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Leitsatz

XI ZR 388/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 388/04 vom 28. März 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO § 544 Abs. 5 Eine fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom Revisi- onsgericht nicht von Amts wegen korrigiert werden. BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - XI ZR 388/04 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. November 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die fehler- hafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann vom Revisionsgericht von Amts wegen in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Be- schluss - anders als in einem aufgrund des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Revisionsrechts erlasse- nen Nichtannahmebeschluss (BGH, Beschluss vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94, NJW-RR 1995, 1211) - nicht korrigiert werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache. Ihre Einlegung hemmt zwar gemäß ausdrücklicher gesetzli- cher Anordnung (§ 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO) die Rechts- kraft des Urteils (Suspensiveffekt). Ihr fehlt aber hin- sichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt. Die Haupt- sache fällt in der Revisionsinstanz erst an, wenn das - 3 - Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde statt- gibt und die Revision zulässt (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 544 Rdn. 2; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 544 Rdn. 5; MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl. Ergän- zungsband § 544 Rdn. 1; Hk-ZPO/Kayser § 544 Rdn. 2). Während es im Verfahren der Nichtzulas- sungsbeschwerde allein um die Überprüfung einer Ne- benentscheidung des Berufungsurteils - Nichtzulassung der Revision - geht, wird erst mit der Zulassung der Re- vision die volle Überprüfung des Berufungsurteils eröff- net (vgl. Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 § 544 Rdn. 22). Darin unterscheidet sich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annah- meverfahren, bei dem die Entscheidung über die An- nahme (auch) die eingelegte Revision gegen die Haupt- sacheentscheidung zum Gegenstand hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). Von einer Begründung im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese- hen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be- trägt 39.057,58 €. Joeres Müller Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 24.04.1997 - 1 O 17/96 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.2004 - 15 U 5/02 -