Entscheidung
StB 16/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ___________ StB 16/12 vom 18. Dezember 2012 in dem Strafverfahren gegen alias: wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; hier: Beschwerde des Zeugen O. gegen die Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2012 gemäß § 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO, § 135 Abs. 2 GVG beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Zeugen O. wird der Be- schluss des Kammergerichts Berlin vom 15. November 2012 - (1) 2 StE 3/12-7 (2/12) - aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Erzwingungs- haft zu entlassen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats- kasse. Gründe: I. Vor dem 1. Strafsenat des Kammergerichts Berlin findet zur Zeit die Hauptverhandlung gegen die Angeklagte Ü. statt, der zur Last liegt, sich vom 30. August 2002 bis zum 8. Juli 2011 als hochrangige Funktio- närin, namentlich als "Deutschland- und Europaverantwortliche", mitgliedschaft- lich an der DHKP-C beteiligt zu haben. 1 - 3 - In der Sitzung vom 15. November 2012 wurde der Beschwerdeführer als Zeuge vernommen. Nachdem er zwei Fragen des Vorsitzenden zu seiner eige- nen Verurteilung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf und zu von ihm im Verfahren über die (abgelehnte) Aussetzung seiner Restfreiheitsstrafe gemach- ten Angaben beantwortet hatte, berief sich der Zeuge auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne von § 55 Abs. 1 StPO und erklärte, dass er nicht weiter aussagen wolle. Auf die anschließend gestellten Fragen des Vorsitzenden, ob er die Angeklagte kenne und ob die Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu seinen Kontakten zu der "Europaverantwort- lichen" der DHKP-C zutreffend seien, weigerte sich der Zeuge, diese Fragen zu beantworten. Daran hielt er auch im weiteren Verlauf der Sitzung fest. Deswe- gen hat das Kammergericht gegen den Zeugen unter Auferlegung der durch dessen Auskunftsverweigerung verursachten Kosten ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 €, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt und Beugehaft bis zu fünf Monaten angeordnet. Gegen diesen Beschluss des Kammergerichts richtet sich die Be- schwerde des Zeugen. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt er im Wesentli- chen vor, ihm stehe ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zu, insbe- sondere sei er auch berechtigt, auf die Frage, ob er die Angeklagte persönlich kenne, die Auskunft zu verweigern. Durch die Beantwortung dieser und anderer Fragen setze er sich der Gefahr aus, wegen Straftaten verfolgt zu werden, für die durch seine Verurteilung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland kein Strafklage- verbrauch eingetreten sei. Die Anordnung der Beugehaft sei auch nicht uner- lässlich und somit unverhältnismäßig, da die durch das Kammergericht erstreb- te Klärung von Fragen zur inhaltlichen Richtigkeit des gegen ihn ergangenen 2 3 - 4 - Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf und zu seinen Äußerungen im Straf- vollstreckungsverfahren über seine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft auch durch andere Beweiserhebungen und Beweismittel bewirkt werden könn- te. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde als unbegrün- det zu verwerfen. Dem Zeugen stehe ein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO nicht zu. II. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Anordnung der Beugehaft richtet, zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz Nr. 1 StPO) und hat in der Sache Erfolg; denn die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 und 2 StPO liegen nicht vor. Dies führt hier auch zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Übrigen (hierzu unten III.). 1. Der Beschwerdeführer hat das Zeugnis nicht ohne gesetzlichen Grund verweigert; ihm steht vielmehr in dem Strafverfahren gegen die Angeklagte Ü. ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 1 StPO zu. a) Die Gefahr einer Strafverfolgung im Sinne des § 55 StPO setzt vo- raus, dass der Zeuge Tatsachen bekunden müsste, die - nach der Beurteilung durch das Gericht - geeignet sind, unmittelbar oder (auch nur) mittelbar den Anfangsverdacht einer von ihm selbst oder von einem Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) begangenen Straftat zu begründen oder einen bereits bestehen- den Verdacht zu bestärken. Bloße Vermutungen ohne Tatsachengrundlage 4 5 6 7 - 5 - oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen für die Annahme einer sol- chen Verfolgungsgefahr nicht aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl., § 55 Rn. 7 mwN). Eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfol- gungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO besteht grundsätzlich dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren Begehung er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage verdächtig machen könnte, bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, sodass die Strafklage verbraucht ist, die Straftat verjährt wäre oder aus anderen Gründen zweifelsfrei ausgeschlos- sen ist, dass er für diese noch verfolgt werden könnte (vgl. Meyer-Goßner, aaO, Rn. 8 mwN). b) Hinsichtlich des Strafklageverbrauchs gelten im Bereich der Organisa- tionsdelikte grundlegende Besonderheiten: Danach werden im Vergleich zu §§ 129, 129a, 129b StGB schwerere Straftaten, die mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung in Tateinheit stehen, dann nicht von der Rechtskraft eines allein wegen dieser Beteiligung ergangenen Urteils erfasst, wenn sie in dem früheren Verfahren tatsächlich nicht - auch nicht als mitglied- schaftlicher Beteiligungsakt - Gegenstand der Anklage und der Urteilsfindung waren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288). Daher ist ein wegen eines Organisationsdelikts Verurteilter durch die Rechtskraft des früheren Urteils nur vor weiterer Strafverfolgung wegen dieses Delikts und tat- einheitlich mit diesem zusammentreffender weiterer, nicht schwerer wiegender Straftaten geschützt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 - StB 12/02, BGH NStZ 2002, 607, 608). Eine Verfolgungsgefahr ist bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurtei- lung ferner dann nicht auszuschließen, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und anderen Straftaten, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, 8 9 - 6 - ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2006 - StB 1/06, NStZ-RR 2006, 239 und StB 2/06, NStZ 2006, 509 sowie vom 7. August 2008 - StB 9 bis 11/08, NStZ-RR 2009, 178 jew. mwN). Ein entsprechender Zusam- menhang kann auch bei einem - insoweit bereits rechtkräftig verurteilten - Mit- glied einer terroristischen Vereinigung gegeben sein, wenn es so in die Struktu- ren der Vereinigung eingebunden, insbesondere in einer derart herausgehobe- nen Stellung tätig war, dass er schon deswegen (allgemein) oder aufgrund der spezifischen Sachzusammenhänge weiterer Straftaten verdächtig ist, die aus der Vereinigung heraus begangen worden sind und für die nach obigen Grundsätzen in seiner Person Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist. Die von einer terroristischen Vereinigung begangenen Straftaten sind vielfach dadurch gekennzeichnet, dass sie von einem begrenzten Kreis von Tätern be- gangen werden, die sich kennen oder zumindest voneinander wissen, unterei- nander - teils über Dritte - in (konspirativem) Kontakt stehen und von den terro- ristischen Aktivitäten der anderen Mitglieder aus Treffen, internen Mitteilungen, Gesprächen oder anderen Kontakten Kenntnis haben. Daher kann schon die Aufdeckung der Zusammenhänge des Sichkennens einzelner Mitglieder der Vereinigung untereinander nicht selten auch Rückschlüsse über deren Beteili- gung sowie der von weiteren Mitgliedern an (anderen) Taten der Vereinigung zulassen, so dass diese Erkenntnisse - unter Umständen mit weiteren schon bekannten Tatsachen - "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude" werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01, NJW 2002, 1411, 1412; BGH, Beschlüsse vom 13. November 1998 - StB 12/98, NJW 1999, 1413 und vom 4. August 2009 - StB 37/09, NStZ 2010, 463 jew. mwN). - 7 - 2. Nach diesen Maßstäben kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Für den Beschwerdeführer ist bei Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen in dem Strafverfahren gegen die Angeklagte Ü. eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 55 Abs. 1 StPO nicht (zweifelsfrei) aus- geschlossen. a) Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2010 rechtskräftig wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die er - ab dem 22. November 2012 unterbrochen durch die vorlie- gend verhängte Erzwingungshaft - seit dem 9. Dezember 2011 verbüßt. Das Strafende ist für den 29. März 2015 vorgemerkt, die Aussetzung der Vollstre- ckung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe (4. November 2012) wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düssel- dorf vom 26. Oktober 2012 abgelehnt. Dieser Verurteilung des Beschwerdefüh- rers lag im Wesentlichen zu Grunde, dass er seit Oktober 1995 in Deutschland für die DHKP-C tätig war; in der Folgezeit war er in die kämpferischen Ausei- nandersetzungen mit dem sog. "Yagan-Flügel" einbezogen. Nach einem Aus- zugsbericht der Versammlung des "Europa-Komitees" der DHKP-C vom 13. August 1997 wurde vor dem Hintergrund der bewaffneten Auseinanderset- zungen zwischen dem "Karatas"- und dem "Yagan"-Flügel festgelegt, dass die Anhänger der letztgenannten Gruppierung ("Parasiten") nunmehr "ausgeschal- tet" werden müssten. In diesem Zusammenhang wurden zur Bekämpfung der Gegner zwei Listen von eigenen Anhängern aufgestellt. Die erste Liste enthielt (41) Personen, die sich auch mit der "physikalischen Beendigung" der "Parasi- ten" zu befassen hatten; darunter befand sich der Name des Beschwerdefüh- rers. 10 11 - 8 - Spätestens 1999 hatte dieser in B. eine führende Rolle innerhalb der Vereinigung inne und war jedenfalls ab Februar 2002 "Gebietsverantwortli- cher" der DHKP-C für den Großraum H. . Im Jahre 2003 benannte er seinem in der Vereinigung übergeordneten Funktionär auf dessen Weisung, die hinsichtlich des Transportes einer Schusswaffe auf einer entsprechenden Auf- forderung der Angeklagten Ü. (alias "G. ") vom 2. Juli 2003 als "Europa- verantwortliche" beruhte, mehrfach Kuriere für den Transport von Waffen und Sprengstoff zu den Einheiten der DHKP-C in die Türkei. Im Juli 2007 wechselte der Beschwerdeführer in das Gebiet K. und wurde in der Folge verantwortlich für die Region Westfalen. In dieser Funktion stand er in regelmäßigem Kontakt zu der damaligen "Deutschlandverantwortlichen" E. . Nach den Feststellun- gen des Oberlandesgerichts Düsseldorf war der Zeuge jedenfalls von 1999 bis zu seiner Festnahme im November 2008 führender Funktionär der "Rückfront" der DHKP-C in Deutschland. b) Danach ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer an wei- teren, bislang nicht abgeurteilten Straftaten in Deutschland und in der Türkei beteiligt war, für die Strafklageverbrauch durch seine Verurteilung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf nach den oben dargestellten Maßstäben nicht eingetreten ist und die auch noch nicht verjährt sind; konkrete Anhaltspunkte für eine solche Verfolgungsgefahr, insbesondere im Hinblick auf eine Beteili- gung an Tötungsdelikten, ergeben sich namentlich aus dem Umstand, dass er von den Verantwortlichen der Vereinigung ausgewählt war, Anhänger des "Yagan"-Flügels auch physisch "auszuschalten", d.h. solche Personen zu töten, und mehrfach an Transporten von Waffen und Sprengstoff in die Türkei betei- ligt war. Bei (wahrheitsgemäßer) Beantwortung der Fragen des Kammerge- richts bestünde für den Beschwerdeführer die Gefahr, dass er durch Preisgabe 12 13 - 9 - der Hintergründe seiner Beziehung zur Angeklagten Ü. , die verdächtig ist, schon seit spätestens Oktober 1999 als "Deutschland- und Europaverantwortli- che" dem Führungskader der DHKP-C in Europa angehört und an der Spitze des von der Parteiführung eingesetzten "Europa-Komitees" gestanden zu ha- ben, zugleich auch Umstände zu solchen weiteren eigenen, noch verfolgbaren Straftaten offenbart oder dass dadurch ein bereits bestehender Verdacht be- stärkt wird. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwaltes gilt dies auch hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers an Waffen- und Spreng- stofftransporten. Zwar ist insoweit für die Taten, die als mitgliedschaftliche Be- teiligungsakte Gegenstand der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Oberlandesgericht Düsseldorf waren, Strafklageverbrauch eingetreten. Nach den Feststellungen dieses Urteils ist es indes nicht fernliegend, dass der Be- schwerdeführer in dem langen Zeitraum seiner Tätigkeit für die DHKP-C - auch in herausgehobenen Führungspositionen - über die festgestellten Taten hinaus an weiteren Waffen- und Sprengstofftransporten beteiligt war, für die durch sei- ne Verurteilung die Strafklage nicht verbraucht ist. Die Ansicht des Generalbundesanwaltes, dass die eng umgrenzten Be- weisfragen im laufenden Strafverfahren, die (allein) das Jahr 2003 beträfen, keinerlei Rückschlüsse auf frühere, noch verfolgbare Straftaten des Beschwer- deführers zulassen könnten, überzeugt nicht: Nach den dargelegten Erkennt- nissen des Generalbundesanwaltes ist die Angeklagte Ü. schon in den 90er Jahren für die DHKP-C in der Türkei tätig gewesen. Von Januar 1997 bis 1999/2000 hat sie dort die Aufgaben einer regionalen Verantwortlichen dieser Vereinigung u.a. im Raum von Eskisehir und Kayseri wahrgenommen. Dies belegt die enge Einbindung der Angeklagten Ü. in die DHKP-C schon in 14 15 - 10 - dem Zeitraum, in dem es zu kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen dem "Karatas"- und dem "Yagan"-Flügel gekommen ist. Dass die Angeklagte Ü. - nach den derzeitigen Erkenntnissen des Generalbundesanwaltes - erstmals im August 1999 in Deutschland in Erscheinung getreten ist und sie zumindest bis Mitte 1999 keine Funktion innerhalb der europäischen Strukturen der DHKP-C innehatte, ist für die Beurteilung der für den Beschwerdeführer bestehenden Verfolgungsgefahr hinsichtlich von ihm - im Zusammenhang mit den Flügelkämpfen der DHKP-C und Transporten von Kampfmitteln - möglich- erweise begangener schwerer Straftaten nach den obigen Maßstäben ebenso ohne maßgeblichen Belang, wie der Umstand, dass es im Strafverfahren gegen die Angeklagte Ü. um ihre Mitgliedschaft in der ausländischen terroristi- schen Vereinigung DHKP-C geht und nicht um eine mitgliedschaftliche Beteili- gung an der (bis Februar 1999 bestehenden) inländischen terroristischen Ver- einigung der DHKP-C in Deutschland. Denn auch mit Blick auf diese Umstände ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer und die Ange- klagte wegen des begrenzten Kreises der professionellen Kader der DHKP-C sowie der engen Verbindungen zwischen der Vereinigung in der Türkei und der "Rückfront" in Deutschland schon ab dem Zeitpunkt der Auseinandersetzungen der beiden Parteiflügel zumindest voneinander wussten, untereinander - teils über Dritte - in (konspirativem) Kontakt standen oder von den terroristischen Aktivitäten der jeweiligen anderen Mitglieder zumindest Kenntnis hatten, so dass schon die Aufdeckung der Zusammenhänge eines Sichkennens des Be- schwerdeführers und der Angeklagten Ü. Rückschlüsse über dessen Betei- ligung auch an (anderen) Taten der Vereinigung zulassen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - StB 37/09, NStZ 2010, 463 f.). Die vom Gene- ralbundesanwalt vorgenommene Trennung der Organisation in eine (frühere) inländische terroristische Vereinigung und die seit dem Inkrafttreten des § 129b StGB bestehende terroristische Vereinigung im Ausland hat im Wesentlichen - 11 - Bedeutung für die strafrechtliche Bewertung, berührt hingegen Aufbau und Strukturen der DHKP-C vor und nach diesem Zeitpunkt nicht und spielt daher für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob dem Beschwerdeführer infolge ei- ner Aussage eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 55 Abs. 1 StPO droht, kei- ne entscheidungserhebliche Rolle. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die Anordnung der Erzwin- gungshaft unerlässlich oder unverhältnismäßig ist. III. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwaltes ist dem Rechtsmittel eine Beschränkung allein auf die Anfechtung der Beugehaftanordnung nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer ausdrücklich den Beschluss des Kammergerichts "hinsichtlich Zwangsmittel gemäß § 70 StPO" und danach insgesamt angefochten. Die dargelegten Gründe zur Unzulässigkeit der Beugehaftanordnung führen hier auf die Beschwerde auch zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses im Übrigen; die Anordnung von Ordnungsgeld und Ersatzordnungs- haft sowie die Auferlegung der Kosten beruhen ebenfalls auf der Aussagever- weigerung des Beschwerdeführers und stehen hier in einem untrennbaren Zu- sammenhang mit der angeordneten Beugehaft. Daher hat der Senat seine Be- schwerdeentscheidung, auch wenn eine isolierte Beschwerde allein gegen die- sen Teil des Beschlusses des Kammergerichts nicht zulässig gewesen wäre, auf die übrigen Anordnungen erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - StB 8 und 9/11, NStZ-RR 2011, 316 mwN). 16 17 18 - 12 - Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 465, 467 StPO. Becker Hubert Mayer 19