Entscheidung
3 StR 3/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 3/06 vom 21. März 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärti- gen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 1. September 2005 a) im Fall II. 6. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geän- dert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Ver- gewaltigung verurteilt wird; b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, aa) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. und II. 4. der Urteilsgründe verurteilt wurde; bb) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, räuberi- scher Erpressung, Raub in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Kör- 1 - 3 - perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hierge- gen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuld- spruchs und hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Im Fall II. 6. der Urteilsgründe wurde bei der Tat eine Bratpfanne als gefährliches Werkzeug verwendet und die Geschädigte schwer misshandelt. Die Erfüllung der Qualifikationstatbestände gemäß § 177 Abs. 4 StGB wird im Schuldspruch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 78). 2 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes in den Fällen II. 1. und 4. der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 3 a) Hierzu hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:4 Im Fall II. 1. schlug der Angeklagte den Geschädigten, der dabei sein Mobiltelefon verlor, mit Faustschlägen zu Boden und trat ihm mehrfach mit dem Fuß in die Rippen, weil er mit ihm "noch etwas zu klären" hatte. Unter Ausnut- zung der vorausgegangenen Gewaltanwendung nahm er dann das Mobiltelefon auf und steckte es ein, um es für sich zu behalten. Aus Angst vor weiteren Übergriffen des Angeklagten setzte sich das Tatopfer nicht zur Wehr. 5 Im Fall II. 4. wollte der Angeklagte das Tatopfer zur Rede stellen. Nach- dem er und ein unbekannt gebliebener Mittäter sich Zutritt zu dessen Wohnung verschafft hatten, schlugen sie dem Geschädigten mehrfach ins Gesicht. Dieser verlor das Bewusstsein. Anschließend nahm der Angeklagte Wertgegen- stände des Tatopfers an sich, um diese für sich zu behalten. 6 - 4 - b) In beiden Fällen tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen Raubes nicht. 7 Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte die ausgeübte Gewalt oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als Mittel eingesetzt hat, um die Wegnahme zu ermöglichen. Damit fehlt es an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen einer Nötigungs- handlung und der Wegnahme (vgl. BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ 2003, 431; Tröndle/Fischer aaO § 249 Rdn. 6 ff., 10 ff. m. w. N.). Die Gewalt- anwendung erfolgte nach den Feststellungen nicht zum Zwecke der Wegnah- me. Vielmehr fasste der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme jeweils erst nach der Gewaltanwendung. Eine Äußerung oder sonstige Handlung des An- geklagten vor oder bei der Wegnahme, die eine - eventuell konkludente - Dro- hung mit weiterer Gewaltanwendung beinhaltet, ist nicht festgestellt. Allein der Umstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht. Im Fall II. 4. scheidet ein Raub schon deshalb aus, weil das Tat- opfer, als der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme fasste, bewusstlos war und deshalb keinen Widerstand leisten konnte, der durch Zwangsmittel hät- te überwunden werden müssen. 8 - 5 - 3. In der neuen Hauptverhandlung wird der neue Tatrichter zu prüfen ha- ben, ob der Angeklagte bereits bei der Gewaltanwendung den - zumindest be- dingten - Vorsatz hatte, sich Wertgegenstände des jeweiligen Tatopfers zu- zu- eignen, was bei einer Gesamtschau der festgestellten Taten nicht ausgeschlos- sen erscheint. 9 Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert