Entscheidung
StB 1/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 1/06 vom 28. April 2006 in dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.; hier: Beschwerde der Zeugin H. gegen die Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. April 2006 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Auf die Beschwerde der Zeugin H. wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2005 aufgehoben. Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Verhängung von Ord- nungsgeld - ersatzweise Ordnungshaft - sowie auf Anordnung von Beugehaft wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra- gen. Gründe: I. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Beschwerdeführerin am 28. Juni 1988 unter anderem des 43fach versuchten Mordes in Tateinheit mit versuch- tem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und des schweren Raubes, je- weils begangen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, schuldig gesprochen. Diesem Urteil lagen der ver- suchte Sprengstoffanschlag auf die NATO-Schule in Oberammergau am 18. Dezember 1984, ein Waffenraub am 5. November 1984 in Maxdorf und die Mitgliedschaft in der "RAF" von Februar 1984 bis 2. August 1986 zugrunde. Am 1 - 3 - 28. April 1994 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Beschwerde- führerin wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub sowie eines weiteren Mordes an zwei Menschen in Tateinheit mit versuchtem Mord an zwei weiteren Menschen und mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion verurteilt. Diesem Urteil lagen die Ermordung des US-Soldaten P. am 7./8. August 1985 und der Sprengstoffanschlag auf die Rhein-Main-Airbase in Frankfurt am Main am 8. August 1985 zugrunde. Beide Urteile sind rechtskräftig. Wegen der genannten Anschläge führt die Bundesanwaltschaft auch weiterhin Verfahren gegen Unbekannt. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2005 vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs als Zeugin vernommen. Dabei wurden ihr folgende Fragen gestellt: 2 "Bitte schildern Sie im Zusammenhang den Anschlag auf die US-Air Base in Frankfurt am Main sowie den Ablauf der Ermordung des US-Soldaten P. , soweit Ihnen das bekannt ist." 3 "Waren Sie an dem Anschlag beteiligt?"4 "Waren G. und M. an den oben genann- ten Taten beteiligt?" 5 Nachdem die Beschwerdeführerin die Beantwortung aller Fragen unter Berufung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht abgelehnt hatte, hat der Ermittlungsrichter der Zeugin - nach Hinweis auf die Grundlosigkeit ihrer Weigerung und deren möglichen Folgen gemäß § 70 StPO - auf Antrag der Bundesanwaltschaft durch Beschluss die durch die Weigerung verursachten 6 - 4 - Kosten auferlegt und gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatz- weise Ordnungshaft von fünf Tagen festgesetzt, sowie Erzwingungshaft, längs- tens bis zur Dauer von sechs Monaten, angeordnet. Der von der Zeugin hierge- gen eingelegten Beschwerde, mit der sie sich gegen die Festsetzung des Ord- nungsgeldes und die Anordnung von Erzwingungshaft wendet, hat der Ermitt- lungsrichter nicht abgeholfen. II. Die - hinsichtlich der Erzwingungshaft zulässige (§ 304 Abs. 5 StPO) - Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag der Bundesanwaltschaft war zurückzuwei- sen, weil der Beschwerdeführerin hinsichtlich aller Fragen ein Auskunftsverwei- gerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zustand. 7 1. Allerdings besteht eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begrün- dende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, die Strafklage daher verbraucht ist und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er sich durch seine Antwort der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt. 8 Eine solche Gefahr wird jedoch vielfach nicht auszuschließen sein, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und anderen Straftaten, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringt. Das ist in einem Fall angenommen worden, in dem der rechtskräftig verurteilte Täter eines Raubüberfalls als Zeuge zur Identität seiner Komplizen befragt werden sollte und die Auskunft im Hin- 9 - 5 - blick darauf verweigerte, dass es im Tatzeitraum zu ähnlich gelagerten Überfällen gekommen war, eine bandenmäßige Begehung in Betracht kam und die Identität einzelner Tatbeteiligter noch nicht geklärt werden konnte (BGH StraFo 2006, 69 f.). Aus demselben Grunde wurde auch einem Betäubungsmit- telhändler ein Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden, der wegen mehrerer eigener Handelsgeschäfte abgeurteilt worden war und nach Rechtskraft seiner Verurteilung zur Identität seiner Lieferanten als Zeuge befragt wurde, obgleich er im Verdacht stand, in Verbindung mit diesem Personenkreis weitere, nicht vom Strafklageverbrauch umfasste Betäubungsmitteldelikte begangen zu ha- ben (BVerfG NJW 2002, 1411 f.). 2. Ein entsprechender Zusammenhang kann auch bei einem Mitglied ei- ner terroristischen Vereinigung gegeben sein, wenn es weiterer Straftaten ver- dächtig ist, für die ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BGHSt 29, 288, 294). Die von einer solchen Vereinigung begangenen Strafta- ten sind vielfach dadurch gekennzeichnet, dass sie vom gleichen Täterkreis mit weitgehend gleich bleibender Aufgabenverteilung begangen werden, wobei häufig die verwendeten Tatmittel sowie die Art und Weise der Planung und Aus- führung Übereinstimmungen aufweisen. Daher liegt es auf der Hand, dass Er- kenntnisse über die konkrete Beteiligung eines Mitglieds der Vereinigung an einer bestimmten Tat vielfach auch Rückschlüsse über seine und die Beteili- gung von weiteren Mitgliedern an einer anderen Tat der Vereinigung zulassen und somit "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäu- de" werden können (vgl. BGH NJW 1999, 1413 m. w. N.). 10 3. Eine auf einem derartigen Zusammenhang beruhende Verfolgungsge- fahr war auch für die Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen. Sie steht im Verdacht, als Mitglied der "RAF" an weiteren, bislang nicht abgeurteilten Strafta- 11 - 6 - ten beteiligt gewesen zu sein, für die ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist. Bei Beantwortung von Fragen nach den Beteiligten an ihren abgeurteilten Taten bestünde für die Beschwerdeführerin die Gefahr, dass sie durch deren Preisgabe zugleich auch Tatbeteiligte an weiteren, noch verfolgbaren eigenen Straftaten offenbart. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass sich durch die begehrte Auskunft die konkrete Gefahr einer Strafverfolgung der Be- schwerdeführerin ergibt (vgl. BGH StraFo 2006, 69 f.; BVerfG NJW 2002, 1411 f.). Entsprechendes gilt indessen auch für jede andere weiterführende Er- kenntnis zu den abgeurteilten Taten, die von der Befragung der Beschwerde- führerin erwartet wird. Auch bei solchen Erkenntnissen kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass sie im Rahmen einer mosaikartigen Beweisführung Bedeu- tung für den gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Tatverdacht hinsicht- lich weiterer Taten erlangen können. 12 - 7 - III. Diese Gründe stehen auch einer Festsetzung des beantragten Ord- nungsgeldes entgegen. Daher hat der Senat seine Entscheidung, auch wenn eine (isolierte) Beschwerde gegen diese Anordnung nicht zulässig gewesen wäre, auf diese erstreckt und den Antrag der Bundesanwaltschaft insgesamt zurückgewiesen. 13 Tolksdorf Winkler Hubert