OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 198/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
14mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 198/05 vom 8. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2005 gemäß § 206 a Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Angeklagten A. betrifft. 2. Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, der Staatskasse die notwendi- gen Auslagen des Angeklagten A. aufzuerlegen; sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Gründe: Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten A. mit Urteil vom 15. Juli 2004 u. a. wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbe- ziehung von Strafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zur Gesamtfrei- heitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwalt- schaft Revision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenaus- spruch beschränkt und beanstandet, dass gegen den Angeklagten nicht auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. 1 Der Angeklagte ist vor der Entscheidung des Revisionsgerichts, am 4. Dezember 2005, verstorben. Das Verfahren ist daher, soweit es den Ange- klagten A. betrifft, insgesamt gemäß § 206 a Abs. 1 StPO wegen ei- nes Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGHSt 45, 108, 111; BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2), auch wenn der ihn betreffende Schuldspruch bereits rechtskräftig war (vgl. BGHSt 15, 203, 207; 31, 51 f.; 2 - 3 - Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. Einl. Rdn. 151, 154; § 206a Rdn. 5, 6, 8). Das angefochtene Urteil ist damit im Hinblick auf den Angeklagten A. gegens- tandslos, ohne dass es seiner Aufhebung bedarf (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 103). Die Kosten des Verfahrens hat insoweit die Staatskasse zu tragen (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat hat jedoch davon abgesehen, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten A. aufzuerlegen, weil die Revision der Staatsanwaltschaft aus den in der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts vom 28. Juli 2005 dargelegten Gründen zu Ungunsten des Ange- klagten A. Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und der Angeklagte - bei rechtskräftigem Schuldspruch - nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil durch seinen Tod während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH NStZ-RR 2002, 262). Die Staatskasse ist daher auch nicht verpflichtet, vom Angeklagten A. er- littene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG; vgl. BGH NStZ-RR 2003, 103). 3 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Sost-Scheible