Entscheidung
IX ZB 260/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 260/05 vom 19. Januar 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. September 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Ge- setz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Insbesondere ergibt sich die Zulässigkeit der Rechtsbe- schwerde nicht aus § 7 InsO. Wie das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat, findet gegen Entscheidungen gemäß § 36 Abs. 4 InsO, ob ein Gegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt, keine sofortige Beschwerde nach der InsO, sondern nach § 793, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt. Deshalb ist hiergegen ge- mäß § 6 Abs. 1, § 7 InsO auch keine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Zulassung des Beschwerdegerichts gegeben. Die Vorschrift des § 793 ZPO ist als die speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 InsO, wenn das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht ent- scheidet. Daher greift insoweit der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz ein, der die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts kennt (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732). 1 - 3 - Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht ge- geben (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577). 2 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 01.04.2005 - 6 IN 5/99 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2005 - 10 T 189/05 -