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Leitsatz

IV ZR 498/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:111224UIVZR498
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:111224UIVZR498.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 498/21 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: nein BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 A, Bk, Ci; VVG § 177; AVB Unfallversicherung (hier: Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2008)) In Verträgen über eine Unfall-Kombirente, in denen der Versicherer eine Leistung nach einem Unfall, nach definierter Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit be- stimmter Organe oder der körperlichen und geistigen Fähigkeiten als Folge einzel- ner Krankheiten oder durch Unfall, bei Verlust einzelner Grundfähigkeiten und nach Feststellung einer Pflegestufe gemäß Sozialgesetzbuch verspricht, verstößt die Vereinbarung eines Rechts des Versicherers zur ordentlichen Kündigung in Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2008 nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 498/21 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz, Dr. Bommel und Rust auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2024 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 2021 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Januar 2021 wird auf seine Kosten zurückgewie- sen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger, ein als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG eingetragener Verein, und der beklagte Versicherer streiten über die Wirk- samkeit von Kündigungsregelungen in den Versicherungsbedingungen des von der Beklagten von 2006 bis 2010 vertriebenen Produkts "Unfall- Kombirente". Für die Verträge über die Unfall-Kombirente verwendete die Be- klagte ihre Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfall- Kombirente (BB U-Kombirente), die auszugsweise lauteten: "1 Präambel Die Unfall-Kombirente ist eine eigenständige Leistungsart im Rahmen der Unfall-Versicherung, die allein oder in Kom- bination mit anderen Unfallleistungsarten abgeschlossen werden kann. Diese Leistungsart - Unfall-Kombirente - gilt immer als eigenständiger Vertrag. Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Unfallversi- cherungs-Bedingungen AUB 2008, abweichende Regelun- gen sind im Folgenden beschrieben. 1.1 Was ist versichert und wann sind die Leistungen fällig? 1.1.1 Leistungsfälle Die Unfall-Kombirente unterscheidet vier Leistungsfälle: Den Eintritt des Leistungsfalles - nach einem Unfall …, - nach definierter Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter Organe bzw. definierter Beeinträchtigung der 1 2 - 4 - körperlichen und geistigen Fähigkeiten als Folge einzel- ner bestimmter Krankheiten und durch Unfall (Organkon- zept …), - Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten … und - nach Feststellung einer Pflegestufe gemäß Sozialgesetz- buch … . Die Leistung wird als Rente gezahlt. Der Eintritt des Leistungsfalles muss vor der Hauptfälligkeit liegen, die der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt. … 1.3 Wann endet der Vertrag? Der Vertrag zur Unfall-Kombirente endet - in Abweichung zu Ziffer 10.2 AUB 2008 - ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet oder nach Zahlung der ersten Rentenleistung." Die in Bezug genommenen Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedin- gungen in der von der Beklagten ab Januar 2008 verwendeten Fassung (AUB 2008) lauten auszugsweise: "10.2 Dauer und Ende des Vertrages Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. … Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän- gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jewei- ligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Schriftform zugegangen ist. 3 - 5 - Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vor- gesehenen Zeitpunkt. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes da- rauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. Da die Risiko-Unfallversicherung nur bis zum 75. Lebens- jahr kalkuliert ist, endet der Versicherungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 75. Lebensjahr vollendet. … 10.3 Kündigung nach Versicherungsfall Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung been- den, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen un s Klage auf Leistung erhoben haben. …" In den bis Dezember 2007 verwendeten Allgemeinen Unfallversi- cherungs-Bedingungen (AUB 2000) findet sich in Nr. 10.2 AUB 2000 eine überwiegend inhaltsgleiche Vorschrift. Im Jahr 2018 entschied die Beklagte, ihre mehr als 17.000 beste- henden Verträge über eine Unfall-Kombirente nicht fortzuführen. Den Ver- sicherten bot sie schriftlich an, das bestehende Vertragsverhältnis in eine Existenzschutz-Versicherung umzuwandeln. Für den Fall der Nichtum- wandlung kündigte sie an, das Vertragsverhältnis zur nächsten Hauptfäl- ligkeit zu kündigen. Im Jahr 2019 wies die Beklagte die Versicherten er- 4 5 - 6 - neut auf die Möglichkeit eines Wechsels in die Existenzschutz-Versiche- rung hin, die im Rahmen der Umstellungsaktion ohne erneute Gesun d- heitsprüfung erfolge, aber mit einer Erhöhung der Beiträge verbunden sei. Für den Fall, dass ein Wechsel in die Existenzschutz-Versicherung nicht in Frage komme, kündigte die Beklagte nochmals an, unter Einhaltung ver- traglicher Pflichten von ihrem Kündigungsrecht zur nächsten Hauptfällig- keit Gebrauch zu machen. Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 verlangte der Kläger von der Beklag- ten, es zu unterlassen, sich im Zusammenhang mit der Unfall-Kombirente auf ein Kündigungsrecht gemäß Nr. 10.2 AUB 2008 zu berufen . Zugleich fordert er die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungser- klärung auf, was die Beklagte ablehnte. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bei der Unfall-Kombirente han- dele es sich um eine eigene Vertragsart, die als Existenzschutz-Versiche- rung einer Berufsunfähigkeitsversicherung und nicht einer Unfallversiche- rung vergleichbar sei. Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2008 benachteiligten den Vertragspartner deshalb in unangemessener Weise entgegen § 307 BGB. Insbesondere sei die Regelung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Beschränkungen des Kündigungsrechts des Versicherers in den §§ 177 Abs. 1, 176, 171, 166 VVG unvereinbar und überraschend. Das Berufen der Beklagten auf ihr Kündigungsrecht sei zudem eine unzu- lässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB. Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten begehrt, es bei Ver- meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, vor oder bei Abschluss des Produkts "Unfall-Kombirente" inhaltsgleicher Versicherungsverträge die Klauseln in Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2008 oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden und/oder sich gegenüber Versicherungsnehmern, die das 6 7 8 - 7 - Produkt "Unfall-Kombirente" oder inhaltsgleiche Versicherungsverträge abgeschlossen haben, auf die Klauseln in Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2008 zu berufen, sofern dies nicht gegenüber einem Unternehmen im Sinne des § 14 BGB geschieht. Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, die Be- klagte zur Auskunft in Form einer Auflistung darüber zu verurteilen, wel- chen Verbrauchern, mit denen ein Versicherungsvertrag "Unfall-Kom- birente" bestand, sie Schreiben in Gestalt ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2018 übermittelt habe, und die Beklagte zu verurteilen, den Empfängern der Mitteilung ein vom Kläger vorformuliertes, individualisiertes und von der Beklagten zu erstellendes Berichtigungssch reiben zu übersenden, in dem die Beklagte klarstelle, dass bei Nichtumstellung des Vertrags der Versicherungsschutz der Unfall-Kombirente nicht erlösche, die Beklagte nicht berechtigt sei, die Unfall-Kombirente bedingungsgemäß zur nächs- ten Hauptfälligkeit zu kündigen, Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 der Versicherungs- bedingungen der Unfall-Kombirente unwirksam seien und die Beklagte sich in Zukunft den Empfängern gegenüber nicht mehr auf diese Klausel berufen werde. Schließlich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zah- lung außergerichtlicher Abmahnkosten nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt . Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 9 10 - 8 - I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die Klauseln in Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2008 gegenüber Versicherungsnehmern, die mit der Beklagten eine Unfall-Kombirente abgeschlossen haben, eine un- angemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Sie seien im vertraglichen Regelungsgefüge nicht klar und verständlich. Die Intransparenz werde bereits daraus deutlich, dass die Parteien und das hiesige Landgericht ebenso wie andere Gerichte in weiteren Verfahren gegen die Beklagte zu Unrecht davon ausgingen, Nr. 10.2 AUB 2008 sei auf die Unfall-Kombirente anwendbar. Der um Verständnis bemühte Ver- sicherungsnehmer werde dagegen die Regelung in Nr. 1.3 BB U-Kom- birente so verstehen, dass in ihr die vertraglichen Regelungen zur Ver- tragsbeendigung der Unfall-Kombirente abschließend enthalten seien. Zudem seien Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2008 gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie zum Nachteil der Versi- cherungsnehmer von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abwichen. Der Gedanke, dass für die Lebensversicherung und die Berufsunfähigkeitsversicherung ein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen sei, sei auf die von der Beklagten vertrie- bene Unfall-Kombirente ebenso anzuwenden. Eine vergleichbare Interes- senlage wie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der es nicht zu rechtfertigen sei, wenn sich der Versicherer bei altersbedingter Steigerung des Risikos vom Vertrag lösen dürfe, könne bei der Unfall-Kombirente schwerlich verneint werden. Deren vier Leistungsfälle deckten in ihrer kon- kreten Ausgestaltung Risiken der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sehr weitgehend ab. Überwiegend darin liege der Zweck der Versicherung, mit dem die Beklagte auch geworben habe. Jedenfalls sei ein analoger Rück- griff auf die §§ 177 Abs. 1, 176, 166 VVG möglich. § 177 Abs. 2 VVG stehe dem nicht entgegen. Er sichere den Vorrang der speziellen Regelungen der §§ 178 ff. VVG, die jedoch nirgends die Frage der Vertragsbeendigung 11 12 - 9 - und damit der ordentlichen Kündigung beträfen. Der analoge Rückgriff sei in Anbetracht der Interessenlage geboten. Soweit sich aus den §§ 177 Abs. 1, 176, 150 bis 170 VVG unmittelbar kein Verbot einer ordentlichen Kündigung durch den Versicherer ergebe, sei auf das Wesen des in Rede stehenden Vertrags zurückzugreifen, dem ein solches Kündigungsrecht nicht entspreche. Ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten schränke auch wesentliche, sich aus der Natur des Vertrags ergebende Rechte oder Pflichten so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks ge- fährdet sei. Das Erreichen des Vertragszwecks "Versicherungsschutz bis zum 65. Lebensjahr" liege allein in ihrer Hand. Auf die versicherungsaufsichtsrechtliche Spartenzuordnung der Un- fall-Kombirente durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Entwurf eines Rundschreibens zur Funktionellen Invaliditätsversiche- rung komme es nicht an. Außerdem halte diese in der Funktionellen Inva- liditätsversicherung ein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers zu Unrecht grundsätzlich für zulässig und sehe seine Ausübung nur im Ein- zelfall als unzulässige Rechtsausübung an. Im Übrigen nehme wohl auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer durch ein ordentliches Kündi- gungsrecht der Beklagten an. Der - gemäß § 11 UWG unverjährte - Folgenbeseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 und § 3a UWG nebst vorbereitendem Auskunftsanspruch ergebe sich daraus, dass sich die Beklagte im Rahmen der Beendigung der Versicherungsverträge auf das Kündigungsrecht be- rufen habe. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge- richt hat dem Kläger zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch aus § 1 13 14 15 - 10 - UKlaG zugesprochen. Die angegriffenen Kündigungsregeln in Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2000 und AUB 2008 sind nicht nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam. Dementsprechend stehen dem Kläger auch keine An- sprüche auf Auskunft und Beseitigung, auf Zahlung von Abmahnkosten oder Rechtshängigkeitszinsen zu. 1. Gegenüber den Klauseln in Nr. 10.2 AUB 2000 und AUB 2008 enthält Nr. 1.3 BB U-Kombirente keine abschließende Regelung zur Be- endigung des Versicherungsvertrags. Die Auslegung der Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen der Beklagten unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2019 - IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 28; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 20 m.w.N.). Anders als das Beru- fungsgericht meint, verdrängt Nr. 1.3 BB U-Kombirente die Regelungen zur ordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrags in Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2000 und AUB 2008 nicht. Diese Auslegung, nach der der Be- klagten ein Recht zur ordentlichen Kündigung von Verträgen über eine Unfall-Kombirente zusteht, stellt zugleich die der Inhaltskontrolle zu- grunde zu legende "kundenfeindlichste Auslegung" der Versicherungsbe- dingungen (vgl. Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 36 m.w.N.) dar. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Be- rücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 12. Juni 2024 - IV ZR 341/22, VersR 2024, 995 Rn. 19; vom 17. Januar 2024 - IV ZR 51/22, r+s 2024, 16 17 - 11 - 210 Rn. 17; st. Rspr.). In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszu- gehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusam- menhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 12. Juni 2024 aaO; vom 17. Januar 2024 aaO). b) Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einer Unfall-Kom- birente, der sich darum bemüht, die Möglichkeiten der Beendigung seines Versicherungsvertrags nachzuvollziehen, wird annehmen, dass der Ver- trag ungeachtet Nr. 1.3 BB U-Kombirente gemäß Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2000 und AUB 2008 gekündigt werden kann. Er nimmt zu- nächst die Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfall - Kombirente und - geleitet von der Überschrift "Wann endet der Vertrag?" - die Regelung in Nr. 1.3 BB U-Kombirente in den Blick. Anders als das Berufungsgericht meint, erwartet der Versicherungsnehmer von dieser Klausel trotz der Überschrift keine umfassende Antwort auf die Frage nach der Vertragsbeendigung. Stattdessen entnimmt er der Präambel zu den Besonderen Bedingungen, dass die Unfall-Kombirente zwar eine eigene Leistungsart im Rahmen der Unfallversicherung ist, für diese aber gleich- wohl die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen gelten , soweit nicht die Besonderen Bedingungen davon abweichende Regelungen be- schreiben. Schon nach dem Bedingungswortlaut geht der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht davon aus, dass Nr. 1.3 BB U-Kombirente als in diesem Sinne abweichende Regelung die in Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2000 und AUB 2008 enthaltenen Regelungen zur Kündigung des Versi- cherungsvertrags verdrängt. Vielmehr weist ihn die Verwendung des Be- griffs "spätestens" in Nr. 1.3 BB U-Kombirente auf den nicht abschließen- 18 19 - 12 - den Charakter der Klausel hin. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ver- steht er diesen Begriff dahingehend, dass die Klausel nur ein spätestmög- liches (vgl. Duden, Band 10 Das Bedeutungswörterbuch 5. Aufl., S. 896) Ende des Vertrags regelt, für das sie mit dem Erreichen der Altersgrenze und dem Rentenbezug durch die versicherte Person zwei Zeitpunkte vor- gibt. Daraus schließt er, dass es über Nr. 1.3 BB U-Kombirente hinaus weitere Möglichkeiten der Vertragsbeendigung geben soll, zu denen er die Kündigung gemäß Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2000 und AUB 2008 rechnet. Eine Wiederholung des Begriffs "spätestens" in der Überschrift zu Nr. 1.3 BB U-Kombirente erwartet der Versicherungsnehmer dagegen nicht, weil ihr allenfalls klarstellende Funktion zukäme. Auch suggeriert ihm - entge- gen der Annahme der Revisionserwiderung - die Formulierung "in Abwei- chung zu Ziffer 10.2 AUB" in Nr. 1.3 BB U-Kombirente nicht, dass diese Bedingung unmaßgeblich wäre. Vielmehr bestärkt ihn die anschließende Formulierung "ohne dass es einer Kündigung bedarf" in der gegenteiligen Annahme, weil diese die grundsätzliche Möglichkeit einer Kündigung zur Vertragsbeendigung nahelegt, die nur ausnahmsweise bei Erreichen der Altersgrenze oder im Versicherungsfall nicht erklärt zu werden braucht. Für dieses Verständnis spricht auch der erkennbare Sinn und Zweck von Nr. 1.3 BB U-Kombirente. Mit Blick auf die Formulierung in Nr. 10.2 Abs. 5 AUB 2000 und AUB 2008, wonach "die Risiko-Unfallversicherung nur bis zum 75. Lebensjahr kalkuliert ist", nimmt der Versicherungsnehmer an, dass der Grund für die herabgesetzte Altersgrenze in Nr. 1.3 BB U-Kombirente ebenfalls die der Unfall-Kombirente zugrundeliegende Kal- kulation ist. Den Zweck der Vertragsbeendigung im Versicherungsfall ge- mäß Nr. 1.3 BB U-Kombirente verortet er darin, dass ab Beginn der ver- einbarten lebenslangen Rentenzahlung kein weiterer Absicherungsbedarf durch eine Unfall-Kombirente besteht. Beide Zwecke erfordern den Aus- schluss einer weitergehenden Kündigungsmöglichkeit nicht. 20 - 13 - 2. Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2000 und AUB 2008 verstoßen in Ver- trägen der Beklagten über eine Unfall-Kombirente nicht gegen das Trans- parenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. a) Hiernach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungs- nehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versi- cherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Au- gen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungs- schutz nimmt oder nicht (Senatsurteile vom 5. Juli 2023 - IV ZR 118/22, VersR 2023, 1165 Rn. 21; vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 44; jeweils m.w.N.; st. Rspr.). Maßgebend sind die Ver- ständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maß- stab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedin- gungen zu beachten ist (Senatsurteile vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41/22, BGHZ 238, 282 Rn. 35; vom 5. Juli 2023 aaO; jeweils m.w.N.). b) Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2000 und AUB 2008 werden diesen Erfordernissen gerecht. aa) Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erwartet in Nr. 10.2 AUB 2000 und AUB 2008 schon nach der Klauselüberschrift Regelungen 21 22 23 24 - 14 - zu Dauer und Ende des Versicherungsvertrags. Er geht nach Lektüre die- ser Klausel nicht davon aus, zeitlich unbeschränkten Versicherungsschutz zu erhalten. Vielmehr entnimmt er Nr. 10.2 Abs. 1 Satz 1 AUB 2000 und AUB 2008, dass der Vertrag für eine im Versicherungsschein angegebene Dauer abgeschlossen ist. Die sich unmittelbar anschließenden Regelun- gen in Nr. 10.2 Abs. 2 bis 6 AUB 2000 und AUB 2008 zeigen ihm zudem, dass davon abweichende Vertragsbeendigungen möglich sind. Nr. 10.2 Abs. 2 AUB 2000 und AUB 2008 entnimmt er zunächst, dass sich ein ur- sprünglich für eine Dauer von mindestens einem Jahr geschlossener Ver- trag jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht fristgerecht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Diese Regelung erschließt sich ihm auch mit Blick auf die Regelung in Nr. 10.2 Abs. 3 AUB 2000 und AUB 2008, die für Verträge mit einer Dauer von weniger als einem Jahr eine vergleichbare Verlängerungsmöglichkeit ausschließt. Eine weitere Möglichkeit, den Versicherungsvertrag durch Kündigung zu beenden, ent- nimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Wortlaut von Nr. 10.2 Abs. 4 AUB 2000 und AUB 2008. Der Sinngehalt dieser Regelung erschließt sich ihm in der Gegenüberstellung zur in Nr. 10.2 Abs. 2 AUB 2000 und AUB 2008 enthaltenen Regelung. Während jene bei Verträgen mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eine Verlängerung der Ver- tragsdauer ohne fristgerechte Kündigung bestimmt, eröffnet Nr. 10.2 Abs. 4 AUB 2000 und AUB 2008 bei einer Vertragsdauer von mehr als drei beziehungsweise fünf Jahren zum Ablauf des dritten beziehungsweise fünften und jedes folgenden Jahres ein ordentliches Kündigungsrecht. Dass es für diese Kündigung eines besonderen Grundes bedarf, nimmt ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer schon deshalb nicht an, weil Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2000 und AUB 2008 abgesehen von der Einhaltung der Kündigungsfristen keinerlei Voraussetzungen für die Kündigung aufstellen. Auf die zur Kündigung berechtigte Vertragspartei 25 - 15 - schließt der Versicherungsnehmer aus den in beiden Klauseln benannten Kündigungsadressaten. Daraus, dass die Kündigung jeweils sowohl der Beklagten als auch dem Versicherungsnehmer - bezeichnet als "Ihnen oder uns" - erklärt werden kann, erkennt der Versicherungsnehmer, dass das Kündigungsrecht beiden Vertragsparteien zusteht. bb) So verstanden halten Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2000 und AUB 2008 einer Transparenzkontrolle stand. (1) Die Klauseln führen dem durchschnittlichen Versicherungsneh- mer, der die Versicherungsbedingungen mit der gebotenen Sorgfalt liest, hinreichend vor Augen, dass die Beklagte die Dauer des Versicherungs- schutzes zu seinen Lasten einseitig verkürzen kann. Er erkennt zunächst, dass eine von ihm gegebenenfalls gewünschte Verlängerung der Vertrags- dauer gemäß Nr. 10.2 Abs. 2 AUB 2000 und AUB 2008 nur bei mindestens einjährigen Verträgen und nur dann zustande kommt, wenn die Bekla gte den Vertrag nicht fristgerecht kündigt. Ebenso zeigt ihm Nr. 10.2 Abs. 4 AUB 2000 und AUB 2008, dass er bei einer vereinbarten Vertragsdauer von mehr als drei beziehungsweise fünf Jahren nicht auf den Fortbestand des Vertrags bis zum Ablauf der Vertragsdauer vertrauen darf. Das Kün- digungsrecht der Beklagten lassen Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2000 und AUB 2008 hinreichend deutlich erkennen. Eine Kündigung, die bedin- gungsgemäß "Ihnen oder uns" zugehen muss, kann der Versicherungs- nehmer nur dahingehend verstehen, dass auch der anderen Vertragspar- tei ein Kündigungsrecht zusteht. Zur Verdeutlichung, dass ein Kündi- gungsgrund nicht erforderlich ist, genügt es, dass Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2000 und AUB 2008 über die Einhaltung der aufgeführten Frist hinaus keine weiteren Voraussetzungen einer Kündigung enthalten. 26 27 - 16 - (2) Intransparent sind Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2000 und AUB 2008 auch nicht mit Blick auf Nr. 1.3 BB U-Kombirente. Zwar hält eine Regelung der Transparenzkontrolle nicht stand, wenn sie an ver- schiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungs- gehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdun- kelt wird (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2016 - IV ZR 38/14, r+s 2016, 138 Rn. 24 m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Schon die Präambel zu den Besonderen Bedingungen weist einen durchschnittlichen Versiche- rungsnehmer ausdrücklich auf die Geltung der Allgemeinen Unfallversi- cherungs-Bedingungen neben den Besonderen Bedingungen hin. Vor al- lem aber verdeutlicht Nr. 1.3 BB U-Kombirente, dass die dortigen Rege- lungen zur Vertragsbeendigung nicht abschließend sind, sondern durch Nr. 10.2 AUB 2000 und AUB 2008 ergänzt werden. Unerheblich ist, ob es der Beklagten zumutbar gewesen wäre, eine einfachere, klarere und un- missverständlichere Formulierung zu wählen, oder ob sie ausdrücklich hätte festhalten können, dass bei der Unfall-Kombirente auch ihr selbst ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrags einge- räumt ist. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist nicht schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten for- muliert werden können (Senatsurteile vom 5. Juli 2023 - IV ZR 118/22, VersR 2023, 1165 Rn. 23; vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 45; jeweils m.w.N.). (3) Fehlende Transparenz ergibt sich auch nicht mit Blick auf von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Unfall-Kombirente benutzte Prospekte oder die von ihr verwendeten Vertragsdokumente, auf die das Berufungsgericht seine Erwägungen ergänzend stützt. 28 29 - 17 - (a) Auf den vom Kläger vorgelegten Prospekt "Die Unfall-Kom- birente von A Lebenslange Rente nach Unfällen und schweren Krank- heiten - Fachinformation" können Transparenzbedenken unabhängig da- von nicht gestützt werden, dass das Berufungsgericht - wie die Revision rügt - nicht festgestellt hat, dass dieser stets oder zumindest regelmäßig den Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss vorgelegt worden ist. Entsprechendes gilt für die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beklagten in der Regel im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss verwendete Kundeninformation "Leistungsunter- schiede zwischen der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfall- Kombirente". Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt we- der den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen noch den Besonde- ren Bedingungen der Beklagten für die Unfall-Kombirente, dass den von der Beklagten verwendeten Unterlagen für das Verständnis von Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2000 und AUB 2008 Bedeutung zukommen soll. Viel- mehr handelt es sich um Umstände der konkreten Fallgestaltung, die nicht Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind und bei der vom Einzelfall losgelösten abstrakten Wirksamkeitsprüfung im Unterlassungs- klageverfahren nach § 1 UKlaG außer Betracht bleiben (Senatsurteile vom 12. Juni 2024 - IV ZR 437/22, VersR 2024, 1057 Rn. 30; vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 40 [juris Rn. 13] jeweils m.w.N.). Dement- sprechend kann eine gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB transparente Klau- sel nicht durch außerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen lie- gende Umstände intransparent werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, NJW 1992, 180 [juris Rn. 13]). Im Übrigen bleiben die mit dem Kündigungsrecht der Beklagten aus Nr. 10.2 Abs. 4 AUB 2000 und AUB 2008 für den Versicherungsnehmer verbundenen Nachteile auch unter Berücksichtigung von Ausgestaltung und Inhalt der Fachinformation und der Kundeninformation ausreichend 30 31 - 18 - erkennbar. Insbesondere ist, auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, in der Kundeninformation kein eindeutiger Hinweis auf das or- dentliche Kündigungsrecht der Beklagten erforderlich. Entgegen der Auf- fassung des Berufungsgerichts erwartet ein durchschnittlicher Versiche- rungsnehmer dort keinen Hinweis darauf, dass ein Vertrag über eine Un- fall-Kombirente keinen Versicherungsschutz bis zum 65. Lebensjahr bie- tet. Die in der Kundeninformation unter der Rubrik "Versicherungsdauer" genannte Vertragsdauer zwischen einem und fünf Jahren und der Hinweis auf eine Verlängerung des Vertrags ohne rechtzeitig erklärte Kündigung zeigt mit Blick auf die gegenüber gestellte Berufsunfähigkeitsversiche- rung, bei der Angaben zu Kündigungsmöglichkeiten fehlen, ausreichend deutlich, dass bei der Unfall-Kombirente abweichend von der Berufsunfä- higkeitsversicherung das Risiko einer vorzeitigen Vertragsbeendigung be- steht. (b) Die im