Urteil
13 S 87/13
Landgericht Saarbrücken, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 15. Mai 2013 - 26 C 1870/12 (11) abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. Oktober 2012 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin aus abgetretenem Recht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 16. Oktober 2012 in ... ereignet hat. Die Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist dem Grunde nach unstreitig. Ein von dem Geschädigten eingeholtes Kfz-Schadensgutachten vom 18. Oktober 2012 wies voraussichtliche Reparaturkosten von netto 1.551,17 EUR, eine Wertminderung von 250,- EUR und einen Wiederbeschaffungswert von 10.100,- EUR aus. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Sachverständigenbüro 350,- EUR netto für die Ingenieurtätigkeit sowie 100,- EUR netto für Nebenkosten, insgesamt brutto 535,50 EUR. Vorprozessual haben die Beklagten hierauf 474,- EUR geleistet. Die Klägerin hält die Höhe der Sachverständigenkosten für erforderlich und angemessen. Mit der Klage hat sie 61,50 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Sachverständigenkosten für überhöht und beanstandet die pauschale Abrechnung der Nebenkosten. Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, gegen das von dem Kläger geltend gemachte Grundhonorar bestünden keine Bedenken. Die geltend gemachten Nebenkosten seien jedoch nicht zu erstatten. Es sei zunächst Sache des Klägers gewesen dazu vorzutragen, welche Honorarvereinbarung hinsichtlich der Nebenkosten getroffen wurde. Den Geschädigten könnten die Nebenkosten nicht ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten als eine von einzelnen Aufwendungen und von der vertraglichen Honorarvereinbarung losgelöste Pauschale zuerkannt werden. Damit werde dem Schädiger unter Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit die Möglichkeit genommen, Einwendungen gegen diese Schadensposition dem Grunde und der Höhe nach geltend zu machen. Die Nebenkosten könnten auch nicht ohne Darlegung der tatsächlichen Schätzungsgrundlagen im Einzelfall im Sinne eines Mindestschadens zugrunde gelegt werden. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf weitere Sachverständigenkosten in geltend gemachter Höhe. 1. Die volle Einstandspflicht der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG für die dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schäden steht außer Streit. 2. Wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend und von der Berufung unangegriffen festgestellt hat, sind die Kosten des eingeholten Schadensgutachtens dem Grunde nach auch erstattungsfähig, wobei die Erstattungsfähigkeit auf den erforderlichen Herstellungsaufwand beschränkt ist (vgl. Kammerurteile vom 10. Februar 2011 - 13 S 98/10 und vom 22. Juni 2012 - 13 S 37/12, ZfS 2013, 25). Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165; Urteile vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07, VersR 2008, 554 f., und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f. aaO; im Einzelnen Kammerurteile aaO.). 3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Erstgericht das von dem Sachverständigenbüro abgerechnete Grundhonorar in Höhe von 350,- EUR zu Recht in voller Höhe als erforderlichen Herstellungsaufwand angesehen. Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, darf der Geschädigte jedenfalls dann regelmäßig von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigen ausgehen, wenn sie sich - wie hier - innerhalb des Honorarkorridors bewegen, in dem nach der jeweils einschlägigen BVSK-Honorarbefragung je nach Schadenshöhe zwischen 40 und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen (Kammerurteile aaO). Dies wird zweitinstanzlich auch nicht infrage gestellt. 