Urteil
60 O 176/20
LG Berlin 60. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:0114.60O176.20.00
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Leitsätze
Die Abrechnung verbrauchsunabhängiger Nebenkosten aus einem Franchisevertrag kommt nicht in Betracht, wenn die vertragliche Vereinbarung nur die Abrechnung verbrauchsabhängiger Kosten vorsieht.(Rn.29)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.205,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2020 zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 82 % und der Kläger zu 18 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert wird auf 33.779,03 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abrechnung verbrauchsunabhängiger Nebenkosten aus einem Franchisevertrag kommt nicht in Betracht, wenn die vertragliche Vereinbarung nur die Abrechnung verbrauchsabhängiger Kosten vorsieht.(Rn.29) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.205,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2020 zu zahlen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 82 % und der Kläger zu 18 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Der Streitwert wird auf 33.779,03 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 6.205,80 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen. Er hat im Jahr 2016 Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 10.080,00 € an die Beklagte geleistet. Dass die Initiative beim Lastschrifteinzug von der Gläubigerin und nicht – wie bei der Überweisung – vom Schuldner ausgeht, steht der Annahme einer Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn nicht entgegen (BGH, Urteil vom 11.04.2006 – XI ZR 220/05 –, BKR 2006, 386, 385 m. w. N.). Diese Leistungen erfolgten in Höhe der geltend gemachten Klageforderung auch ohne Rechtsgrund. 1. Im Franchisevertrag ist formularmäßig keine wirksame Kostentragung des Klägers vereinbart worden. Gemäß Ziffer 12 Satz 1 des Vertrages war der Kläger verpflichtet, „verbrauchsabhängige Kosten wie Nebenkostenabrechnungen, Wartungskosten, Gebühren für Inspektionen und turnusmäßige Prüfungen (wie z. B. Elektro, Gas, Feuerlöscher), spezielle Reinigungskosten (Abluftanlagen, Fettabschneider, Schankanlage bzw. und aus lebensmittelhygienischen Gründen) zu bezahlen, die ihm regulär der Franchise-Geber in Rechnung stellt [sic!]“. Es kann dahinstehen, inwieweit hierdurch eine Verpflichtung des Klägers zur Tragung verbrauchsabhängiger Nebenkosten und der enumerativ aufgelisteten verbrauchsunabhängigen Nebenkosten begründet wurde. Denn insoweit begehrt der Kläger keine Rückzahlung. a. Die allein streitgegenständlichen nicht enumerativ aufgelisteten verbrauchsunabhängigen Nebenkosten sind bei objektiver Auslegung der Vorschrift keinesfalls auf den Kläger übergewälzt. Denn sie werden weder einzeln noch unter einem Oberbegriff erwähnt. Diese objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner orientierte Auslegung ist bei Formularbestimmungen auch maßgeblich (BGH, Urteil vom 08.04.2020 – XII ZR 120/18 –, NJW-RR 2020, 656, 657 m. w. N.). Anders als in dem von dem Kläger in Bezug genommenen Urteil des OLG Celle vom 09.11.2018 (Az. 2 U 81/18), das eine Individualvereinbarung betraf und mit Urteil des BGH vom 08.04.2020 (Az. XII ZR 120/18) aufgehoben worden ist, geht es hier auch nicht etwa um die Frage, ob eine Umlage „sämtliche[r ]Betriebskosten [...] insbesondere [...]“ inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Im vorliegenden Fall fehlt es bei objektiver Auslegung vielmehr schon an einem – bestimmten oder unbestimmten – Oberbegriff, der die streitgegenständlichen Positionen erfassen könnte. Ziffer 12 Satz 1 des Vertrages wählt vielmehr den Weg der Einzelauflistung und schließt damit nicht erwähnte verbrauchsunabhängige Positionen aus. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Inbezugnahme auf „Betriebskostenabrechnungen“ oder dem rückbezüglichen Halbsatz „[...], die ihm regulär der Franchise-Geber in Rechnung stellt“. Hiermit wird nur das zusätzliche Erfordernis einer Abrechnung der auf den Franchisenehmer wirksam umgelegten Nebenkosten statuiert. Für die von der Beklagten beanspruchte Konkretisierung einer mehrdeutigen Klausel durch schlüssiges Verhalten war hiernach kein Raum. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger bei objektiver Auslegung auch nicht im Hinblick auf den zwischen der Beklagten und der ...x-Management Gesellschaft geschlossenen Mietvertrag zur Tragung der streitgegenständlichen Nebenkosten verpflichtet. Bereits der Wortlaut des Franchisevertrages gibt dafür nichts her. Die von der Beklagten in Bezug genommene Ziffer 2 bestimmt lediglich einen Vorrang des Mietvertrages vor den Regelungen des Franchisevertrages. Damit ist nicht die Aussage verbunden, dass die Regeln des Mietvertrages auch Geltung zwischen den Vertragsparteien des Franchisevertrages beanspruchen, sondern allenfalls bestimmt, dass die Regelungen des Franchisevertrages jenen des Mietvertrages nicht widersprechen dürfen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den weiteren Bezugnahmen auf den Mietvertrag in Ziffern 1, 5, 7, 11, 13, 14 oder 17. Soweit Ziffer 13 Satz 3 des Franchisevertrages den Franchisegeber berechtigt, die Betriebskostenvorauszahlung unter Berücksichtigung der jährlichen Betriebskostenabrechnungen zum Mietvertrag gegenüber dem Franchisenehmer neu festzusetzen, enthält die Bestimmung keine eigenständige Nebenkostenumlage, sondern setzt diese voraus. Die Anpassungsbefugnis (auf einer zweiten Stufe) bezieht sich nur auf die (auf einer ersten Stufe bereits) auf den Kläger übertragenen Nebenkosten. Die Bezugnahme auf den Mietvertrag trägt erkennbar dem Umstand Rechnung, dass die Beklagte nicht selbst über die Nebenkosten abrechnet. Ein weitergehender Erklärungswert ist der Regelung bei objektiver Auslegung nicht zu entnehmen. Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Kläger tatsächlich ein Exemplar des Mietvertrages ausgehändigt worden ist, ob dies bei einer (dynamischen) Verweisung auf den Mietvertrag in der jeweils geltenden Fassung ausgereicht hätte und ob vertragsfremde Verpflichtungen, auf deren Inhalt der Franchisenehmer keinen Einfluss hat, ohne Verstoß gegen § 305c BGB oder § 307 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB formularmäßig wirksam in einen Franchisevertrag mit Geltung zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber einbezogen werden können und im vorliegenden Fall auch einbezogen worden sind. b. Mit ihrer Behauptung, dem Kläger sei die Abhängigkeit des Franchisevertrages vom Mietvertrag bewusst gewesen und die Parteien hätten den Vertrag von vornherein so verstanden und gelebt, entzieht die Beklagte die streitgegenständliche Klausel auch nicht der gebotenen objektiven Auslegung. Es trifft zu, dass jene vom objektiven Sinn abweichende Bedeutung maßgeblich ist, die die Parteien einer Klausel übereinstimmend beimessen (BGH, Urteil vom 20.1.2016 – VIII ZR 152/15 –, NJW-RR 2016, 526, 527 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist aber nicht festzustellen, dass sich die Parteien bei Vertragsschluss darüber einig gewesen sind, dass der Kläger entgegen dem Wortlaut des Formularvertrages alle verbrauchsunabhängigen Betriebskosten tragen soll, die die Beklagte ihrerseits der Vermieterin schuldet. Der Umstand ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte legt das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung (im Jahr 2008) nicht substantiiert dar, sondern zieht lediglich Rückschlüsse aus dem späteren klägerischen Verhalten. Die von ihr in Anspruch genommenen Indizien sind indes nicht stichhaltig. Allein der Umstand, dass der Kläger die Einziehung der erhöhten Betriebskosten jahrelang geduldet hat, ermöglicht keinen hinreichenden Rückschluss auf die innere Einstellung der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Eine Untätigkeit kann vielfältige Gründe haben, etwa das Vertrauen auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs der Beklagten oder den schlichten Wunsch, Streit zu vermeiden. Die Erklärung des Klägers, er habe in Anbetracht der umfangreichen Arbeit von mehr als 10 Stunden