Entscheidung
VI ZB 75/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 75/04 vom 10. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen so- wie die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 28. Dezember 2005 gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2005 wird zurückgewie- sen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge- hörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 22. November 2005, mit dem er die Rechtsbe- schwerde der Beklagten als unzulässig verworfen hat, das mit der Anhörungs- rüge wiederholte Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft und für - 3 - nicht durchgreifend erachtet. Die in der Anhörungsrüge angeführte Entschei- dung des III. Zivilsenats vom 28. Juli 2005 - III ZB 56/05 (NJW 2005, 3415) be- trifft eine andere Fallgestaltung und ist mit der hier zu beurteilenden nicht ver- gleichbar. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 29.04.2004 - 4 O 388/03 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.11.2004 - 1 U 86/04 -