Entscheidung
2 ARs 30/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 30/06 2 AR 15/06 vom 15. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Az.: 170 Js 20/04 Staatsanwaltschaft Köln Az.: 3 b AR 1/06 und 3 b Ds 83 Js 3938/05 - AK 190/05 jug. Amtsgericht Coesfeld Az.: 646 Ds 193/04 Amtsgericht Köln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 15. Februar 2006 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Köln vom 23. Dezember 2005 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entschei- dung der Sache zuständig. Gründe: Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen. 1 Der Jugendrichter des Amtsgerichts Köln ist weiterhin für die Untersu- chung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. Januar 2006 ausgeführt, dass derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine Abgabe an das Amtsgericht (Jugendrichter) Coesfeld aus Zweckmäßigkeitsgründen geboten ist. Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht geäußert, Tatzeugen leben im Raum Köln und der Jugendrich- ter des Amtsgerichts Köln hat in dieser Sache bereits gegen den früheren Mit- angeklagten verhandelt. 2 Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und 3 - 3 - zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr., vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2005 m.w.N.). Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl