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Leitsatz

IX ZB 310/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 310/04 vom 9. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 767 Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren (Haupt-)Anspruchs, sofern sich nicht aus den Anträ- gen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen ei- nes Teilbetrags für unzulässig erklärt werden soll. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04 - OLG Frankfurt am Main LG Hanau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 9. Februar 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Berufungsgericht zurückverwie- sen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 12.640,16 €. Gründe: In einem Vorprozess verurteilte das Landgericht H. die Klägerin, an die Beklagte 12.640,16 € nebst Zinsen zu zahlen; das Urteil wurde durch Zu- rückweisung der Berufung rechtskräftig. Später wandte sich die Klägerin gegen die zwangsweise Beitreibung der titulierten Forderung nebst Kosten mit der Vollstreckungsabwehrklage. Nach Einreichung, aber vor Zustellung dieser Kla- ge ging bei der Beklagten die von der Klägerin nach dem erstinstanzlichen Un- 1 - 3 - terliegen im Vorprozess hinterlegte Hauptsumme (nebst Hinterlegungszinsen) sowie ein vom Gerichtsvollzieher beigetriebener Teilbetrag ein. Das Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss als un- zulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbe- schwerde. 2 II. 1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor- dert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat für die Frage, ob die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überschritten ist, darauf abgestellt, ob und inwieweit der Klägerin im Zeitpunkt der Berufungseinlegung eine Voll- streckung drohte. Damit ist es von der nachfolgend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere von dem Beschluss vom 2. Februar 1962 (V ZR 70/60, NJW 1962, 806), abgewichen. 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 €. 4 a) Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den für eine Wertberufung erforderlichen Betrag von 600 € übersteigt, ist das Beru- 5 - 4 - fungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Ge- richt gebunden (BGH, Beschl. v. 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219). b) Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet die in § 511 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehene Grenze von 600 €; er beträgt 12.640,16 €. 6 aa) Der Wert der Vollstreckungsabwehrklage war vom Berufungsgericht gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Eine solche Festsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft wer- den, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten o- der von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre- chender Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschl. v. 9. Juli 2004, aaO, S. 220). 7 bb) Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht überschreitet die Grenzen des ihm in § 3 ZPO eingeräumten Ermessens. 8 Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Um- fang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschl. v. 20. September 1995 - XII ZR 220/94, NJW 1995, 3318). In diesem Umfang ent- scheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (BGH, Beschl. v. 18. März 1981 - IVb ZR 585/80, KostRsp GKG § 17 Nr. 31; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort "Vollstreckungsabwehrklage"). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisier- barkeit anzusetzen (BGH, Beschl. v. 23. September 1987 - III ZR 96/87, KostRsp ZPO § 3 Nr. 890; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1226 f). Da der Streit- gegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt 9 - 5 - wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz o- der teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozes- ses unstreitig wird (OLG Bamberg JurBüro 1984, 1398; OLG Hamm RPfleger 1991, 387; OLG Frankfurt am Main OLGR 2003, 172, 173). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen (BGH, Beschl. v. 2. Februar 1962, aaO). cc) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Aus sei- nen Feststellungen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO) ergibt sich nicht, dass die Klägerin - spätestens im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (§ 4 Abs. 1 ZPO) - ihren Antrag auf einen Teil des zu vollstreckenden Anspruchs be- schränkt hat. Im Gegenteil nimmt die Klagebegründung auf den von der Beklag- ten erteilten Vollstreckungsauftrag über 14.740 € Bezug. Auch mit ihrer Beru- fung hat die Klägerin ihren uneingeschränkten Klageantrag, die Zwangsvollstre- ckung aus dem Urteil des Landgerichts H. für unzulässig zu erklären, wei- terverfolgt, wie sich - neben dem Berufungsantrag - nicht zuletzt aus der Be- zugnahme auf ihren Schriftsatz vom 23. Februar 2004 ergibt. Dort hat sie aus- geführt, die Vollstreckung sei jedenfalls in Höhe des hinterlegten Betrages (12.640,16 €) unzulässig. Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Januar 2004 mitgeteilt, dass die von der Klägerin hinterlegte Hauptsumme (nebst Zin- sen) und der vom Gerichtsvollzieher beigetriebene Teilbetrag bei ihr eingegan- gen seien; durch die zugleich vorgelegte Neuberechnung der zu vollstrecken- den Forderung hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie nur noch wegen ihrer restlichen Forderung die Vollstreckung betreiben wolle. Dies reicht aber zu einer Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes auf diesen Betrag nicht aus, weil die Vollstreckbarkeit des Titels hinsichtlich des ganzen Anspruchs 10 bestehen geblieben ist (BGH, Beschl. v. 2. Februar 1962, aaO; OLG Hamm - 6 - stehen geblieben ist (BGH, Beschl. v. 2. Februar 1962, aaO; OLG Hamm aaO S. 388). dd) Auf die Frage, ob die Klage in dem von der Klägerin erhobenen Um- fang zulässig ist, kommt es für die Wertbestimmung nicht an. 11 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 18.05.2004 - 1 O 1663/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2004 - 26 U 41/04 -