Entscheidung
IV ZA 23/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 23/05 vom 25. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 25. April 2006 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe- schluss vom 8. März 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung; eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt darin nicht. Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzu- lassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung sei- ner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil dies nicht geeignet gewe- sen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die Anhörungs- rüge verpflichtet dazu ebenfalls nicht, weil es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Wege die vorgenannte Bestimmung auszu- hebeln (Senatsbeschluss vom 16. November 2005 - IV ZR 7/05; BGH, 1 - 3 - Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 unter II 2). Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran anschließende Anhörungsrüge können sich weitergehende Pflich- ten nicht ergeben. Unbeschadet dessen hat der Senat die vom Kläger gegen das Be- rufungsurteil erhobenen Rügen sämtlich geprüft und schon aus Rechts- gründen für nicht durchgreifend erachtet. Dieses Prüfungsergebnis liegt seiner Entscheidung zugrunde; die vom Kläger beanstandete Behand- lung seiner Tatbestandsberichtigungsanträge (§ 319 ZPO) durch das Be- rufungsgericht hat darauf keinen Einfluss. 2 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 24.05.2005 - 9 O 48/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.09.2005 - 5 U 74/05 -