Entscheidung
I ZR 153/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 153/05 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern- Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt- gart vom 4. August 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa- che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei- ne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten, als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen kommt es nicht an. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass der Beklagten kein Unterlassungsanspruch zustehe, wie er aus der geforderten Unterlassungserklärung hervorgehe. Das Landgericht hat entschieden, die streitgegenständliche Werbung sei auch nicht deshalb irreführend, weil ein Hinweis darauf gefehlt habe, dass das beworbene Gerät ein Auslaufmodell sei. Gegen diese Ent- scheidung hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung gewandt. Die Klägerin hat zwar im Berufungsverfahren schriftsätzlich eine enge- re Auslegung des Streitgegenstands vertreten, ungeachtet dessen aber mit ihrem Antrag, die Berufung zurückzuweisen, die weiter- gehende Entscheidung des Landgerichts uneingeschränkt vertei- digt. Das Berufungsgericht hat dementsprechend zu Recht auch darüber entschieden, ob der Beklagten ein Unterlassungsan- spruch wegen irreführender Werbung gegen die Klägerin zuge- - 3 - standen habe, weil diese für den Videorekorder geworben habe, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser ein Auslaufmodell sei. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 € Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 18.02.2005 - 22 O 64/04 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2005 - 2 U 49/05 -