin bestritt, dass die Bedingungen in den streitgegenständlichen Frachtvertrag einbezogen wurden, was die Beklagte nicht nachgewiesen hat. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Haftungsausschluss gemäß § 41 lit. a AÖSp nach Art. 41 Abs. 1 CMR nichtig ist (vgl. Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a. a. O., Art. 41 CMR Rdnr. 11 m. w. N.). III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB bzw. §§ 1333, 1000 Abs. 1 ABGB, Art. 27 Abs. 1 CMR (Anlagen K 4, K 6, B 12). IV. Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 26.09.2019 (GA III 216 ff.) erfordert keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14.10.2019 rechtfertigt ebenso keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach §§ 296a, 156 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die maßgeblichen Grundsatzfragen geklärt sind und lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall in Frage steht (§ 543 Abs. 2 ZPO).