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XI ZR 220/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 220/05 Verkündet am: 11. April 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB § 812 Im Einzugsermächtigungsverfahren kann der Schuldnerbank, die den Lastschrift- betrag zunächst dem Girokonto des Schuldners belastet, auf dessen Widerspruch aber wieder gutgeschrieben hat, ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger zustehen. BGH, Urteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) aufgrund der bis zum 14. Februar 2006 eingereichten Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 22. Juni 2005 wird auf Kos- ten der Beklagten, die auch die Kosten der Nebenin- tervention trägt, zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagte auf Rückzahlung ei- nes im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen Lastschriftbetra- ges in Anspruch. 1 Die Beklagte stellte dem Streithelfer der Klägerin Arbeiten an sei- ner EDV-Anlage mit 1.508,58 € in Rechnung und zog diesen Betrag am 3. November 2003 von seinem Girokonto bei der Klägerin im Einzugser- mächtigungsverfahren ein. Am 27. Januar 2004 widersprach der Streit- helfer der Klägerin der Belastung seines Kontos. Daraufhin schrieb die 2 - 3 - Klägerin den Rechnungsbetrag seinem Konto mit Wertstellung zum 3. November 2003 wieder gut. 3 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zum Lastschrift- einzug nicht berechtigt gewesen, weil sie die abgerechneten Arbeiten mangelhaft ausgeführt und der Streithelfer für das belastete Konto keine schriftliche Einzugsermächtigung erteilt habe. Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.508,58 € nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet.5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 6 Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auf Zahlung von 1.508,58 € zu. Die bereiche- rungsrechtliche Rückabwicklung einer Lastschrift richte sich nach den- selben Grundsätzen wie die einer Zahlung durch Überweisung. Danach 7 - 4 - habe der Angewiesene einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch ge- gen den Anweisungsempfänger, wenn es an einer wirksamen Anweisung fehle. Dies sei hier der Fall, weil der Streithelfer der Klägerin der Beklag- ten jedenfalls für sein Konto bei der Klägerin keine schriftliche Einzugs- ermächtigung erteilt habe. Ob eine wirksame Anweisung auch deshalb fehle, weil der Streithelfer der Kontobelastung widersprochen habe, kön- ne dahinstehen. Mangels wirksamer Anweisung habe die Beklagte den eingezogenen Betrag ohne rechtlichen Grund erlangt. Auf ihre Werklohn- forderung gegen den Streithelfer der Klägerin könne die Beklagte sich gegenüber der Klägerin nicht berufen. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.8 1. a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anwei- sung, etwa aufgrund eines Überweisungsauftrages, grundsätzlich inner- halb des jeweiligen Leistungsverhältnisses vollzieht, also zum einen zwi- schen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwi- schen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (st.Rspr., vgl. BGHZ 147, 269, 273; Senat, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565; jeweils m.w.Nachw.). Allerdings hat der Angewie- sene ausnahmsweise einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte, weil die Zah- 9 - 5 - lung ohne gültige Anweisung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden kann, selbst wenn dieser den ge- zahlten Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151 und Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.; jeweils m.w.Nachw.). b) Diese bereicherungsrechtlichen Grundsätze gelten prinzipiell auch für die Zahlung mittels Lastschrift (BGHZ 69, 186, 188; BGH, Urteil vom 20. September 1982 - II ZR 186/81, WM 1982, 1246, 1247; Grund- mann, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR Rdn. II 140; Münch- KommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 812 Rdn. 99; Weber, Recht des Zahlungsver- kehrs 4. Aufl. S. 194). Obwohl die Initiative zum Lastschrifteinzug vom Gläubiger und nicht, wie bei der Überweisung, vom Schuldner ausgeht, handelt es sich rechtlich und wirtschaftlich in beiden Fällen um Leistun- gen des Schuldners (BGHZ 69, 186, 188; MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 812 Rdn. 99; Weber, Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 194). 