Entscheidung
IV ZB 9/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 9/11 vom 26. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 26. Oktober 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verwo r- fen. Gegenstandswert: 100.000 € Gründe: I. Das Landgericht hat die auf Rückzahlung eines Darlehens über 100.000 € gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin frist- gerecht Berufung eingelegt. Der Berufungsschriftsatz ist unterzeichnet durch den im Briefkopf allein aufgeführten Rechtsanwalt L. L. . Die innerhalb verlängerter Frist eingegangene Berufungsbegründung enthält auf der letzten Seite über dem maschinenschriftlichen Zusatz "Rechtsanwalt" eine nicht leserliche Unterschrift, die augenscheinlich von den Unterschriften abweicht, mit denen Rechtsanwalt L . seine bisherigen Schriftsätze unterschrieben hat. 1 - 3 - Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden, hat die Klägerin mit S chriftsatz ih- rer Prozessbevollmächtigten vom 2. März 2011 erklärt, die Berufungsbe- gründung sei in Untervollmacht durch Frau Rechtsanwältin Y. G. unterzeichnet worden. Rechtsanwalt L. sei wegen einer plötzlichen Erkrankung an einer Unterschrift verhindert gewesen. Ferner hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 9. März 2011 hat die Klägerin zwei eidesstattli- che Versicherungen von Rechtsanwalt L. und Rechtsanwältin G. eingereicht. Aus der eidesstattlichen Versicherung von Rechts - anwältin G. ergibt sich, dass sie seit dem 10. Januar 2011 in der Kanzlei L. als Rechtsanwältin angestellt ist und seit Juli 2010 ihre Zulassung besitzt. Wegen der akuten Erkrankung des Kanzleiinhabers habe sie die Berufungsbegründungsschrift mit ihrem Namen unterzeic h- net. Hiergegen habe sie keine Bedenken gehabt, weil sie die Berufung s- begründungsschrift im Wesentlichen selbst erstellt habe. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurück- gewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwe r- de der Klägerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zu- lässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Ins- besondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. 2 3 4 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, ohne damit Verfahrensgrundrechte der Klägerin zu verletzen. a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich b e- reits geklärt. Gemäß § 130 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 520 Abs. 5 ZPO muss die Berufungsbegründung von einem zur Vertretung bei dem Berufungsg e- richt berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Pr o- zesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Aus- druck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Zugleich soll siche r- gestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtig- ten dem Gericht zugeleitet wird (BGH, Beschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, VersR 2006, 427 unter B II 1 a; Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, VersR 2005, 136 unter 1; vom 28. August 2003 - I ZB 1/03, MDR 2004, 349, 350; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, VersR 2004, 487 unter II 1). Die Berufungsbegründung muss hierbei von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein (BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 unter III 2 a bb; vom 31. März 2003 aaO). Nur in Ausnahmefällen kann auf eine Unterschrift verzichtet werden, wenn sich aus den sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat (BGH, Beschlüsse vom 22. No- vember 2005 und 15. Juni 2004, jeweils aaO). Zu berücksichtigen sind hierbei nur dem Berufungsgericht spätestens bis zum Ablauf der Ber u- 5 6 - 5 - fungsbegründungsfrist bekannt gewordene Umstände (BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 aaO unter B II 1 d cc). b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Entschei- dung zugrunde gelegt. Es hat auch im konkreten Fall die Anforderungen an eine wirksame Unterschrift nicht in einer Art und Weise überspannt, die das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvo l- len Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts- staatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 13). aa) Für das Berufungsgericht war schon nicht erkennbar, ob die Berufungsbegründung von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist, weil sich dies weder dem Schrift- zug unter der Berufungsbegründung noch anderen Umständen entne h- men ließ (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. November 2005 aaO Rn. 7). Unter der handschriftlichen Unterschrift findet sich maschine n- schriftlich lediglich der Zusatz "Rechtsanwalt", ohne dass durch weitere Erläuterung klargestellt war, um welche Rechtsanwältin oder welchen Rechtsanwalt es sich handeln soll. Die über der Bezeichnung "Recht s- anwalt" befindliche handschriftliche Unterschrift ist nicht geeignet, einen bestimmten Aussteller zu identifizieren. Aus einem Vergleich mit den bisher durch Rechtsanwalt L. unterzeichneten Schriftsätzen wird im Gegenteil deutlich, dass es sich nicht um seine Unterschrift handelt. Eine konkrete Bezugnahme auf einen anderen Rechtsanwalt ist durch die Berufungsbegründung auch sonst nicht möglich, da diese auf der er s- ten Seite lediglich Rechtsanwalt L. L. ausweist. 7 8 - 6 - Aus den verwendeten Diktatzeichen kann - entgegen der Annahme der Beschwerde - ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die Beru- fungsbegründung durch einen dazu berechtigten Rechtsanwalt unte r- zeichnet worden ist. Abgesehen davon, dass die Berufungsbegründung kein reines Diktat-, sondern eher ein Aktenzeichen enthält, konnte das Berufungsgericht aus dem Kürzel "00236/10 YG/rp" nicht erkennen, dass sich hinter dem Kürzel "YG" ein postulationsfähiger Rechtsanwalt befi n- det. Das Berufungsgericht war ohnehin nicht verpflichtet, das hier ver- wendete Aktenzeichen mit den in früheren Schriftsätzen enthaltenen A k- tenzeichen zu vergleichen, um hieraus irgendwelche Schlüsse auf den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu ziehen. Hinzu kommt, da ss auch in den früheren durch Rechtsanwalt L. unterschriebenen Schriftsät- zen keinesfalls durchgängig ein einheitliches Diktat-/Aktenzeichen ver- wendet wurde (vgl. Berufungsschrift vom 29. November 2010 sowie Fristverlängerungsanträge vom 20. Dezember 2010 und 31. Januar 2011). Soweit die Klägerin geltend macht, Rechtsanwältin G. habe in