Entscheidung
IX ZA 13/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 13/04 vom 9. März 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. März 2006 beschlossen: Das Gesuch des Gläubigers, ihm zur Durchführung der Rechtsbe- schwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landge- richts München I vom 29. Juni 2004 Prozesskostenhilfe zu gewäh- ren, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Gläubiger begehrt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. In den Vorinstanzen blieb er hiermit erfolglos. Der mit der Rechtsbeschwerde anzufechtende Beschluss des Landgerichts ist dem Gläubiger am 17. Juli 2004 zugestellt worden. Mit am 21. Juli 2004 eingegan- genem Antrag vom 19. Juli 2004 hat dieser für ein beabsichtigtes Rechtsbe- schwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Die in der Antragsschrift ver- zeichneten Anlagen sind noch im Juli 2004 beim Bundesgerichtshof eingegan- gen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 ist der Gläubiger aufgefordert worden, die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist einzureichen. Nach erneuter Anforderung vom 1 - 3 - 23. August 2004 ist die Erklärung als Anlage zum Schreiben vom 26. August 2004 am 27. August 2004 beim Bundesgerichtshof eingegangen. II. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Zwar ist die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeent- scheidungen, welche die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestätigen, grundsätzlich statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO). Die Rechtsbeschwerde wäre hier aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der ge- setzlichen Frist eingelegt und begründet worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen ist durch den Prozesskostenhilfeantrag nicht veranlasst. Sie würde voraussetzen, dass die Fristen unverschuldet versäumt worden sind. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn bis zum Ablauf der Frist ein den gesetzlichen Anforderungen (§ 117 Abs. 4 ZPO) entsprechender Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen eingereicht worden ist (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 20. Oktober 2005 - IX ZA 19/05, ständige Rechtsprechung). 2 Daran fehlt es hier. Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist am 17. August 2004, 24.00 Uhr abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich zwar der Prozesskostenhilfeantrag und der Anlagenband bei den Gerichtsakten. Dieser enthielt jedoch nicht die notwendi- gen Unterlagen, insbesondere nicht den nach § 1 PKHVV vorgesehenen amtli- chen Vordruck. Dieser ist erst nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangen. 3 - 4 - Die im Anlagenband paginierte, auf einem anderen Vordruck abgegebe- ne "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" wird dem Erfordernis, die Erklärung auf dem gesetzlich vorgesehenen Vordruck gemäß § 1 PKHVV abzugeben, schon deshalb nicht gerecht, weil beide Vor- drucke inhaltlich voneinander abweichen. Unter "B" wird in dem Vordruck "An- lage zum Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe" die erhebliche Frage gestellt, ob eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle oder Per- son, z.B. die Gewerkschaft, der Arbeitgeber oder der Mieterverein, die Kosten der beabsichtigten Prozessführung trage. Diese Frage ist in dem vom Gläubiger fristgerecht eingereichten Vordruck nicht vorgesehen. Im Übrigen hat der Gläu- biger entscheidungserhebliche Fragen auch dieses Vordruckes unbeantwortet gelassen. Die in beiden Vordrucken inhaltsgleich gestellte Frage nach dem Be- 4 - 5 - zug von Unterhaltsleistungen sowie Leistungen eines Partners einer eheähnli- chen Lebensgemeinschaft ist von ihm innerhalb der Rechtsmittelfrist überhaupt nicht beantwortet worden. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 19.05.2004 - 1500 IN 2641/02 - LG München I, Entscheidung vom 29.06.2004 - 14 T 10059/04 -