10 2. Das Berufungsgericht hat ferner im Ergebnis zutreffend ange- nommen, dass dem Streithelfer der Klägerin die Belastung seines Kontos mit dem Rechnungsbetrag und die entsprechende Gutschrift auf dem Konto der Beklagten nicht als Leistung zurechenbar sind. Dies ergibt sich aber, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus dem Fehlen einer schriftlichen Einzugsermächtigung. Auch eine schriftliche Einzugs- ermächtigung rechtfertigt es nicht, eine im Lastschriftverfahren bewirkte Zahlung als Leistung des Schuldners anzusehen. In einer vom Schuldner dem Gläubiger erteilten Einzugsermächtigung liegt keine Ermächtigung oder Vollmacht, das Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner Bank auszuüben und über sein Guthaben bei dem Kreditinstitut zu verfü- 11 - 6 - gen, sondern nur die Gestattung, das von der Kreditwirtschaft entwickel- te technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu benutzen (Senat, Ur- teil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521). 12 a) Anders als im Abbuchungsauftragsverfahren (vgl. BGHZ 72, 343, 345; BGH, Urteil vom 10. April 1978 - II ZR 203/76, WM 1978, 819, 820; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 57 Rdn. 64, § 58 Rdn. 45) greift die Schuldnerbank im Ein- zugsermächtigungsverfahren ohne eine Weisung oder einen Auftrag ih- res Kunden auf dessen Konto zu (BGHZ 74, 300, 304; Senat BGHZ 144, 349, 353; 162, 294, 302 f.; BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 337). Sie handelt bei der Einlösung einer Last- schrift im Einzugsermächtigungsverfahren nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 69, 82, 84 f.; 74, 309, 312; 95, 103, 105 f.; Senat BGHZ 144, 349, 353) nur aufgrund einer von der Gläubigerbank - oder einer etwa eingeschalteten Zwischenbank - im ei- genen Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung. b) Da die Bank mangels Weisung des Schuldners dessen Konto zunächst unberechtigt belastet, kann der Schuldner ihr gegenüber der Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen sowie unabhängig von dem Bestehen einer Verpflichtung im Valutaverhältnis widerspre- chen. Die Schuldnerbank hat dementsprechend keinen Aufwendungser- satzanspruch, solange ihr Kunde die Belastungsbuchung nicht nach § 684 Satz 2 BGB genehmigt hat (BGHZ 74, 309, 312; 95, 103, 106; Se- nat BGHZ 144, 349, 353 f.; 162, 294, 303). Erst die nachträgliche Zu- stimmung des Schuldners ergibt die Berechtigung der Schuldnerbank zur Einlösung der Lastschrift. Diese Genehmigung tritt an die Stelle einer 13 - 7 - Weisung im Sinne der §§ 675, 665 BGB, wie sie beim Überweisungsauf- trag (vor Einführung der §§ 676a ff. BGB) oder beim Abbuchungsauftrag der Belastung vorausgeht (Hadding WM 1978, 1366, 1368). 14 c) Verweigert der Schuldner hingegen die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung widerspricht, fehlt eine ihm zurechenbare Anwei- sung, so dass die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto dem Schuldner nicht als Leistung zugerechnet werden und die Schuldnerbank gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB beim Gläubiger Rückgriff nehmen kann (Soergel/Häuser/Welter, BGB 12. Aufl. § 675 Rdn. 205; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 58 Rdn. 145; Stierle, Der Bereicherungsausgleich bei fehlerhaften Bank- überweisungen S. 115; Klinger, Die Rückabwicklung unberechtigter Last- schriften im Einzugsermächtigungsverfahren Diss. Würzburg 1989 S. 220, 249 f., 283 