Untervollmacht für Rechtsanwalt L. gehandelt, lässt sich das dem Schriftsatz und der Unterschrift nicht entnehmen. Der in derartigen Fällen übliche Zusatz "für Rechtsanwalt …" fehlt hier (vgl. zur Unter- schriftsleistung durch einen Unterbevollmächtigten BGH, Urteile vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773 unter II 2 b; vom 31. März 2003 aaO unter II 2). Es kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterzeichnung durch einen sonstigen Mitarbeiter e r- folgt ist. Im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist war es mithin nicht möglich, die Unterschrift konkret einem beim Berufungsge- richt zugelassenen Rechtsanwalt zuzuordnen. Erst wenn überhaupt eine Art von Identifizierung der die Unterschrift leistenden Person möglich ist, 9 10 - 7 - kann eine Überprüfung der Postulationsfähigkeit des Unterzeichnenden erfolgen. Durch die nachträgliche Vorlage der Untervollmacht, der eide s- stattlichen Versicherungen sowie der Zulassungsurkunde von Rechtsa n- wältin G. kann dieser Mangel nicht mehr beseitigt werden, da es sich um Umstände handelt, die dem Berufungsgericht erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zur Kenntnis gebracht wurden . bb) Soweit die Rechtsprechung das Fehlen einer Unterschrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise als unschädlich ang e- sehen hat, folgt daraus nicht, dass bei der hier von einer Rechtsanwältin unterschriebenen Berufungsbegründung die erforderliche Form erst recht als gewahrt angesehen werden müsse. Die Unterzeichnung ist nur dann als entbehrlich anzusehen, wenn sich aus den sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den I n- halt eines fristwahrenden Schriftsatzes übernommen hat. Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch die gleichzeitig eingereichte b e- glaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben wird (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1957 - VIII ZB 7/57, BGHZ 24, 179, 180). Ebenso liegt es, wenn die nicht unterschriebene Rechtsmittelbegründungsschrift durch den Rechtsanwalt mit einem von ihm unterzeichneten und mit der Rechtsmittelbegründung fest verbundenen Begleitschreiben ein gereicht wird (BGH, Beschlüsse vom 20. März 1986 - VII ZB 21/85, BGHZ 97, 251, 254; ferner vom 28. August 2003 aaO für eine per Computerfax ein- gelegte Beschwerde). Hier stand es dagegen bis zum Ablauf der Beru- fungsbegründungsfrist mangels Vorliegens sonstiger Umstände gerade nicht fest, dass die Berufungsbegründung zweifelsfrei durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden war. 11 - 8 - 2. Auch hinsichtlich der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsa n- trages ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Namentlich erfordert die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Recht s- beschwerdegerichts nicht. a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient in besonderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu g e- währleisten. Die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- prinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten es, den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eing e- räumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 12. Ja- nuar 2011 - IV ZB 14/10, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.). b) Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verst o- ßen. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Be- rufungsbegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessb e- vollmächtigten ist einer Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Wieder- einsetzung in den vorigen Stand kann danach nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumung von der Partei bzw. ihrem Prozessb e- 12 13 14 15 - 9 - vollmächtigten verschuldet war (BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 aaO unter II 2). aa) Für das eigene Verschulden von Rechtsanwalt L. als Prozessbevollmächtigtem der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob er am 7. Februar 2011 wegen einer plötzlichen und schmerzhaften Erkra n- kung nicht mehr in der Lage war, noch irgendwelche Handlungen vorzu- nehmen. Vielmehr hat ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür zu treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben (BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, VersR 2009, 1684 Rn. 9). Hier fehlt es an jedem Vortrag der Klägerin dazu, welche Vorkehrungen ihr Prozessbevollmächtigter für den Fall ge- troffen hat, dass er unvorhergesehen ausfällt und an der Unterzeichnung eines fristwahrenden Schriftsatzes gehindert ist. Es ist nicht ersichtlich, welche Maßnahmen er getroffen hat, um sicherzustellen, dass fristwah- rende Schriftsätze durch Rechtsanwältin G. in einer Weise unter- zeichnet werden, die sie als beim Berufungsgericht zugelassene Rechts- anwältin ausweisen. bb) Schließlich muss die Klägerin sich auch das Verschulden von Rechtsanwältin G. zurechnen lassen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin und der eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwältin G. ist letztere als Unterbevollmächtigte für den Prozessbevol l- mächtigten der Klägerin tätig geworden. Bedient sich der Prozessbevol l- mächtigte einer Partei bei der Bearbeitung eines Rechtsstreits eines a n- gestellten Rechtsanwalts, so muss die Partei sich dessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen, wenn ihm der Rechtsstreit von dem Pr o- 16 17 - 10 - zessbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung übergeben worden ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2004 - VIII ZR 86/04, VersR 2005, 810, 811; vom 1. April 1992 - XII ZB 21/92, VersR 1992, 1421 unter 1). Denn in diesem Fall gilt der angestellte Rechtsanwalt als Vertreter des Pr o- zessbevollmächtigten und der Partei selbst. Hier hat Rechtsanwältin G. nicht nur untergeordnete Tätigkeiten vorgenommen, sondern den Inhalt der Berufungsbegründung im Wesentlichen selbst erstellt. Sie hat bei der Unterzeichnung der Berufungsbegründung schuldhaft geha n- delt, da sie nicht dafür gesorgt hat, dass aus dem Schriftsatz die Unte r- zeichnung durch eine dazu bevollmächtigte und beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwältin ersichtlich wird. Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 05.08.2010 - 10 O 17519/08 - OLG München, Entscheidung vom 18.03.2011 - 19 U 5126/10 -