OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 165/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 165/06 vom 25. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 25. Januar 2007 beschlossen: Dem Beklagten wird die für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 10. August 2006 beantragte Pro- zesskostenhilfe versagt. Gründe: Dem Antragsteller war die nachgesuchte Prozesskostenhilfe schon des- halb zu versagen, weil die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse", nicht die Beurteilung erlauben, ob der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl. § 114 ZPO). Die bezeichnete Erklä- rung war unvollständig ausgefüllt. Es fehlten Angaben dazu, ob die Kinder eige- ne Einnahmen haben, ob der Antragsteller und seine Ehefrau - außer den Ein- nahmen aus selbstständiger Arbeit - auch über solche aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen verfügen und ob sonstige Vermö- genswerte (insbesondere Lebensversicherungen, Wertpapiere, Bargeld, Wert- gegenstände, Forderungen, Außenstände) vorhanden sind. Außerdem fehlten Belege. 1 - 3 - Davon abgesehen fehlt es inzwischen auch an der hinreichenden Er- folgsaussicht für die Rechtsverfolgung. Die Revision ist unzulässig, weil die Frist zu deren Begründung verstrichen ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die Fristversäumung nur dann nicht schuldhaft ist, wenn vor Fristablauf ein ordnungsgemäßes Prozess- kostenhilfegesuch eingereicht worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZA 13/04; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06), woran es hier fehlt. 2 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 14.12.2005 - 2 O 2188/04 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 10.08.2006 - 14 U 30/06 -