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Leitsatz

IX ZB 97/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 97/03 vom 5. Februar 2004 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 766, 793; InsO §§ 6 Abs. 1, 36 Abs. 4, 89 Abs. 3; RpflG § 20 Nr. 17 Satz 2 Der Rechtsmittelzug richtet sich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vor- schriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Voll- streckungsgericht entscheidet. BGH, Beschluß vom 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03 - LG Itzehoe AG Meldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel,    Vill und Cierniak am 5. Februar 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 14. März 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unstatthaft verworfen. Die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsmittel wird man- gels Erfolgsaussicht abgelehnt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß nicht zuge- lassen worden ist. I. Der Schuldner ging im Jahre 1980 mit einer Bäckerei in Konkurs. Er war seit dieser Zeit überschuldet. Aus seither getilgten Beitragsansprüchen der Gläubigerin (Innungskrankenkasse) machte diese gegen den Schuldner nach - 3 - hälftigem Erlaß Ende 2002 noch restliche Säumniszuschläge in Höhe von 8.455,12 geltend. Gegen den Rückstand verrechnet die Drittschuldnerin (Landesversicherungsanstalt) monatlich einen Teilbetrag der Altersrente des Schuldners aufgrund fortdauernder Ermächtigung vom 9. Juli 1981. Nach Er- öffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen am 6. März 2002 bean- tragte der Schuldner bei dem Insolvenzgericht, den Rentenabzügen der Lan- desversicherungsanstalt die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Das Amtsgericht stellte die "Zwangsvollstreckung aus dem Verrech- nungsersuchen der Gläubigerin vom 09.07.1981" einstweilen ein und ordnete an, daß die unpfändbaren Teile der Altersrente an den Schuldner auszuzahlen, die pfändbaren Teile an den Insolvenzverwalter abzuführen seien. Auf die so- fortige Beschwerde der Gläubigerin hob das Landgericht den angefochtenen Beschluß auf. Hiergegen wendet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwer- de des Schuldners. II. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist ein Beschluß des Amtsge- richts, für den es seine Zuständigkeit nach § 89 Abs. 3 InsO oder § 36 Abs. 4 InsO angenommen hat. Allerdings hätte nach § 20 Nr. 17 Satz 2 RpflG dann statt des Rechtspflegers der Richter entscheiden müssen (AG Hamburg NZI 2000, 96; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 64). Das Landgericht hat die Zu- ständigkeit des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht über- - 4 - haupt verneint, weil für das Rechtsschutzbegehren des Schuldners die Zustän- digkeit des Sozialgerichts als Prozeßgericht bestehe. III. Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstrek- kungsgericht gemäß § 36 Abs. 4, § 89 Abs. 3 InsO hat die Insolvenzordnung keine Beschwerde vorgesehen. Deshalb findet hiergegen gemäß § 6 Abs. 1, § 7 InsO auch keine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Zulassung des Beschwerdegerichts statt, an der es vorliegend fehlt. Dieses, aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut folgende Ergebnis wird nicht durch unabweisbare Gründe der Rechtsschutzgleichheit in Frage gestellt. Denn § 793 ZPO eröffnet die Beschwerde gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, ohne Einschränkung und allgemein. Die schwebende Insolvenz des Schuld- ners kann kein Grund sein, ihm oder seinen Gläubigern den Rechtsschutz zur Durchsetzung oder Verhinderung einer Einzelzwangsvollstreckung zu verkür- zen. Dies muß auch dann gelten, wenn aufgrund besonderer Zuweisung ge- mäß § 36 Abs. 4, § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht über Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO; vgl. dazu auch den Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung BT-Drucks. 12/2443 S. 138 und Landfermann, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 159 ff Rn. 35) entscheidet. - 5 - Zwar ergibt sich die Spaltung der Rechtsmittelzüge in diesen Fällen noch nicht aus dem Grundsatz, daß § 6 Abs. 1 InsO keine Entscheidungen der Anfechtung entzieht, die lediglich aus Anlaß eines Insolvenzverfahrens erge- hen, dieses sachlich aber nicht betreffen (vgl. zu dieser Fallgruppe HK- InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 6 Rn. 12 m.w.N.). Denn die Zuständigkeit des Insol- venzgerichts hat das Gesetz hier gerade wegen des Sachzusammenhangs zwischen Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren angeordnet; das Insolvenzverfahren ist insoweit unmittelbar durch die Zulässigkeit oder Unzu- lässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung betroffen. Die Vorschrift des § 793 ZPO ist aber als die speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 InsO, wenn das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht entscheidet. Daher greift insoweit der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz ein (vgl. LG Traunstein NZI 2000, 438; Kübler/Prütting/Lüke, InsO Losebl. 10. Lfg. § 89 Rn. 35; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO), der die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts kennt. Kreft Raebel Neš   Vill Cierniak