f.; Denck ZHR 147 (1983), 544, 561 f.; Rinze JuS 1991, 202, 205, 207; vgl. auch Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 4.502; a.A. LG Bonn ZIP 2004, 2183, 2186; Gößmann, Recht des Zahlungsverkehrs 3. Aufl. Rdn. 188 f.; Weber, Recht des Zah- lungsverkehrs 4. Aufl. S. 196; Ott JA 1992, 170, 176). Ob der Gläubiger aufgrund der ihm erteilten Einzugsermächtigung von einer Leistung des Schuldners ausgeht, ist unerheblich. Der so genannte Empfängerhorizont kann eine wirksame Anweisung als objektive Grundlage der Zurechnung nicht ersetzen (Senat BGHZ 147, 145, 151 und Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.; jeweils m.w.Nachw.). d) Gegen eine Durchgriffskondiktion unabhängig vom Vorliegen einer Einzugsermächtigung kann entgegen Canaris (Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 627), der die vom Bundesgerichtshof nicht geteilte Ermäch- 15 - 8 - tigungstheorie vertritt, nicht eingewandt werden, der Lastschriftgläubiger erfahre dadurch eine beträchtliche Verschlechterung seiner Rechtsstel- lung gegenüber der Giroüberweisung. Die Rechtsstellung des Last- schriftgläubigers ist wegen der prinzipiell unbefristeten Widerspruchs- möglichkeit des Schuldners im Einzugsermächtigungsverfahren mit der des Überweisungsempfängers von vornherein nicht vergleichbar. Die daraus resultierenden Nachteile nimmt der Lastschriftgläubiger wegen der Vorteile, die das Einzugsermächtigungsverfahren bietet, bewusst in Kauf (Klinger, Die Rückabwicklung unberechtigter Lastschriften im Ein- zugsermächtigungsverfahren Diss. Würzburg 1989 S. 251, 262; Denck ZHR 147 (1983), 544, 561). Die Vorteile bestehen für den Gläubiger vor allem darin, dass er im Einzugsermächtigungsverfahren die Initiative beim Zahlungseinzug ergreifen kann, nicht darauf angewiesen ist, die pünktliche Zahlung seiner Schuldner abzuwarten, dass die sofortige Gut- schrift der eingereichten Lastschrift Liquiditäts- und Zinsvorteile bewirkt und dass die Zahlungsüberwachung rationalisiert wird, weil nur noch die in der Regel wenigen Rückbelastungen bearbeitet werden müssen (BGHZ 161, 49, 57; BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 336). III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus ande- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ge- mäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) auf Zah- lung von 1.508,58 € bejaht. 16 - 9 - 17 1. Eine dem Streithelfer der Klägerin zurechenbare Leistung an die Beklagte liegt nicht vor. 18 a) Er hat der am 3. November 2003 erfolgten Belastung seines Kontos bei der Klägerin am 27. Januar 2004 wirksam widersprochen. Dass die sechswöchige Frist gemäß Abschnitt III Nr. 2 Satz 1 LSA in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, ist unerheblich (vgl. Senat BGHZ 144, 349, 354), weil dieses Abkommen gemäß Abschnitt IV Nr. 1 Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten, aber nicht gegenüber dem Streithelfer der Klägerin als Schuldner begründet. Der Streithelfer der Klägerin hatte die Belastung seines Kontos nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien auch nicht zuvor genehmigt. Eine solche Genehmigung ergibt sich nicht aus Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB-Sparkassen. Danach gilt die Genehmigung spätestens dann als erteilt, wenn der Kunde der Belastung nicht vor Ab- lauf von sechs Wochen nach Zugang eines Rechnungsabschlusses wi- derspricht. Auch wenn dem Streithelfer der Klägerin nach dem Ende des vierten Quartals 2003 ein Rechnungsabschluss zugegangen sein sollte, waren bis zum 27. Januar 2004 noch keine sechs Wochen vergangen. b) Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen durch den Streithel- fer geschaffenen Rechtsschein einer Leistung berufen. Der Streithelfer hat einen solchen Rechtsschein nicht in zurechenbarer Weise veranlasst. Allein die Erteilung einer Einzugsermächtigung begründet nicht den Rechtsschein einer wirksamen Anweisung, auch wenn