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Leitsatz

III ZR 228/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 228/05 Verkündet am: 11. Mai 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 249 Hd, 652 Der Verlust der Alterungsrückstellung beim Wechsel des privaten Kran- kenversicherers ist für sich allein kein vom Versicherungsmakler in Fäl- len fehlerhafter Beratung zu ersetzender Schaden. Der Versicherungs- nehmer und Maklerkunde ist vielmehr darauf verwiesen, eine etwaige Prämiendifferenz als konkreten Vermögensschaden geltend zu ma- chen. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 228/05 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagenden Eheleute kündigten 1994 auf Empfehlung der beklagten Versicherungsmaklerin im Alter von 59 und 56 Jahren ihre privaten Kranken- versicherungen bei A. Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft , der sie 26 Jahre angehört hatten, und wechselten zu der G. Krankenversicherung. Die von den Klägern zu zahlenden Versicherungsbeiträge waren zunächst niedriger als bei der A. , liegen inzwischen nach dem Klagevorbringen aber über denen "der Konkur- renz". Die Kläger führen dies darauf zurück, dass ihre bei der A. angesam- melten Alterungs- oder Altersrückstellungen nicht auf den neuen Krankenversi- cherer übergegangen seien, und werfen der Beklagten in dieser Beziehung Be- 1 - 3 - ratungsfehler vor. Mit der vorliegenden Klage machen sie als Schaden die auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens errechneten Barwerte der Rückstellungen zum 31. Dezember 1994 in Höhe von 9.898,37 € und 11.561,23 € geltend. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Zah- lungsanträge weiter. 2 Entscheidungsgründe Die Revision bleibt ohne Erfolg.3 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts (OLG Frankfurt/Main OLG-Report 2006, 53) hat die Beklagte allerdings schuldhaft ihre Betreuungspflichten als Versicherungsmaklerin verletzt. Sie hätte die Kläger auf die Problematik der Alterungsrückstellungen hinweisen müssen, weil dies für die Entscheidung, den Krankenversicherer zu wechseln, von Bedeutung habe sein können. Nach der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei auch anzunehmen, dass die unterlassene Aufklärung für den Versicherungswechsel ursächlich geworden sei. 4 Die Klagen scheiterten gleichwohl daran, dass die Kläger ihren Schaden nicht konkret dargelegt hätten. Sie hätten nicht vorgetragen, dass und um wie 5 - 4 - viel die Prämien, die sie bei der neuen Krankenversicherung zu zahlen hätten, höher seien als diejenigen, die sie bei dem alten Versicherer zu bezahlen hät- ten. Es sei nicht ausreichend, statt dessen den Barwert der bei einem Versiche- rungswechsel nicht übertragbaren Alterungsrückstellungen ihres früheren Kran- kenversicherers zu nennen. Eine abstrakte Schadensberechnung - verstanden nicht als beweiserleichternder Rekurs auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge, sondern als Ausschluss des Anspruchsgegners von der bei konkreter Berech- nung anspruchsmindernden Darlegung eines ungewöhnlichen Verlaufs - sei nur in gesetzlich besonders geregelten Fällen (§§ 288, 290, 291, 849 BGB, § 376 Abs. 2 HGB) zur typisierenden Vereinfachung der Abwicklung bestimmter Schuldverhältnisse zulässig und von der Rechtsprechung bisher erweiternd nur in wenigen Fällen anerkannt worden. Für die Alterungsrückstellung sei keine weitere Möglichkeit der abstrakten Schadensberechnung rechtsfortbildend zu- zulassen. Diese enthalte, wie in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe NJW-RR 1999, 324, 325 näher ausgeführt, kein individuelles vermögenswertes Recht des Versicherungsnehmers, das ihm entzogen werden könnte, sondern die bilanzielle Darstellung eines Risikos des Versicherers und bilde nur einen Faktor seiner Beitragskalkulation. Deren Barwert sei deswegen nicht geeignet, die durch einen Versicherungswechsel verursachten Vermögenseinbußen des Versicherungsnehmers abschließend abzubilden. Das setze die zwingende, aber nicht gegebene Annahme voraus, jede neue Versicherung sei genau um diesen Betrag teurer. Dem Schädiger dürfe in einem solchen Fall der Gegen- beweis eines konkreten niedrigeren Schadens nicht abgeschnitten werden. Denn die Alterungsrückstellungen seien nicht die allein entscheidende Größe für die Prämienbemessung; diese hänge vielmehr unter anderem auch von der Risikogruppeneinteilung, den Verwaltungskosten und den Gewinnmargen ab. - 5 - II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.6 1. Die Revision nimmt als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht - ge- gen das Landgericht Offenburg (VersR 2002, 177, 178) - mit Rücksicht auf den Verlust der Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel der Krankenversiche- rung (vgl. BGHZ 141, 214, 215 ff.) eine Verletzung der der Beklagten als Versi- cherungsmaklerin obliegenden Pflichten zur umfassenden Betreuung ihrer Kun- den (dazu BGHZ 94, 356, 359; Senatsurteil BGHZ 162, 67, 78 = NJW 2005, 1357, 1360) bejaht und deswegen dem Grunde nach zu einer Haftung der Be- klagten gelangt. Das ist zugunsten der Kläger daher für die Revisionsinstanz zumindest zu unterstellen. Auf die Gegenrügen der Revisionserwiderung, auch zur Kausalität derartiger Beratungsfehler für den von den Klägern gewünschten Versicherungswechsel, kommt es nicht an. 7 2. Bei dieser Sachlage hängt der Klageerfolg entscheidend davon ab, ob und inwieweit sich ein Schaden der Kläger aus der Kündigung ihrer alten Kran- kenversicherung und dem Abschluss neuer Versicherungsverträge bei einem anderen Versicherer feststellen lässt. Mit Recht hat das Berufungsgericht indes die von den Klägern vorgelegte Schadensberechnung für unschlüssig gehalten und sich auf dieser Grundlage auch außerstande gesehen, lediglich einen Min- destschaden der Kläger gemäß § 287 ZPO zu schätzen. 8 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Berech- nung eines Vermögensschadens grundsätzlich von der Differenzhypothese auszugehen. Danach ist die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage mit derjenigen zu vergleichen, die ohne jenes Er- 9 - 6 - eignis eingetreten wäre. Ein Schaden ist gegeben, wenn das jetzige Vermögen insgesamt geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatz- pflicht begründende Ereignis haben würde (BGHZ 86, 128, 130; 99, 182, 196; 161, 361, 366 f. m.w.N.). Er entfällt, wenn dem Nachteil ein entsprechender, gleich hoher Vermögenszuwachs gegenübersteht. Ausnahmen von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung zwar mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Haftung und die Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes in mehrfacher Hinsicht zugelassen (vgl. nur BGHZ - GSZ - 98, 212, 217 f. sowie BGHZ 161, 361, 367 und die weiteren Nachweise bei Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rn. 9 ff.). Deren Voraussetzungen sind hier aber nicht ge- geben. Unter den Umständen des Streitfalls besteht dafür auch kein Bedürfnis. b) Mit dem Berufungsgericht ist nach derzeitiger Rechtslage die von den Klägern allein ins Auge gefasste Alterungsrückstellung schon nicht als individu- eller Vermögensgegenstand und deren Verlust darum auch nicht als zurechen- barer Vermögensnachteil zu werten. Die Alterungsrückstellung bei der Kranken- versicherung beruht auf dem Gedanken, dass die von den Versicherungsneh- mern zu zahlenden Risikobeiträge mit zunehmendem Alter wegen der erhöhten Krankheitsanfälligkeit an sich kontinuierlich steigen müssten. Um das zu ver- meiden und im Ansatz während der gesamten Vertragslaufzeit - bei sonst glei- chen Voraussetzungen - gleich bleibend hohe Prämien zu garantieren, werden die Prämien in den ersten Jahren höher als der aktuelle Risikobeitrag kalkuliert und der Überschuss bilanziell in eine Alterungsrückstellung nach § 341f Abs. 3 HGB eingestellt (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 178g Rn. 5; Boetius, VersR 2001, 661 f., 665 ff.). Dabei handelt es sich jedoch - anders als bei der Lebensversicherung mit ihrem jeweils auf den einzelnen Vertrag bezogenen Rückkaufswert (vgl. hierzu jetzt BGHZ 164, 297; BVerfG VersR 2006, 489) - nicht um einen individuellen Sparvorgang. Vielmehr wird in der Krankenversi- 10 - 7 - cherung ein für jeden Angehörigen eines bestimmten Kollektivs gleich hoher - fiktiver - Durchschnittswert errechnet, der berücksichtigt, dass einzelne Versi- cherte früher versterben oder Verträge aus anderen Gründen vorzeitig beendet werden, und der keine Aussage darüber erlaubt, welchen Betrag der einzelne Versicherungsnehmer aus der Rückstellung tatsächlich benötigt, um die Sum- me seiner künftigen Krankheitskosten zu decken (Prölss in Prölss/Martin aaO; Boetius aaO S. 666, 670; Kalis, VersR 2001, 11, 12 f.; Schoenfeldt, ZVersWiss 2002, 137, 151 f.). Allgemein lässt sich lediglich sagen, dass für die überdurch- schnittlich guten Risiken, die - wie die Kläger - trotz erneuter Risiko- und Ge- sundheitsprüfung durch den neuen Versicherer Aussicht auf einen Wechsel der Krankenversicherung haben, der durchschnittliche Wert der Alterungsrückstel- lung stets zu hoch ist (Boetius aaO S. 670), so dass allenfalls an einen - nicht einfach zu bestimmenden - Abschlag auf der Grundlage eines individuell ermit- telten Rückstellungswerts zu denken wäre. Unter anderem aus solchen Grün- den hat die Unabhängige Expertenkommission zur Untersuchung der Proble- matik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter in ihrem 1996 erstellten Gutachten (BT-Drucks. 13/4945 S. 42 ff.) keine über die Mitnahme einer Alterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel innerhalb desselben Versi- cherungsunternehmens hinausgehenden Empfehlungen aussprechen wollen, und auch die Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts hat in ihrem Abschlussbericht vom 19. April 2004 (Schriftenreihe der Zeitschrift VersR Heft 25 S. 143 ff., 147 ff.) ohne elementare Systemänderungen keine Möglich- keit zu einer Übertragung der Alterungsrückstellungen auf einen anderen Versi- cherer gesehen. Das entspricht der überwiegenden Meinung auch in der Fachli- teratur (Prölss in Prölss/Martin, aaO, § 178f Rn. 14, § 178g Rn. 5 f.; Boetius aaO S. 667 ff.; Bürger, ZfV 2005, 18 ff.; Kalis aaO S. 13, 14; Schoenfeldt aaO S. 151 ff.; Scholz in Festschrift für v. Maydell, 2002, S. 633, 636 ff.; s. auch Hohlfeld in Berliner Kommentar zum VVG, § 178f Rn. 9; a.A. aus verfassungs- - 8 - rechtlichen Gründen Laubin, VersR 2000, 561, 562 ff.; wohl auch Niederleithin- ger, VersR 2006, 437, 446). Der Gesetzgeber hat die Problematik - abgesehen von Tarifwechseln gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 VAG, § 178f Abs. 1 Satz 1 VVG - bisher nicht aufgegriffen (s. bereits BGHZ 141, 214, 220 f.). Auch der Referen- tenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 13. März 2006 enthält inso- fern - entgegen der Revision - keine Regelung (vgl. § 204 VVG-E; Begründung S. 22 f.). c) Ein Abstellen allein auf die verlorene Alterungsrückstellung zur Scha- densermittlung - auch in Gestalt einer vom Berufungsgericht in Erwägung ge- zogenen abstrakt-normativen Schadensberechnung entsprechend der gewöhn- lichen Entwicklung (dazu Palandt/Heinrichs, Vorbem. vor § 249 Rn. 51) - ließe sich im Übrigen selbst bei Anerkennung eines individuellen Vermögenswerts höchstens dann rechtfertigen, wenn alle privaten Krankenversicherer - zumin- dest auf längere Sicht - annähernd gleiche Beiträge für dasselbe Risiko berech- neten. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht jedoch, von der Revision unangegriffen, in bindender tatrichterlicher Würdigung verneint, weil die Prämienbemessung außerdem von der Risikogruppeneinteilung, den Ver- waltungskosten und den Gewinnmargen des Versicherers abhänge. Unter die- sen Umständen ist für eine Schätzung des Schadens auf der Grundlage des Barwerts der Alterungsrückstellungen ebenso wenig Raum. Der Betroffene ist vielmehr darauf verwiesen, eine etwaige Differenz zwischen den von ihm jetzt gezahlten Prämien und den an seinen alten Versicherer sonst zu leistenden Beiträgen als konkreten Vermögensverlust geltend zu machen. Eine solche Be- urteilung lässt die Ansprüche des Versicherungsnehmers entgegen der von der Revision geäußerten Ansicht nicht etwa leer laufen, weil der Versicherungs- nehmer einen derartigen Schaden mangels entsprechender Kenntnisse nicht beziffern könnte. Soweit der Geschädigte dabei für einen Prämienvergleich auf 11 - 9 - Informationen über die Entwicklung der Versicherungsbeiträge bei seinem frü- heren Krankenversicherer angewiesen ist, kann er sich, falls er von diesem kei- ne hinreichende Auskunft erhalten sollte, ebenso sachverständiger Hilfe bedie- nen wie bei der hier vorgelegten Berechnung eines Barwerts der Rückstellun- gen. Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.10.2004 - 3 O 110/04 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.07.2005 - 12 U 6/05 -