Antragsformular der Beklagten enthaltenen Verbraucher- informationen weisen im Abschnitt "Kündigung des Vertrages" auf die Möglichkeit der Vertragskündigung durch beide Seiten zum vereinbarten Ablauf ausdrücklich hin. Transparenzbedenken hinsichtlich der Möglich- keit einer ordentlichen Kündigung durch die Beklagte ergeben sich - ent- gegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht daraus, dass unklar bliebe, was unter dem "vereinbarten Ablauf" zu verstehen ist. Ein durch- schnittlicher Versicherungsnehmer setzt den vereinbarten Vertragsablauf nicht ohne weiteres mit einem zunächst beantragten Zeitablauf gleich. Vielmehr entnimmt er die vereinbarte Vertragsdauer dem Versicherungs- schein, weil die Verbraucherinformationen im Abschnitt "Vertragsdauer" die vereinbarte mit der im Versicherungsschein genannten Vertragslauf- zeit gleichsetzen. Im Übrigen ist nach dem Wortlaut der Verbraucherinfor- mationen vom Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit allein die Kündi- gungsfrist abhängig. Etwaige diesbezügliche Unklarheiten verschleiern 32 - 19 - die bestehende Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Versiche- rungsvertrags durch die Beklagte nicht. 3. Die vom Kläger beanstandeten Kündigungsrechte der Beklagten benachteiligen den Versicherungsnehmer einer Unfall-Kombirente auch nicht deshalb unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren wären (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). a) Soweit Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2000 und AUB 2008 dem Ver- sicherungsnehmer Kündigungsrechte einräumen, tragen die Erwägungen des Berufungsgerichts eine Unvereinbarkeit mit gesetzlichen Regelungen von vorneherein nicht. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass ein Recht zur ordentlichen Kündigung den Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. b) Mit Blick auf ordentliche Kündigungsrechte der Beklagten ist die Inhaltskontrolle nicht auf eine Transparenzkontrolle beschränkt. Zwar sind gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB Klauseln der Inhaltskontrolle entzogen, die Rechtsvorschriften nur wiedergeben und in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (Senatsurteil vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17, BGHZ 223, 57 Rn. 23). Das gilt aber nicht für Klauseln, die von Rechts- vorschriften abweichen oder diese ergänzen (Senatsurteile vom 5. Juli 2023 - IV ZR 118/22, VersR 2023, 1165 Rn. 13; vom 19. Oktober 2022 - IV ZR 185/20, BGHZ 234, 352 Rn. 15). Eine solche Abweichung oder Ergänzung von Rechtsvorschriften liegt hier auch dann vor, wenn die vom Kläger herangezogenen gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen für Be- rufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen nicht auf Verträge der Be- klagten über eine Unfall-Kombirente anwendbar sind. Diese Verträge sind 33 34 35 - 20 - gemäß Nr. 10.2 Abs. 1 Satz 1 AUB 2000 und AUB 2008 für eine be- stimmte, im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Für solche Verträge schreibt das Gesetz keine den Unfallversicherungsbedin- gungen entsprechenden Kündigungsrechte des Versicherers vor. § 11 Abs. 1 VVG, der gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG ab dem 1. Januar 2009 auch auf vor dem 1. Januar 2008 entstandene Versicherungsverhältnisse an- wendbar ist, schafft seinem Wortlaut nach kein Kündigungsrecht, sondern setzt dessen vertragliche Vereinbarung voraus. § 11 Abs. 4 VVG räumt nur dem Versicherungsnehmer ein Recht zur ordentlichen Kündigung ein. Der Versicherer kann aus dieser Vorschrift kein ordentliches Kündigungs- recht herleiten (MünchKomm-VVG/Fausten, 3. Aufl. § 11 Rn. 181, 184). c) Für ab dem 1. Januar 2008 geschlossene Verträge über eine Un- fall-Kombirente sind die Kündigungsrechte der Beklagten aus Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2008 nicht mit wesentlichen Grundgedanken der ge- setzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar. aa) Anders als das Berufungsgericht meint, ist den Gesetzesbestim- mungen zur Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung kein gesetzli- ches Leitbild für die Unfall-Kombirente zu entnehmen. (1) Allerdings kann der Versicherer einen Lebensversicherungsver- trag nicht ordentlich kündigen. Für seit dem 1. Januar 2008 geschlossene Verträge folgt dies aus dem Recht des Versicherers, gemäß den §§ 163, 164 VVG einseitig die Prämien und die Versicherungsbedingungen anzu- passen. Das Anpassungsrecht lässt sich nur vor dem Hintergrund der Un- kündbarkeit des Versicherungsvertrags rechtfertigen (MünchKomm- VVG/Wandt, 3. Aufl. § 164 Rn. 4; MünchKomm-VVG/Mönnich, 3. Aufl. § 166 Rn. 15; Grote in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 166 Rn. 4). Auch § 166 VVG schafft kein Kündigungsrecht des Versicherers, sondern setzt 36 37 38 - 21 - ein bestehendes voraus (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Aufl. Kap. 17 Rn. 23). Über die Verweisung in § 176 VVG gilt dies ent- sprechend für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BeckOK VVG/Marlow, VVG § 176 Rn. 2 [Stand: 1. November 2024]; Lücke in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 176 Rn. 7). Es wäre nicht zu rechtfertigen, wenn sich der Ver- sicherer insbesondere bei altersbedingten Steigerungen des Risikos vom Vertrag lösen dürfte (Neuhaus aaO). (2) In Verträgen über die Unfall-Kombirente steht der Beklagten da- gegen kein vergleichbares Beitrags- oder Bedingungsanpassungsrecht zu. Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten ist ein ent- sprechendes Anpassungsrecht nicht zu entnehmen. Es ergibt sich auch nicht aus den auf Verträge über die Unfall-Kombirente anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen. Insbesondere finden die §§ 163, 164 VVG nicht gemäß § 177 Abs. 1 VVG entsprechende Anwendung. (a) Gemäß § 177 Abs. 1 VVG sind die §§ 173 bis 176 VVG und damit kraft der Verweisung in § 176 VVG auch die §§ 163, 164 VVG auf Versi- cherungsverträge entsprechend anwendbar, bei denen der Versicherer für eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung ver- spricht. Erfasst wird nach dem Willen des Gesetzgebers eine "kleine Be- rufsunfähigkeitsversicherung", deren Leistungspflicht erst bei Erwerbsun- fähigkeit des Versicherungsnehmers einsetzt (BT-Drucks. 16/3945 S. 107; vgl. auch MünchKomm-VVG/Dörner, 3. Aufl. § 177 Rn. 1). Dafür muss die Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit den Versicherungsfall unmittelbar auslö- sen (Ernst in Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 177 VVG Rn. 27; vgl. auch BeckOK VVG/Marlow, § 177 Rn. 6 f. [Stand: 1. November 2024]; Mertens in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 4. Aufl. § 177 Rn. 1; Neuhaus/Schwintowski in Schwintowski/ Brömmelmeyer/Ebers, PK-VVG 4. Aufl. § 177 Rn. 2). Deshalb ist § 177 39 40 - 22 - Abs. 1 VVG etwa auf die Grundfähigkeitsversicherung oder die Schwere- Krankheiten-Versicherung unanwendbar (Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 177 Rn. 6, 8; BeckOK VVG/Marlow aaO). Ebenso liegt es bei der Unfall-Kombirente. Keiner der vier in Nr. 1.1.1 BB U-Kombirente genann- ten und in den Nr. 2 bis 5 BB U-Kombirente näher beschriebenen Leis- tungsfälle knüpft unmittelbar an eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten an. (b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist § 177 Abs. 1 VVG auf die Unfall-Kombirente auch nicht deswegen anwendbar, weil ihre Leistungsfälle faktisch der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vergleichbare Risiken sehr weitgehend abdecken und ihr Zweck in der Existenzsicherung des Versicherten liegt. (aa) Nicht jede Versicherung, bei der der Versicherungsfall mit einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zusammenfallen kann, ist gemäß § 177 Abs. 1 VVG den gesetzlichen Regeln der Berufs- unfähigkeitsversicherung unterworfen. Das folgt aus § 177 Abs. 2 VVG, der unter anderem die Unfallversicherung von der Verweisung in § 177 Abs. 1 VVG ausdrücklich ausnimmt, obwohl auch ein dort versicherter Un- fall eine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit und damit eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nach sich ziehen kann. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beschränkt sich der Zweck des § 177 Abs. 2 VVG nicht darauf, den Vorrang der speziellen Regelungen der §§ 178 ff. VVG in der Unfallversicherung zu regeln. Viel- mehr erklärt die Vorschrift schon ihrem Wortlaut nach § 177 Abs. 1 VVG für auf die Unfallversicherung unanwendbar. Das erfasst über die Verwei- sung in § 176 VVG die in der Berufsunfähigkeitsversicherung anwendba- ren Regelungen aus der Lebensversicherung in den §§ 150 bis 170 VVG. 41 42 43 - 23 - Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass es zur Sicherung der Spezi- alität der Vorschriften über die Unfallversicherung keiner gesonderten An- ordnung bedurft hätte, weil diese ohnehin gegenüber den allgemeinen ge- setzlichen Regelungen und den gesetzlichen Regelungen für andere Ver- sicherungssparten Vorrang haben. Hinsichtlich der ordentlichen Kündi- gung des Versicherers entsteht zudem keine Regelungslücke, weil die all- gemeinen Regelungen des § 11 VVG anwendbar bleiben. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass nach der Gesetzentwurfsbe- gründung auf die Unfallversicherung auch dann, wenn sie Risiken der Be- einträchtigung der Arbeitsfähigkeit absichert, anstelle der §§ 173 bis 175 VVG die besonderen Vorschriften der §§ 178 ff. VVG Anwendung finden (BT-Drucks. 16/3945 S. 107). Sollte der Gesetzgeber über § 176 VVG eine Anwendung der Vorschriften über die Lebensversicherung auf die Unfall- versicherung beabsichtigt haben, wenn diese eine dauerhafte Beeinträch- tigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit absichert, hat dies in § 177 Abs. 2 VVG jedenfalls keinen Niederschlag gefunden. (bb) Von den § 177 Abs. 1 VVG unterfallenden Versicherungsver- trägen, bei denen der Versicherer für eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung verspricht, unterscheide t sich die Un- fallversicherung im Sinne von § 177 Abs. 2 VVG dadurch, dass ihr Leis- tungsversprechen an eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität in- folge eines Unfalls anknüpft (Brömmelmeyer in Schwintowski/ Brömmelmeyer/Ebers, PK-VVG 4. Aufl. Vorb. §§ 178 bis 191 Rn. 2; Grimm/Kloth, Unfallversicherung 6. Aufl. Vorb. Rn. 5; Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 47 Rn. 1; vgl. auch Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Aufl. Kap. 22 Rn. 88). Den Verlust berufs- oder erwerbsbezogener Fähigkeiten, der den Versicherer in der Berufsunfähigkeitsversicherung allein abhängig 44 45 - 24 - von Grad und Fortdauer dieses Zustands zur Leistung verpflichtet (vgl. schon Senatsurteil vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88, r+s 1989, 268 [juris Rn. 37]), erfasst sie dagegen nicht. Gemessen daran ist die Unfall-Kombirente der Beklagten eine Un- fallversicherung im Sinne von § 177 Abs. 2 VVG. Von den vier in Nr. 1.1.1 BB U-Kombirente vorgesehenen Leistungsfällen knüpft zwar nur der Leistungsfall "Unfall" im Sinne von Nr. 2 BB U-Kombirente an ein Un- fallereignis an. Alle Leistungsfälle setzen aber eine Gesundheitsschädi- gung im Sinne eines Verlusts oder einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität voraus. Der Versicherungsfall "Unfall" im Sinne von Nr. 2 BB U-Kombirente entspricht einer klassischen privaten Unfallversicherung. Die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter Organe im Sinne des Organkonzepts knüpft ebenfalls an dauerhafte körperliche Störungen an, wenngleich diese gemäß Nr. 3 BB U-Kombirente nicht nur durch Unfall, sondern auch als Folge einzelner bestimmter Krankheiten eingetreten sein dürfen. Entsprechendes gilt für die Grundfähigkeiten im Sinne von Nr. 4 BB U-Kombirente, bei denen es sich ebenfalls um körperliche Fähigkeiten handelt, und die Einstufung in eine Pflegestufe nach dem damals gelten- den 11. Teil des Sozialgesetzbuchs, nach dessen § 14 Abs. 1 SGB XI a.F. pflegebedürftig solche Personen waren, die wegen einer körperliche n, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung auf Dauer der Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens bedurften. Vom Verlust berufs- oder erwerbsbezogener Fähigkeit sind die Leis- tungsfälle aus Nr. 1.1.1 BB U-Kombirente dagegen nicht abhängig. Entge- gen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus dem in Nr. 1.3 BB U-Kombirente vereinbarten Vertragsende mit Ablauf des Versi- cherungsjahres, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr erreicht, nicht, 46 47 - 25 - dass die Unfall-Kombirente wesentlich dem Ersatz gesundheitsbedingt weggefallenen Erwerbseinkommens dienen soll. Bedingungsgemäß ver- spricht die Beklagte ihre Versicherungsleistung auch dann, wenn der Ver- sicherte nicht erwerbstätig ist. Eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aus Erwerbstätigkeit ist nicht vorausgesetzt und wird durch die Unfall -Kom- birente - anders als durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2019 - IV ZR 19/18, VersR 2019, 1001 Rn. 21; vom 7. Dezember 2016 - IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 25) - unmit- telbar nicht geschützt. (cc) Auch im Übrigen entspricht die Ausgestaltung der Unfall -Kom- birente der Beklagten nicht dem gesetzlichen Leitbild der Berufsunfähig- keitsversicherung. Zwar verpflichtet Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 1 AUB 2008 die Beklagte im Leistungsfall innerhalb der dort genannten Fristen zu einer Erklärung, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch anerkennt. Die Regelung orientiert sich aber ersichtlich nicht an den Vorschriften über das Aner- kenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung in § 173 Abs. 1 VVG, son- dern an den Fristvorgaben des § 187 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG für die Unfallversicherung. Dem entspricht es, dass die Fälligkeitsregelung in Nr. 9.2 AUB 2008 und die Vorschusspflicht in Nr. 9.3 AUB 2008 mit den Vorgaben für die Unfallversicherung in § 187 Abs. 2 Satz 1 und 2 VVG übereinstimmen. Auch die auf die Unfall-Kombirente zugeschnittenen Regelungen in den Besonderen Bedingungen der Beklagten orientieren sich an den ge- setzlichen Vorgaben für die Unfallversicherung und nicht an denjenigen der Berufsunfähigkeitsversicherung. Insbesondere findet die für die Be- 48 49 50 - 26 - rufsunfähigkeitsversicherung in § 174 Abs. 1 VVG vorgesehene Leistungs- freiheit bei nachträglichem Entfall der Leistungspflicht in den Versiche- rungsbedingungen keine Entsprechung. Im Rahmen des Organkonzepts und bei Verlust von Grundfähigkeiten ist eine Nachprüfung der Leistungs- pflicht nicht vorgesehen. Für die Leistungskomponente "Unfall" sieht Nr. 2.3 Abs. 2 2. Spiegelstrich BB U-Kombirente zwar eine Leistungsein- stellung zum Ende des Monats vor, in dem die Neubemessung ein Absin- ken des unfallbedingten Invaliditätsgrades auf unter 50 % ergeben hat. Diese Regelung orientiert sich aber ersichtlich an der für die Unfallversi- cherung geltenden Neubemessung der Invalidität in § 188 Abs. 1 Satz 1 VVG. Einzelheiten zum Neubemessungsverfahren entnimmt ein durch- schnittlicher Versicherungsnehmer Nr. 9.4 AUB 2008. Danach handelt es sich um ein zeitlich auf drei Jahre nach dem Unfall befristetes Neubemes- sungsrecht. Es trägt den Interessen beider Parteien Rechnung, indem zu m einen sich nach dem Unfall ergebende Veränderungen des Gesundheits- zustands berücksichtigt werden können, zum anderen die abschließende Feststellung der Invalidität innerhalb überschaubarer Zeit auf der Grund- lage eines feststehenden Bemessungszeitpunkts vorzunehmen ist (Senatsurteile vom 2. November 2022 - IV ZR 257/21, VersR 2022, 1580 Rn. 19; vom 18. November 2015 - IV ZR 124/15, BGHZ 208, 9 Rn. 20). Vergleichbar verhält es sich für Leistungen nach Feststellung einer Pfle- gestufe. Gemäß Nr. 5.3 Abs. 2 2. Spiegelstrich BB U-Kombirente wird eine Rente nur bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem keine Pflegestufe mehr besteht. Darin liegt aber keine der Berufsunfähigkeitsversicherung vergleichbare Leistungsfreiheit des Versicherers im Sinne von § 174 Abs. 1 VVG. Vielmehr wird gemäß Nr. 5.3 Abs. 4 BB U-Kombirente, er- sichtlich angelehnt an die in der Unfallversicherung geltende Dreijahres- frist aus § 188 Abs. 1 Satz 1 VVG, die Rente ungeachtet eines Wegfalls der Pflegestufe weitergezahlt, wenn die Rentenzahlung be reits mehr als drei Jahre erfolgt ist. - 27 - (3) Der vom Berufungsgericht angenommene analoge Rückgriff auf die §§ 177 Abs. 1, 176, 150 bis 170 VVG scheidet danach ebenfalls aus. Zwar soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Regelung in § 177 Abs. 1 VVG eine analoge Anwendung einzelner Vorschriften über die Berufsun- fähigkeitsversicherung auf die Einkommensausfallversicherung und an- dere Versicherungen nicht ausschließen (BT-Drucks. 16/3945 S. 107). Eine Analogie ist aber nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Die Lücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzge- bungsverfahren zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (Senatsur- teile vom 30. November 2022 - IV ZR 143/21, VersR 2023, 178 Rn. 13; vom 18. Oktober 2017 - IV ZR 97/15, ZEV 2017, 705 Rn. 22; jeweils m.w.N.). Für die Unfall-Kombirente ist aber - wie soeben dargelegt - die Anwendung der §§ 173 bis 176 VVG gemäß § 177 Abs. 2 VVG aus ge- schlossen. bb) Ein Verbot der ordentlichen Kündigung durch die Beklagte ergibt sich auch nicht aus dem Wesen des Vertrags der Unfall-Kombirente. Das Berufungsgericht hat diesen Gedanken im Rahmen einer - hier nicht in Betracht kommenden - analogen Anwendung der Vorschriften über die Be- rufsunfähigkeits- und Lebensversicherung herangezogen. Dessen unge- achtet führt er - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - auch in der Sache nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungsrechte der Beklagten aus Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2008. Zwar kann das Wesen eines Versi- cherungsvertrags grundsätzlich einem Kündigungsrecht des Versicherers widersprechen. Für unwirksam gehalten hat der Senat ein unbefristetes Recht des Versicherers zur ordentlichen Kündigung einer Krankentage- geldversicherung schon vor Inkrafttreten gesetzlicher Kündigungsbe- schränkungen (jetzt in § 206 Abs. 1 Satz 2 und 4 VVG), weil es m it dem 51 52 - 28 - Gedanken der Gefahrengemeinschaft, der zu den Grundlagen des Versi- cherungsrechts gehört, unvereinbar sei, dass der Krankenversicherer sich lediglich deshalb von einem Versicherungsnehmer trenne, weil dieser in- folge seines fortgeschrittenen Alters zu einem größeren Risiko geworden sei (Senatsurteil vom 6. Juli 1983 - IVa ZR 206/81, BGHZ 88, 78, 80 f. [juris Rn. 9 f.]). Das beruht auf der wichtigen sozialen Funktion der priva- ten Krankenversicherung, die Ersatz für fehlenden Sozialversicherungs- schutz bietet. Fehlt es aber an einer solchen Absicherungsfunktion, kann ein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers wirksam vereinbart werden (Senatsurteil vom 15. Juni 1983 - IVa ZR 31/82, VersR 1983, 850 [juris Rn. 10]; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Juli 1983 aaO S. 83 f. [juris Rn. 13]). So liegt es hier. Für die Unfall-Kombirente der Beklagten ist eine vergleichbare Ersatzfunktion für Sozialversicherungsschutz weder festge- stellt noch ersichtlich. Es genügt nicht, dass sie - wie vom Berufungsge- richt herangezogen - Schutz vor Risiken bietet, deren Absicherung unver- zichtbar erscheint und die die finanzielle Existenz des Versicherten bedro- hen. Daraus, dass die Beklagte in der als Ersatz für die Unfall-Kombirente angebotenen Existenzschutz-Versicherung ein ordentliches Kündigungs- recht zu ihren Gunsten ausgeschlossen hat, folgt nichts anderes. cc) Das ordentliche Kündigungsrecht der Beklagten ist auch nicht mit wesentlichen gesetzlichen Regelungen unvereinbar, soweit in Verträ- gen über die Unfall-Kombirente konstante Prämien und eine Laufzeit von mehr als drei Jahren vereinbart sind. Die Rechtsauffassung der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Entwurf ihres Rundschreibens zur Funktionellen Invaliditätsversicherung, auf die sich das Berufungsge- richt bezieht, beruht auf der Annahme, dass der Versicherer in diesem Fall - der privaten Krankenversicherung vergleichbar - Beitragsdeckungsrück- stellungen zu bilden hat, die im Falle einer Kündigung ersatzlos dem Ver- sichertenkollektiv zufielen. Insoweit kann offenbleiben, ob die Beklagte 53 - 29 - - was sie abstreitet - in Verträgen über die Unfall-Kombirente Deckungs- rückstellungen gebildet hat. Denn auch bei Bildung von Rückstellungen im vom Kläger vorgetragenen Umfang scheidet eine unangemessene Be- nachteiligung der Versicherungsnehmer aus. So besteht in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen pri- vaten Krankenversicherung bei einem Ausscheiden des Versicherten durch Tod oder Kündigung regelmäßig kein Anspruch auf Auszahlung der Alterungsrückstellungen (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1999 - IV ZR 192/98, BGHZ 141, 214, 215 ff. [juris Rn. 8 ff.]; Präve in Dreher, VAG 14. Aufl. § 146 Rn. 16). Die Bildung von Alterungsrückstellungen ist in der privaten Krankenversicherung kein individueller Sparvorgang, son- dern eine auf kollektiver Risikokalkulation beruhende Sicherstellung von Kapital zur Finanzierung des Risikos einer altersbedingten Verschlechte- rung des Gesundheitszustands und erhöhter Krankheitskosten (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 228/05, VersR 2006, 1072 Rn. 10; BVerfGE 123, 186 Rn. 202; Bieback/Brockmann/Goertz, ZVersWiss 2006, 471, 477; Scholz in Festschrift Maydell, 2002, S. 633, 636). Dass die Be- klagte - einer Lebensversicherung vergleichbar - in Verträgen über die Un- fall-Kombirente neben dem Risikoanteil einen anwachsenden, dem indivi- duellen Versicherten zugeordneten Sparanteil aufgebaut hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen. dd) Die Kündigungsrechte der Beklagten verstoßen schließlich auch nicht gegen wesentliche Rechtsgedanken aus § 11 Abs. 1 oder 4 VVG. Insbesondere weicht das der Beklagten in Nr. 10.2 Abs. 4 AUB 2008 ei n- geräumte Kündigungsrecht nicht deshalb für die Versicherungsnehmer nachteilig von § 11 Abs. 4 VVG ab, weil dort auf eine Regelung über das Kündigungsrecht des Versicherers verzichtet worden ist. In Übereinstim- 54 55 - 30 - mung mit dem Willen des Gesetzgebers kann der Versicherer sich unge- achtet von § 18 VVG in seinen Versicherungsbedingungen ein § 11 Abs. 2 und 3 VVG entsprechendes Kündigungsrecht vorbehalten (BT-Drucks. 16/3945 S. 63; vgl. auch Johannsen/Koch in Bruck/Möller, VVG 10. Aufl. § 11 Rn. 20; MünchKomm-VVG/Fausten, 3. Aufl. § 11 Rn. 182; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 11 Rn. 9). d) In vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Verträgen der Be- klagten über eine Unfall-Kombirente sind die vom Kläger beanstandeten Kündigungsrechte der Beklagten ebenfalls nicht mit wesentlichen Grund- gedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unverein- bar. Zwar sind gemäß Art. 4 Abs. 3 EGVVG auf Altverträge über eine Be- rufsunfähigkeitsversicherung die §§ 172, 174 bis 177 VVG unanwendbar, so dass insoweit die Rechtslage vor Inkrafttreten des reformierten Versi- cherungsvertragsgesetzes fortgilt (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 119; Arm- brüster in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. Art. 4 EGVVG Rn. 9). Ein danach bestehendes gesetzliches Leitbild verletzt das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung in der Unfall-Kombirente aber nicht. Es kann sich, wie der Senat für die Krankenversicherung entschieden hat (Senatsurteil vom 6. Juli 1983 - IVa ZR 206/81, BGHZ 88, 78, 80 f. [juris Rn. 9]), insbe- sondere aus dem Wesen des Versicherungsvertrags ergeben. Dem wider- spricht das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung von Verträ- gen über die Unfall-Kombirente - wie ausgeführt - nicht. 4. Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer liegt auch nicht deshalb vor, weil ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB einschränkt, so dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Entgegen der Auf- 56 57 - 31 - fassung des Berufungsgerichts versteht der durchschnittliche Versiche- rungsnehmer die Regelung in Nr. 1.3 BB U-Kombirente nicht dahingehend, dass der Vertragszweck der Unfall-Kombirente auf Erlangung des Versi- cherungsschutzes bis zum 65. Lebensjahr gerichtet ist, sondern als Rege- lung der spätestmöglichen Vertragsbeendigung mit Erreichen dieser Al- tersgrenze, die das Recht zu einer früheren ordentlichen Kündigung durch die Beklagte nach Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2000 und AUB 2008 nicht ausschließt. Es kann daher dahinstehen, ob - wie die Revision meint - das Risiko der vertraglich vorgesehenen Beeinträchtigung der Funktionsfähig- keit bestimmter Organe, des Verlusts bestimmter Grundfähigkeiten und der Einstufung der Pflegestufe bis zu der vertraglich vorgesehenen Alters- grenze der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht steigt. III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das aus Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2000 und AUB 2008 folgende Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung ist für den durchschnitt- lichen Versicherungsnehmer einer Unfall-Kombirente nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB (zum Begriff der überraschenden Klausel Senatsurteil vom 2. November 2022 - IV ZR 257/21, VersR 2022, 1580 Rn. 24; BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 475/15, VersR 2016, 1330 Rn. 10 m.w.N.). Da die Verträge über eine Unfall-Kombirente nach den von der Beklagten verwendeten Vertragsunterlagen auf eine bestimmte Dauer abgeschlossenen werden, geht der durchschnittliche Versiche- rungsnehmer nicht davon aus, Versicherungsschutz in jedem Fall auf un- bestimmte Zeit oder auch nur bis zum Erreichen der in Nr. 1.3 BB U-Kombirente genannten Altersgrenze von 65 Jahren zu erlangen. Dann aber erscheint die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch 58 59 - 32 - ordentliche Kündigung, wie sie in jedem Dauerschuldverhältnis grundsätz- lich möglich ist, nicht so ungewöhnlich, dass ein Versicherungsnehmer mit ihr nicht rechnete. Etwas anderes vertritt auch die Revision zu Recht nicht. Nicht erheblich ist die im Entwurf des Rundschreibens der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Funktionellen Invaliditätsver- sicherung erörterte Frage, inwieweit die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Beklagte im Einzelfall eine gegen § 242 BGB verstoßende un- zulässige Rechtsausübung sein kann. Die auf die Einzelfallumstände ab- stellende Bewertung des konkreten Verhaltens des Klauselverwenders an- hand von § 242 BGB, welcher neben den §§ 307 bis 309 BGB die Funktion der sogenannten Ausübungskontrolle zukommt, hat bei der Inhaltskon- trolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB außer Betracht zu bleiben. Sie be- gründet im Rahmen der dort gebotenen generalisierenden Betrachtung keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers (Senatsurteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 21). IV. Die Revision der Beklagten hat danach insgesamt Erfolg. Sie führt, da die Sache im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif ist, zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils . Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Dr. Bommel Rust Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 20.01.2021 - 26 O 79/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.12.2021 - 20 U 21/21 - 60 61 - 33 - IV ZR 498/21 Verkündet am: 11. Dezember 2024 Heinekamp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle