Entscheidung
5 StR 482/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 482/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Untreue u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbe- schluss des Landgerichts Wuppertal vom 27. April 2004 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung mit der Aufla- ge zur Bewährung ausgesetzt, dass der Angeklagte insgesamt 750.000 Euro an mehrere Sozialeinrichtungen zu zahlen hat. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtgeld- strafe von 500 Tagessätzen zu je 300 Euro verurteilt. Der Senat hat die ge- gen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Staatsan- waltschaft durch Urteil vom heutigen Tage (5 StR 482/05) verworfen. 1 Die nicht näher begründete Beschwerde des Angeklagten ge- gen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts deckt keine Gesetzwidrig- keit im Sinne von § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO zum Nachteil des Angeklagten auf. Auf Grund der im Urteil getroffenen Feststellungen über die Vermögens- verhältnisse des Angeklagten kann auch ohne entsprechende Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung ausgeschlossen werden, dass er durch die erteilte Geldauflage in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen unzumutbar be- 2 - 3 - lastet wäre. Einer vorausgehenden förmlichen Entschließung des Landge- richts nach § 306 Abs. 2 StPO bedurfte es nach den Umständen des Falles nicht (vgl. BGHR StPO § 305a Abs. 1 Zuständigkeit 1). Basdorf Häger Gerhardt Raum Schaal