Entscheidung
1 StR 137/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 137/12 vom 23. Oktober 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Mordes u.a. zu 2.: Anstiftung zum Mord - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlos- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Mannheim vom 7. November 2011 werden als unbegrün- det verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Mordes und we- gen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamt- freiheitsstrafe sowie die Angeklagte F. wegen Anstiftung zum Mord zu le- benslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen lauerte der Angeklagte C. in den frühen Morgenstunden des 20. April 1993 dem Vater der Angeklagten F. , der sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs versah, auf dessen Arbeitsweg auf und erschoss diesen aus unmittelbarer Nähe von hinten oder der Seite mit ei- ner Selbstladepistole (Kaliber .45 Auto) mit aufgesetztem Schalldämpfer. Das Opfer war - wie vom Angeklagten C. beabsichtigt - sofort tot. Die Ange- klagte F. und deren Mutter hatten den Angeklagten C. für die Tat- begehung gewinnen können und ihm hierfür 80.000 DM in Aussicht gestellt und sodann gezahlt. Die Angeklagte F. nahm billigend in Kauf, dass ihr Vater 1 2 - 3 - unter bewusster Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit getötet werden würde. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf dies lediglich hinsichtlich der Rüge einer Verlet- zung des § 252 StPO. 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: a) Am 16. November 1993 war ein Bruder der Angeklagten F. , der Zeuge Cu. , um 21.15 Uhr bei der Polizei erschienen und hatte Anga- ben gemacht. In der mit „Zeugen-Vernehmung“ überschriebenen Niederschrift hierzu, die als „Ende der Vernehmung: 22.15 Uhr“ ausweist und vom Zeugen unterschrieben ist, ist ausgeführt: „Freiwillig zur Dienststelle gekommen, gibt Cu. … als Zeuge folgendes an: Ich komme hierher und möchte mitteilen, dass meine Mutter und mei- ne Schwester , wh. …, mit dem gewaltsamen Tod meines Vaters zu tun haben dürften. …. Heute abend habe ich wieder ein Streitge- spräch mit meiner Mutter geführt. … Das Gespräch am heutigen Abend habe ich auf Kassette aufgenommen, ich bin der Meinung, dass es verdächtige Äußerungen meiner Mutter beinhaltet. …“ Der Zeuge Cu. hat sich in der Hauptverhandlung auf sein Zeug- nisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) berufen und einer Verwertung der seiner- zeitigen polizeilichen Vernehmung widersprochen. Der vom Vorsitzenden an- gekündigten Verlesung der das Gespräch zwischen dem Zeugen Cu. und seiner Mutter in die deutsche Sprache übersetzten Verschriftung des vom 3 4 5 6 7 - 4 - Zeugen übergebenen Tonbandes hat die Verteidigung der beiden Angeklagten widersprochen. Der Widerspruch wurde durch Beschluss der Strafkammer als unbegründet zurückgewiesen. Das Tonband sei nicht Bestandteil der Verneh- mung des Zeugen, auf dieses sei in der Vernehmung auch nicht Bezug ge- nommen worden, anders als bei einem Schriftstück sei die Tonbandaufnahme nicht unmittelbar wahrnehmbar gewesen, überdies sei das Beweismittel spon- tan und auf eigene Initiative des Zeugen entstanden. Auch die Heimlichkeit der Aufzeichnung führe nicht zur Unverwertbarkeit der Tonbandaufzeichnung. Die Verschriftung des Gesprächs zwischen dem Zeugen Cu. und seiner Mutter wurde sodann - nach dahingehender Verfügung des Vorsitzenden - ver- lesen und als Beweismittel im Urteil abgehandelt. b) Hierin erblickt die Verteidigung einen Verstoß gegen § 252 StPO. So- weit das Landgericht ein Verwertungsverbot auch mit Blick auf die Heimlichkeit der Tonbandaufnahme verneint hat, hat die Revision dies ausdrücklich nicht gerügt (RB S. 29). 2. In dem durch die Revisionsführer bestimmten Prüfungsumfang (zur Maßgeblichkeit der „Angriffsrichtung” einer Rüge vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. September 2007 - 1 StR 407/07; BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 371/06; BGH, Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 256/98; Cirener/Sander JR 2006, 300) bleibt das Revisionsvorbringen ohne Erfolg. Zwar sieht die Revision in der Verlesung und Verwertung der Verschriftung des auf Tonband aufgezeichneten Gesprächs mit Recht einen Verstoß gegen § 252 StPO. Der Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil auf dem aufgezeig- ten Rechtsfehler beruht. a) Die Verlesung und Verwertung der Verschriftung des vom Zeugen Cu. übergebenen Tonbandes verletzen § 252 StPO, wonach die Aus- 8 9 10 - 5 - sage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden darf. Das übergebene Tonband ist Teil der Vernehmung, auf die sich das Verwertungsverbot bezieht. Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 1968 - 2 StR 136/68, BGHSt 22, 219), die in der Literatur Zustimmung erfahren haben (Sander/Cirener in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 252 Rn. 36; Ganter in BeckOK-StPO, Ed. 14, § 252 Rn. 20; Diemer in KK-StPO, 6. Aufl., § 252 Rn. 3) und von denen abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, erstreckt sich das Verwertungs- verbot des § 252 StPO auch auf Schriftstücke, die der aussageverweigerungs- berechtigte Zeuge bei seiner Vernehmung übergeben hat und auf die er sich - wie es der Zeuge Cu. hier ausweislich der von der Revision mitgeteil- ten Niederschrift vom 16. November 1993 tat - bezogen hat (vgl. z.B. auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 StR 338/04; BGH, Beschluss vom 28. August 2000 - 5 StR 300/00; BGH, Beschluss vom 31. März 1998 - 5 StR 13/98). Sol- che Schriftstücke werden Bestandteil der Aussage. Die Sachlage ist nicht an- ders, als wenn ein Zeuge den Inhalt des Schriftstücks mündlich wiedergegeben hätte (BGH, Beschluss vom 29. November 1995 - 5 StR 531/95). In gleicher Weise gilt dies für die hier relevante Tonbandaufzeichnung über ein vom Zeu- gen mitgehörtes Gespräch, dessen Inhalt der Zeuge bei seiner Aussage hätte wiedergeben können. Auf das die Beweisinformation enthaltende Speicherme- dium kann es grundsätzlich nicht ankommen; denn auch andere Beweisstücke als Schriftstücke können - weil der Sache nach einer Aussage bei einer Ver- nehmung gleichstehend - einem Verwertungsverbot unterliegen (vgl. Sander/ Cirener, aaO). Anderes kann sich auch nicht daraus ergeben, dass der Inhalt einer Tonbandaufzeichnung nicht unmittelbar wahrnehmbar ist, denn Gleiches 11 - 6 - würde etwa auch für ein in einer fremden Sprache verfasstes Schriftstück gel- ten, ohne dass sich daraus die Zulässigkeit der Verwertung dieses Beweismit- tels begründen ließe. Eine Verwertbarkeit der Tonbandaufnahme ergibt sich auch nicht dar- aus, dass diese - wie die Strafkammer in dem Verwerfungsbeschluss formu- liert - spontan, aus eigener Initiative des Zeugen und ohne gezielte Nachfrage der Ermittlungsbeamten entstanden ist. Zwar sind vom Verwertungsverbot des § 252 StPO solche Äußerungen ausgenommen, die außerhalb einer Verneh- mung gemacht worden sind, die also nicht im Zusammenhang mit einer Ver- nehmung gemacht wurden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 StR 338/04; BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - 4 StR 616/99; Ganter in BeckOK-StPO, Ed. 14, § 252 Rn. 15). Derlei liegt hier aber nicht vor, wie die von der Revision mitgeteilte Niederschrift über die einstündige, als „Zeugenvernehmung“ und „Vernehmung“ bezeichnete Aussage des Zeugen bei der Polizei belegt. In den Urteilsgründen ist gleichfalls ausgeführt, dass die Tonbandkassette vom Zeu- gen „im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung“ übergeben wurde (UA S. 52). Das „freiwillige Erscheinen“ des Zeugen vermag ebenso wenig wie die unterlassene Zeugenbelehrung eine vom Verwertungsverbot nicht umfasste Spontanäußerung im Sinne der angesprochenen Rechtsprechung zu begrün- den. Das übergebene Tonband und die daraus gefertigte Verschriftung sind damit vom Verwertungsverbot des § 252 StPO erfasst. b) Das Urteil beruht indes nicht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann ausschließen, dass der Urteilsspruch bei zutreffender Gesetzesanwendung in einer den Angeklagten günstigeren Weise ausgefallen sein könnte. 12 13 - 7 - Ausweislich der insoweit maßgeblichen Urteilsgründe stützt die Straf- kammer ihre Überzeugung von Täterschaft und Tathergang auf die geständi- gen Angaben der Angeklagten F. bei einer Vernehmung im November 1993 sowie - vor allem - auf die durch die seinerzeitigen Vernehmungsbeamten eingeführten und von der Strafkammer als „uneingeschränkt glaubhaft“ (UA S. 28) gewürdigten Angaben des Zeugen N. . Diesem gegenüber hatte die Angeklagte F. die Tat wie festgestellt gestanden. Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer die Aussage des Zeugen und deren Genese bewertet und darüber hinaus - zutreffend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1142/93; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 StR 545/01; BGH, Be- schluss vom 14. Februar 1997 - 2 StR 34/97 mwN) - in der Hauptverhandlung weitere Beweise erhoben, „welche die Angaben des Zeugen N. bzw. die genannte Einlassung der Angeklagten stützen“ (UA S. 24). 14 - 8 - Soweit die Strafkammer aus der Tonbandaufzeichnung allenfalls ein wei- teres bestätigendes, für die Überzeugungsbildung aber nicht maßgebliches In- diz gewonnen hat, ist im Hinblick auf die ansonsten sorgfältige Beweiswürdi- gung auszuschließen, dass die nur ergänzende, rechtsfehlerhafte Heranzie- hung des verlesenen Gesprächsinhalts das Beweisergebnis beeinflusst hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - 4 StR 584/05 mwN). Nack Wahl Graf Sander Cirener 15