4. Entgegen der angefochtenen Entscheidung sind vorliegend auch die geltend gemachten „Nebenkosten“ von 100,- EUR in voller Höhe erstattungsfähig. a) Die Erstattungsfähigkeit von „Nebenkosten“ bestimmt sich gleichfalls nach den unter 2. dargestellten Grundsätzen, d.h. nach der Erforderlichkeit aus der Sicht des Geschädigten. Allerdings stehen dem Geschädigten zur Beurteilung dieser Frage keine Zahlenwerke zur Verfügung, die ihm einen verlässlichen Aufschluss über die Gesamthöhe der bei Einholung eines Kfz-Schadensgutachtens auf dem regionalen Markt zu erwartenden „Nebenkosten“ böten (vgl. im Einzelnen Kammerurteile aaO). Auch kann der Geschädigte nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen (vgl. Kammerurteile aaO). Allein das Fehlen verlässlicher Zahlenwerke über die Gesamthöhe der zu erwartenden „Nebenkosten“ enthebt den Laien freilich nicht jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der geltend gemachten „Nebenkosten“. Mangels verlässlicher Zahlenwerke zur Beurteilung der auf dem regionalen Markt zu erwartenden Höhe der „Nebenkosten“ kann der geschädigte Laie die Erforderlichkeit der „Nebenkosten“ allerdings lediglich nach Maßgabe der Preisinformationen ermessen, über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten kann. Die sich hiernach ergebende Obergrenze, die sich für den Geschädigten als noch erforderlich darstellt, schätzt die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den hiesigen regionalen Bereich gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 100,- EUR (vgl. Kammerurteile aaO; ebenso LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Februar 2013 - 9 O 251/11). Von diesen Grundsätzen abzugehen, die insoweit auch von dem Erstgericht nicht in Zweifel gezogen werden, bietet der vorliegende Fall keinen Anlass. b) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts darf der Geschädigte die Eingehung von „Nebenkosten“ bis zu einer Höhe von 100,- EUR allerdings nicht nur dann für erforderlich halten, wenn der Sachverständige einzelne „Nebenkosten“ konkret nach ihrem tatsächlichen Anfall abgerechnet hat, sondern regelmäßig auch dann, wenn der Sachverständige eine Pauschale in dieser Höhe abgerechnet hat. Die Frage, ob die Eingehung pauschal abgerechneter „Nebenkosten“ zur Schadensbehebung erforderlich ist und die eingegangenen „Nebenkosten“ deshalb nach § 249 BGB erstattungsfähig sind, ist von der Frage zu unterscheiden, welche Vergütung der Geschädigte dem Sachverständigen werkvertraglich nach §§ 631 f. BGB schuldet. aa) Die Höhe der werkvertraglich geschuldeten Vergütung richtet sich in erster Linie nach der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen abgeschlossenen Honorarvereinbarung. Im Rahmen einer solchen Honorarvereinbarung kann beispielsweise auch eine Nebenkostenpauschale wirksam vereinbart werden. Das wird auch von dem Erstgericht nicht in Zweifel gezogen. Eine Honorarvereinbarung kann hier jedoch nicht angenommen werden, da keine der Parteien vorgetragen hat, dass sich der Kläger und der Sachverständige bei Auftragserteilung auf eine Honorarabrede geeinigt haben. Fehlt es an einer Honorarabrede, bestimmt sich die werkvertraglich geschuldete Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB, also nach der üblichen Vergütung. bb) Werkvertraglich ist der Sachverständige grundsätzlich nicht gehindert, seine Vergütung ganz oder teilweise pauschaliert abzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 ff.). Danach wäre es beispielsweise nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige Grund- und Nebenkosten ohne Differenzierung in einem einzigen Betrag auswiese. Wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkennt, ist damit freilich noch nicht beantwortet, ob ein Sachverständiger in Abwesenheit einer Honorarabrede Nebenkosten werkvertraglich auch dann pauschal, d.h. unabhängig von ihrem tatsächlichen Anfall beanspruchen kann, wenn er das Grundhonorar für seine Ingenieurtätigkeit einerseits und Nebenkosten für eigene Aufwendungen andererseits getrennt abrechnet, oder ob einer solchen Abrechnung nicht nach der von dem Sachverständigen selbst vorgenommenen Unterscheidung der Charakter von Nebenkosten als Ersatz für tatsächlich