Entscheidung
VIII ZB 53/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 53/05 vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2006 durch die Rich- ter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 4. Mai 2005 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 591,60 €. Gründe: I. Die Klägerin hat die Beklagten zu 1 und 2 auf Räumung einer Wohnung und den Beklagten zu 1 zusätzlich auf Zahlung in Anspruch genommen. Beide Beklagten waren im Prozess durch denselben Anwalt vertreten. Gegenüber dem Beklagten zu 1 hat die Klägerin obsiegt. Die gegen die Beklagte zu 2 ge- richtete Klage ist abgewiesen worden. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kos- ten der Beklagten hat das Amtsgericht entschieden, dass der Beklagte zu 1 diese selbst zu tragen hat, während die außergerichtlichen Kosten der Beklag- ten zu 2 der Klägerin auferlegt wurden. Auf Antrag der Beklagten zu 2 hat das Amtsgericht gegen die Klägerin die Anwaltskosten der Beklagten zu 2 in Höhe von 591,60 € festgesetzt, ausgehend von dem Streitwert des Räumungsan- 1 - 3 - spruchs und ohne die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Klägerin vorgebracht, die Erstattung der vollen Kosten der Beklagten zu 2 sei nicht sachgerecht. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelas- senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, dass nur die tat- sächlich angefallenen, der wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Kosten des gemeinsamen Anwalts festgesetzt werden. II. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei entgegen der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs der Auffassung, dass bei unterschiedlichem Prozessausgang für gemeinsam vertreten gewesene Streitgenossen derjenige mit der günstigeren Erstattungsquote gegenüber dem Prozessgegner grund- sätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen könne, den der Streitgenosse dem gemeinsamen Anwalt schulde. 2 III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.3 Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kann als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Pro- zessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskos- ten festgesetzt werden (Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW- RR 2003, 1217 unter II; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VIII ZB 114/04, NJW-RR 2006, 215 unter III). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. 4 - 4 - Hiernach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. 5 Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: AG Lippstadt, Entscheidung vom 22.02.2005 - 25 C 116/04 - LG Paderborn, Entscheidung vom 04.05.2005 - 1 T 21/05 -