der Schuldner da- durch mittelbar die Zahlung an den Gläubiger veranlasst. Die Einzugs- ermächtigung enthält, wie dargelegt, keine Ermächtigung oder Vollmacht, 19 - 10 - das Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner Bank auszuüben und über sein Guthaben bei dieser zu verfügen, sondern nur die Gestat- tung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu benutzen (Senat, Urteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521). Daher ist der Fall, dass der Schuldner zunächst eine Einzugsermächtigung erteilt, später aber der darauf beruhenden Belastungsbuchung widerspricht, entgegen der Auf- fassung der Revision nicht mit der Situation vergleichbar, dass zunächst eine wirksame Anweisung erteilt und später widerrufen wird. 2. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Nichtleistungskondik- tion sind erfüllt. 20 a) Die Beklagte hat "etwas" im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, nämlich die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf ihrem Konto, erlangt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagten eine Ein- zugsermächtigung des Streithelfers der Klägerin vorlag. Das im Fall ei- ner unberechtigten Lastschrift bestehende Stornierungsrecht der Gläubi- gerbank lässt die Bereicherung des Gläubigers nicht entfallen (a.A. Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR Rdn. II 142). Dass die Gläubigerbank ihr Stornierungsrecht im vorliegenden Fall ausgeübt hat, obwohl die Klägerin nicht sie gemäß Abschnitt III Nr. 2 Satz 2, Ab- schnitt I Nr. 5 LSA, sondern die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in Anspruch nimmt, ist den Feststellungen des Berufungsge- richts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. 21 b) Die Beklagte hat die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf Kosten der Klägerin erlangt. Auch dies gilt unabhängig davon, ob die Be- 22 - 11 - klagte die Lastschrift unberechtigt eingereicht hat und der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß Abschnitt III Nr. 2 Satz 2, Abschnitt I Nr. 5 LSA gegen die Gläubigerbank zusteht. Allein das Bestehen eines solchen Anspruchs hätte nicht zur Folge, dass das Vermögen der Gläu- bigerbank und nicht das der Klägerin als Schuldnerbank belastet wird (a.A. Klinger, Die Rückabwicklung unberechtigter Lastschriften im Ein- zugsermächtigungsverfahren Diss. Würzburg 1989 S. 264; Schwintowski, in: Schwintowski/Schäfer, Bankrecht 2. Aufl. § 8 Rdn. 100). Davon wäre erst auszugehen, wenn die Gläubigerbank, anders als im vorliegenden Fall, tatsächlich Schadensersatz geleistet hätte. Grundsätzlich kann ein Gläubiger, dem Ansprüche gegen mehrere Schuldner zustehen, frei wählen, welchen der Schuldner er in Anspruch nehmen will, auch wenn der eine nach Bereicherungsrecht und der ande- re auf Schadensersatz haftet (vgl. BGHZ 52, 39, 42 ff.). Im Fall des Wi- derspruchs gegen eine Lastschrift ist für die Schuldnerbank die Inan- spruchnahme des Gläubigers, sofern er nicht insolvent ist, zudem einfa- cher als die der Gläubigerbank. Denn im Verhältnis zum Gläubiger ge- nügt die Darlegung, dass der Schuldner der Belastungsbuchung wider- sprochen hat, während ein Anspruch gegen dessen Bank nur gegeben ist, wenn die Zahlstelle darüber hinaus nachweisen kann, dass es sich um eine unberechtigte Lastschrift handelte, was einen Rückgriff auf das Valutaverhältnis erfordert, das beiden Banken nicht bekannt ist (vgl. van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 58 Rdn. 141). 23 c) Die Beklagte hat die Gutschrift im Verhältnis zur Klägerin auch ohne rechtlichen Grund erlangt. Ob ihr gegen den Streithelfer der Kläge- 24 - 12 - rin ein Anspruch auf Zahlung des Rechnungsbetrages zustand, ist uner- heblich. IV. Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.25 Nobbe Müller Joeres Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 20.01.2005 - 44 C 434/04 - LG Bochum, Entscheidung vom 22.06.2005 - 9 S 59/05 -