täglich an sechs Tagen in der Woche auf die Ordnungsgemäßheit der zugrundeliegenden Abrechnungen vertraut und die Abbuchungen schlicht hingenommen, erscheint ohne Weiteres plausibel. Tragfähige Indizien, die die beanstandungslose Einziehung als Ausdruck eines übereinstimmenden Klauselverständnisses bei Vertragsschluss erscheinen lassen könnten, zeigt die Beklagte nicht auf. Die von ihr vorgelegten Emails aus den Jahren 2017 und 2018 geben dafür – zumal etwa zehn Jahre nach Vertragsschluss versendet – nichts her. Der Kläger hat mit Emails vom 26.12.2017, 04.02.2018 und 06.12.2018 die Auszahlung von Betriebskostenguthaben oder die Abrechnung über Betriebskosten zur Weiterleitung an seinen eigenen Steuerberater verlangt. Da die Beklagte hierbei – für den Kläger erkennbar – auf die Abrechnungen der Vermieterin angewiesen war, ist die klägerische Erkundigung, ob die Beklagte etwas habe in Erfahrung bringen können oder ihrerseits bereits eine Abrechnung erhalten habe, ohne Weiteres nachvollziehbar. Ein darüber hinausgehender Erklärungswert, etwa dahingehend, dass der Kläger sämtliche in die Abrechnungen eingestellte Posten dem Grunde und der Höhe nach als vertraglich von ihm geschuldet ansehe, ist den Schreiben nicht zu entnehmen. Aus den Emails geht nicht ansatzweise hervor, dass der Kläger sich näher mit den Betriebskostenabrechnungen beschäftigt hat oder sie gar kritisch darauf überprüft hat, ob sie mehr als die vertraglich geschuldeten Einzelpositionen beinhalten. Unter Berücksichtigung seines Vorbringens, er habe stets auf die Ordnungsgemäßheit der Abrechnungen vertraut, ist nicht einmal ersichtlich, dass er sich überhaupt Gedanken über einzelne Kostenpositionen gemacht hat. Für ihn stand erkennbar das zahlenmäßige Gesamtergebnis der Abrechnungen im Vordergrund, auf dessen Grundlage er Guthaben einfordern durfte oder steuerliche Erklärungen erarbeiten lassen wollte. c. Mit ihrer Behauptung, die Parteien hätten der streitgegenständlichen Klausel von vornherein eine von ihrem objektiven Sinngehalt abweichende Bedeutung beigemessen, beschränkt sich die Beklagte (sachlich) auf ein konkretes Verständnis der Parteien zu der Formularklausel und (zeitlich) auf einen Umstand, der bei Vertragsschluss bereits vorgelegen habe. Das Bestehen einer gemäß § 305b BGB vorrangigen mündlichen Nebenabrede behauptet sie hingegen nicht. Sie macht hinsichtlich der eingeklagten Betriebskosten auch ausdrücklich keine Vertragsänderung im Laufe der Jahre durch konkludentes Verhalten geltend. d. Der Höhe nach hat der Kläger die in Ziffer 12 Satz 1 des Vertrages nicht enumerativ aufgelisteten verbrauchsunabhängigen Nebenkosten mit Schriftsatz vom 02.11.2020 (Bl. 5 d. A.) unter teilweiser oder vollständiger Berücksichtigung der in der Nebenkostenabrechnung enthaltenen Kostengruppen unwidersprochen auf (10.080,00 € - 1.905,44 €) = 8.174,56 € konkretisiert und um den von der Beklagten als Nebenkostenguthaben ausgezahlten Betrag in Höhe von 1.968,76 € vermindert. e. Der hiernach bestehende Anspruch des Klägers in Höhe von 6.205,80 € ist auch nicht gemäß § 814 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Das ist nicht der Fall. Es fehlt schon an der Leistung des Klägers auf eine Nichtschuld. Auf der Grundlage der zwischen den Parteien unstreitigen Betriebskostenvorauszahlungsabrede war der Kläger zur monatlichen Zahlung von 840,00 € verpflichtet. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Parteien der Beklagten im gewerblichen Formularvertrag das Recht eingeräumt haben, die Betriebskostenvorauszahlungen in Abhängigkeit von den jährlichen Betriebskostenabrechnungen einseitig anzupassen (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2014 – XII ZR 65/13 –, NJW 2014, 1300, 1301). Eine etwaige Berechtigung des Klägers, gegenüber der Beklagten eine Herabsetzung der Vorauszahlungen zu verlangen, würde weder eine entsprechende Verpflichtung hierzu begründen noch eine dauernde Einrede gewähren, welche über § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB einer objektiv fehlenden Leistungsverpflichtung i. S. v. § 814 Alt. 1 BGB gleichzustellen wäre. f. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 2 BGB. II. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte kann von dem Kläger die Zahlung rückständiger Franchisegebühren in Höhe von 15.384,22 € nicht verlangen. 1. Im geltend gemachten Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 18.07.2020 ist ein Anspruch der Beklagten in Höhe von 20.245,23 € entstanden. Die – in diesem Umfang auch unstreitigen – Rückstände setzen sich aus folgenden monatlichen Nettopositionen zusammen: der formularmäßig vereinbarten Franchisegebühr in Höhe von 3.697,91 €, den Werbekosten in Höhe von 174,02 €, der Haftpflichtversicherung in Höhe von 58,89 € und der Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 840,00 €, jeweils zuzüglich der Umsatzsteuer in Höhe von 19 % in den Monaten April bis Juni 2020 und in Höhe von 16 % im Juli 2020. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Beklagten ist hingegen nicht entstanden. Die unter dem 04.10.2017 geltend gemachte Erhöhung der monatlichen Netto-Franchisegebühr um 1.412,23 € kann der Kläger nicht beanspruchen. Es fehlt an einer entsprechenden Einigung der Parteien. a. Soweit Ziffer 10 Satz 3 des Vertrages die Beklagte zur einseitigen Anpassung der Franchisegebühr berechtigt, ist die Bestimmung wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. v. § 305 Abs. 1 BGB handelt, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Die einseitige Gebührenänderungsklausel ist – wie Preisanpassungsklauseln allgemein (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2009 – VIII ZR 225/07 –, NJW 2009, 2662, 2664 m. w. N.) – auch keine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogene Preisklausel, sondern eine überprüfbare Preisnebenabrede. Als solche genügt die Regelung den Anforderungen des gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB auch im kaufmännischen Verkehr gegenüber dem klägerischen Unternehmer zu beachtenden § 307 Abs. 1 BGB nicht. Sie eröffnet der Beklagten einschränkungslos das Recht, ihren Geschäftspartner nach Vertragsschluss durch eine Erhöhung der vereinbarten Franchisegebühr schlechter zu stellen, als er bei Abschluss des Vertrages gestanden hat. Die mit einseitigen Preisänderungen verbundenen Eingriffe in bestehende Vertragsverhältnisse lassen sich rechtfertigen, soweit sie der Verwenderin dazu dienen, eine unvorhersehbare und von ihr weder veranlasste noch zu beeinflussende Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses wiederherzustellen oder Lücken im vertraglichen Regelungswerk zu füllen. Eine darüber hinausgehende Änderungsbefugnis, die der Verwenderin einseitig die Möglichkeit eröffnet, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu verändern, um ihre eigenen Interessen zu Lasten des Geschäftspartners durchzusetzen, stellt sich wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben als unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB dar (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 11.10.2007 – III ZR 63/07 –, NJW-RR 2008, 134). Das gilt grundsätzlich auch im unternehmerischen Rechtsverkehr (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 26.02.2010 – 2 U 178/09 –, BKR 2011, 154, 157 ff.). So liegt der Fall auch hier. Die streitgegenständliche Klausel regelt weder die Voraussetzungen noch den Umfang der einseitigen Gebührenerhöhungen. Soweit die Beklagte bei Vertragsschluss davon ausgegangen sein sollte, mit der Anpassungsbefugnis nur eigene Mieterhöhungen an den Kläger weiterreichen zu wollen, hat diese Absicht in der Klausel keinen Ausdruck gefunden. Die Bestimmung berechtigt die Beklagte bei kundenfeindlichster Auslegung dazu, ihren Gewinn durch eine unbegrenzte Erhöhung der Franchisegebühr zulasten des Klägers zu maximieren. Die Klausel ist hiernach inhaltlich unausgewogen und genügt auch den Anforderungen des Transparenzgebotes gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht. Dieses verpflichtet die Verwenderin von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar wie möglich zu formulieren und