Beschluss
12 W 37/17
OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:0104.12W37.17.00
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Leitsätze
1. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Ein mit der Vollstreckungsabwehrklage verbundener Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erhöht diesen Streitwert nicht.(Rn.7)
2. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, die nicht zur Abwehr der Zwangsvollstreckung, sondern zur Durchsetzung gegenläufiger Ansprüche aus dem Vollstreckungstitel (Prozessvergleich) entstanden sind, sind keine Nebenforderung zur Vollstreckungsabwehrklage, sondern eine den Streitwert erhöhende selbstständige Hauptforderung.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer III - vom 30.08.2017 - 3 O 169/17 - dahin abgeändert, dass der Streitwert für die Zeit bis zum 01.08.2017 auf 21.171,67 € und für die Zeit ab dem 02.08.2017 auf 4.785 € festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Ein mit der Vollstreckungsabwehrklage verbundener Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erhöht diesen Streitwert nicht.(Rn.7) 2. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, die nicht zur Abwehr der Zwangsvollstreckung, sondern zur Durchsetzung gegenläufiger Ansprüche aus dem Vollstreckungstitel (Prozessvergleich) entstanden sind, sind keine Nebenforderung zur Vollstreckungsabwehrklage, sondern eine den Streitwert erhöhende selbstständige Hauptforderung.(Rn.10) Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer III - vom 30.08.2017 - 3 O 169/17 - dahin abgeändert, dass der Streitwert für die Zeit bis zum 01.08.2017 auf 21.171,67 € und für die Zeit ab dem 02.08.2017 auf 4.785 € festgesetzt wird. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte Vollstreckungsabwehrklage erhoben, um die Zwangsvollstreckung aus einem durch Gerichtsbeschluss festgestellten Vergleich für unzulässig erklären zu lassen. In diesem Vergleich hatte er sich zur Zahlung von 30.000 € verpflichtet, von denen er 10.000 € zahlte. Den Restbetrag von 20.000 € behielt er unter Berufung auf ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht zurück. Dies begründete er damit, dass die Beklagte ihrerseits im Vergleich zugesicherte Maßnahmen in entscheidenden Teilen nicht erfüllt habe. Daraufhin leitete die Beklagte die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der ausstehenden 20.000 € ein. Hiergegen hat sich die Vollstreckungsabwehrklage gerichtet, die der Kläger mit den Anträgen verbunden hatte, die Vollstreckung bis zum Erlass eines Urteils einstweilen einzustellen (Antrag Ziff. IV) und die Beklagte zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu verurteilen (Antrag Ziff. V). Nach einem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und (weiterhin) Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat mit Urteil vom 30.08.2017 den Rechtsstreit entschieden und den Gebührenstreitwert mit Beschluss vom gleichen Tage auf 20.000 € festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde vom 04.09.2017 erstreben die Beklagtenvertreter eine Festsetzung des Streitwerts auf insgesamt 25.171,67 €. Zur Begründung führen sie an, dass der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (Antrag Ziff. IV) zusätzlich mit 4.000 € und der Zahlungsantrag Ziff. V, der keine Nebenforderung betreffe, mit weiteren 1.171,67 € zu bewerten sei. Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 20.12.2017 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist zulässig; insbesondere wird der Beschwerdewert gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG erreicht. In der Sache hat sie jedoch im Wesentlichen keinen Erfolg. 1. Für die Zeit bis zur Erledigungserklärung des Klägers ist der Wert auf 21.171,67 € anzuheben. a) Das Landgericht hat den Streitwert des Klageantrags Ziff. I zutreffend mit 20.000 € bewertet, wogegen sich die Beschwerde zu Recht nicht wendet. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und Kosten des Vorprozesses. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist, außer wenn sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teil- oder Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146 [juris Rn. 9]). In § 3 des im Verfahren 3 O 218/16 durch Beschluss des Landgerichts vom 09.08.2016 festgestellten Vergleich wurde zugunsten der Beklagten ein Zahlungsanspruch von 30.000 € tituliert. Ausweislich der Klageschrift vom 26.05.2017 hat sich der Kläger aber nur gegen die Vollstreckung eines Teilbetrags des zu vollstreckenden Anspruchs (ohne Kosten und Zinsen) von 20.000 € gewandt, so dass dieser geringere Betrag maßgebend ist. b) Dieser Wert erhöht sich gemäß § 39 Abs. 1 GKG um den Betrag der in Klageantrag Ziff. V geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.171,67 €. Die Beschwerde rügt insoweit zu Recht, dass es sich hierbei nicht um eine unbeachtliche Nebenforderung i.S.v. § 43 Abs. 1 GKG, sondern eine selbständige Hauptforderung handelt. Nebenforderung ist eine solche Forderung, die vom Hauptanspruch rechtlich abhängig ist (Hartmann, Kostengesetze 45. Aufl. § 43 GKG Rn. 3 m.w.N.). Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Vollstreckung der durch den genannten Vergleich titulierten Forderung der Beklagten. Demgegenüber hat der Kläger sein Kostenerstattungsbegehren damit begründet, dass die Beklagte eine „fehlerhafte Dienstbarkeit“ abgegeben und sich damit vertragswidrig verhalten habe. Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers beruhte damit auf der Durchsetzung von Ansprüchen, die er aus dem Vergleich ableitete, nicht aber auf der Abwehr der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte. Unter Umständen wurde die Einleitung der Vollstreckungsmaßnahmen auch durch das fragliche Begehren des Klägers verursacht; das macht die damit einhergehenden Kosten der Durchsetzung der eigenen Ansprüche aber nicht zu einer Nebenforderung im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage. c) Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass es das Landgericht abgelehnt hat, den Streitwert im Hinblick auf die übrigen in der Klageschrift gestellten Anträge weiter anzuheben. Entgegen der Ansicht der Beschwerde führt insbesondere der Antrag Ziff. IV auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu keiner entsprechenden Erhöhung. Die von der Beschwerde zitierte Literaturmeinung, laut der mit der Vollstreckungsabwehrklage verbundene Anträge auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zusätzlich mit 1/5 des Hauptsachewerts zu beziffern seien (Noethen in Schneider/Herget, Streitwertkommentar 14. Aufl. Rn. 5899), trifft nicht zu (vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 325, 326; KG, OLGR 2003, 111, 112). Die Ansicht ist bereits in sich nicht schlüssig, nachdem sie davon ausgeht, dass die Erhöhung nur für die Berechnung der Anwaltsgebühren Bedeutung hat, weil für das Gericht insoweit in erster Instanz keine Gebühren und in der Beschwerdeinstanz Festgebühren anfielen. Wären die Anträge streitwerterhöhend zu berücksichtigen, beträfe dies aber auch die Gerichtsgebühren für die erste Instanz, weil diese dann aus einem höheren Streitwert zu berechnen wären. Die Ansicht überzeugt aber auch im Übrigen nicht. Weder das GKG noch die ZPO sehen bei der Bestimmung des Streitwerts eine Erhöhung aufgrund von Anträgen auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vor. Im Übrigen sind mehrere Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie wirtschaftlich unterschiedliche Streitgegenstände betreffen. Bei wirtschaftlicher Identität hat eine Zusammenrechnung hingegen zu unterbleiben (OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 388 m.w.N.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO und die Vollstreckungsabwehrklage sind in diesem Sinne auf dasselbe Interesse ausgerichtet, weil der Antrag lediglich die Absicherung des mit der Klage verfolgten Rechtsschutzziels - die Vernichtung der Vollstreckbarkeit eines Titels (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.1956 - V ZR 127/55, BGHZ 22, 54 [juris Rn. 33]) - zu erreichen sucht. Dementsprechend sieht - worauf das Landgericht zutreffend hinweist - auch das anwaltliche Gebührenrecht in Nr. 3328 Satz 1 VV RVG vor, dass eine gesonderte anwaltliche Verfahrensgebühr von 0,5 (nur) entsteht, wenn über den fraglichen Antrag gesondert verhandelt wird. Gleiches gilt für die anwaltliche Terminsgebühr nach Nr. 3332 VV RVG. Diese Regelungen wären nicht verständlich, wenn der Antrag bereits den Gegenstandswert für die Berechnung der Verfahrens- und Terminsgebühr in der Hauptsache erhöhen würde. Denn dann wäre er gegenüber jedem Klageantrag privilegiert, dessen gesonderte Verhandlung keine besondere Vergütung auslöst. Vielmehr sollen die genannten Regelungen gerade den Mehraufwand des Rechtsanwalts kompensieren, der aus der gesonderten Verhandlung über einen Antrag entsteht, der ansonsten gebührenmäßig - auch im Rahmen der Streitwertbemessung im Hauptsacheverfahren - keine eigene Bewertung erfährt. Entsprechendes folgt aus § 19 Abs. 1 RVG, der einzelne Tätigkeiten und Verfahren benennt, die zum selben Rechtszug gehören. In § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG wird dabei ausdrücklich die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung genannt, die der Entstehung gesonderter anwaltlicher Gebühren damit grundsätzlich entgegensteht (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 325, 326, Roth in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 3 „Einstellung der Zwangsvollstreckung“). Zwar verhält sich die Vorschrift nicht ausdrücklich zur Frage des Gegenstandswerts; es wäre jedoch systemwidrig, wenn dieses Verfahren ausnahmsweise zu einer Werterhöhung führen würde, während die anderen dort aufgezählten Tätigkeiten und Verfahren keine solche zur Folge haben. 2. Für die Zeit nach der Erledigungserklärung des Klägers war der Wert hingegen auf 4.785 € abzusenken. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Streitwert nach einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers in aller Regel - so auch hier - nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten (Urteil vom 09.05.1996 - VII ZR 143/94, WM 1996, 1563 [juris Rn. 5] m.w.N.). An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Prozessparteien das Kosteninteresse (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 [juris Rn. 3]). Dieses ist hier in Anbetracht des vorherigen Gebührenstreitwerts von 21.171,67 € auf 4.785 € zu bestimmen (für jede Partei Anwaltskosten exkl. MWSt. i.H.v.1.875 € und Gerichtskosten i.H.v. 1.035 €). Das Beschwerdegericht ist nicht von Rechts wegen daran gehindert, den vom Landgericht festgesetzten Streitwert insoweit zum Nachteil der Beschwerdeführer abzuändern. Das im Zivilprozessrecht nahezu ausnahmslos geltende Verbot der reformatio in peius gilt hier ausnahmsweise nicht, weil das Streitwertfestsetzungsverfahren im überwiegenden öffentlichen Interesse an einer jederzeit objektiv richtigen Bewertung der Verfahrensgegenstände gemäß §§ 63 ff. GKG als amtliches Verfahren ausgestaltet ist (Vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2009, 1187, 1188 m.w.N.). III. Eine Entscheidung über die Kosten sowie die Festsetzung eines Beschwerdewerts sind nicht veranlasst. Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.