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Entscheidung

4 StR 584/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 584/05 vom 23. März 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2006 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Arnsberg vom 17. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu der Verfahrensrüge (§§ 249 Abs. 2, 261 StPO) bemerkt der Senat: Nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO ist die Feststellung über die Kenntnisnahme vom Wortlaut der im Selbstleseverfahren zu lesenden Urkunden durch die, d.h. alle Richter und Schöffen in das Protokoll aufzunehmen (vgl. Gollwitzer in Loewe- Rosenberg StPO 25. Aufl. § 249 Rdn. 90; Schlüchter in SK- StPO § 249 Rdn. 63). Da die Sitzungsniederschrift lediglich ausweist, dass die beiden Schöffen und die richterliche Beisit- zerin dem Vorsitzenden mitgeteilt haben, dass sie die Telefon- listen gelesen haben, vertritt die Revision zu Recht die Auffas- sung, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Vorsit- zende der Strafkammer vom Wortlaut der Urkunden keine Kenntnis genommen hat (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2005, 160; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 249 Rdn. 31). Der Umstand, dass der Vorsitzende (und die Berichterstatterin) von den Ur- kunden bereits im Rahmen der Vorbereitung der Hauptver- handlung Kenntnis genommen haben werden, machte die - 3 - Protokollierung entgegen der Auffassung des Generalbundes- anwalts nicht entbehrlich. Die Rüge hat dennoch keinen Erfolg, weil das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO): Abgesehen da- von, dass die Telefondaten - soweit sie überhaupt beweiser- heblich sein konnten - durch Vorhalt an den Angeklagten und an Zeugen (vgl. etwa UA 46 [Zeugin Mechthild F. ]) in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein konnten, ist im Hinblick auf die sorgfältige Beweiswürdigung auszuschließen, dass die ergänzende (UA 46) Heranziehung der Gesprächs- daten das Beweisergebnis beeinflusst hat (vgl. BGH, Be- schluss vom 13. September 2001 - 1 StR 378/01; Kuckein in KK 5. Aufl. § 337 Rdn. 35, 38 [der Rechtsfehler bezieht sich nur auf ein zusätzlich bestätigendes Indiz]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Sost-Scheible