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Entscheidung

V ZA 35/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 35/10 vom 19. Mai 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des Prozesskostenhilfean- trags des Beklagten ist keine Gehörsverletzung. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzu- lassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge- richts München vom 26. Oktober 2010 versagt hat, ist gem. § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, Rn. 1, juris). Im Üb- rigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen An- lass gehabt, weil eine eingehende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzu- 1 2 - 3 - lassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer Begründung nicht erzwingen (BGH, Be- schluss vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, Rn. 1, juris; Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 23/05, Rn. 1, juris). Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.03.2010 - 22 O 21972/99 - OLG München, Entscheidung vom 26.10.2010 - 5 U 2320/10 -