durchschaubar darzustellen. Formularklauseln müssen deshalb nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihnen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit wie möglich verdeutlichen (BGH, Urteil vom 01.10.2019 – VI ZR 156/18 –, NJW-RR 2020, 112,114). Dies ist hier nicht ansatzweise der Fall. Anhand einer Bestimmung, die der Beklagten die uneingeschränkte Befugnis zur anlasslosen Gebührenerhöhung gewährt, kann der Kläger Gebührenerhöhungen dem Grunde und dem Umfang nach nicht vorhersehen und schon gar nicht auf ihre Berechtigung hin überprüfen. b. Entgegen der Auffassung der Beklagten haben sich die Parteien auch nicht konkludent im Wege der Individualabrede auf eine höhere als die formularvertraglich vereinbarte monatliche Franchisegebühr geeinigt. Auch eine Änderung vertraglicher Beziehungen durch schlüssiges Verhalten erfordert die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen (§ 145 ff. BGB). Hieran fehlt es vorliegend. In der unter dem 04.10.2017 ausgestellten Rechnung ist bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) schon kein Angebot auf Abschluss eines Gebührenänderungsvertrages zu sehen. Da die Beklagte von einem ihr vermeintlich zustehenden einseitigen Erhöhungsrecht Gebrauch machen wollte, bedurfte es aus ihrer Sicht keiner übereinstimmenden Willenserklärung durch den Kläger. An einer solchen Annahmeerklärung fehlt es denn auch. Es ist nicht festzustellen, dass der Kläger die unter dem 04.10.2017 erhöhten Einziehungen durch die Beklagte mit Geschäftswillen geschehen ließ oder dass er – was zur Begründung des inneren (subjektiven) Erklärungstatbestandes im Sinne eines potentiellen Erklärungsbewusstseins ausreichend wäre (BGH, Urteil vom 07.06.1984 – IX ZR 66/83 –, NJW 1984, 2279) – bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Duldung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und von der Beklagten auch tatsächlich so verstanden wurde. Einer reinen Duldung kommt nicht ohne Weiteres ein Erklärungswert zu. Sie kann viele Ursachen haben, etwa die naheliegende und auch vom Kläger angeführte Annahme, zum Geschehenlassen aufgrund einer – nicht als unwirksam erkannten – vertraglichen Regelung verpflichtet zu sein. Dementsprechend wird etwa auch im Mietrecht für die Annahme von Vertragsänderungen durch schlüssiges Verhalten gefordert, dass die in Frage stehenden Zahlungen vom Willen des Mieters getragen und nicht lediglich widerspruchslos hingenommen werden (Artz, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 557 Rn. 34 m. w. N.). Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zeigt keine weiteren Tatsachen auf, die der schlichten Duldung aus der Sicht des Klägers oder aus der Sicht der berechtigten Verkehrserwartung einen Erklärungswert beilegen könnten. Allein der Umstand, dass die von der Beklagten einseitig erhöhte Gebühr mehrfach abgebucht wurde, genügt nicht (vgl. Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Auflage 2021, § 557 BGB, Rn. 18). 2. Der unter Berücksichtigung der im April 2020 entrichteten Teilzahlung und der von der Beklagten verrechneten klägerischen Guthaben nur in Höhe von 14.759,16 € schlüssig dargelegte Zahlungsanspruch ist infolge der Aufrechnungen des Klägers gemäß § 389 BGB vollständig erloschen. a. In Höhe von 12.942,89 € hat der Kläger erfolgreich mit einem Rückzahlungsanspruch wegen überbezahlter Franchisegebühren von Januar 2017 bis März 2020 gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB aufgerechnet. Für die von der Beklagten monatlich eingezogenen Franchisegebühren in Höhe von 3.775,33 € ab Januar 2007 und in Höhe von 4.037,23 € ab Oktober 2007, jeweils zzgl. 19 % USt., fehlte es unter Berücksichtigung der formularmäßig vereinbaren Franchisegebühr in Höhe von lediglich 3.697,91 € zzgl. 19 % USt. an einem Rechtsgrund in Höhe von insgesamt [(9 x 77,42 € = ) 696,78 € + (30 x 339,42 € = ) 10.179,60 € = ] 10.876,38 € zzgl. 19 % USt., mithin 12.942,89 €. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht nach § 814 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Hierfür bedürfte es einer positiven Kenntnis vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit. Die bloße Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Nichtbestehen ergibt, genügt nicht. Der Leistende muss vielmehr auch die zutreffende Schlussfolgerung gezogen haben, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, dass dem Kläger seine fehlende Verpflichtung zur Leistung der erhöhten Franchisegebühren bekannt gewesen ist. Soweit sie – unwidersprochen – erklärt, dem Kläger sei die Höhe der monatlichen Belastungen aufgrund der als Anlage B5 eingereichten Anpassungsmitteilungen bekannt gewesen, macht sie lediglich dessen tatsächliche Kenntnis der Leistungshöhe geltend. Darlegungs- und Beweiserleichterungen kamen der Beklagten nicht zu Gute. Diese sind allenfalls bei einem Sachverhalt in Betracht zu ziehen, der selbst für einen Laien ohne juristischen Beistand tatsächlich und rechtlich unschwer zu durchdringen ist (vgl. LG Berlin, Urteil vom 12.10.2017 – 67 S 196/17 –, BeckRS 2017, 127960 m. w. N.) Um eine solche Konstellation handelt es sich nicht, wenn – wie hier – die Wirksamkeit formularmäßiger Gebührenanpassungsbestimmungen und die Anforderungen an konkludente Vertragsänderungen zu beurteilen sind. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die monatlichen Abbuchungen nicht lediglich in dem Glauben, zur Zahlung der einseitig erhöhten Gebühren verpflichtet zu sein, geschehen ließ, sind nicht ersichtlich. b. Die verbleibende Forderung in Höhe von 1.816,27 € ist durch Aufrechnung mit einem Teil des dem Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung überbezahlter Nebenkosten für das Jahr 2017 gemäß § 389 BGB erloschen. Der Höhe nach hat der Kläger die in Ziffer 12 Satz 1 des Vertrages nicht enumerativ aufgelisteten verbrauchsunabhängigen Nebenkosten mit Schriftsatz vom 28.06.2021 (Bl. 50 d. A.) für das Jahr 2017 unter teilweiser oder vollständiger Berücksichtigung der in der Nebenkostenabrechnung enthaltenen Kostengruppen unwidersprochen auf (10.080,00 € - 2.503,05 €) = 7.576,95 € konkretisiert und lediglich um einen von der Beklagten als Nebenkostenguthaben ausgezahlten Betrag in Höhe von 1.215,95 € vermindert. III. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit der Rechtsstreit streitig entschieden worden ist, auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, soweit die Beklagte die Widerklage zurückgenommen hat und auf 98 ZPO, soweit die Parteien sich verglichen haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Sätze 1 und 2 ZPO. IV. Bei der Streitwertfestsetzung sind die im Wege von Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche gemäß § 45 Abs.1 Satz 1 GKG zusammengerechnet worden. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG sind nicht gegeben. Für den mehrere Stufen enthaltenden Klageantrag zu Ziffer 2) wurde gemäß § 44 GKG der höchste der verbundenen Ansprüche in Höhe von 12.100,00 € zugrundegelegt. Die Parteien streiten im Wege von Klage und Widerklage über Ansprüche aus einem beendeten Franchisevertrag. Die Beklagte gewährt Franchiselizensen zum Betrieb asiatischer Schnellrestaurants nach einem von ihr entwickelten Vermarktungskonzept. Sie schloss am 26.01.2003 mit der Ehefrau des Klägers, der Zeugin ..., einen Franchisevertrag, der jener das Recht gewährte, im Park-Center ... ein Restaurant unter der Franchise ASIA-SNACK zu führen. Der Vertrag verpflichtete die Zeugin zur Hinterlegung einer Kaution in Höhe von 12.100,00 €, die sie auch entrichtete. Dieses Vertragsverhältnis wurde zum 01.07.2008 durch einen Franchisevertrag vom 27.06.2008 zwischen der Beklagten und dem Kläger abgelöst. Ziffer 9 Satz 1 des von der Beklagten gestellten Formularvertrages verpflichtete den Kläger, eine Kaution zu hinterlegen, ohne deren Höhe näher anzugeben. Gemäß Ziffer 10 des Vertrages betrug die monatliche Franchise-Gebühr (3.697,91 € zzgl. 19 % USt. =) 4.400,51 € brutto (Satz 1). Der Franchisegeber sollte berechtigt sein, die Gebühr – in Form neuer Dauerrechnungen (Satz 5) – anzupassen (Satz 4). Der Kläger wurde in Ziffer 12 Satz 1 des Vertrages verpflichtet, „verbrauchsabhängige Kosten wie Nebenkostenabrechnungen, Wartungskosten, Gebühren für Inspektionen und turnusmäßige Prüfungen (wie z. B. Elektro, Gas, Feuerlöscher), spezielle Reinigungskosten (Abluftanlagen, Fettabschneider, Schankanlage bzw. und aus lebensmittelhygienischen Gründen) zu bezahlen, die ihm regulär der Franchise-Geber in Rechnung stellt [sic!]“. Satz 3 der Vorschrift verpflichtete ihn, einen monatlichen Beitrag zur Werbegemeinschaft in Höhe von (174,02 € zzgl. 19 % USt. =) 207,09 € brutto zu zahlen. Gemäß Ziffer 14 Satz 2 des Vertrages war die Beklagte berechtigt, die Raten der nach Maßgabe des Satzes 1 abgeschlossenen Versicherungen an den Kläger weiterzureichen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext (Anlage K1) Bezug genommen. Die Beklagte ließ sich eine Einzugsermächtigung erteilen und zog in der Folge beanstandungslos Franchisegebühren und Nebenkosten vom Konto des Klägers ein. Nach (mindestens) einmaliger Erhöhung der Franchisegebühr auf 3.775,33 € netto ab Januar 2015 stellte die Beklagte dem Kläger zuletzt unter dem 04.10.2017 eine monatliche Zahlungsverpflichtung in Höhe von insgesamt (5.110,14 € zzgl. 19 % USt =) 6.081,07 € brutto in Rechnung. Sie legte hierbei folgende Netto-Posten zugrunde: eine gestiegene Franchisegebühr in Höhe von (nunmehr) 4.037,23 €, Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von (weiterhin) 840,00 €, Beiträge zur Werbegemeinschaft in Höhe von (weiterhin) 174,02 € und (Haftpflicht-)Versicherungsbeiträge in Höhe von (weiterhin) 58,89 € (Anlage B5). Die so erhöhten monatlichen Gebühren wurden weiterhin vom Konto des Klägers eingezogen. Mit Rechnung vom 06.12.2017 gab die Beklagte gegenüber dem Kläger die Nebenkosten für das Jahr 2016 mit insgesamt 8.425,58 € an und wies unter Berücksichtigung der vereinbarungsgemäß geleisteten Vorauszahlungen (von 12 x 840,00 €) ein Guthaben in Höhe von (1.654,42 € zzgl. 19 % USt. =) 1.968,76 € brutto aus (Anlage K3). Sie fügte die Nebenkostenabrechnung der Verwalterin ihrer Vermieterin bei (Anlage K4). Das Guthaben wurde an den Kläger gezahlt. Die Nebenkosten für das Jahr 2017 rechnete die Beklagte unter dem 13.05.2019 (Anlage K12) mit 9.058,19 € ab und zahlte das von ihr ermittelte Guthaben in Höhe von (1.021,81 € zzgl. 19 % USt. =) 1.215,95 € brutto an den Kläger aus. Die monatlichen Einziehungen erfolgten weiterhin beanstandungslos. Der Kläger erlitt im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie finanzielle Verluste. Mit Schreiben vom 16.03.2020 (Anlage K5) kündigte er den Franchisevertrag zum 18.07.2020. Im April 2020 zahlte er noch einen Betrag in Höhe von 5.486,07 €. Von Mai bis einschließlich Juli 2020 erbrachte er keine Zahlungen mehr. Er gab die Gewerberäume am 17.07.2020 an die Beklagte zurück und forderte sie mit Schreiben vom 21.10.2020 (Anlage K6), nunmehr anwaltlich vertreten, unter Fristsetzung bis zum 16.10.2020 dazu auf, überbezahlte Nebenkosten für das Jahr 2016 in Höhe von 6.205,80 € zu erstatten. Er wendete sich gegen eine Kostentragung für jene verbrauchsunabhängigen Nebenkosten, die in Ziffer 12 Satz 1 des Vertrages nicht ausdrücklich benannt wurden. Binnen gleicher Frist begehrte er Abrechnung und Auszahlung des Kautionsguthabens. Mit der unter dem 04.11.2020 eingereichten und der Beklagten am 07.12.2020 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich die Erstattung überbezahlter Nebenkosten für das Jahr 2016 begehrt (Antrag zu 1) und Auskunft, sowie ggf. eidesstattliche Versicherung, über die Höhe des Kautionsguthabens und dessen anschließende Auszahlung verlangt (Ziffer 2). Er hat behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm und der Zeugin xxx zugesichert, dass die von der Zeugin geleistete Kaution als Sicherheit für den neuen Franchisevertrag dienen solle und nach dessen Beendigung auch an ihn, den Kläger, ausgezahlt würde. In der mündlichen Verhandlung am 17.12.2021 ist die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen und der Geschäftsführer der Beklagten als Partei angehört worden. Nach der Beweisaufnahme haben die Parteien hinsichtlich des Klageantrags zu 1) einen Teilvergleich ohne Kostenregelung geschlossen. Der Kläger beantragt nunmehr nur noch, die Beklagte zu verurteilen, 6.205,80 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2020 an ihn zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Kläger sei ihr gegenüber in gleichem Umfang zur Nebenkostentragung verpflichtet wie sie selbst gegenüber ihrer Vermieterin, der ...-Management Gesellschaft für Einkaufscenter GmbH & Co. KG (nachfolgend: xxxx-Management Gesellschaft). Der insoweit maßgebliche Mietvertrag (Anlage B1) verpflichte sie, die Beklagte, zur Tragung der streitgegenständlichen Betriebskosten. Er sei in den Franchisevertrag mit dem Kläger auch formularmäßig wirksam einbezogen worden. Die Beklagte behauptet insoweit, sowohl dem Kläger als auch der Zeugin xxx den Mietvertrag überlassen zu haben, letzterer bei deren Vertragsunterzeichnung im Jahr 2003. Die Beklagte behauptet weiter, die Parteien seien sich bei Abschluss des Franchisevertrages einig gewesen, dass die streitgegenständlichen Nebenkosten auf den Kläger übergewälzt würden. Soweit der Wortlaut des Vertrages mehrdeutig sei, hätten die Parteien ihn durch schlüssige Vereinbarung konkretisiert und jahrelang einheitlich gelebt. Dem Kläger sei stets bewusst gewesen, dass die Nebenkosten in Abhängigkeit von den mietvertraglichen Bestimmungen abgerechnet würden. Einer Rückforderung stehen nach Auffassung der Beklagten die Grundsätze des „Schuldrechts AT“, jedenfalls aber § 814 BGB entgegen. Replizierend behauptet der Kläger, lediglich die Zeugin xxx – niemals aber er selbst – habe bei Vertragsunterzeichnung im Jahr 2003 die Seiten 3, 4 und 5 von Teil I und die Seiten 28, 29 und 30 von Teil IV des Mietvertrages – keinesfalls aber den ganzen Vertragstext – erhalten. Hiernach habe er die Beklagte zwar als berechtigt angesehen, die Franchiseverträge zu schließen. Eine weitergehende Bedeutung habe er den wenigen Seiten aber nicht beigemessen. Er sei keinesfalls davon ausgegangen, dass der Mietvertrag Bestandteil seines fünf Jahre später abgeschlossenen Franchisevertrages werden sollte. Weil er – was unstreitig ist – gemeinsam mit seiner Ehefrau an sechs Tagen in der Woche von 10:00 bis 20:00 Uhr zuzüglich Vor- und Nachbereitungszeiten mit dem Verkauf asiatischer Speisen beschäftigt gewesen sei, habe er die Abbuchungen von seinem Konto im Vertrauen auf die Ordnungsgemäßheit der zugrundeliegenden Abrechnungen schlicht hingenommen. Widerklagend macht die Beklagte die Zahlung rückständiger Franchisegebühren für den Zeitraum von April bis Juli 2020 geltend, die sie ausgehend von einer monatlichen Zahlungsverpflichtung in Höhe von 6.081,07 € und unter Berücksichtigung der Teilzahlung im April 2020 auf 16.288,08 € beziffert. Nach Abzug eines Nebenkostenguthabens für das Jahr 2018 und einer Versicherungsrückerstattung hat die Beklagte zunächst die Zahlung von 15.473,23 € begehrt. Nach geringfügiger Rücknahme der Widerklageforderung beantragt sie zuletzt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 15.384,22 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass die Beklagte schon von falschen monatlichen Lasten ausgehe. Die monatliche Franchisegebühr sei nur in Höhe von 3.697,91 € zzgl. 19 % USt. geschuldet. Die einseitige Erhöhung der Beklagten, zuletzt mit Rechnung vom 04.10.2017, sei unbeachtlich, weil sie auf eine gänzlich unbestimmte und damit unwirksame Vertragsbestimmung gestützt werde. Gegen den von ihm hiernach lediglich auf 14.759,16 € bezifferten Zahlungsrückstand erklärt der Kläger die Aufrechnung wegen überbezahlter Gebühren für den Zeitraum von Januar 2017 bis März 2020 in Höhe von (10.876,28 € zzgl. 19 % USt. =) 12.942,89 €. Gegen die restliche Forderung in Höhe von 1.816,27 € rechnet er mit einem Teil der ihm nach seiner Auffassung infolge überbezahlter Nebenkosten für das Jahr 2017 zustehenden Rückforderungsanspruch auf. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2021 (Bl. 42 f. d. A.) und vom 17.1.2021 (Bl. 77 ff. d. A.) Bezug genommen.