angefallene Aufwendungen entgegenstünde. Auf diese Frage kommt es vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich an. cc) Zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind die von dem Geschädigten eingegangenen Sachverständigenkosten nämlich schon dann, wenn sich der Geschädigte auf die pauschale Abrechnung der „Nebenkosten“ durch den Sachverständigen einlassen durfte und eine solche Abrechnung - etwa durch Zahlung an den Sachverständigen oder Geltendmachung der Kosten gegenüber dem Schädiger - auch in Abwesenheit einer Honorarabrede billigen durfte. Dies ist unabhängig davon zu bejahen, ob der Sachverständige ohne entsprechende Honorarabrede auf diese Weise werkvertraglich hätte abrechnen dürfen. Bei der Beauftragung eines Sachverständigen ist der Geschädigte schadensrechtlich nicht darauf beschränkt, einen Sachverständigen auszuwählen, der von der Vereinbarung einer Honorarabrede absieht. Das folgt schon daraus, dass nach den Feststellungen der Kammer in einer Vielzahl von Verfahren eine große Zahl der Sachverständigen auf dem Abschluss einer Honorarabrede besteht, wofür - nicht zuletzt auch im Interesse der Rechtssicherheit - gute Gründe bestehen mögen. Wenn sich der Geschädigte hiernach schon bei Auftragserteilung mit dem Sachverständigen auf eine Nebenkostenpauschale verständigen kann, so ist es dem Geschädigten unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht verwehrt, sich ggf. erst nach erfolgter Begutachtung auf eine pauschale Abrechnung der „Nebenkosten“ einzulassen, wenn keine sonstigen Gesichtspunkte gegen die Erforderlichkeit der Pauschale sprechen. Wenn der Geschädigte aber, wovon auch das Erstgericht ausgeht, eine konkrete Abrechnung von Nebenkosten nach ihrem Anfall bis zu einer Höhe von 100,- EUR in Routinefällen grundsätzlich unabhängig davon für erforderlich erachten darf, mit welchen Werten der Sachverständige seine Nebenkostenansätze im Einzelnen berechnet, wenn sich der Geschädigte mithin also regelmäßig einer eingehenden Einzelprüfung der darin enthaltenen Einzelpositionen enthalten darf, ist auch die Eingehung einer Pauschale bis zu dieser Höhe grundsätzlich nicht zu beanstanden. Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten - etwa eine missbräuchliche Wahl der Abrechnungsweise - sind vorliegend nicht ersichtlich. dd) Dass es dem Schädiger unter diesen Umständen nicht möglich ist, die Erforderlichkeit der eingegangenen Sachverständigenkosten mit Einwendungen gegen Einzelansätze der von dem Sachverständigen getätigten Aufwendungen in Zweifel zu ziehen, beruht nicht etwa auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schädigers, sondern ist die Konsequenz zulässiger tatrichterlicher Schadensschätzung nach § 287 ZPO, der den Tatrichter in besonderer Weise frei stellt. Entgegen dem Verständnis des Erstgerichts beruht die Rechtsprechung der Kammer dabei auch nicht auf der Schätzung eines Mindestschadens. Denn höhere als die tatsächlich abgerechneten Sachverständigenkosten kann der Geschädigte in keinem Fall beanspruchen. Dass der Geschädigte tatsächlich abgerechnete Nebenkosten bis zu einer Höhe von 100,- EUR grundsätzlich geltend machen kann, beruht auch nicht etwa auf der Bildung einer gerichtlichen Pauschale, sondern auf einer tatrichterlichen Würdigung dessen, was ein Geschädigter für erforderlich halten darf. Die Orientierung an einem bestimmten Betrag für vergleichbare Routinefälle, den die Kammer an anderer Stelle eingehend begründet hat, ist dabei nicht nur den Bedürfnissen der Praxis in Massenverfahren, sondern auch den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten geschuldet. 5. Danach kann der Kläger ersetzt verlangen: Grundhonorar 350,00 EUR „Nebenkosten“ 100,00 EUR MwSt. 85,50 EUR Zwischensumme 535,50 EUR abzüglich hierauf gezahlter - 474,00 EUR ausstehende Forderung 61,50 EUR Nach §§ 286, 288 BGB kann er ferner Verzugszinsen in geltend gemachter Höhe beanspruchen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).