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Entscheidung

2 ARs 107/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 107/06 2 AR 66/06 vom 7. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls geringwertiger Sachen Az.: 291 Js 701/05 Staatsanwaltschaft Duisburg Az.: 6 Ds 314/05 Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Az.: 9a Ds 62/06 Amtsgericht Gummersbach - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 7. April 2006 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Mülheim/Ruhr vom 20. Februar 2006 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entschei- dung der Sache zuständig. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge- führt: 1 "Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites der in ver- schiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte Mülheim/Ruhr (OLG-Bezirk Düsseldorf) und des Amtsgerichts Gummersbach (OLG-Bezirk Köln) berufen. 2 Der Jugendrichter des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Ver- fahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Umstände, die in diesem Sinne für eine Abgabe der beim Amtsgericht Mülheim/Ruhr angeklagten Sache an das Amtsgericht Gummers- bach sprechen, lassen sich der Akte nicht entnehmen. Die Angeklagte, deren Aufenthaltswechsel nach Anklageerhebung nicht belegt ist, hat sich zur Sache 3 - 3 - nicht geäußert. Die beiden Tatzeugen leben außerhalb des Zuständigkeitsbe- reichs des Amtsgerichts Gummersbach und der Jugendrichter des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr hat ausweislich des Strafregisterauszuges bereits einmal gegen die Angeklagte verhandelt. Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese - wie hier - keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und nur zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2006 - 2 ARs 30/06)." 4 Dem tritt der Senat bei.5 Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl